Urteil
20 U 256/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0316.20U256.11.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 35/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 35/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. November 2005 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2009 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dem Vortrag der Beklagten, dass mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übersandt worden sind (Klageerwiderung vom 18. März 2011, S. 3, GA 63), ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, so dass das Vorbringen als unstreitig anzusehen ist. Im Schriftsatz vom 15. April 2011 hat der Kläger den Erhalt der Unterlagen nicht in Abrede gestellt, sondern nur eine verspätete Überlassung mit Übersendung der Police gerügt (S. 1; GA 130). Soweit zuvor in der Klageschrift vom 26. Januar 2011 (S. 3; GA 3) behauptet wurde, die Unterlagen seien nicht vollständig gewesen, fehlt eine nähere Darlegung, was der Kläger erhalten und was er nicht erhalten haben will. Dazu findet sich auch in der Berufungsbegründung von 24. Januar 2012 nichts; dort ist nur pauschal von nicht „vollständiger Verbraucherinformation“ (S. 3; GA 201) bzw. „fehlenden Informationen“ (S. 6; GA 204) die Rede. Das ist unzureichend. Die Widerspruchsbelehrung durch die Beklagte, die im Policenbegleitschreiben vom 9. November 2005 enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: Erläuterungen zum Widerspruchsrecht Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheines einschließlich Anlagen widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist an die A AG, B 10-20, C, Fax (0xxx) xxx-xxxxx, D.de zu richten. Bitte geben Sie dabei Ihre oben genannte Vertragsnummer an. Ihr Widerspruch bewirkt, daß der Versicherungsvertrag nicht zustandegekommen ist. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Belehrung stellt klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass die Überlassung des Versicherungsscheins alleine nicht ausreicht, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aus dem weiteren Text des Policenbegleitschreibens, auf das die Belehrung mit der Formulierung „einschließlich Anlagen“ ersichtlich Bezug nimmt. In dem Policenbegleitschreiben heißt es einleitend: „Heute erhalten Sie Ihren Versicherungsschein und alle wichtigen Unterlagen zu Ihrer neuen Versicherung.“ Bei diesen Unterlagen handelt es sich im wesentlichen um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen (Anlagen B 2 und B 3). Dass dies die maßgebenden Vertragsunterlagen sind, wird mit dem zusammenfassenden Schreiben, das mit „Vertragsgrundlagen“ überschrieben ist (GA 36), nochmals ausdrücklich hervorgehoben. Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer mithin unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens noch hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen voraussetzt. Daran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in dem lediglich 2 Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben durch Fettdruck des gesamten Widerspruchstextes deutlich vom sonstigen Text abgehoben; daran ändert nichts, dass auch wenige Teile des übrigen Textes (2 Überschriften) in Fettdruck ausgestaltet sind. Die Widerspruchsbelehrung ist nämlich zusätzlich deshalb besonders hervorgehoben, weil sie den Schluss des Textes des Policenbegleitschreibens bildet und unmittelbar über den Unterschriften der für die Versicherung handelnden Personen platziert ist. Damit ist hinreichend gewährleistet, dass sie nicht übersehen wird. § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert ferner eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 437) ‑ die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800). Gemessen hieran ist die vorliegende Belehrung nicht zu beanstanden, denn sie benennt klar das Ereignis, das die Frist in Lauf setzt (Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen): Sie vermittelt auch nicht durch die Formulierung „ab Zugang“ den Eindruck, als beginne die Frist schon mit dem Tag des Zugangs der Unterlagen. Diese Formulierung ist nicht mit der vom Bundesgerichtshof (NJW 1994, 1800) zu Recht beanstandeten Formulierung „ab heute“ vergleichbar. Ersichtlich hat sich der Bundesgerichtshof auf die Verwendung des Wortes „heute“ (und nicht auf die Formulierung „ab“) bezogen, wenn er wörtlich ausführt, die Formulierung "ab heute" lege das unrichtige Verständnis nahe, „es werde der Tag der Aushändigung der Vertragsurkunde ("heute") bei der Berechnung der Wochenfrist“ (aaO, Tz. 22) mitgerechnet. An einer solch datumsbezogenen Formulierung fehlt es vorliegend; das Wort „ab“ ist - nicht anders als das Wort „nach“, dessen Verwendung in Verbindung mit der Benennung des maßgebenden Ereignisses unbedenklich ist (BGH, aaO: Fristbeginn „nach Aushändigung dieser Urkunde)“ - zeitneutral. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BGH, NJW 1996, 1964, die sich nur mit der Frage befasst, ob die Formulierung „binnen Wochenfrist abzusenden“ hinreichend verdeutlicht, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs ausreicht; darum geht es hier nicht. Die Belehrung muss sich nicht darauf erstrecken, dass bei fehlender oder nicht vollständiger Information das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Die Belehrungspflicht nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. besteht nur in Bezug auf das fristgebundene Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die Unterlagen mit Zusendung der Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. § 5 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. Die Richtlinienbestimmungen führen aus: „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.“ In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die erforderlichen Angaben im Einzelnen aufgeführt. Diesen Anforderungen wird § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. inhaltlich gerecht. Soweit er die Übermittlung der Verbraucherinformation nach § 10 a Abs. 1 VAG a.F., in dem die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, bleibt der Vertrag bis zum Ablauf einer dreißigtägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam (vgl. dazu Senat, VersR 2011, 245 und 248 sowie RuS 2011, 216; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff.). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers richtlinienkonform erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt (Senat, aaO). Ob die Übereinstimmung des Policenmodells mit Europäischem Recht im Hinblick auf die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. anders zu beurteilen wäre, mag dahingestellt bleiben. Diese Regelung greift hier nicht ein. Dem Kläger steht die Klageforderung auch nicht als Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungsleistungen der Fondsgesellschaften zu. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Aufklärung über Kick-Backs (BGHZ 170, 226; NJW 2009, 2298) auf die Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung von vornherein nicht anwendbar ist. Die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen herangezogene Interessenkollision besteht bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht (Senat, VersR 2011, 248; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert, und Urt. v. 25. November 2011 - 20 U 129/11 -; s. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Der Bundesgerichtshof hat inzwischen auch klargestellt, dass die von ihm entwickelte Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH, ZIP 2012, 67 ff., Tz. 39). Auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB (unterjährige Zahlung als entgeltlicher Zahlungsaufschub) hat sich der Kläger erstinstanzlich nicht berufen. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu gehen daher ins Leere. Soweit der Kläger sich in der Berufung nunmehr auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB stützen will, handelt es sich um neues Vorbringen, das nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Es fehlt auch jeder Vortrag dazu, dass die Beklagte vorliegend Ratenzahlungszuschläge bei unterjähriger Zahlung erhebt; in § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung findet sich dazu jedenfalls nichts. Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämie keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB (früher: § 499 Abs. 1 BGB) bedeutet (Senat, VersR 2011, 248 und RuS 2011, 216; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert; Urt. v. 25. November 2011 - 20 U 129/11 -; vgl. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Daran wird festgehalten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Frage der Europarechtskonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Berufungsstreitwert: 7.400,56 €