Urteil
5 U 111/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0208.5U111.11.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.5.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 58/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.5.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 58/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die 1942 geborene Klägerin, bei der im Januar 2007 in beiden Brüsten Mammacarzinome entdeckt worden waren, was zur Ablatio beider Brüste und anschließender Chemotherapie sowie antihormoneller Medikation führte, begehrt von dem Beklagten wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern, insbesondere Befunderhebungsfehlern im Rahmen von Krebsvorsorgeuntersuchungen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 € nebst Zinsen, Feststellung der Ersatzpflicht materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Sie wirft dem Beklagten vor, die nach der letzten Vorsorgeuntersuchung am 8.3.2005 nach Mammographie und Mammasonographie seitens des Radiologen empfohlene Kontrolle nach sechs Monaten (grob) fehlerhaft versäumt zu haben. Bei den danach im September 2005 gebotenen Untersuchungen durch Mammographie und Mammasonographie wären die Tumore entdeckt worden, jedenfalls hätten sich Befunde ergeben, auf die nicht zu reagieren, grob behandlungsfehlerhaft gewesen wäre. Weiterhin wirft sie dem Beklagten vor, dass aufgrund des Befundes aus März 2005 nicht von der weiteren Einnahme der hormonsubstituierenden Medikamente Climen und Androcur abgeraten worden sei, was das Tumorwachstum gefördert habe. Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 157 – 165 GA) Bezug genommen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. O. vom 1.3.2010 (Bl. 89 ff. GA) und Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 23.2.2011 (Bl. 140 ff. GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil schadensursächliche Behandlungsfehler nicht erwiesen seien. Die Klägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel, mit dem sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ordnungsgemäß begründet. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 24.3.2004 bis Ende Januar 2007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.827,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit den Anträgen, die Berufung zurückzuweisen, verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen schadensursächliche Behandlungsfehler, insbesondere Befunderhebungsmängel zu Lasten der Klägerin nicht erwiesen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende, ihr günstigere Entscheidung nicht. Das Landgericht hat aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. O. zu Recht festgestellt, dass die Mammographie und Mammasonographie vom 08.03.2005 weder Anlass zu weitergehenden Untersuchungen noch zu einer weiteren Verlaufskontrolle nach sechs Monaten, d.h. im September 2005 gaben, weil beide Befunde aus den vom Sachverständigen genannten nachvollziehbaren Gründen nicht karzinomverdächtig waren. In Anbetracht dessen war es auch nicht behandlungsfehlerhaft, entgegen der Empfehlung des Radiologen im Befundbericht vom 8.3.2005 die Verlaufskontrolle nicht nach sechs Monaten durchzuführen. Die Klägerin setzt insoweit lediglich ihre eigene Einschätzung des von ihr behaupteten Versäumnisses an die Stelle des gerichtlichen Sachverständigen und den darauf basierenden Feststellungen des Landgerichts. Ohne weitere tragfähige Anhaltspunkte, die hier nicht vorliegen, ist diese Einschätzung nicht maßgeblich. Ihre, im Übrigen erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung, es habe eine familiäre Brustkrebshäufigkeit gegeben, ist durch nichts belegt. Nach der in dem ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik in Bad P. angeführten Familienanamnese litt die Großmutter mütterlicherseits an Unterleibskrebs, der Großvater mütterlicherseits an Lungenkrebs, die Tante mütterlicherseits an einem Gehirntumor und Tante und Onkel mütterlicherseits an Leukämie. Diese in der Familie aufgetretenen Krebserkrankungen deuten jedoch ebenso wenig wie das bei der Klägerin 1998 entfernte Melanom auf ein erhöhtes Brustkrebsrisiko hin und gaben daher ebenfalls keinen Anlass zu engmaschigeren Vorsorgeuntersuchungen. Soweit die Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, ihre Mutter sei an Brustkrebs erkrankt gewesen, führt dies auch zu keiner anderen Beurteilung. Diese familiäre Vorbelastung ist nirgends dokumentiert, so dass offen ist, ob sie dem Beklagten überhaupt bekannt war. Auf all dies kommt es letztlich jedoch nicht an. Denn jedenfalls ist aufgrund der Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gemäß § 529 ZPO gebunden ist, nicht erwiesen, dass bei einer weiteren Vorsorgeuntersuchung im September 2005 und etwa auch im März 2006 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überhaupt ein reaktionspflichtiger Befund diagnostiziert worden wäre. Der Sachverständige hat dies aufgrund der späteren bildgebenden Befunde nachvollziehbar daraus geschlossen, dass eine sehr langsam wachsende Dynamik gegeben war und sich die Karzinom-Herde einer bildgebenden und auch klinischen Diagnostik weitestgehend entzogen haben. Damit ist völlig offen und kann auch nicht weiter aufgeklärt werden, ob die Karzinome zu den genannten Zeitpunkten überhaupt schon aufgetreten waren bzw. diagnostiziert worden wären bzw. hätten diagnostiziert werden können. Eine Haftung- für wie hier allenfalls einfache - Befunderhebungsmängel ersetzt indes voraus, dass solche Feststellungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, d.h. mit mehr als 50 %iger Wahrscheinlichkeit getroffen werden können. Das ist hier nicht der Fall, was zulasten der für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin geht. Unabhängig von dem derzeitigen Stand einschlägiger Studien über einen Zusammenhang zwischen Hormonsubstitution und Brustkrebs hat die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts schließlich auch nicht nachzuweisen vermocht, dass die verabreichten hormonsubstituierenden Medikamente in ihrem Fall das Tumorwachstum gefördert hätten. Diesen Beweis kann die Klägerin auch nicht führen. Der Klägerin kommen Beweiserleichterungen insoweit nicht zugute. Für eine grob fehlerhafte weitere Verordnung der Medikamente nach den Befunden vom 08.03.2005 spricht nichts, da die Befunde nicht suspekt waren, die Verabreichung der Medikamente aufgrund der Beschwerden der Klägerin und auch des durch die Hysterektomie bedingten Hormonmangels indes indiziert. Letztlich gebieten auch die nunmehr mit der Berufung gegen den gerichtlichen Sachverständigen und dessen Gutachten erhobenen Einwände keine weitere bzw. neue Sachaufklärung. Die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht zu beanstanden. Sie sind von offensichtlicher Sachkunde getragen und beurteilen das Geschehen nach fachmedizinischen Maßstäben erschöpfend. Dass ein anderer Sachverständiger aufgrund höherer Sachkunde zu weitergehenden, der Klägerin günstigeren Erkenntnissen gelangen könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt. Soweit mit den nunmehr erhobenen Rügen ein Befangenheitsantrag begründet werden sollte, wäre dieser im Übrigen auch verspätet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000,00 €