OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 UF 267/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0312.4UF267.11.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird der am 18.10.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 33 F 193/11 – teilweise dahin abgeändert, dass unter Zurückweisung des Rechtsmittels und des weitergehenden Antrages im Übrigen mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, welches allein bei der Kindesmutter verbleibt, die elterliche Sorge auf die Kindeseltern gemeinsam (Antragsteller und Antragsgegnerin) übertragen wird.

Die Kosten des gesamten Sorgerechtsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren des Antragstellers ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in I. bewilligt.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde wird der am 18.10.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 33 F 193/11 – teilweise dahin abgeändert, dass unter Zurückweisung des Rechtsmittels und des weitergehenden Antrages im Übrigen mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, welches allein bei der Kindesmutter verbleibt, die elterliche Sorge auf die Kindeseltern gemeinsam (Antragsteller und Antragsgegnerin) übertragen wird. Die Kosten des gesamten Sorgerechtsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren des Antragstellers ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in I. bewilligt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache überwiegend insoweit Erfolg, als mit Ausnahme des bei der Kindesmutter verbleibenden Aufenthaltsbestimmungsrechts die übrigen Teilbereiche der elterlichen Sorge auf die Kindeseltern gemeinsam zu übertragen waren. Der Antragsteller strebt die gemeinsame elterliche Sorge mit der Antragsgegnerin für ihr gemeinsames am 03.00.2009 geborenes nichteheliches Kind H. an. Bezüglich des weitergehenden Sachverhaltes kann zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 87, 88 GA) verwiesen werden. Nach der Trennung der Kindeseltern im Februar 2010 kam es recht bald zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kindeseltern bezüglich einer Umgangsregelung. Unter Vermittlung des Jugendamtes konnte im Sommer 2010 zunächst eine Umgangsregelung einvernehmlich erreicht werden. Allerdings ist seit Ende 2010 zwischen den Kindeseltern erneut ein Streit darüber entstanden, ob die gemeinsame Tochter ausreichend vom Antragsgegner versorgt wird. So ist bis heute keine Beruhigung im Hinblick auf die Umgangsrechte des Antragstellers eingetreten. Die Kindeseltern werfen sich insoweit wechselseitig Nachlässigkeit in der Versorgung der Tochter vor. Nach Mitteilung des Verfahrensbeistandes vom 07.02.2012 (Bl. 144 GA) hat der Kindesvater trotz bestehender Umgangsrechtsvereinbarung nunmehr erneut beim Familiengericht in Brühl ein Umgangsrechtsverfahren anhängig gemacht. Der Kindesvater ist beschwerdeberechtigt nach § 59 Abs. 1 FamFG. Denn auch als Vater eines nicht in einer Ehe geborenen Kindes hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Mitsorge für dieses Kind auf sich zu beantragen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403). Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags und der Beschwerde. Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Dem Antragsteller ist die in obigem Rahmen eingeschränkte Mitsorge für die gemeinsame Tochter zu übertragen. Bis zur Neuregelung des § 1672 Abs. 1 BGB ist aufgrund der vorläufigen Anordnung des BVerfG auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge auf die unverheirateten Eltern gemeinsam zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (BVerfG Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09 – in Juris). Bei der vorzunehmenden Prüfung müssen die Belange des Kindes maßgeblich berücksichtigt werden, die Zugangsvoraussetzung zur gemeinsamen Sorge dürfen dabei jedoch nicht zu hoch angesetzt werden. Es entspricht grundsätzlich dem Wohl des Kindes, wenn es in dem Bewusstsein lebt, dass beide Elternteile für es gemeinsam Verantwortung tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat bzw. wenn sich beide um das Kind kümmern und Kontakte mit ihm pflegen (wollen). Eine gemeinsame elterliche Sorge kann allerdings dann untunlich erscheinen, wenn zwischen den Eltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung fehlt, wenn sie weder kooperationsfähig noch kooperationsbereit sind (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1662, 1663, Beschluss vom 22.03.2011 – 10 UF 2/11 -). Der Senat ist der Auffassung, dass trotz der weitgehend von der Kindesmutter initiierten Unstimmigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechtes die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern noch nicht so gestört sind, dass sie nicht in der Lage sind, sich über die wesentlichen Belange ihres Kindes zu einigen. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Die Kindeseltern müssen sich vergegenwärtigen, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es in dem Bewusstsein aufwächst, dass beide Elternteile für es Verantwortung übernehmen wollen. Diesen Verantwortungsübernahmewillen hat der Kindesvater durch sein Engagement betreffend den Umgang mit seiner Tochter deutlich gezeigt. Der Kindesvater hat sich von Anfang an um seine Tochter gekümmert. Die recht bald nach der Trennung aufkommende Sorge der Kindesmutter bezüglich des Umgangs des Vaters mit der Tochter rührte wohl vor allem daher, dass sie glaubte, sich durch den Kindesvater bevormundet zu fühlen bzw. den Eindruck bekam, der Kindesvater würde sich zu sehr in die alltäglichen Belange des Kindes einmischen. Hinzu kamen dann im Folgenden Befürchtungen hinsichtlich angeblicher sexueller Übergriffe des Kindesvaters, die aber in keiner Weise zu verifizieren sind. Insbesondere ergibt schon der Vortrag der Kindesmutter keine genügenden Anhaltspunkte dahin, dass der Kindesvater sich gegenüber seiner Tochter sexuell übergriffig verhielte. Vielmehr sind die geschilderten Verhaltensweise ohne Weiteres als spielerisches elterngerechtes Verhalten seitens eines liebevollen Vaters einzuordnen. Insoweit scheint die Kindesmutter zu überreagieren. Ähnlich verhält es sich mit den Vorwürfen der Kindesmutter, der Kindesvater gehe bei Ausübung der Umgangskontakte nicht mit der zu erwartenden Gewissenhaftigkeit bei der Betreuung der Tochter vor. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe, soweit sie eine gewisse Sorglosigkeit indizieren könnten, nicht gegen eine Übertragung der gemeinsamen Sorge sprechen müssen. Entscheidend ist hier das Engagement des Kindesvaters bezüglich seiner Mitverantwortung für die generelle Entwicklung seines Kindes in körperlicher wie geistiger Hinsicht. Insoweit kann dem Kindesvater jedenfalls nicht vorgeworfen werden, er kümmere sich nicht ausreichend um seine Tochter. Allenfalls kann ihm der Vorwurf gemacht werden, er tue zu viel und regiere zu stark in das Obhutsverhältnis der Kindesmutter hinein. Hier wird sich der Kindesvater in Zukunft sicherlich etwas zurücknehmen müssen. Das ihm durch die gemeinsame Sorge übertragene Mitspracherecht bezieht sich auf die Bereiche der Kindererziehung, die für ihre seelisch-geistige wie körperliche Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind. Angelegenheiten des täglichen Lebens – wie z.B. routinemäßige Arztbesuche oder die täglichen mit dem Kindergartenbesuch zusammenhängenden Abläufe – regelt der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Da der Antragsgegner dazu zu neigen scheint, hier mit hineinregieren zu wollen, erscheint es dem Senat angebracht, zur Stärkung der Position der Mutter und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Kindesmutter zu belassen. So ist gewährleistet, dass Giulia bis auf die Umgangskontakte in der Obhut der Mutter verbleibt und ihr insoweit die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln allein übertragen sind. Wesentliche Belange der Kindererziehung wie Fragen der Religionszugehörigkeit, der Auswahl des Kindergartens und der Schule sowie schwierige Arztbehandlungen stehen zur Zeit wohl nicht an. So scheint hier derzeit kein Konfliktpotential zu liegen und es bleibt zu hoffen, dass die Kindeseltern nach wünschenswerten beiderseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen zu einem vernünftigen Miteinander finden. Der Senat ist der Überzeugung, dass, wenn sich bei den Kindeseltern eine gewisse Beruhigung eingestellt hat, auch die Kommunikation zwischen den Kindeseltern wieder funktioniert. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Kindesmutter keine konkreten Angaben dahingehend gemacht hat, dass sie und der Kindesvater in fundamentalen Fragen der Kindererziehung, wie sie der Senat oben aufgezeigt hat, ganz unterschiedliche, nicht in Einklang zu bringende Auffassung haben. Von daher erscheint es auch wahrscheinlich, dass, wenn einmal endgültig die Umgangsrechtsfragen geklärt sind, das Sorgerecht einvernehmlich ausgeübt werden kann. Streitigkeiten zwischen Eltern in Erziehungsfragen kommen auch in intakten Familien vor. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern zeigt sich darin, wie mit solchen Differenzen umgegangen wird. Insoweit sind nochmals die Kindeseltern an ihre gemeinsame Verantwortung bezüglich ihrer Tochter zu erinnern. Elternrechte und Elternpflichten korrespondieren miteinander und müssen stets auf das Kindeswohl hin ausgerichtet sein. Wohl verstandene Elternliebe ist stets kindbezogen. Selbstbezogene Beziehungskonflikte der Kindeseltern haben dahinter zurückzustehen. Gerade in der Frage, wie verantwortlich Kindeseltern insoweit mit Blick auf das Kindeswohl handeln, zeigt sich deren Erziehungsbereitschaft und – fähigkeit. Zusammenfassend ist festzustellen, dass gerade auch im Hinblick auf die Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes genügend positive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller mit Blick auf das Kindeswohl verantwortlich seine elterliche Sorge ausüben wird und dass die Kindesmutter im Rahmen der zu erwartenden Normalisierung der Elternbeziehungen bereit und in der Lage ist, im Kindeswohlinteresse das Sorgerecht gemeinsam mit dem Kindesvater auszuüben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 €. 2. Gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 ZPO entsprechend war der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in I. zu bewilligen.