Beschluss
21 UF 19/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0119.21UF19.12.00
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Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.12.2011 (Bl. 18 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 08.12.2011 – 301 F 275/11 – wird festgestellt, dass die durch den vorgenannten Beschluss gemäß § 1773 Abs. 2 BGB angeordnete Amtsvormundschaft nicht vor dem 31.12.2012 endet.
2.
Im Beschwerdeverfahren entstandene Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.12.2011 (Bl. 18 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 08.12.2011 – 301 F 275/11 – wird festgestellt, dass die durch den vorgenannten Beschluss gemäß § 1773 Abs. 2 BGB angeordnete Amtsvormundschaft nicht vor dem 31.12.2012 endet. 2. Im Beschwerdeverfahren entstandene Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das zulässige Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hat im Ergebnis auch in der Sache Erfolg. Zwar trifft es zu, dass das Amtsgericht nicht ohne weiteres berechtigt ist, das vom Bundeskriminalamt bei der Einreise des Minderjährigen festgehaltene Geburtsdatum „01.01.1994“ nach Maßgabe des § 42 FamFG zu ändern. Dennoch hat das Rechtsmittel im Ergebnis den gewünschten Erfolg. Denn es lassen sich keinerlei tatsächliche Erkenntnisse dafür gewinnen, dass der Minderjährige tatsächlich bereits am ersten Tag des Jahres 1994 geboren ist. Der Minderjährige selbst hat gegenüber den Einreisebehörden sinngemäß nur angegeben, aus bestimmten Angaben seiner Mutter schließe er, dass er jetzt 17 Jahre alt und demgemäß im Jahre 1994 geboren sei. Greifbare Anhaltspunkte, die die Richtigkeit des offensichtlich vom Bundeskriminalamt nur fiktiv angenommenen Geburtsdatums „01.01.1994“ bestätigen könnten, bestehen nicht. Dann aber ist bei der Altersfeststellung von Minderjährigen dem Minderjährigenschutz dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zweifel zugunsten des betroffenen Minderjährigen vom letztmöglichen Zeitpunkt des bekannten Geburtsjahres, hier also dem 31.12.1994, auszugehen ist. Insoweit entspricht es nämlich insbesondere der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Asylverfahren, dass bei Ungewissheit über den Tag der Geburt bei Minderjährigen von dem innerhalb des bekannten Geburtsjahres spätestens möglichen Geburtsdatum auszugehen ist (so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.07.1994 in dem Verfahren 9 C 156/83, veröffentlicht unter anderem in NJW 1985, 576 f., und aus jüngerer Zeit etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 29.08.2005 in dem Verfahren 12 B 1312/05, veröffentlicht in NVwZ-RR 2006, 574 ff.). Das hat seinen Grund darin, dass die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 30. April 1971 (Bundesgesetzblatt I, Seite 217) beigetreten ist, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Person des Minderjährigen zu treffen haben. Dazu gehören auch die Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie dem Schutz des Einzelnen dienen (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen, a.a.O., Rn. 5 und 7), und bei Zweifeln über die Minderjährigkeit des Betroffenen ist zugunsten des Betroffenen zu entscheiden (so auch OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2009 in einer Abschiebungshaftsache, veröffentlicht in OLGR Köln 2009, 811 f.). Gilt der im Streitfall Betroffene demgemäß wegen des notwendigen umfassenden Schutzes Minderjähriger erst als am 31.12.1994 geboren, dauert die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19.08.2011 angeordnete Amtsvormundschaft bis zum Ende des Jahres 2012 an. Der jetzige Beschluss des Senats trägt diesem Umstand Rechnung. Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Da Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, bedurfte es einer Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren nicht.