OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 W 30/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0330.16W30.11.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.08.2011 – 12 O 494/09 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.09.2011 teilweise abgeändert und der Streitwert hinsichtlich der Streithelferin zu 1) auf 60.764,97 € und hinsichtlich der Streithelferin zu 2) auf 3.129,70 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Bauplanungs- und Bauüberwachungsfehler geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 15.12.2009 hat die Beklagte den Streithelferinnen zu 1) und 2) den Streit verkündet mit der Begründung, dass die Mängelrügen des Klägers die Gewerke der Streithelferinnen betreffen und somit im Falle einer Verurteilung Rückgriffsansprüche gegen die Streithelferinnen in Betracht kommen. Diese sind im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. 4 Das Landgericht Aachen hat in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 101.389,00 € festgesetzt und eine gesonderte Streitwertfestsetzung gegenüber den Streithelferinnen mit der Begründung abgelehnt, diese seien dem Rechtsstreit in der Gesamtheit beigetreten. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers, dem das Landgericht die Kosten der Streithelferinnen in Höhe von jeweils 25 % auferlegt hat. 6 II. 7 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergeben sich nicht daraus, dass durch die angestrebte Änderung des Streitwertes die bereits rechtskräftige Kostenentscheidung des Landgerichts unrichtig werden könnte (Schneider in: Schneider/Herget, Streitwert Kommentar, 13. Aufl., Rn. 853). 8 Die Beschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet. 9 Nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließt, bestimmt sich der Streitwert der Streitverkündung für den Fall, dass – wie hier – der Streithelfer denselben Antrag stellt, wie die von ihm unterstützte Partei, nicht nach dem Streitwert der Hauptsache. Maßgebend ist vielmehr das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei (OLGR Schleswig 2008, 878; OLG Nürnberg MDR 2006, 1318; OLGR Köln 2004, 201 f.; OLGR Köln 1992, 306; OLG Köln MDR 1990, 251; Kurpat in: Schneider/Herget a.a.O. Rn. 4253; Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Stichwort „Nebenintervention“; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., Rn. 108). Der gegenteiligen Ansicht (OLG München NJW-RR 1998, 420, OLG Karlsruhe MDR 2003, 357) kann nicht gefolgt werden. 10 Das Interesse des Streithelfers kann von demjenigen der Hauptpartei abweichen, ohne dass dies zwingend in der jeweiligen Antragstellung zum Ausdruck kommen muss. Bei der gebotenen sach- und interessengemäßen Auslegung ist ein solcher Antrag des Streithelfers selbst ohne ausdrückliche Beschränkung dahin zu verstehen, dass er die Partei nur insoweit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist. Das gilt insbesondere bei dem hier vorliegenden Fall des Beitritts des Streithelfers auf Beklagtenseite, da der Streithelfer eine teilweise Klageabweisung nicht beantragen kann, selbst wenn ihn – wie hier – ein Teil des Streitgegenstandes nicht betrifft. Hierin zeigt sich, dass der Antrag als solcher kein zwingendes Entscheidungskriterium für die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO sein kann. Das von der Gegenmeinung ins Feld geführte Argument, dass die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Streithelfers zu tatsächlichen Schwierigkeiten und Abgrenzungsproblemen führen kann, stellt keine überzeugende Begründung dafür dar, grundsätzlich den Streitwert der Hauptsache auch für die Streitwertbemessung der Streitverkündung gelten zu lassen. Es gilt auch schwierige Fragen zu entscheiden. Der Gesetzgeber geht, wie sich aus § 64 GKG ergibt, sogar davon aus, dass für die Wertschätzung ein Sachverständigengutachten erforderlich sein kann. Die gegenteilige Ansicht führt überdies zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn der Streithelfer beim Unterliegen der unterstützten Partei nur einen im Verhältnis zum Hauptsachestreitwert geringfügigeren Regress zu befürchten hat. Es ist nicht sachgerecht, dem Streithelfer bei einem Unterliegen der unterstützten Partei hinsichtlich solcher Mängel, die nicht sein Gewerk betreffen, die entsprechenden Kosten aufzuerlegen. 11 Das konkrete wirtschaftliche Interesse des Streithelfers ist somit grundsätzlich danach zu bemessen, welche Regressansprüche er bei einem Unterliegen der Prozesspartei, der er zur Unterstützung beigetreten ist, erwarten muss. Hinsichtlich der Höhe möglicher Regressansprüche ist dabei auf den Vortrag der Partei abzustellen, der der Streithelfer beigetreten ist. Unter Aufgabe seiner früher vertretenen Rechtsauffassung (BGHZ 31, 144) geht nunmehr auch der BGH in einer neueren Entscheidung bei der Bestimmung des Streitwertes von dem wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers aus (BGH, Beschluss vom 29.09.2011, II ZR 256/10). 12 Nach diesen Grundsätzen bemisst sich der jeweils festzusetzende Streitwert wie folgt: 13 Für die Streithelferin zu 1): 14 Dachranddämmung 3.869,76 € 15 Steighilfen 145,78 € 16 Kelleraußenwandabdichtung 42.840,00 € 17 Drainage 12.495,00 € 18 Garagenzufahrt 1.414,43 € 19 Summe 60.764,97 € 20 Für die Streithelferin zu 2): 21 Fensterbänke 809,20 € 22 Putzsockel 2.320,50 € 23 Summe 3.129,70 € 24 Die Angemessenheit einer eingeschränkten Auslegung des Antrags des Streithelfers wird hier gerade im Fall der Streithelferin zu 2) besonders deutlich. 25 Die Klageänderung des Klägers im Schriftsatz vom 21.07.2011, den der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erst nach Aufruf der Sache in der letzten mündlichen Verhandlung vom 02.08.2011 als zugestellt entgegen genommen hat, wirkt sich kostenmäßig nicht aus. 26 Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 68 Abs. 3 GKG).