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Beschluss

4 WF 20/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0308.4WF20.12.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 23.12.2011 – 41 F 437/08 – wird auf Kosten der Antragstellerin mit der Maßgabe verworfen, dass festgestellt wird, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO entsprechend unterbrochen und damit der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 07.11.2011 – 41 F 437/08 – zu Recht aufgehoben worden ist.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 23.12.2011 – 41 F 437/08 – wird auf Kosten der Antragstellerin mit der Maßgabe verworfen, dass festgestellt wird, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO entsprechend unterbrochen und damit der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 07.11.2011 – 41 F 437/08 – zu Recht aufgehoben worden ist. G r ü n d e Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO entsprechend zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die im Kostenfestsetzungsverfahren ergangene Erinnerungsentscheidung des Familiengerichts bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Familiengericht im Wege der Abhilfe mit der Rechtspflegererinnerungsentscheidung vom 23.12.2011 (§ 11 Abs. 1 RpflG) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 07.11.2011 – 41 F 437/08 – aufgehoben, da dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners ergangen ist (§ 240 ZPO entsprechend), jedoch nicht mehr hätte ergehen dürfen. Vorliegend handelt es sich um eine Ehesache nach §§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 1 FamFG, auf die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend gilt. Damit findet auf vorliegendes Kostenfestsetzungsverfahren auch § 240 ZPO entsprechend Anwendung. Nach § 240 Satz 1 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Unterbrechung des Verfahrens beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das war gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.02.2011 (Bl. 260 GA) der 01.02.2011. Die Wirkung des § 240 ZPO trifft kraft Gesetzes unabhängig von einer Kenntnis der Parteien oder des Gerichts von der Insolvenzeröffnung ein und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 240 Rn. 3). Eine trotz Unterbrechung erlassene Entscheidung ist zwar nicht nichtig, sie kann von jeder Partei aber mit dem gegen die Entscheidung allgemein zulässigen Rechtsmittel auch während der Unterbrechung angefochten werden (vgl. Zöller a. a. O.). Hiervon hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht, indem er den hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss angefochten hat, worauf der Rechtspfleger im Abhilfeverfahren den Beschluss aufgehoben hat. Die Aufhebung des anfechtbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte auch zu Recht. Denn bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren, das die Insolvenzmasse betrifft. Schließlich hat der Antragsgegner als Schuldner der Antragstellerin als Gläubigerin die festgesetzten Kosten zu erstatten. Da der Antragsgegner als Schuldner aber mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen verliert, kann gegen ihn nicht mehr das Verfahren betrieben werden. An seine Stelle tritt der Insolvenzverwalter. Diesem Rechtswechsel in der Prozessführungsbefugnis trägt § 240 Satz 1 ZPO Rechnung. So hat der BGH in seinem Beschluss vom 17.07.2008 zu Aktenzeichen IX ZR 150/05 (veröffentlicht in NZI 2008, 681 mit Anmerkung Dr. Meyer) Entsprechendes für das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung ausgesprochen. In einem weiteren Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZB 195/04 – (veröffentlicht in FamRZ 2005, 1535) hat der BGH festgestellt, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen auch dann unterbrochen wird, wenn die Unterbrechungswirkung des § 240 Satz 1 ZPO erst in einem späteren Rechtszug eintritt. In beiden Entscheidungen geht der BGH wie selbstverständlich davon aus, dass § 240 Abs. 1 ZPO auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung findet. Die Antragstellerin ist nicht gehalten, nunmehr ihren Kostenfestsetzungsantrag zurückzunehmen, vielmehr bleibt ihr die Möglichkeit der Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens gegen den Insolvenzverwalter (vgl. § 86 InsO). Schließlich kann die Antragstellerin nicht damit gehört werden, dass bereits das Hauptsacheverfahren (Scheidungsverfahren) unterbrochen war, als der Senat über die Beschwerde des Antragsgegners entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14./16.06.2011, Bl. 214 – 215 R GA). Für das Scheidungsverfahren selbst galt nämlich nicht die Vorschrift des § 240 Satz 1 ZPO, da von dem Scheidungsverfahren die Insolvenzmasse nicht betroffen war. Solches könnte allenfalls wegen der Kostenentscheidung gelten. Diese ist aber mittlerweile rechtskräftig geworden. Wie oben bereits ausgeführt, wäre eine Gerichtsentscheidung hierzu allenfalls anfechtbar. Schließlich ist die Antragstellerin – eine Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung unterstellt - durch diese Entscheidung, die rechtskräftig geworden ist, nicht beschwert. Sie entsprach ihrem damaligen Verfahrensziel. Lediglich die Durchsetzbarkeit der Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner selbst ist derzeit nicht möglich. Ob die Unterbrechungswirkung auch für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung eintritt, braucht vorliegend nicht erörtert zu werden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO entsprechend. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt entsprechend dem aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss 1.329,94 €.