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Beschluss

6 Ausl 104/11 – 77-

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0405.6AUSL104.11.8211.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Auslieferung des US-amerikanischen Staatsangehörigen K. nach Indien zur Verfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Richters des Gerichts von j. vom 25.11.2011 in Verbindung mit der eidesstattlichen Erklärung der Polizeipräsidentin Z. aus Chennai vom 20.12.2011 und dem Abschlußbericht der Polizeibehörde von U. bezeichneten Straftaten ist zulässig unter folgender Bedingung : Die indischen Behörden sichern zu, dass der Verfolgte wegen folgender bei ihm bestehenden Erkrankungen: - wird ausgeführt - nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt wird. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Verfolgte ist am 30.10.2011 aufgrund eines Festnahme- und Auslieferungsersuchens der indischen Justizbehörden vom 14.10.2011 am Konrad-Adenauer-Flughafen Köln / Bonn bei der Einreise aus London festgenommen worden und befindet sich seither in Haft in der Justizvollzugsanstalt K. Mit Beschluss vom 02.11.2011 hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, mit Beschluss vom 21.11.2011 die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls abgelehnt und mit weiteren Beschlüssen vom 28.12.2011 und 24.02.2012 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. 4 Bei seiner richterlichen Anhörung am 31.10.2011 vor dem Amtsgericht K. hat er sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. 5 Das Außenministerium der Republik Indien ersucht nunmehr mit Verbalnote vom 27.12.2011 förmlich um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Richters des Gerichts von J. vom 25.11.2011 in Verbindung mit der eidesstattlichen Erklärung der Polizeipräsidentin Z. aus Chennai vom 20.12.2011 und dem Abschlußbericht der Polizeibehörde von U. bezeichneten Straftaten. Nach diesen Unterlagen liegen dem Verfolgten Bildung einer kriminellen Vereinigung, Diebstahl von religiösen Kunstgegenständen, Hehlerei und Urkundenfälschung zur Last. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, im Jahre 2008 entsprechend einem zuvor mit dem S. A. gefaßten gemeinschaftlichen Tatplan den Diebstahl von antiken Götterbildern / Statuetten durch eine örtliche Diebesbande aus dem Varadharaja Perumal-Tempel in Suthamalli / Ariyalur / Tamil Nadu in Indien veranlasst zu haben. Der Verfolgte soll den S. A. angewiesen haben, die entwendeten Statuetten – mittels gefälschter Dokumente und getarnt als Kunsthandwerk – mit dem Schiff nach Hongkong zu schmuggeln. Von dort sollen die Gegenstände nach Großbritannien und sodann weiter nach New York verschifft worden sein. Der Verfolgte soll von einem Konto bei der H-Bank in New York auf ein Konto des S. A. bei der H-Bank in Chennai / Indien einen Betrag von etwa 10,1 Mio Rupees = 253.000 USD überwiesen haben. 6 Die Absprachen zwischen dem Verfolgten und dem S. A. sollen bei mehreren Aufenthalten des Verfolgten im X- Hotel in Chennai zwischen Mai 2005 und Dezember 2006 getroffen worden sein. Zur Entwendung der Statuen durch die Mitbeschuldigten M., P., S., Pi. und K. soll es in zwei Nächten im Februar 2008 gekommen sein. Alle Mitbeschuldigten sollen sich in Indien in Haft befinden. 7 Dem Ersuchen sind die maßgeblichen Strafvorschriften des indischen Strafgesetzbuches von 1860 beigefügt. 8 Am 5.1.2012 ist der Verfolgte vom Amtsgericht zu den offiziellen Auslieferungsunterlagen angehört worden. 9 Der Senat hat sich zur Klärung der Haftbedingungen in Indien mit Schreiben vom 21.11.2011 an das Auswärtige Amt gewandt, das folgenden Inhalt hat: 10 „Betrifft: Auslieferungsverkehr mit der Republik Indien nach dem deutsch-indischen 11 Vertrag vom 27.06.2001 12 Hier: Auslieferungsbegehren betr. den Verfolgten US-amerikanischen 13 Staatsangehörigen K. 14 in dem hier anhängigen Auslieferungsverfahren wird von den indischen Behörden die Auslieferung des Verfolgten wegen des Vorwurfs des Diebstahls bzw. der Hehlerei von aus einer Tempelanlage im Bundesstaat Tamil Nadu im Jahre 2008 entwendeten und illegal nach Großbritannien ausgeführten antiken Götterstatuen begehrt. Wegen der Einzelheiten wird auf den beigefügten Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 02.11.2011 verwiesen. 