Beschluss
II-12 WF 29/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0301.II12WF29.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 16.01.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aachen (220 F 134/10) wird zurückgewiesen 1 Gründe: 2 Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die durch die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Aachen vorgenommene Kürzung der Vergütung seines mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten. 3 Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens bestand eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Antragstellerin begehrte von dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung eine Unterlassungsanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. In der Sitzung des Amtsgerichts Aachen vom 06.07.2010 schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts eine Vereinbarung über den Verfahrensgegenstand sowie über die (nicht anhängigen) Kreditverbindlichkeiten betreffend einen Ford L., welchen der Antragsgegner während der Zeit des Zusammenlebens der Parteien gekauft hat und welcher nunmehr durch die Antragstellerin genutzt wird. Vor Vergleichsabschluss bewilligte das Amtsgericht „beiden Parteien ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten auch für den in Aussicht genommenen Vergleich“. Am 07.07.2010 fügte die zuständige Abteilungsrichterin dem Sitzungsprotokoll einen handschriftlichen Vermerk mit dem Inhalt: „VKH auch für Mehrvergleich!“ hinzu. Den Gegenstandswert für das Verfahren setzte das Gericht auf 1.500,00 €, den Gegenstandswert für den Vergleich einschließlich Mehrvergleich auf 4.500,00 € fest. 4 Auf den Vergütungsantrag des Antragsgegnervertreters vom 06.07.2010 hat das Amtsgericht Aachen durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.041,37 € festgesetzt. Der Festsetzung lag folgende Kostenaufstellung zugrunde: 5 Gegenstandswert:1.500,00 € 6 1,3 Verfahrensgebühr 3100 136,50 € 7 1,0 Einigungsgebühr 1003 105,00 € 8 Gegenstandswert:3.000,00 € 9 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr 3101 139,10 € 10 1,5 Einigungsgebühr 1000 213,00 € 11 Gegenstandswert: 4.500,00 € 12 1,2 Terminsgebühr 3104 254,40 € 13 Entgeltpauschale 20,00 € 14 Fahrtkosten 2,10 € 15 Abwesenheitsgeld 5,00 € 16 Umsatzsteuer 166,27 € 17 Summe 1.041,37 € 18 Auf die Erinnerung der Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor des Landgerichts Aachen, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aachen durch Beschluss vom 16.01.2012 die zu gewährende Vergütung um 318,32 gekürzt und auf 714,60 € festgesetzt. Hierbei ging sie von folgender Berechnung aus: 19 Gegenstandswert: 1.500,00 € 20 1,3 Verfahrensgebühr 3100 136,50 € 21 1,2 Terminsgebühr 3104 126,00 € 22 Gegenstandswert: 4.500,00 € 23 1,5 Einigungsgebühr 1000 318,00 € 24 Entgeltpauschale 20,00 € 25 Fahrtkosten 2,10 € 26 Abwesenheitsgeld 5,00 € 27 Umsatzsteuer 115,44 € 28 Summe 723,04 € 29 Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aachen schloss sich der Rechtsauffassung des Bezirksrevisors des Landgerichts Aachen an, wonach der beigeordnete Rechtsanwalt für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche die Festsetzung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr nach VV Nr. 1000 RVG verlangen kann, nicht jedoch eine Verfahrensdifferenzgebühr oder eine Terminsgebühr nach dem Mehrwert des Vergleichs. 30 I. 31 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. 32 In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. 33 1. 34 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Vergütungsanspruch des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Staatskasse die geltend gemachte Verfahrensdifferenzgebühr und die um den Mehrwert des Vergleichs erhöhte Terminsgebühr nicht umfasst. 35 Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen durch welche Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgte. Das Amtsgericht bewilligte „beiden Parteien ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten auch für den in Aussicht genommenen Vergleich“ und stellte in der Folge klar, dass „VKH auch für den Mehrvergleich“ gewährt wurde. 36 Schon der Wortlaut der Formulierung der Amtsrichterin („für den in Aussicht genommenen Vergleich“) legt nahe, dass die vorausgegangenen Verhandlungen und Erörterungen im Termin von der Bewilligung nicht erfasst werden sollten. 