7 U 134/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.7.2011 – 30 O 249/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3.8.2009 – 09-3681701-2-0 – wird in Höhe von 3.721,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.613,84 € seit dem 28.4.2011 und aus 107,50 € seit dem 10.7.2009 aufrechterhalten.
Die Beklagte zu 2) wird – als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) – verurteilt, an den Kläger 3.721,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.613,84 € seit dem 28.4.2011 und aus 107,50 € seit dem 10.7.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten T und Partner, G-Str., ####1 W in Höhe von 338,50 € freizustellen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3.8.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 80 % dem Kläger und zu 20 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.