15 Nach den dem Senat vorliegenden Berichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Indien (sowie auch nach den Erkenntnissen aus dem 9. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung, demzufolge Menschenrechtsfragen ständig Gegenstand des politischen Dialogs zwischen Deutschland und Indien sind) kann der Senat nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Haftbedingungen den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprechen. 16 Der Senat bittet um Mitteilung, ob dort – auch unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Bundesstaat Tamil Nadu – hierzu nähere und aktuelle Erkenntnisse vorliegen oder in Erfahrung gebracht werden können. Von Bedeutung ist auch die Frage, ob Besuchsmöglichkeiten von ausgelieferten Personen in der Haft durch deutsche Konsularbeamte gewährleistet sind.“ 17 Mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 18.01.2012 sind die indischen Behörden um Abgabe folgender Zusicherungen gebeten worden: 18 19 Die indische Regierung hat daraufhin mit Schreiben vom 16.03.2012 folgende Erklärungen abgegeben: 20 - vom Abdruck wird abgesehen - 21 Ergänzend haben das Auswärtige Amt und die Deutsche Botschaft in New Dehli mit Stellungnahmen vom 07. und 13.02.2012 mitgeteilt, dass die Verhängung der Todesstrafe im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. 22 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, gemäß § 29 Abs. 1 IRG die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. Der Verfolgte tritt dem entgegen. Er hält die Auslieferung für unzulässig. Er hat mit Schriftsätzen vom 21.12.2011 sowie vom 27.02.2012 und 02.04.2012 zum einen näher ausgeführt, in den förmlichen Auslieferungsunterlagen sei der Tatvorwurf widersprüchlich und in einer Artikel 12 des deutsch-indischen Auslieferungsvertrages sowie dem Grundsatz der Spezialität nicht genügenden Weise beschrieben. Zum anderen sei bei einer Inhaftierung in indischen Gefängnissen die Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards nicht gewährleistet, was auch für das von den indischen Behörden benannte Puzhal – Gefängnis im Staat Tamil Nadu gelte. Die in mehreren Berichten von Menschenrechtsorganisationen beschriebene Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung von Häftlingen könne durch Garantien der indischen Regierung nicht ausgeräumt werden. Zu alledem sei die Einholung weiterer Informationen durch den Senat geboten. 23 II. 24 Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, ist zu entsprechen. Die von dem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen rechtfertigen den Antrag. Auslieferungshindernisse bestehen nicht. 25 1. Die an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen (§ 2 Abs. 1 IRG, Art. 12 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien vom 27.06.2001 ‑ im folgenden: AuslV ‑ werden durch das vorgelegte Ersuchen des Außenministeriums der Republik Indien vom 27.12.2011 erfüllt. Diesem sind die nach Art. 12 Abs. 2 und 3 AuslV erforderlichen Unterlagen beigefügt worden. Es ist ein Haftbefehl des Richters des Gerichts von J. vom 25.11.2011 vorgelegt worden. Auch ist eine nach Art. 12 Abs. 3 AuslV erforderliche zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, der – unschädlich – im Haftbefehl nicht näher dargestellt ist, beigefügt. Der Sachverhalt ergibt sich umfassend aus der eidesstattlichen Erklärung der Polizeipräsidentin Z. aus Chennai vom 20.12.2011 und dem (undatierten) Abschlußbericht der Polizeibehörde von U. 26 Soweit der Beistand bemängelt, der im Auslieferungshaftbefehl erwähnte Haftbefehl des Gerichts in J. / Tamilnadu / Indien vom 10.03.2010 sei nicht vorgelegt worden, bedarf es dessen nicht. Grundlage des Auslieferungsverfahrens ist allein der mit dem Ersuchen vom 27.12.2011 vorgelegte Haftbefehl vom 25.11.2011, der den Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 AuslV genügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit (dem Beistand mitgeteilter) Verfügung vom 