Urteil
3 U 59/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0515.3U59.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.09.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 328/10 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 3.824,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 zu zahlen, 2. den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten gegenüber der Anwaltskanzlei Dr. I & Collegen in Höhe von 402,82 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. 3 Die Klage ist in Höhe von 3.824,10 € begründet. Die Beklagte haftet gemäß Artikel 17 Abs. 2 Satz 3, Artikel 22 Abs. 5 Montrealer Übereinkommen (MÜ) für den Verlust der Brieftasche des Klägers nebst Inhalt. Der Kläger muss sich ein Mitverschulden zurechnen lassen, das der Senat mit 50 % bemisst. 4 Nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 MÜ haftet der Luftfrachtführer bei nicht aufgegebenem Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist. Zu dem nicht aufgegebenen Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände zählen alle Gegenstände, die der Fluggast mit ins Flugzeug nimmt, also auch seine Brieftasche. 5 Der Kläger hat einen Schaden erlitten, der auf ein Verschulden der Leute des Luftfrachtführers – der Beklagten – zurückzuführen ist. Der Schaden ist eingetreten, weil der Mitarbeiter N der Firma B Partner die ihm von der Zeugen F übergebene Brieftasche des Klägers an einen unberechtigten Dritten ausgehändigt hat. 6 In erster Instanz war unstreitig, dass der Kläger nach dem Flug mit der Beklagten am 19.08.2010 von Düsseldorf nach Nizza seine Brieftasche auf oder neben seinem Sitz hat liegen lassen, als er das Flugzeug verließ. An die entsprechende – zutreffende – Tatsachenfeststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist das Berufungsgericht gebunden. Die Beklagte hatte sich in der Klageerwiderung (Bl. 21 d. A.) lediglich vorbehalten, den Sachvortrag des Klägers zu bestreiten. Insoweit ist jedoch erstinstanzlich ein Bestreiten nicht erfolgt. Das erstmalige Bestreiten in der Berufungserwiderung hat gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen hat der Senat nach der Vernehmung des Klägers als Partei keinen Zweifel an der diesbezüglichen Richtigkeit seines Vortrags. 7 Ebenso hält der Senat für erwiesen, dass es sich bei dem von der Zeugin F im unmittelbaren Bereich des Sitzplatzes des Klägers aufgefundenen und an den Mitarbeiter N der Firma B Partner ausgehändigten Gegenstand um die Brieftasche des Klägers handelte. Der Mitarbeiter N der Firma B Partner hat den Gegenstand als Brieftasche erkannt, denn er hat nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers diesem erklärt, es tue ihm leid, er habe die Brieftasche einem anderen Mann übergeben, der sich im Transferbus so verhalten habe, als sei er der Eigentümer der Brieftasche. Auch der Mitarbeiter am Lufthansaschalter hat der Zeugin I2 erklärt, eine ihrer Beschreibung entsprechende Brieftasche sei auf dem Platz des Klägers im Flugzeug aufgefunden und einem Mitarbeiter der B Partner mit dem Auftrag ausgehändigt worden, sie in das Service-Center zu bringen. Schließlich geht auch die Beklagte selbst in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 15.09.2010 (Bl. 12 d. A.) ausdrücklich von einer Übergabe der Brieftasche an die vor Ort für die Abwicklung betraute und zuständige Gesellschaft aus, für deren Verhalten sie aber nicht hafte. 8 Unter diesen Umständen hält der Senat für nicht entscheidend, dass die Zeugin F nach ihrer Bekundung geglaubt hat, bei dem von ihr aufgefundenen schwarzen Gegenstand mit Reißverschluss handele es sich um eine CD-Mappe, die sie als quadratisch und nicht als rechteckig entsprechend der Abbildung Bl. 27 d. A. in Erinnerung hatte. Die Zeugin wusste zu Material und Oberflächenstruktur nichts zu sagen, sondern berief sich letztlich nur auf ihre Assoziation zu einer CD-Tasche. Die auf dem Foto Bl. 27 d. A. abgebildete Brieftasche – die, wie noch auszuführen sein wird, genauso aussieht wie die verloren gegangene Brieftasche des Klägers – kann durchaus für eine CD-Mappe gehalten werden. Sie misst 21 x 11,5 cm, so dass ohne Weiteres der Eindruck entstehen kann, dass CD-Hüllen mit den üblichen Maßen von ca. 12 x 14 cm in der Mappe Platz finden. Für den Eindruck der Zeugin war das Format maßgeblich, in das eine CD hinein passt. Dieses Format bezeichnete die Zeugin als „wohl eher quadratisch“. 9 Dem subjektiven Eindruck der Zeugin kommt aber angesichts der übrigen Umstände – Fund einer schwarzen Mappe mit Reißverschluss im Format 21 x 11,5 cm im unmittelbaren Bereich des Sitzplatzes des Klägers, Erkennen der Mappe als Brieftasche durch den Mitarbeiter der Firma B Partner – keine entscheidende Bedeutung zu. Daher war auch eine nochmalige Vernehmung der Zeugin F nicht erforderlich. 