Beschluss
2 Ws 189/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0305.2WS189.12.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. 1 G r ü n d e : 2 Das sinngemäß noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft für die Zeit bis zur erst am 1.12.2011 gewährten Akteneinsicht gerichtete Rechtsmittel bleibt bereits deswegen ohne Erfolg, weil ein Ursachenzusammenhang zwischen dem gerügten Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht und der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Zeitraum bis zur Akteneinsicht nicht ersichtlich ist. Wie auch in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des EGMR vom 13.02.2001 – 24479/94 – = NJW 2002, 2013 kann nicht festgestellt werden, dass das Amtsgericht den Haftbefehl nicht erlassen bzw. nicht in Vollzug gesetzt hätte, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht vorgelegen hätte. Auch nach erfolgter Akteneinsicht hat die Verteidigung nicht aufzeigen können, dass der Beschwerdeführer sich anders zu verteidigen vermocht hätte, als geschehen. 3 Ergänzend bringt der Senat der Verteidigung nachfolgend die Stellungnahme zur Kenntnis, mit der die Generalstaatsanwaltschaft das Rechtsmittel vorgelegt hat : 4 „I. 5 Der Beschwerdeführer war in den frühen Morgenstunden des 21.11.2011 mit zwei weiteren Personen unmittelbar nach einem Kioskeinbruch im Nahbereich des Tatorts von zivilen Observationsteams der Polizei wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall vorläufig festgenommen worden. Zwei weiteren Verdächtigen gelang die Flucht. Die Tatbeute im Verkaufswert von etwa 5000 Euro war in dem von dem Beschwerdeführer gesteuerten Fahrzeug sichergestellt worden. In seiner verantwortlichen Vernehmung hatte er eingeräumt, sich gegenüber den zwei flüchtigen, ihm angeblich unbekannten Tätern für eine versprochene Gegenleistung von 100 Euro bereit erklärt zu haben, diese zu einem Kioskeinbruch zu fahren. 6 Der Beschwerdeführer wurde – ebenso wie die beiden weiteren festgenommenen Beteiligten – in den Gewahrsam des Polizeipräsidiums Köln überstellt. Dort bestellte sich für ihn noch am selben Tag sein Verteidiger (Bl. 59 f. d.A.). Auch für die beiden weiteren Verdächtigen bestellten sich Verteidiger, wovon einer auch ausdrücklich Akteneinsicht beantragte (Bl. 71 d.A.). Nach Rücksprache mit der zuständigen Bereitschaftsstaatsanwältin fertigten die Beamten der Kriminalwache einen Bericht zur Vorführung beim zuständigen Haftrichter in Leverkusen (Bl. 75 d.A.), die am darauffolgenden Tag, den 22.11.2011, stattfand (Bl. 92 d.A.). Die Akte hinterlegten die Beamten in der Vorführstelle des Amtsgerichts Leverkusen. 7 Im Vorführungstermin eröffnete der Haftrichter dem Beschwerdeführer, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafbestimmungen in Betracht kommen. Dessen Verteidiger beantragte daraufhin Akteneinsicht, „soweit die Akte Grundlage des Haftbefehls sei und zwar zum jetzigen Zeitpunkt vor Erlass des Haftbefehls“ (Bl. 94R d.A.). Das Protokoll verzeichnet zum weiteren Verlauf des Vorführungstermins (Bl. 94R ff. d.A.): 8 „Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und auch des Inhalts der Kommentierung des § 147 StPO (Meyer-Goßner) wird der Antrag auf Akteneinsicht zum jetzigen Zeitpunkt gem. § 147 Abs. 5 StPO mangels Zuständigkeit des Ermittlungsrichters vor Abschluss der Ermittlungen zurückgewiesen. 9 Auf Nachfrage von RA C.: 10 Auf Grund der schriftlichen Akteneinsichts-Anträge in der Akte ist bisher keine Rücksprache durch das Gericht mit der Staatsanwaltschaft erfolgt und eine solche auch nicht beabsichtigt, da dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht sachgerecht erscheint, denn die Staatsanwaltschaft wird mangels Vorlage der Akte nicht über Akteneinsicht entscheiden können. 11 RA C. beantragt die Staatsanwaltschaft anzurufen und hinsichtlich der Akteneinsicht nachzufragen. 12 Der Antrag wird aus den vorgenannten Gründen zurückgewiesen. 13 ... 14 Der Termin wird für eine Stunde unterbrochen und um 15.05 Uhr fortgesetzt. 15 ... 16 Während der Unterbrechung hat RA C. erklärt, er habe mit Staatsanwältin I. telefoniert, die keine Einwände gegen Akteneinsicht gehabt habe. Daraufhin hat der Vorsitzende mit der Staatsanwältin telefoniert, welche erklärt hat, gestern Bereitschaftsstaatsanwältin gewesen zu sein, heute aber nicht, und damit für die Entscheidung über Akteneinsicht nicht zuständig sei. 17 ... 