5.03.2012 hierzu zutreffend ausgeführt: 27 „Soweit mit den Auslieferungsunterlagen ein indischer Haftbefehl vom 25.11.2011 übermittelt worden ist, entspricht diese Vorgehensweise dem üblichen Gang eines Auslieferungsverfahrens. Zunächst - am Beginn der Ermittlungen - besteht oftmals ein nationaler Haftbefehl ( in diesem Fall in Indien vom 10.03.2010 ), der zu einer Interpol-Ausschreibung führt. Wird dann im Laufe der Zeit der Verfolgte im Ausland ermittelt und festgenommen, dann wird oftmals der erste Haftbefehl aufgehoben und auf der Grundlage der bis zur Festnahme erzielten weiteren Erkenntnisse wird ein neuer und umfassender Haftbefehl erlassen, der dann zur Grundlage des Auslieferungsverfahrens wird; nichts anderes ist in Indien passiert. Auf den Haftbefehl vom 10.03.2010 kommt es für die Beurteilung des Auslieferungsverfahrens also gar nicht an.“ 28 Die Sachverhaltsdarstellung der indischen Behörden entspricht den Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 3 AuslV. Die damit bezweckte Einhaltung des Grundsatzes der Einhaltung der Spezialität wird gewahrt. 29 Für eine missbräuchliche Vorgehensweise der indischen Behörden ist insoweit nichts ersichtlich. Die gegen den Verfolgten erhobenen Vorwürfe geben nichts für die Annahme her, sie seien vorgeschoben, um seiner – aus welchen Gründen auch immer – habhaft zu werden. Es handelt sich um den eher einfach gelagerten und nachvollziehbaren Vorwurf, der Verfolgte sei in die Entwendung von antiken Götterbildern / Statuetten durch eine örtliche Diebesbande aus dem Varadharaja Perumal-Tempel in Suthamalli / Ariyalur / Tamilnadu im Februar 2008 und deren illegale Ausfuhr in die USA verwickelt. Dazu paßt, dass der Verfolgte in New York unter dem Namen „ N.N.“ eine Galerie mit asiatischer Kunst betreibt und im Katalog der Galerie vom März 2011 unter anderem Götterstatuen aus dem Bundesstaat Tamil Nadu angeboten werden. 30 Dass der Verfolgte – der sich zu den Hintergründen der Zahlung hoher Geldbeträge an den Mitbeschuldigten S. A. nicht äußert – sich seit Ende 2006 nicht mehr in Indien aufgehalten haben will, steht dem nicht entgegen. 31 Die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten sind durch die oben wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung hinreichend konkretisiert. 32 Seine Einwendungen hiergegen greifen nicht. Sie richten sich in Wahrheit gegen den Tatverdacht, dessen Prüfung nach dem deutsch-indischen Auslieferungsvertrag – wie grundsätzlich im Auslieferungsverkehr, von Ausnahmefällen abgesehen, wofür hier nichts ersichtlich ist, vgl. § 10 Abs. 2 IRG – nicht vorgesehen ist. Das Begehren des Verfolgten, die indischen Ermittlungsakten beizuziehen, entbehrt deswegen der Grundlage. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Verfolgte sich bei den indischen Behörden um die Außervollzugsetzung des Haftbefehls und die Aufhebung des Auslieferungsersuchens bemüht. Für die Entscheidung des Senats ist dies nicht von Belang. 33 Es bedarf der näheren Befassung mit angeblichen Unstimmigkeiten in den den Auslieferungsunterlagen beigefügten Vernehmungsprotokollen und sonstigen Beweismitteln nicht. Angemerkt sei nur, dass die Überweisungen von hohen Geldbeträgen an den Mitbeschuldigten A. nach dessen Angaben bis in das Jahr 2008 reichen. Der Vorwurf der strafrechtlichen Mitverantwortlichkeit für die im Februar 2008 begangenen Diebstähle wird im übrigen auch nicht dadurch unschlüssig, dass aufgrund bei den Treffen in Chennai erfolgter Absprachen Zahlungen an A. bereits in den Jahren 2006 und 2007 geflossen sind. 34 2. Die Unterlagen enthalten den Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen des indischen StGB (Art. 457(2), 380(2), 465, 468, 471, 411 und 120(b) (Art. 12 Abs. 2 lit b) AuslV) 35 3. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten folgt aus Art. 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien. 36 Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind sowohl nach indischem Recht (Art. 457(2), 380(2), 465, 468, 471, 411 und 120(b) des indischen StGB) als auch nach deutschem Recht (§§ 129, 242, 243 Abs. 1 Ziff. 4, 259, 267 StGB) strafbar. 