10 Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus den von ihr geschlossenen Luftbeförderungsverträgen die nachvertragliche Nebenpflicht, im Flugzeug aufgefundene Gegenstände der Fluggäste für diese zu verwahren, sie also aufzubewahren und in Obhut zu nehmen, d. h. gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Insoweit ergeben sich dieselben Pflichten wie bei einem Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass keine Obhut für mitgeführte Sachen bestehe, ist dies richtig, wenn diese Gegenstände tatsächlich von den Fluggästen mitgeführt werden und sich in deren Obhut befinden. Von den Fluggästen im Flugzeug zurückgelassene Gegenstände werden aber gerade nicht mehr mitgeführt und befinden sich nicht mehr in der Obhut der Fluggäste. Zwar trifft den Luftfrachtführer keine allgemeine Obhutshaftung für die im Flugzeug vergessenen Gegenstände. Wenn aber ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft einen vergessenen Gegenstand an sich nimmt, ist die Verwahrung entgegen der Auffassung der Beklagten keine reine Gefälligkeit. Das von der Beklagten reklamierte Haftungsende beim Aussteigen des Fluggastes aus dem Flugzeug betrifft nur das vom Fluggast mitgeführte Gepäck, nicht aber das versehentlich zurückgelassene, sofern Mitarbeiter der Fluggesellschaft oder deren „Leute“ es an sich genommen haben. Entgegen dem Beklagtenvortrag ergibt sich aus Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 MÜ auch nicht, dass der Schaden „während der Luftbeförderung“ entstanden sein muss. 11 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Zeugin F dafür zu sorgen hatte, dass der von ihr aufgefundene Gegenstand an einen sicheren Ort zur Aufbewahrung gelangte. Ob ein Verschulden der Zeugin darin liegt, dass sie die gefundene Brieftasche an einen Mitarbeiter der Firma B Partner übergeben hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Mitarbeiter N der Firma B Partner grob pflichtwidrig gehandelt, als er die Brieftasche ohne jegliche Prüfung der Berechtigung an eine Person ausgehändigt hat, die sich nach seinen Angaben so verhalten hat, als sei sie der Eigentümer. Damit hat der Mitarbeiter der Firma B Partner leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten werde. 12 Für dieses Verschulden haftet die Beklagte, da der Mitarbeiter der Firma B Partner zu den „Leuten“ im Sinne von Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 MÜ gehört. Unter diesen Begriff fallen alle Personen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausübung der ihm aufgetragenen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsautonomen Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung getragen, den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift großzügig zu bestimmen. In der Sache entspricht der „Leute“-Begriff weitgehend der dem deutschen Rechtskreis geläufigen Rechtsstellung des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Es kommt darauf an, ob der Gehilfe objektiv auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt, deren Erfüllung im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt. Der „Leute“-Begriff erfordert keine Weisungsabhängigkeit des eingeschalteten Gehilfen. Sofern es sich bei den „Leuten“ um selbstständige Unternehmen oder deren Mitarbeiter handelt, reicht aus, dass der Luftfrachtführer durch eine zumindest überwachende Anwesenheit auf die Behandlung des Gutes auch tatsächlich Einfluss nehmen kann (vgl. BGH zum Begriff der „Leute“ im Sinne von Artikel 25 Satz 1 Warschauer Abkommen 1955 in zwei Urteilen vom 02.04.2009 – I ZR 60/06 und I ZR 61/06). Der Begriff im Sinne des Artikel 25 Satz 1 Warschauer Abkommen 1955 ist nicht anders zu verstehen als in Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 MÜ. 13 Nach dieser Definition zählen die Mitarbeiter der Firma B Partner, deren sich die Beklagte u. a. für den Transfer der Fluggäste vom Flugzeug zum Flughafengebäude bedient, zu den „Leuten“ der Beklagten. 14 Der Mitarbeiter N hat in Ausführung der Verrichtung für die Beklagte gehandelt. Denn er sollte ihre Verpflichtung übernehmen, die im Flugzeug gefundene Brieftasche an einen sicheren Ort zur Aufbewahrung zu verbringen bzw. auf Weisung der Beklagten dem berechtigten Eigentümer auszuhändigen. 15 Dem Kläger ist durch den Verlust der Brieftasche nebst Inhalt ein Schaden in Höhe von 7.648,20 € entstanden. 16 Nach den glaubhaften Ausführungen des als Partei vernommenen Klägers handelte es sich bei der von ihm im Flugzeug versehentlich zurückgelassenen Brieftasche um eine solche der Firma Louis Vuitton aus Epi-Leder entsprechend der Abbildung Bl. 27 d.A., die der Kläger zwischenzeitlich durch ein gleiches Modell ersetzt hat, das er für 565,00 € erworben hat. Die Kosten der Ersatzbeschaffung hat der Kläger durch einen Ausdruck der Bestätigung seines im Internet erteilten Auftrages bei Louis Vuitton vom 07.12.2010 nachgewiesen. 