Urteil
20 U 159/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0224.20U159.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 70/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 1 XX 2xxxxx7 (Klageforderung: 16.897,26 €) abgewiesen worden sind; im übrigen wird die Revision nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zwei fondsgebundene Lebensversicherungen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Vertragsgestaltung wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Mit Anwaltsschreiben vom 30. März 2010 erklärte der Kläger den Widerspruch zu den Verträgen, hilfsweise die Kündigung. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Rückkaufswerte sowie eines zu einem Vertrag gewährten Darlehens. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2010 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell gegen Art. 35 und Art. 36 i.V.m. Anhang III A. Richtlinie 2002/83/EG und gegen Art. 5 Satz 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13 EWG verstoße. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung geltend gemacht, den er darauf stützt, dass die Beklagte ihn nicht über Rückvergütungen, die sie von den Fondsgesellschaften erhalte, in Kenntnis gesetzt habe. Er hat die Auffassung vertreten, zur Aufklärung hierüber sei die Beklagte in Anwendung der „Kick-Back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen. Den Schadensersatzanspruch hat der Kläger auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihn nicht über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. belehrt habe. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, 7 1. an ihn 16.897,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2010 zu zahlen; 8 2. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.574,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2011 zu zahlen; 9 3. an ihn 12.461,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2011 zu zahlen; 10 4. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.393,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. April 2011 zu zahlen 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2011, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. 14 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt; hilfsweise regt er die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den EuGH nach Maßgabe der in der Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2011 unter Ziff. V. formulierten Fragen (GA 297 f.) an. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, er sei zum Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. berechtigt gewesen. 15 Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. 16 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 17 II. 18 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 19 1. Vertrag Nr. 4 FL-2637157 mit Versicherungsbeginn ´zum 1. Juni 2002 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag Nr. 4 XX-2xxxxx7 geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2002 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 30. März 2010 erklärte Widerspruch war verfristet. 21 Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 22 Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VAG mit dem Versicherungsschein übersandt wurden, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. 23 Die Widerspruchsbelehrung durch die Beklagte, die sich auf Seite 3 des Versicherungsscheins vom 15. Mai 2002 (Anlage B 1) findet, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: 24 Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen; abweichend hiervon erlischt Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 25 Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Insbesondere ist die Formulierung „der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen“ nicht unklar. Ersichtlich soll der Zusatz „maßgeblich“ nur verdeutlichen, dass der Erhalt der Verbraucherinformationen nicht anders als der Erhalt von Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen notwendige Voraussetzung für den Abschluss des Versicherungsvertrages ist. Im Übrigen ist die gewählte Formulierung eng angelehnt den Gesetzestext des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.(„auf der Grundlage … der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen“). Wenn selbst der Gesetzgeber zur Beschreibung der Voraussetzungen für den Vertragsschluss nach dem Policenmodell nur eine allgemein gehaltene Formulierung verwendet, kann vom Versicherer keine weitere Konkretisierung verlangt werden. Es ist nicht Sache des Versicherers, die gesetzlichen Regelungen über das Widerspruchsrecht im Rahmen der Belehrung zu erläutern. Es reicht aus, wenn der Belehrungstext sich am Gesetzeswortlaut orientiert. Das ist vorliegend geschehen. 26 Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Dem ist hier ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass die Widerspruchsbelehrung auf S. 3 des Versicherungsscheins vollständig – sowohl die seitlich angebrachte Überschrift als auch der gesamte Belehrungstext – in Fettdruck hervorgehoben ist, und die Belehrung zudem der einzige Text auf der Seite 3 des Versicherungsschein ist, was eine weitere Hervorhebung bewirkt. Eine Widerspruchsbelehrung kann zwar, auch wenn sie in Fettdruck erfolgt, ausnahmsweise dann nicht ausreichen, wenn dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein auch ein Konvolut von Vertragsunterlagen übersandt wird und die Belehrung darin nahezu untergeht. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem der Versicherungsschein, der die Belehrung enthielt, aus 8 Seiten bestand und weitere 17 Seiten mit AVB und sonstigen Hinweisen mitübersandt wurden (VersR 2004, 497). Davon unterscheidet sich die Vorgehensweise der Beklagten hier insofern maßgebend, als der Versicherungsschein selbst nur aus 3 Seiten besteht, so dass der auf der Seite 3 mit Fettdruck hervorgehobene Widerspruchstext bei aufmerksamer Durchsicht jener 3 Seiten nicht übersehen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen angefügt sind, denn die Belehrung erfolgte frühzeitig auf Seite 3 des Versicherungsscheins und damit an hervorgehobener Stelle. Demgegenüber war die Widerspruchsbelehrung in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in einer von mehreren Anlagen zum Versicherungsschein enthalten, wobei sich die Anlagen zunächst mit den Garantiewerten, dann mit allgemeinen Verbraucherinformationen und ferner mit Erläuterungen zum Versicherungsvertrag befassten und die Belehrung erst danach erfolgte. Bei dieser Konstellation mag die Annahme, die Belehrung könne übersehen werden, gerechtfertigt sein. Die von der Beklagten vorliegend gewählte Vorgehensweise begegnet nach Auffassung des Senats hingegen keinen durchgreifenden Bedenken. 27 § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert ferner eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 497) ‑ die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800). Gemessen hieran ist die vorliegende Belehrung nicht zu beanstanden, denn sie benennt klar das Ereignis, das die Frist in Lauf setzt (Vorliegen der Unterlagen). Sie vermittelt auch nicht durch die Formulierung „innerhalb von 14 Tagen“ den Eindruck, als beginne die Frist schon mit dem Tag des Zugangs der Unterlagen. Anderes ergibt sich nicht aus der vom Kläger insoweit herangezogenen Entscheidung BGH, NJW 1996, 1964, die sich nur mit der Frage befasst, ob die Formulierung „binnen Wochenfrist abzusenden“ hinreichend verdeutlicht, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs ausreicht; darum geht es hier nicht. Dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, ist in der Belehrung ausdrücklich angegeben. 28 Die Beklagte musste auch den Empfänger des Widerrufs nicht angeben. Das verlangt § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. – im Gegensatz etwa zu § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB – nicht. 29 Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die erforderlichen Unterlagen mit Zusendung der Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 30 § 5 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. 31 Die Richtlinienbestimmungen führen aus: „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.“ In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die erforderlichen Angaben im Einzelnen aufgeführt. 32 Diesen Anforderungen wird § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. inhaltlich gerecht. Soweit er die Übermittlung der Verbraucherinformation nach § 10 a Abs. 1 VAG a.F., in dem die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, bleibt der Vertrag bis zum Ablauf einer vierzehntägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam (vgl. dazu Senat, VersR 2011, 245 und 248 sowie RuS 2011, 216; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff.). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers richtlinienkonform erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt (Senat, aaO). 33 Ob die Übereinstimmung des Policenmodells mit Europäischem Recht im Hinblick auf die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. anders zu beurteilen wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Auf diese Bestimmung kommt es bezogen auf den Vertrag 4 XX-2xxxxx7 nicht an. 34 2. Vertrag Nr. 1 XX-2xxxxx7 mit Versicherungsbeginn ´zum 1. Januar 1996 35 Dem Kläger steht auch in Bezug auf den Vertrag Nr. 1 XX-2xxxxx7 kein Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts und eines Darlehens gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Auch dieser Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 1996 zustande gekommen. Allerdings kann der Senat bezogen auf diesen Vertrag keine Feststellungen dazu treffen, ob der Kläger zu Vertragsbeginn mit der Zusendung der Versicherungspolice auch wirksam über das Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden ist. Die Beklagte war nicht imstande, den Original-Versicherungsschein vorzulegen. Vorlegen konnte die Beklagte lediglich Reproduktionen von 2 Vertragsänderungen zum 1. Mai 1997 (Ausfertigung Nr. 2) und zum 1. November 1999 (Ausfertigung Nr. 3). Es mag nicht fernliegen, dass die zu den Vertragsänderungen erteilten Belehrungen derjenigen zum Vertragsbeginn am 1. Januar 1996 gleichen. Gesichert ist dies indes nicht. Das geht entsprechend § 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. zu Lasten der Beklagen. 