37 Beide Rechtsordnungen sehen für die in Frage kommenden Taten Freiheitsstrafen vor, die im Höchstmaß über einem Jahr liegen. 38 4. Die Unzulässigkeit der Auslieferung ergibt sich nicht aus den Grenzen, die dem Auslieferungsverkehr durch 73 § IRG und die dazu ergangene Rechtsprechung des BVerfG gezogen sind. 39 a) Die deutschen Gerichte haben im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (BVerfGE 63,332 <337 f >; 75,1 < 19 f >). Die Grenzen, die einer Auslieferung hierdurch gezogen werden, hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Ausgestaltung des Straf- und Vollstreckungsverfahrens, das den Auszuliefernden in dem ersuchenden Staat erwartet, konkretisiert. Danach zählt zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Kernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erschiene. Ebenso zählt es zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat. 40 b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Auslieferung des Verfolgten nach Indien verfassungsrechtlich unbedenklich. 41 aa) Es ist nicht ersichtlich, dass dem Verfolgten in Indien die Verhängung der Todesstrafe drohe. Soweit Art. 120 (B) des indischen StGB für den Tatbestand der kriminellen Vereinigung neben Gefängnisstrafe auch die Todesstrafe vorsieht, ist das Verständnis dieser Bestimmung durch das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz nach Rücksprache mit der Deutschen Botschaft in New Dehli dahin erläutert worden, dass die Todesstrafe für „criminal conspiracy“ nur verhängt werden kann, wenn auch die zugrunde liegende Straftat mit dem Tode bestraft werden kann. Das ist bei den gegen den Verfolgten erhobenen Vorwürfen des Einbruchsdiebstahls, des Ikonenraubs und der Hehlerei nicht der Fall, für die lediglich Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorgesehen sind, die nach indischer Rechtspraxis entweder „konsekutiv“ oder als Gesamtstrafe („compounded“) verhängt werden können. Wie insoweit gegen den Verfolgten im Falle einer Verurteilung verfahren würde, ist auslieferungsrechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des im Raum stehenden Strafmaßes droht dem Verfolgten keine unmenschliche, grausame oder erniedrigende Strafe. 42 bb) Das Vorbringen des Verfolgten, bei einer Inhaftierung in indischen Gefängnissen sei die Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards nicht gewährleistet, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung. 43 Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 24.06.2003 – 2 BvR 685/03 – im Fall einer Auslieferung nach Indien ausgeführt, dass für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung begründete Anhaltspunkte vorliegen müssen. Es müssen stichhaltige Gründe vorgetragen werden, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, in dem ersuchenden Staat das Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Auf konkrete Anhaltspunkte gerade im Fall des Auszuliefernden kommt es in der Regel nur dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht (vgl. dazu den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 - UN-Antifolterkonvention, BGBl 1990 II S. 246 <248>). Die Auslieferung in Staaten, die eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschrechtsrechtsverletzungen aufweisen, wird regelmäßig die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der elementaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung begründen. 44 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass nach den dargestellten Grundsätzen gerade ihm die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohe, sind dem Vorbringen des Beistands nicht zu entnehmen. 45 Eine staatlich gebilligte ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht in Indien nicht. Nach dem 9. