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Urteil

1 U 48/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0309.1U48.11.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 17/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1 Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

  • 2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.618,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.12.2009 zu zahlen.

Die Berufung der Streithelferin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 4 % und die Streithelferin der Beklagten zu 96 %.

Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 17/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1 Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.618,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.12.2009 zu zahlen. Die Berufung der Streithelferin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 4 % und die Streithelferin der Beklagten zu 96 %. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Mähdreschers. Die Klägerin ist Lohnunternehmerin und übernimmt u.a. auch Dreschaufträge. Im Juli 2009 erhielt sie von der Beklagten den Auftrag, deren 6,44 ha (= 64.400 m2) großes Rapsfeld in P zu dreschen. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge T, führte diesen Auftrag am Nachmittag des 21.07.2009 durch und fuhr mit dem Mähdrescher über das Feld. Während der Arbeiten wurde eine im Raps liegende Kreuzhacke aufgenommen und in das Dreschwerk geschleudert. Hierdurch wurde der Mähdrescher John Deere 9640 i beschädigt, wobei das Ausmaß des Schadens zwischen den Parteien streitig ist. Die Herkunft der Kreuzhacke ist nicht bekannt. Ebenso ist offen, wer das Gerät auf das Feld verbracht und dort liegengelassen hat. Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf die Rechnung der Fa. A GmbH & Co. KG vom 08.08.2009 Reparaturkosten in Höhe von 17.618,39 € (Bl.6 ff. GA) netto geltend. Das Landgericht hat in dem am 24.06.2011 verkündeten Grund- und Teilurteil die Klage als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen und die Beklagte – unter Abzug eines Teilbetrages von 759,32 € – zur Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 16.859,07 € verurteilt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, das Feld von gefährlichen Fremdkörpern zu räumen, bevor sie den Dreschauftrag vergab. Der Umstand, dass nach ihrem Vortrag bei Bearbeitung des Feldes Ende April 2009 keine Kreuzhacke auf dem Feld gewesen sei, entlaste sie nicht. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die Kreuzhacke von einem Dritten in dem Feld abgelegt/weggeworfen worden sei, da solche Werkzeuge nur von landwirtschaftlich tätigen Personen zum Zwecke eines entsprechenden Arbeitseinsatzes mitgeführt würden. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, nach der Bodenbearbeitung die eingesetzten Werkzeuge wieder einzusammeln. Die Position „Zuschlag Eillieferung“ über 759,32 € sei dagegen nicht zu ersetzen, da bei einer Reparaturdauer bis zum 08.08.2009 nicht ersichtlich sei, weshalb ein solcher Aufschlag erhoben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil haben sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin der Beklagten frist- und formgerecht jeweils selbständig Berufung eingelegt. Sie verfolgen ihre insoweit bereits erstinstanzlich verfolgten Sachanträge weiter. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 759,32 €, während die Streithelferin die Abweisung der Klage insgesamt beantragt. II. Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache zum Erfolg, während die Berufung der Streithelferin der Beklagten nicht begründet ist. 1. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, die bei dem Mähdrescher John Deere 9640 i infolge des Vorfalls vom 21.07.2009 angefallen sind, gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 631, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte haftet der Klägerin aufgrund einer schuldhaften Verletzung ihrer werkvertraglichen Fürsorgepflicht. Dem Besteller einer Werkleistung obliegt die Pflicht, zugunsten des von ihm beauftragten Unternehmers zwar nicht alles denkbar Mögliche, wohl aber alles Erforderliche und objektiv Zumutbare zu tun, um die dem Unternehmer gehörenden Gerätschaften während seiner Werklohnarbeiten auf dem Feld vor Schaden zu bewahren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den für den Werkvertrag anerkannten Obhuts- und Fürsorgepflichten, die dahin gehen, bei Durchführung des Vertrages Schäden des jeweils anderen Vertragsteils abzuwenden (Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 631, Rdnr.15, 26). Die werkvertragliche Fürsorgepflicht des Bestellers kann allerdings nicht unbeschränkt angenommen werden. Ihr Umfang ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen und verlangt von dem Besteller nur diesem zumutbare Maßnahmen. Eine Verletzung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht des Bestellers kommt nur dann in Betracht, wenn es nicht lediglich um das allgemeine Risiko der Arbeiten des Werkunternehmers geht, dass dieser selbst zu übernehmen hat, sondern vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die für den Besteller erkennbar zu einer höheren Schadensträchtigkeit führen, auf die der Besteller den Unternehmer hinzuweisen hat. Auf die allgemeinen Gefahren, die bei Routinearbeiten regelmäßig bestehen, braucht der Besteller nicht besonders zu verweisen (vgl. OLG Braunschweig, VerwR 1968, 204; OLG Celle, Urteil vom 24.01.2001 – 2 U 104/00 – , Rdnr.5, zitiert nach JURIS). Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend eine vertragliche Fürsorgepflicht der Auftraggeberin bejaht und sie vor Vergabe des Dreschauftrages für verpflichtet gehalten sicherzustellen, dass sich keine Fremdkörper in dem zu bearbeitenden Feld befinden, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der fraglichen Werkleistung u.a. das Abernten sog. „Lagerrapses“ geschuldet war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei dem infolge von Witterung und Gewicht abgesenkten Rapses üblicherweise bodennah geerntet wird, um möglichst hohe Fruchterträge zu erzielen (vgl. Protokoll der mündlichen Sitzung vom 20.05.2011, Bl.74, 76 GA). Dies hat zur Folge, dass auf die Beschaffenheit des Bodens und das Vorhandensein schädlicher Fremdkörper verstärkt zu achten ist. Bei einem bodennahen Erntevorgang erhöht sich naturgemäß das Risiko der Aufnahme von Fremdkörpern. Dies hätte Anlass für die Beklagte sein müssen, das zur Ernte vorgesehene Feld in einer Weise bereit zu stellen, dass keine höheren Fremdkörper oder Werkzeuge mehr aus dem Bodenbereich hervorragen. Die erkennbar höhere Schadensträchtigkeit bei der bodennahen Erntearbeit stellt einen besonderen Umstand dar, der über die allgemeinen Gefahren, die bei Erntearbeiten regelmäßig bestehen, hinausgeht. Nicht entscheidungserheblich ist vor diesem Hintergrund die Frage, wer die fragliche Kreuzhacke in das Feld verbracht und dort liegen gelassen hat. Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, dass ein Ablegen der Kreuzhacke in dem Feld durch einen Dritten der Lebenserfahrung widerspreche und es daher nur eine dem Wirkungskreis der Beklagten zuzurechnende Person gewesen sein könne, kann dahinstehen. Anzuknüpfen ist – wie ausgeführt – an die allgemeine Pflicht der Beklagten, ihr Rapsfeld vor den Erntearbeiten von größeren Fremdkörper freizuhalten. Ebenfalls unerheblich ist die von der Streithelferin der Beklagten in dem Schriftsatz vom 23.02.2012 (Bl.198 f. GA) angesprochene Frage, ob Mähdrescher grundsätzlich, regelmäßig oder nur ausnahmsweise mit Metalldetektoren ausgestattet sind. Der Umstand, dass am Markt Mähdrescher angeboten werden, die über einen Metalldetektor verfügen, ändert nichts an der zuvor geschilderten Risiko- und Verantwortungssphäre des Eigentümers, der sicherstellen muss, dass jedenfalls keine größeren und massiven Fremdkörper in seinem Feld lagern. b) Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin hat diese ihre Eigentümerstellung bewiesen. Sie hat die dem Kaufvertrag zugrunde liegende Rechnung vom 09.03.2006 vorgelegt (Bl.28 GA) und ihr Ehemann, der Zeuge T, hat bestätigt, dass jedenfalls vor den fraglichen Erntearbeiten im Juli 2009 die Finanzierung des Mähdreschers abgeschlossen war (Bl.77 GA). Hierzu hat die Klägerin zudem eine Bestätigung der finanzierenden John Deere Bank S.A. vom 12.02.2009 (Bl.98 GA) vorgelegt, aus welchem die vollständige Ablösung des Kredites hervorgeht. Insgesamt bestehen danach keine durchgreifenden Zweifel mehr an der Eigentümerstellung der Klägerin. Die Beklagte hätte vor dem Hintergrund dieser Unterlagen konkreter vortragen müssen, aus welchem Grund die Klägerin dennoch nicht Eigentümerin sei; ein pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung reicht insoweit nicht. 2. Hinsichtlich der fraglichen Position „Zuschlag Eillieferung“ (Bl.8 GA) über 759,32 € hat der zum Termin geladene Zeuge Alexander Welsch, der Bearbeiter der Rechnung (Bl.6 GA), den Vortrag der Klägerin bestätigt. Die Einzelteilbestellung am Reparaturtag, dem 22.07.2009, erfolgte als „EILT“-Lieferung, um sicherzustellen, dass mit der Montage der Teile am nächsten Tage begonnen werden konnte. Die Bestellung per Express-Versand (Übernachtlieferung) von John Deere verkürzte die Reparaturdauer um etwa eine Woche, da bei einem Normalversand mit Lieferzeiten von ca. 1 Woche zu rechnen ist. Im Hinblick auf die Haupterntezeit Ende Juli und die von dem Zeugen T bestätigte Auslastung der der Klägerin gehörenden Mähdrescher in dieser Zeit (Bl.76 GA) war eine solche Express-Bestellung Ersatzteile nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern entsprechend der der Klägerin obliegenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB rechtlich geboten. Der Zeuge Welsch führte ergänzend noch aus, dass teurere Teile einer Landmaschine, wie z.B. der Dreschkorb eines Mähdreschers, nicht etwa in den Werkstatträumen der Fa. A vorrätig gehalten werden. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass allein ein solcher Dreschkorb 3.878,28 € netto kostet (vgl. Rechnung der Fa. A vom 08.08.2009, Bl.7 GA), wirtschaftlich sinnvoll. Insgesamt war daher die „Express-Bestellung“ der beschädigten Teile erforderlich und geboten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nur die Streithelferin und nicht etwa die Beklagte selbst die Berufung eingelegt hat. In diesem Fall sind die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit die von ihr eingelegte Berufung betroffen ist, allein der Streithelferin aufzuerlegen (OLG Köln OLGR 1994, 83; Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 101, Rdnr.4). III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere lässt sich aus der Beantwortung der Frage, wer vorliegend die Verantwortung dafür trägt, dass ein im freien Feld gelegener Fremdkörper Schäden bei Erntemaschinen verursacht, nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen. Die konkreten Umstände des Einzelfalles, wie etwa das vorliegend gebotene bodennahe Abernten der Frucht, spielen bei der Bewertung dieser Frage eine nicht unerhebliche Rolle, so dass sich aus der Entscheidung des Senats nicht allgemeine, auf andere Sachverhalte übertragbare Grundsätze ableiten lassen. Streitwert für das Berufungsverfahren : 17.618,39 €