Urteil
20 U 242/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0316.20U242.11.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. November 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 88/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. November 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 88/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 3. März 2010 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übersandt worden sind. Diese waren vollständig. Zunächst ist klarzustellen, dass die übersandten und als Anlage B 1 d zu den Akten gereichten Versicherungsbedingen der im Versicherungsschein angegebenen Fassung (GKL AVBD 04.01) entsprechen, wie sich aus den einleitenden Angaben klar und eindeutig ergibt [Allgemeine Versicherungsbedingungen (GKL AVBD.0401); GA 76]. Das vom Kläger im Schriftsatz vom 24. Februar 2012 angeführte Kürzel „G80XXX – XX.XX“, das am unteren Rand jeder Seite der Bedingungen angebracht ist, kennzeichnet ersichtlich nicht die Bedingungen als solche, sondern nur den Monat der Drucklegung des Textes. Es fehlt – entgegen den Ausführungen im genannten Schriftsatz – auch nicht an einer „inhaltlichen Vollständigkeit“ der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen. Der Kläger rügt einen Verstoß gegen Anlage D zum VAG, Abschnitt I, Ziff. 1 e und trägt hierzu vor, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fänden sich „keine ausreichend transparenten Regelungen zur Höhe sowie zum Umfang der Kosten“, „welche für weitere Leistungen vom Versicherer verlangt werden können“. Damit dringt er nicht durch. Es fehlt bereits eine konkrete Darlegung, auf welche konkrete Klausel sich diese Rüge bezieht. Kosten und Gebühren sind vorliegend in § 15 der Bedingungen umfangreich geregelt (GA 80). Ob die Bestimmungen im Einzelnen transparent sind, ist im hier relevanten Zusammenhang nicht von maßgebender Bedeutung. Eine mögliche Unwirksamkeit einzelner Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen Intransparenz ist nicht gleichzusetzen mit der Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen (so etwa BGH, VersR 2007, 1547 speziell auch zur fondsgebundenen Lebensversicherung; s. auch BGHZ 164, 297 ff., Tz. 49]. Auch intransparente Verbraucherinformationen, die bei Vertragsschluss übergeben worden sind, setzen die Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. in Gang. Ferner rügt der Kläger unter Bezugnahme auf Anlage D zum VAG, Abschnitt I, Ziff. 1 b, wonach bei Lebensversicherungsverträgen die „Angabe der Rückkaufswerte“ notwendig ist, eine fehlende Tabelle über die Höhe der zu erzielenden Rückkaufswerte in den Bedingungen; darüber hinaus seien die Bedingungen zur Berechnung von Rückkaufswert und Abschlusskosten nicht hinreichend transparent. Auch diese Einwände greifen nicht. Dass vorliegend konkrete Angaben zu den Rückkaufswerten, insbesondere in Tabellenform, fehlen, liegt an den Besonderheiten der hier abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung. Bei dieser Versicherungsform ist der künftige Verlauf abhängig von der – nicht vorherzusagenden – Entwicklung des Fonds am Kapitalmarkt und kann daher schlechterdings nicht prognostiziert werden (vgl. OLG Nürnberg, VersR 2004, 182). Die Angabe detaillierter Rückkaufswerte kann mithin bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht verlangt werden (vgl. Prölss in: Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 a, Rn. 43; AG Osterode, NVersZ 2000, 326, 327). Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen reichen allgemeine Angaben über die möglichen Rückkaufswerte aus, wie sie hier in § 14 Abs. 3 der Bedingungen (GA 79) erfolgt sind; dort heißt es u.a.: Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann auf Grund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode nur in Ausnahmefällen ein Rückkaufswert gezahlt werden. Der Rückkaufswert erreicht außerdem – ggf. bis zum Ablauf der Versicherung – nicht die Summe der gezahlten Prämien. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Berechnungsverfahrens können Sie den Tabellen der Auflösungsleistungen in Ihrem Versicherungsschein entnehmen; fondsgebundene Lebensversicherungen sind hiervon ausgenommen, soweit das Kapitalmarktrisiko ausschließlich von Ihnen getragen wird. Damit enthalten die Bedingungen „Angaben der Rückkaufswerte“. Auf deren Transparenz kommt es – wie schon erwähnt – im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die Widerspruchsbelehrung, die im 2-seitigen Policenbegleitschreiben vom 17. Dezember 2004 (GA 64 f.) enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: Widerspruchsrecht Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Belehrung stellt klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Überlassung der Unterlagen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass weder alleine die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber ohne weiteres aus dem weiteren Text des Policenbegleitschreibens, auf das die Belehrung mit der Formulierung „Überlassung der Unterlagen“ ersichtlich Bezug nimmt. In dem Policenbegleitschreiben heißt es einleitend: „wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen H W G.