17 Der Senat schätzt den Wert der Brieftasche im Zeitpunkt des Verlustes im August 2010 auf 515,00 € (§ 287 ZPO). Der Kläger hatte die Brieftasche im Jahre 2006 geschenkt erhalten. Da der Preis nach der Internetrecherche im August 2010 bei Louis Vuitton bei 515,00 € lag und im Dezember 2010 bei 565,00 € und da für eine wertmindernde Abnutzung nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Zeitwert dem Wiederbeschaffungswert im August 2010 entsprach und dass der Kläger durch die Ersatzbeschaffung keine messbare Vermögensvermehrung erfahren hat. 18 Nach den weiteren glaubhaften Ausführungen des Klägers befanden sich in der Brieftasche der Personalausweis, zwei Fahrzeugscheine, Führerschein, ein Zahnarztausweis der Zahnärztekammer Westfalen sowie Kreditkarten. Da die Beklagte nicht substantiiert Einwendungen gegen die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten erhoben hat, schätzt der Senat diese gemäß § 287 ZPO entsprechend dem Klagevortrag wie folgt: Personalausweis 13,00 €, Führerschein 65,00 €, zwei Fahrzeugscheine 30,00 €, Kreditkarte Mastercard 25,00 €, insgesamt 133,00 €. 19 Schließlich hat der Kläger überzeugend und glaubhaft bekundet, dass sich in der Brieftasche 7.000,00 € an Bargeld befanden. Es handelte sich um das restliche Geld aus dem Verkauf seines Mercedes SL im Februar 2010 zum Preis von 16.800,00 €. In dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag vom 06.02.2010 ist angegeben, dass der Kaufpreis in bar bezahlt wurde. 20 Für die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht der Umstand, dass er unmittelbar nach Feststellung des endgültigen Verlustes der Brieftasche noch im Flughafengebäude bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls erstattet hat. In dieser dem Senat vorgelegten Anzeige in französischer Sprache ist ein Bargeldbetrag von „environ“ 7.000,00 € angegeben. Der Kläger hat überzeugend erläutert, im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung „fertig“ gewesen zu sein und den exakten Betrag „nicht genau im Kopf“ gehabt zu haben. Erst als er nach der Anzeigenerstattung ruhig überlegt hat, war ihm klar, dass sich 7.000,00 € in der Brieftasche befanden, da er vor der Abreise nach Nizza nachgeschaut und durchgezählt hatte, wie viel Geld in der Brieftasche steckte. 21 Der Senat hat trotz der Parteistellung des Klägers keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, zumal er die gesamten Vorgänge um das versehentliche Zurücklassen der Brieftasche im Flugzeug bis zur Anzeigenerstattung sowie über die Feststellung des Inhalts der Brieftasche vor der Abreise sehr plausibel geschildert hat und seine Angaben mit dem unstreitigen Sachverhalt, den vorgelegten Urkunden, den Angaben der Zeugin F zum Fund einer schwarzen Mappe mit Reißverschluss im unmittelbaren Bereich des Sitzplatzes des Klägers im Flugzeug sowie den Bekundungen der Zeugin I2 in Einklang stehen. Für die Richtigkeit spricht auch, dass der Kläger unmittelbar nach dem Vorfall vom Flughafen aus seinen Rechtsanwalt angerufen und ihm den erheblichen Verlust geschildert hat – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem Senat bestätigt hat. 22 Der Kläger hat allerdings nur einen Anspruch auf Ersatz von 50 % des ihm entstandenen Schadens, da ihn ein erhebliches Mitverschulden am Verlust seiner Brieftasche trifft (§ 254 BGB). Auch bei qualifiziertem Verschulden des Schädigers kommt ein Mitverschulden in Betracht (vgl. BGH Transportrecht 2007, 419). 23 Der Kläger hat sich in erheblichem Maße nachlässig verhalten, als er sich beim Verlassen seines Sitzplatzes nicht vergewissert hat, ob er zusammen mit den ebenfalls auf den Sitz gelegten Zeitschriften auch die Brieftasche erfasst hat. Angesichts des Wertes der Brieftasche und des wertvollen Inhalts oblag ihm eine besondere Sorgfalt, sich zur vergewissern, ob er die Brieftasche beim Aussteigen mitgenommen hat. Im Verhältnis zu dem qualifizierten Verschulden, für das die Beklagte haftet, bemisst der Senat das Mitverschulden mit 50 %. 24 Somit hat die Beklagte 50 % von 7.648,20 € = 3.824,10 € an den Kläger zu zahlen. 25 2. 26 Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet (§§ 286, 288 BGB). 27 3. 28 Der Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten folgt in Höhe von 402,82 € (1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 3.824,10 € = 318,50 €, 20,00 € Auslagenpauschale, 64,32 € Mehrwertsteuer) aus § 249 BGB. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war erforderlich und zweckmäßig, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. 29 Der Anspruch auf Freistellung von Zinsen ist nicht begründet, da nicht dargetan ist, dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten Zinsen schuldet. 30 4. 31 Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 32 Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 33 Berufungsstreitwert: 7.648,20 €