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung bekennt sich Indien in seiner Verfassung zu den Menschenrechten und bürgerlichen Grundfreiheiten und hat eine unabhängige Justiz. Zwar werden spürbare Beeinträchtigungen der Menschenrechtslage aufgrund sozioökonomischer, religiöser und ideologischer Spannungen beschrieben. Menschenrechtsverletzungen – die der Staat zum Teil nicht oder nicht angemessen verfolge - stellen aber kein Instrument der Regierungspolitik dar. 46 Nach den vom Verfolgten zitierten Berichten von Menschenrechtsorganisationen über die Menschenrechtslage in Indien („Human Rights Watch Report 2005 “, „India Human Right´s Report 2008“; „Asian Centre for Human Rights – Torture in India 2011“) kommt es (auch) im Bundesstaat Tamil Nadu zu Menschenrechtsverletzungen. Es werden unter anderem Foltervorwürfe und sonstige übermäßige Gewaltanwendung durch Polizeikräfte sowie Todesfälle bei inhaftierten Personen erwähnt. 47 Daraus lassen sich jedoch konkrete Gefahren gerade für den Verfolgten in mehrfacher Hinsicht nicht herleiten. 48 Für die Annahme, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten durch Folter erlangt worden sind, fehlt es an jedem konkreten Anhalt. Derartiges macht der Verfolgte auch selbst nicht geltend. Er selbst wird der Gefahr von Übergriffen durch Polizeikräfte nicht ausgesetzt sein, da er im Falle seiner Überstellung in Untersuchungshaft genommen würde. 49 Die Untersuchungshaft soll nach der Garantieerklärung der indischen Regierung vom 16.03.2012 im Falle der Auslieferung im Gefängnis von Puzhal im Staat Tamil Nadu vollzogen werden. Dabei handelt es sich um eine moderne, im Jahre 2006 in Betrieb genommene Haftanstalt, in der nach den Angaben des „Tamil Nadu Prison Department“ (http://www.prisons.tn.nic.) medizinische Versorgung gewährleistet ist und die über eine Reihe sozialer Einrichtungen ( „Meditation Hall, Rehabilitation Centre, Open Air Theatre, Gymnasium, Computer training Centre“) verfügt. Hiernach bestehen auch hinsichtlich der äußeren Haftbedingungen keinerlei greifbare Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung. Derartiges ergibt sich mit dem erforderlichen konkreten Bezug auf die Person des Verfolgten auch nicht aus den vom Beistand mit Schriftsatz vom 02.04.2012 vorgelegten Unterlagen. Der Senat weist nur daraufhin, dass ein der Korruption verdächtiger Gefängniswärter im Gefängnis von Puzhal durch das „Directorate for Vigilance and Anti-Corruption“ vom Dienst suspendiert worden ist (Online-Ausgabe der Zeitung „The Hindu“ vom 05.08.2008), was dafür spricht, dass die indischen Behörden gegen Mißstände im Strafvollzug vorgehen. 50 Überdies gehört der Verfolgte keiner der als besonders gefährdet anzusehenden Risikogruppen (militante Befreiungsbewegungen, indigene Bevölkerung, Kastenlose, Frauen und Kinder) an. Er genießt vielmehr als US-amerikanischer Staatsbürger eine Sonderstellung, die ihm gewissen Schutz verleiht. Dazu gehört auch der Umstand, dass sein Fall in den indischen Medien große Aufmerksamkeit gefunden hat, wie folgender Zeitungsbericht belegt : 51 “ The international ramifications of the racket involving the sale of priceless idols stolen from temples in Tamil Nadu are beginning to unravel. Interpol, the international police organisation, has issued a red corner alert against K. who is wanted in several idol theft cases in Tamil Nadu, following a request from the Economic Offences Wing (EOW). 52 A non-bailable warrant is also pending against K. who is now believed to be in the US, EOW sources said. The police said K. was a close associate of S. A., one of the most notorious idol thieves in Tamil Nadu who is now in prison after being arrested under the Goondas Act. The duo, who used local gangs to steal priceless idols from ancient temples in the state by paying them a pittance and then sold them to private collectors in foreign countries for huge sums, had excellent international connections. 