“ Bei diesen Unterlagen handelt es sich im wesentlichen um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen (vgl. Anlagen B 1 f, B 1 h). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer mithin unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens noch hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzt. Daran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in dem lediglich 2 Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben durch Fettdruck und Unterstreichung sowohl der Überschrift als auch des gesamten Widerspruchstextes vom sonstigen Text deutlich abgehoben und auffällig am Ende des Policenbegleitschreibens platziert. § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert ferner eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 437) ‑ die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800: „ab heute“). Gemessen hieran ist die vorliegende Belehrung nicht zu beanstanden, denn sie benennt klar das Ereignis, das die Frist in Lauf setzt (Überlassung der Unterlagen), und vermittelt nicht den Eindruck, als beginne die Frist schon mit dem Tag des Zugangs der Unterlagen. Der Begriff der „Textform“ musste von der Beklagten nicht näher erläutert werden. Auch musste der Empfänger des Widerspruchs nicht mit Name und Anschrift benannt werden; das verlangt § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. – im Gegensatz etwa zu § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB – nicht. Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. § 5 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. Die Richtlinienbestimmungen führen aus: „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.“ In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die erforderlichen Angaben im Einzelnen aufgeführt. Diesen Anforderungen wird § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. inhaltlich gerecht. Soweit er die Übermittlung der Verbraucherinformation nach § 10 a Abs. 1 VAG a.F., in dem die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, bleibt der Vertrag bis zum Ablauf einer dreißigtägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam (vgl. dazu Senat, VersR 2011, 245 und 248 sowie RuS 2011, 216; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff.). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers richtlinienkonform erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt (Senat, aaO). Ob die Übereinstimmung des Policenmodells mit Europäischem Recht im Hinblick auf die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. anders zu beurteilen wäre, mag dahingestellt bleiben. Diese Regelung greift hier nicht ein. Auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen („Kick-back“) stützt sich der Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (Senat, VersR 2011, 248; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert, und Urt. v. 25. November 2011 - 20 U 129/11 -; s. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Der Bundesgerichtshof hat inzwischen auch klargestellt, dass die von ihm entwickelte Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH, ZIP 2012, 67 ff., Tz. 39). Auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB (unterjährige Zahlung als entgeltlicher Zahlungsaufschub) hat sich der Kläger erstinstanzlich nicht berufen. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu gehen daher ins Leere. Soweit der Kläger sich in der Berufung nunmehr auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB stützen will, handelt es sich um neues Vorbringen, das nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Es fehlt auch jeder Vortrag dazu, dass die Beklagte vorliegend Ratenzahlungszuschläge bei unterjähriger Zahlung erhebt; in § 10 der Bedingungen für die H W G (GA 78) findet sich dazu jedenfalls nichts. Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämie keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB (früher: § 499 Abs. 1 BGB) bedeutet (Senat, VersR 2011, 248 und RuS 2011, 216; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert; Urt. v. 25. November 2011 - 20 U 129/11 -; vgl. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Daran wird festgehalten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Frage der Europarechtskonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Berufungsstreitwert: 6.987,99 €