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Urteil

20 U 161/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0224.20U161.11.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 72/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 72/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. April 1998 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 14. Juni 2010 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VAG mit dem Versicherungsschein übersandt wurden, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Widerspruchsbelehrung durch die Beklagte, die sich auf Seite 2 des Versicherungsscheins vom 18. März 1998 findet, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Der Lauf dieser 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen; abweichend hiervon erlischt Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Insbesondere ist die Formulierung „der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen“ nicht unklar. Ersichtlich soll der Zusatz „maßgeblich“ nur verdeutlichen, dass der Erhalt der Verbraucherinformationen nicht anders als der Erhalt von Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen notwendige Voraussetzung für den Abschluss des Versicherungsvertrages ist. Im Übrigen ist die gewählte Formulierung eng angelehnt an den Gesetzestext des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.(„auf der Grundlage … der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen“). Wenn selbst der Gesetzgeber zur Beschreibung der Voraussetzungen für den Vertragsschluss nach dem Policenmodell nur eine allgemein gehaltene Formulierung verwendet, kann vom Versicherer keine weitere Konkretisierung verlangt werden. Es ist nicht Sache des Versicherers, die gesetzlichen Regelungen über das Widerspruchsrecht im Rahmen der Belehrung zu erläutern. Es reicht aus, wenn der Belehrungstext sich am Gesetzeswortlaut orientiert. Das ist vorliegend geschehen. Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Dem ist hier ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass die Widerspruchsbelehrung auf S. 2 des Versicherungsscheins vollständig – sowohl die seitlich angebrachte Überschrift als auch der gesamte Belehrungstext – in Fettdruck hervorgehoben ist, und die Belehrung zudem der wesentliche, nahezu einzige Text auf der Seite 2 des Versicherungsschein ist, was eine weitere Hervorhebung bewirkt. Eine Widerspruchsbelehrung kann zwar, auch wenn sie in Fettdruck erfolgt, ausnahmsweise dann nicht ausreichen, wenn dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein auch ein Konvolut von Vertragsunterlagen übersandt wird und die Belehrung darin nahezu untergeht. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem der Versicherungsschein, der die Belehrung enthielt, aus 8 Seiten bestand und weitere 17 Seiten mit AVB und sonstigen Hinweisen mitübersandt wurden (VersR 2004, 497). Davon unterscheidet sich die Vorgehensweise der Beklagten hier insofern maßgebend, als der Versicherungsschein selbst nur aus 2 Seiten besteht, so dass der auf der Seite 2 mit Fettdruck hervorgehobene Widerspruchstext bei aufmerksamer Durchsicht jener 2 Seiten nicht übersehen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen angefügt sind, denn die Belehrung erfolgte frühzeitig auf Seite 2 des Versicherungsscheins und damit an hervorgehobener Stelle. Demgegenüber war die Widerspruchsbelehrung in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in einer von mehreren Anlagen zum Versicherungsschein enthalten, wobei sich die Anlagen zunächst mit den Garantiewerten, dann mit allgemeinen Verbraucherinformationen und ferner mit Erläuterungen zum Versicherungsvertrag befassten und die Belehrung erst danach erfolgte. Bei dieser Konstellation mag die Annahme, die Belehrung könne übersehen werden, gerechtfertigt sein. Die von der Beklagten vorliegend gewählte Vorgehensweise begegnet nach Auffassung des Senats hingegen keinen durchgreifenden Bedenken. § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert ferner eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 497) ‑ die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800). Gemessen hieran ist die vorliegende Belehrung nicht zu beanstanden, denn sie benennt klar das Ereignis, das die Frist in Lauf setzt (Vorliegen der Unterlagen). Sie vermittelt auch nicht durch die Formulierung „innerhalb von 14 Tagen“ den Eindruck, als beginne die Frist schon mit dem Tag des Zugangs der Unterlagen. Anderes ergibt sich nicht aus der vom Kläger insoweit herangezogenen Entscheidung BGH, NJW 1996, 1964, die sich nur mit der Frage befasst, ob die Formulierung „binnen Wochenfrist abzusenden“ hinreichend verdeutlicht, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs ausreicht; darum geht es hier nicht. Dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, ist in der Belehrung ausdrücklich angegeben. Die Beklagte musste auch den Empfänger des Widerrufs nicht angeben. Das verlangt § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. – im Gegensatz etwa zu § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB – nicht. Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die erforderlichen Unterlagen mit Zusendung der Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. § 5 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. Die Richtlinienbestimmungen führen aus: „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.“ In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die erforderlichen Angaben im Einzelnen aufgeführt. Diesen Anforderungen wird § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. inhaltlich gerecht. Soweit er die Übermittlung der Verbraucherinformation nach § 10 a Abs. 1 VAG a.F., in dem die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, bleibt der Vertrag bis zum Ablauf einer vierzehntägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam (vgl. dazu Senat, VersR 2011, 245 und 248 sowie RuS 2011, 216; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff.). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers richtlinienkonform erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt (Senat, aaO). Ob die Übereinstimmung des Policenmodells mit Europäischem Recht im Hinblick auf die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. anders zu beurteilen wäre, mag dahingestellt bleiben. Diese Regelung greift hier nicht ein. Auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen („Kick-back“) stützt sich der Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (Senat, VersR 2011, 248; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert, und Urt. v. 25. November 2011 - 20 U 129/11 -; s. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Der Bundesgerichtshof hat inzwischen auch klargestellt, dass die von ihm entwickelte Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH, ZIP 2012, 67 ff., Tz. 39). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Frage der Europarechtskonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Berufungsstreitwert: 12.286,98 €