18 Die Gelegenheit wird genutzt, die Kommentierung Meyer-Goßner zu § 147 StPO Bd. Nr. 34, auszugsweise zu verlesen: 19 „Im vorbereitenden Verfahren - ... – entscheidet die Staatsanwaltschaft über Akteneinsicht. ... die Entscheidung trifft immer die Staatsanwaltschaft. ... das Gericht ist im Ermittlungsverfahren niemals zuständig, auch wenn sich die Akten bei ihm auf Beschwerde oder zur Vornahme einer richterlichen Handlung befinden (BGH NStZ-RR 10, 246 u.a.).“ 20 Im Anschluss stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers – wie auch die Verteidiger der übrigen Vorgeführten - einen Befangenheitsantrag gegen den Haftrichter (Bl. 95 ff., 103 f. d.A.). Sie stellten sich hierbei und im weiteren Verlauf des Verfahrens auf den Standpunkt, dass der Erlass des Haftbefehls u.a. wegen der Verweigerung von Akteneinsicht unzulässig (gewesen) sei. 21 Das Protokoll vermerkt desweiteren: 22 „Informatorisch wird Blatt 9 f der Akte auszugsweise verlesen. Informatorisch wird Blatt 11 der Akte auszugsweise verlesen.“ 23 Im weiteren Verlauf des Termins wurde das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen (Bl. 107 f. d.A.) und gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl erlassen und verkündet (Bl. 96, 111 d.A.). 24 Die Staatsanwaltschaft Köln erhob unter dem 25.11.2011 Anklage zum Strafrichter in Leverkusen und ließ zugleich den Verteidigern Aktendoppel zur Einsichtnahme zukommen (Bl. 129 ff. d.A.). 25 Mit Telefax vom 29.11.2011 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers beim Amtsgericht Leverkusen Haftbeschwerde ein und beantragte erneut Akteneinsicht unter Hinweis darauf, bislang noch keine Einsicht erhalten zu haben (Bl. 174 d.A.). Die Akte wurde ihm daraufhin aufgrund Verfügung des Vorsitzenden vom 30.11.2011 am 01.12.2011 unmittelbar übersandt (Bl. 174R d.A.). Mit Schriftsatz vom 08.12.2011 (Bl. 192 ff. d.A.) begründete der Verteidiger die eingelegte Haftbeschwerde zum einen mit der Unverhältnismäßigkeit des Haftbefehls. Aufgrund des Geständnisses und der festgestellten Tatumstände komme lediglich eine Teilnahme und daher aufgrund der obligatorischen Strafrahmenverschiebung eine relativ geringfügige Strafe in Betracht. Zum anderen sei der Haftbefehl wegen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG rechtswidrig. Der Bitte des Mitverteidigers vom Vortag des Vorführungstermins, dafür Sorge zu tragen, dass von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig Akteneinsicht gewährt werde, sei der Haftrichter nicht nachgekommen. Er habe sich vielmehr geweigert, den Verteidigern die Akte zur Verfügung zu stellen, obwohl die Bereitschaftsstaatsanwältin den Verteidigern in einer Verhandlungspause „telefonisch Akteneinsicht gewährt“ habe. Zudem habe der Haftrichter den Standpunkt vertreten, dass zur Entscheidung nur der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft Köln berufen sei, der zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht festgestanden habe. Der Haftrichter habe die Verurteilten nur mündlich und selektiv über den Inhalt der Ermittlungsakte informiert und schließlich die Untersuchungshaft angeordnet. Erst am 25.11.2011 habe der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht verfügt und er selbst – der Verteidiger – die Akte erst am 01.12.2011 erhalten. Die Vorgehensweise des Haftrichters sei mit Rücksicht auf die Entscheidungen BVerfG NJW 1994, 3219, und EGMR NJW 2002, 2013 ff., rechtswidrig. Danach sei es dem Haftrichter verwehrt, den Haftbefehl auf dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangte Tatsachen und Beweismittel zu stützen. Der Verteidiger beantragte, den Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen aufzuheben und festzustellen, dass der Haftbefehl und die anschließende Inhaftierung des Beschuldigten rechtswidrig waren, hilfsweise festzustellen, dass die Inhaftierung für den Zeitraum vom 22.11.2011 bis 01.12.2011 rechtswidrig war. Insoweit bestehe unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trotz prozessualer Überholung infolge später gewährter Akteneinsicht aufgrund des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ein Rechtsschutzbedürfnis. 26 Das Amtsgericht Leverkusen hat der Beschwerde durch Beschluss vom 12.12.2011 (61 Ds 348/11) nicht abgeholfen (Bl. 216 f. d.A.). Das Landgericht Köln hat die Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2011 (105 Qs 325/11) ver-worfen (Bl. 302 f. d.A.). Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Verurteilten vom 12.01.2012 (Bl. 337 ff. d.A.), in welcher dessen Verteidiger unter Bezugnahme auf seinen Beschwerdeschriftsatz vom 08.12.2011 wesentlich darauf abstellt, dass die Anordnung der Untersuchungshaft wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund Verstoßes gegen § 147 Abs. 2 S. 2 StPO rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 30.01.2012 (105 Qs 325/11) nicht abgeholfen (Bl. 344 d.A.). 27 Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 21.12.2011 ist der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt und der Haftbefehl aufgehoben worden (Bl. 257R, 266, 284 ff. d.A.). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 29.12.2011 (Bl. 284 d.A.). 28 II. 29 Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässig, insbesondere auch statthaft. 30 Zwar ist durch den Verfahrensfortgang, zuletzt mit der Aufhebung des Haftbefehls im Hauptverhandlungstermin vom 21.12.2011, eine prozessuale Überholung eingetreten. Anfechtbar ist nämlich immer nur die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 18.04.2011 – 2 Ws 208-209/11; s. auch Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 117 Rn. 8 m.w.N.). Würde einem Beschwerdeführer zugebilligt, in ihrer Begründung möglicherweise überholte Haftentscheidungen anzugreifen, bestünde die Gefahr, dass die verschiedenen mit der Sache befassten Gerichte zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen. Die weitere Beschwerde ist daher nachträglich gegenstandslos geworden, soweit mit ihr ursprünglich auch die Aufhebung des Haftbefehls erstrebt worden war. 31 Allerdings hat der Beschwerdeführer die Beschwerde auch mit dem Ziel der auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163 ff.) grundsätzlich zulässigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des (tatsächlich nicht mehr fortwirkenden) Haftbefehls eingelegt und sein Petitum insoweit auch ausdrücklich aufrechterhalten. 32 Insoweit ist die weitere Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet. 33 Mit zutreffenden Erwägungen hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts Köln in dem angefochtenen Beschluss vom 20.12.2011 (105 Qs 325/11), der sich maßgeblich auf im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 12.12.2001 (61 Ds 348/11) angeführten Gründe stützt, die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft als gegeben angesehen. Danach war der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Tat dringend verdächtig, unzweifelhaft lagen auch die Voraussetzungen für die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr vor. Auch die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaftanordnung war gegeben. Sie wird nicht dadurch nachträglich in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. 34 Die Anordnung der Untersuchungshaft war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Verteidiger des Beschwerdeführers die beantragte Akteneinsicht vor Erlass des Haftbefehls nicht gewährt worden ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, die einen Verstoß gegen § 147 Abs. 2 S. 2 StPO moniert, lag in der Vorgehensweise des Haftrichters keine Verletzung rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren. 35 Zwar hat – wie die Verteidigung betont - das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass aus dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und auf rechtliches Gehör der Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Einsicht seines Verteidigers in die Akte folgt, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Entscheidung effektiv einwirken zu können und eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen gedenkt, nicht ausreichend ist (BVerfG NStZ 1994, 551). 36 In der Entscheidung selbst hat das Bundesverfassungsgericht damit aber bereits ausdrücklich den Vorbehalt normiert, dass eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel nicht ausreichend ist. 37 Der vorliegende Fall lag insoweit anders, als es sich um einen relativ einfach gelagerten Sachverhalt mit überschaubarer Beweismittellage (Festnahme auf „frischer Tat“, Sicherstellung der Beute im Wagen des Beschwerdeführers, von ihm abgelegtes Geständnis der Beihilfe) im frühen Verfahrensstadium bei nur sehr geringem Aktenumfang handelte. Das Vorgehen des Haftrichters, über den Akteninhalt zu informieren und die wesentlichen Passagen des Observationsberichts auszugsweise zu verlesen, wurde unter diesen Umständen den Belangen der Verteidigung noch in vertretbarer Weise gerecht. 