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Beschluss

3 W 16/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0315.3W16.12.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten zu 1. vom 08. Februar 2012 werden der Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2012 sowie der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 15. Februar 2012 abgeändert:

Der Streitverkündete zu 1. ist mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 dem selbständigen Beweisverfahren wirksam auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten zu 1. vom 08. Februar 2012 werden der Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2012 sowie der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 15. Februar 2012 abgeändert: Der Streitverkündete zu 1. ist mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 dem selbständigen Beweisverfahren wirksam auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten. G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten zu 1. ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Schriftsatz vom 17.01.2012 dem selbständigen Beweisverfahren wirksam auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertritt, der Beitritt zu einem beim Landgericht anhängigen selbständigen Beweisverfahren als Streithelfer sei ohne anwaltliche Vertretung nicht möglich, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, beschränkt die Regelung in § 486 Abs. 4 ZPO die Befreiung vom Anwaltszwang nicht lediglich auf die Verfahrenseinleitung, sondern auf das gesamte sich anschließende Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. eingehend dazu OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613, Rz. 11 ff. m. w. N.; OLG Stuttgart, WuM 2011, 640, Rz. 3 f.). Für diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, sprechen neben systematischen auch sachliche Gründe: Da das selbständige Beweisverfahren grundsätzlich nicht auf die Entscheidung von Rechtsfragen gerichtet ist, sondern allein auf die Klärung tatsächlicher Fragen, sind Rechtskenntnisse nicht in gleicher Weise erforderlich, wie im streitigen Verfahren; auch erscheint es nicht sinnvoll, die – was z.B. die geltend gemachten Mängel anbelangt - selbst sach- und fachkundigen Beteiligten auch dann zur Aufbringung von Rechtsanwaltskosten zu zwingen, wenn eine mündliche Verhandlung im selbständigen Beweisverfahren nicht stattfindet. Nur so lässt sich auch das Ziel vom Gesetzgeber mit dem selbständigen Verfahren verfolgte Ziel – Vermeidung eines mit höherem finanziellen Aufwand verbundenen streitigen Verfahren - erreichen. Ausgehend davon, dass damit das gesamte selbständige Beweisverfahren – auch vor dem Landgericht – von Seiten der Parteien des Verfahrens ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt werden kann, solange nicht mündlich verhandelt wird, ist kein Grund ersichtlich, dem Streitverkündeten das Recht zu versagen, selbst Prozesshandlungen vornehmen zu dürfen; dies insbesondere, da die prozessuale Stellung des Streitverkündeten aufgrund der Regelung des § 67 ZPO schwächer ist, als diejenige der von ihm unterstützten Partei. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es an einem Beschwerdegegner fehlt.