36 Der Kläger ist aber jedenfalls deshalb zum Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht mehr berechtigt, weil er den Widerspruch erst unter dem 30. März 2010 und damit deutlich mehr als 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erklärt hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. 37 Die Regelung in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Sie kann allerdings dazu führen, dass – abweichend von der Regelung in § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VVG a.F. - eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers eintritt, ohne dass der Versicherungsnehmer zuvor die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erhalten hat. Man mag darüber diskutieren können, ob dies schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil es in den – relevanten – Fällen der vergessenen oder nicht beweisbaren Übergabe der Unterlagen irgendwann einen Zeitpunkt gibt, zu dem der Versicherungsnehmer sein Informationsbedürfnis offenbar verloren hat, weil er die Prämien beglichen hat und danach auf seinen vertraglichen Versicherungsschutz vertraut, und weil der Gesetzgeber diese Frist mit einem Jahr großzügig bemessen hat (so OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt VersR 2005, 631 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2009 – 7 U 75/09, Anl. BE 3, Bl. 158 ff. d.A. auf Seite 4 unter (1) (b) (cc)). Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil die fraglichen Richtlinien den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen, sondern ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken (Senat, VersR 2011, 245; ebenso auch OLG Stuttgart, Urt. v. 31. März 2011 - 7 U 147/10 -). Zu einer Vorlage an den EuGH ist der Senat nicht verpflichtet, weil gegen die Entscheidung die Revision zugelassen wird, so dass eine Entscheidung des obersten nationalen Gerichts herbeigeführt werden kann (Art. 267 Abs. 3 AEUV). 38 Es liegt auch kein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13/EWG vor. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie ist festgehalten, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Deshalb sollen Regelungen missbräuchlich sein, die bestimmen, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte (Art. 3 der Richtlinie mit Anhang Ziff. 1 i.). Den Vorgaben dieser Richtlinie wird das Policenmodell gerecht, weil danach ein wirksamer Versicherungsvertrag grundsätzlich nur zustande kommt, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen (ebenso der Sache nach auch OLG Stuttgart, Urt. v. 31. März 2011 - 7 U 147/10 -, UA S. 14). 39 Bezogen auf den Vertrag Nr. 1 XX-2xxxxx7 steht dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. zu. Der Bundesgerichtshof hat im Anwendungsbereich des HWiG – vorgegeben durch 2 Vorabentscheidungen des EuGH (NJW 2005, 3551 und 3555) – allerdings entschieden, dass die nach diesem Gesetz verlangte Widerrufsbelehrung eine echte Rechtspflicht darstellt, deren Verletzung bei Verschulden zu einem Schadensersatzanspruch führen kann (BGHZ 169, 109, 120; BGH, VersR 2008, 1544). Ob diese Rechtsprechung, die auf den Besonderheiten des HWiG und den insoweit maßgebenden europarechtlichen Vorgaben beruht, unbesehen auf andere Widerrufs-/ oder Widerspruchsrechte übertragen werden kann (so offenbar Ebers in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 52), erscheint fraglich. Das kann hier aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn man auch im Anwendungsbereich des § 5 a VVG a.F. eine Rechtspflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht annehmen wollte, kann daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch nur dann hergeleitet werden, wenn die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht. Dazu aber fehlt jeder Vortrag des Klägers. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt insoweit nicht (so ausdrücklich BGHZ 169, 109 ff., Tz. 43). Dass der Kläger sich bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem fristgerechten Widerspruch entschlossen hätte, liegt auch eher fern, denn augenscheinlich wollte er sich vertraglich binden und hat den Vertrag dann auch über 14 Jahre lang durchgeführt. 40 3. 41 Auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen („Kick-back“) stützt sich der Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind, worauf vorsorglich hingewiesen wird, zutreffend und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senat, VersR 2011, 248; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert, und Urt. v. 25. November 2011 - 20 U 129/11 -; s. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Auch der Bundesgerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass die von ihm entwickelte Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH, ZIP 2012, 67 ff., Tz. 39). 42 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 43 Der Senat lässt die Revision in Bezug auf Ansprüche wegen des Vertrags Nr. 1 FL-2637157 zu. Ob § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtskonform ist, dürfte mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof im Verfahren IV ZR 120/09 angestellten Erwägungen (Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 1. Oktober 2010) eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein. 44 Berufungsstreitwert: 29.358,36 €