38 Auch § 147 Abs. 2 S. 2 StPO spricht nur davon, dass die Erteilung der für die Verteidigung erforderlichen Informationen „in geeigneter Weise“ zu erfolgen habe und „in der Regel“ Akteneinsicht zu gewähren sei. Der Gesetzgeber hat es daher ausdrücklich dem Einzelfall überlassen, auf welche Weise die erforderlichen Informationen erteilt werden (BT-Drs. 16/11644, S. 34). 39 Schließlich kann aus der Rechtsprechung des EGMR für den vorliegenden Fall ein Verstoß gegen verfassungsrechtlich verbriefte Rechte ebenfalls nicht hergeleitet werden. 40 Auch der EGMR stellt in seinen Entscheidungen darauf ab, dass der Verteidigung bei einem vollzogenen Haftbefehl die wesentlichen Aktenteile zur Einsicht zur Verfügung stehen müssen, die sie für eine effektive Stellungnahme zu den Vorwürfen benötigt , welche Gegenstand des Haftbefehls sind. Dies folge aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsätzen des fairen rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. zuletzt EGMR Beschluss v. 11.05.2008, in NStZ 2009, 164; s. auch SenE v. 29.05.2001 – 2 Ws 215/01 - = NStZ 2002, 659 f. m.w.N.). 41 Der – zum Zeitpunkt der Vorführung - sehr überschaubare Akteninhalt lässt keine Punkte erkennen, die vom Beschwerdeführer nicht angemessen angegriffen werden konnten, weil sie ihm nicht durch eine Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht worden waren. Schon deshalb ist auszuschließen, dass bei Einsichtnahme in die Akte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, den Tatverdacht teilweise zu entkräften, so dass der Haftbefehl deshalb hätte aufgehoben werden müssen. 42 Zudem ist dem Verteidiger innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens nach Haftbefehlsverkündung durch die Staatsanwaltschaft vollständige Akteneinsicht gewährt worden, die ihn in die Lage versetzt hat, im Rechtsmittelverfahren sein Rechtsmittel fundiert begründen zu können. 43 Soweit es die von der Verteidigung aufgeworfene Rechtsfrage nach der Zuständigkeit für die Gewährung von Akteneinsicht im Vorführungstermin betrifft, ergibt sich aus der Vorschrift des § 147 Abs. 5 S. 1 StPO, dass im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet. Nach allgemeiner Ansicht gilt dies auch in den Fällen, in denen die Akten dem Gericht zur Vornahme einer richterlichen Handlung vorliegen (Meyer-Goßner, aaO, § 147 Rn. 34; so auch ausdrücklich im Falle der Eröffnung des Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 148; KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., Rn. 23; OLG Hamm NStZ 1982, 348). In diesem Verfahrensstadium kann letztlich nur die antragstellende Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens verlässlich beurteilen, ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung des Untersuchungs-zwecks Akteneinsicht zu gewähren ist (vgl. auch OLG Hamm aaO). Welcher Dezernent für die Entscheidung konkret zuständig ist, ist jedoch eine Frage der funktionellen Zuständigkeit und damit letztlich der innerbehördlichen Aufgabenverteilung. Erklärt – wie im vorliegenden Fall – die am Vortag zuständige Eildezernentin auf Nachfrage, dass Bedenken gegen eine Einsichtnahme in die Akte nicht bestehen, hätte sich der Haftrichter damit begnügen können, da die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Außenverhältnis zum Gericht mit Rücksicht auf § 144 GVG gewahrt ist. Ob die angesprochene Eildezernentin innerbehördlich tatsächlich mehr zur Entscheidung berufen war, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls durfte der Haftrichter sich nicht auf den rein formalistischen Standpunkt zurückziehen, der seiner Ansicht nach zuständige ordentliche Dezernent werde ohne Vorlage der Akte über das Gesuch ohnehin nicht entscheiden können. Vielmehr hätte er zumindest den Versuch einer mündlichen Abstimmung unternehmen müssen, wie dies in der Praxis auch regelmäßig geschieht. Auch die Eildezernentin vom Vortag hat nicht nach Aktenvorlage, sondern aufgrund mündlicher Information der Kriminalwache entschieden. 44 Aus dem Umstand, dass vorliegend der Haftrichter keinen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft gesucht und in der Folge auch keine Akteneinsicht erteilt hat, lässt sich eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers jedoch nicht herleiten, da er der Verteidigung – wie oben dargelegt – auf gleichwertige Weise die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen hat zukommen lassen.“ 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.