53 K. and S. A. did not stop with stealing our treasures and selling them outside. They even operated in areas like Kandhahar in Afghanistan. The two, with the help of local gangs, dug up ancient Buddha idols from Kandhahar and sold them in the international market. They travelled from India to Pakistan through the land route after crossing the Wagah border and then went to Afganistan. They used the cocaine smugglers to smuggle out the idols," S Rajendran, IG, EOW, told.While the EOW managed to arrest S. A., K. managed to escape the trap. "We have material evidence to show how this gang operated and how many times they travelled abroad to strike deals with idol collectors. We also have a non-bailable warrant pending against K.," Rajendran said.He said that it was after getting information about his whereabouts they decided to request Interpol to issue a red corner alert against him. "Now if he tries to land in any country, he will be picked up," Rajendran added. EOW sources said the duo had a well-oiled network in many parts of the country and abroad. In Tamil Nadu, they were behind most of the idol theft cases and even the idols stolen by others were finally purchased by them. S. A. was the first idol theft accused to be booked under the Goondas Act.” 54 Es besteht kein Grund, die Garantieerklärung der indischen Regierung vom 16.03.2012, nach der die Einhaltung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der EMRK zugesichert werden, als nicht ausreichend anzusehen. 55 Das BVerfG hat bereits in der Entscheidung vom 24.06.2003 für die Zulässigkeit der Auslieferung nach Indien maßgeblich darauf abgestellt, dass Indien den Willen bekundet habe, die mit dem seinerzeit noch nicht förmlich in Kraft getretenen Auslieferungsvertrag eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Davon ist nun umso mehr auszugehen, als der Vertrag inzwischen in Kraft getreten ist. 56 Nach der in StV 04,440 veröffentlichten Entscheidung des BVerfG kann die Auslieferung (dort: nach Weißrußland ) unbedenklich für zulässig erklärt werden, wenn eine Zusicherung, wie sie hier seitens der indischen Regierung abgegeben worden ist, konkret auf die Person des Verfolgten bezogen ist. Danach sind derartige Zusicherungen gerade auf eine menschenrechtskonforme Sonderbehandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat angelegt. Angesichts der im AuslV eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtung der indischen Republik zur Einhaltung der Menschenrechte würde die Nichteinhaltung entsprechender Zusicherungen den Auslieferungsverkehr empfindlich stören. Für eine solche Entwicklung hat das BVerfG im Jahre 2003 keine Anhaltspunkte gesehen. 57 Auf die insoweit durch den Senat an das Auswärtige Amt gerichtete Anfrage vom 21.11.2011 sind keine gegenteiligen Erkenntnisse mitgeteilt worden. Der Senat geht deshalb davon aus, dass aus Sicht des Auswärtigen Amtes aufgrund der Garantieerklärung der indischen Regierung die menschenrechtskonforme Behandlung des Verfolgten gewährleistet ist. Anlaß zur Einholung weiterer Informationen durch den Senat wird daher nicht gesehen. 58 Zusätzliche Bedeutung hat das BVerfG in der erwähnten Entscheidung dem Umstand beigemessen, dass der weitere Gang des Verfahrens von den deutschen diplomatischen Stellen wahrgenommen werde. Das gilt vorliegend ebenso, wobei hier zusätzlich von einer Beobachtung durch US-amerikanische Stellen, die von dem Auslieferungsersuchen der indischen Behörden Kenntnis haben, ausgegangen werden kann. 59 Hiernach ist das Vertrauen auf die Einhaltung der von der indischen Regierung Behörden gegebenen Garantien insgesamt gerechtfertigt und erweist sich das Auslieferungsersuchen als zulässig. 60 Wegen der bei dem Verfolgten nach dem Bericht des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt K. vom 21.03.2012 bestehenden Erkrankungen hat der Senat die Zulässigkeit der Auslieferung zusätzlich unter die Bedingung der Zusicherung der erforderlichen medizinischen Behandlung durch die indischen Behörden gestellt. 61 2. Die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft beruht auf den fortgeltenden Gründen des Auslieferungshaftbefehls vom 02.11.2011. Sie ist weiterhin nicht unverhältnismäßig. Nachdem der Senat über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden hat, liegt die weitere Sachbehandlung nunmehr bei der Bundesregierung, die über die Bewilligung der Auslieferung zu entscheiden hat. Der Senat geht davon aus, dass diese Entscheidung zeitnah getroffen wird. 62 Ergänzend wird mitgeteilt, dass das BVerfG mit Beschluss vom 06.07.2012 den Antrag des Verfolgten auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betr. seine beabsichtigte Auslieferung abgelehnt hat (Az 2 BvQ 29/12).