37 Die Beiordnung „für den Vergleich“ oder „für die Vereinbarung“ hat – sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist –zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr zu erstatten ist (OLG Celle FamRZ 2011, 835 f, OLG Bamberg JurBüro 2009, 592 f, OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 714) 38 Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Situation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (BGH, Beschluss vom 08.06.2004, VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595-2597) an. Der Fall eines Mehrvergleichs über nicht rechtshängige Gegenstände ist mit dem Fall eines Vergleichs im Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vergleichbar. 39 Der Bundesgerichtshof lehnt neben der Einigungsgebühr die Vergütung der Verhandlungs- und der Terminsgebühr für den Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren ab. Er argumentiert, dass Aspekte der Prozessökonomie und der Billigkeit nicht geeignet sind, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren zu rechtfertigen: 40 „Richtig ist, dass bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr und die für die Wahrnehmung des Termins anfallende Terminsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Prozesskostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen. Sie dient aber nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen". Auch der Gesichtspunkt, dass § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine möglichst frühe und damit kostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren bei Abschluss eines Vergleichs nicht rechtfertigen.“ (BGH, NJW 2004, 2595-2597) 41 Im Falle der uneingeschränkten Beiordnung zum Mehrwert des Vergleichs würde im Ergebnis die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgen, ohne dass zuvor die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht erfolgt wäre. 42 Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 06.06.2006 (FamRZ 2006, 1691) die Ansicht vertritt, im Falle des Mehrvergleichs stehe dem beigeordneten Rechtsanwalt auch die Verhandlungs- und die Terminsgebühr in Höhe des Mehrwertes des Vergleiches zu, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des OLG Koblenz sind die Fälle des Mehrvergleichs und des Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren parallel gelagert. In beiden Fällen werden Vergleiche über nicht rechtshängige Gegenstände geschlossen, wobei die Beteiligten in Bezug auf den nicht rechtshängigen Verfahrensgegenstand jeweils kein Verfahrensrisiko haben. Der Vergleich dient in beiden Fallkonstellationen der Befriedung der Parteien und damit der Vermeidung der Rechtshängigkeit (weiterer) streitiger Verfahren. 43 2. 44 Die Rechtsprechung zur Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Fall des § 48 Abs. 3 RVG ist für das vorliegende Verfahren nicht heranzuziehen, weil die Rechtslage im Scheidungsverbundverfahren mit dem hier zu entscheidenden Fall des Mehrvergleichs isolierter Familiensachen nicht zu vergleichen ist (vgl. OLG Bamberg JurBüro 2009, 592 f, Tz. 5, OLG Bamberg, FamRZ 2010, 231 f, Tz. 14). 45 Für den Fall, des Vergleichs über nicht anhängige oder nicht rechtshängige Folgesachen in einer Ehesache (§ 48 Abs. 3 RVG), vertritt die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend die Ansicht, dass neben der Einigungsgebühr auch die Terminsgebühr und die Verhandlungsdifferenzgebühr vergütungsfähig ist (OLG Nürnberg, FamRZ 2011,1976f; OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 2114-2116; Saarländisches OLG FamRZ 2009, 143; OLG Koblenz FamRZ 2009, 143f; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1010f; OLG Köln FamRZ 2008, 707 f; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 65 f,). 46 Durch die Sondervorschrift des § 48 Abs. 3 RVG für den Scheidungsverbund sollen die Gerichte im Ehescheidungsverfahren dadurch entlastet werden, dass sich die Verfahrenskostenhilfe ohne weitere Prüfung der Erfolgsaussicht auf den Abschluss von Verträgen in Folgesachen erstreckt (Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 14.02.2012, 15 WF 399/11, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 1976 f). Da § 48 Abs. 3 RVG ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren insoweit entbehrlich macht, ist es gerechtfertigt, dem beigeordneten Rechtsanwalt im Falle des Vergleichs über nichtrechtshängige Folgesachen im Scheidungsverbund – anders als im hier zu entscheidenden Fall - einen Erstattungsanspruch auch über die Verhandlungsdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu gewähren. 47 II. 48 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2, Satz 2, 3 RVG). 49 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2, Satz 1, 33 Abs. 6 RVG).