Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 17. Juni 2011 (227 F 230/06) wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 17. Juni 2011 (227 F 230/06) hinsichtlich der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt in Ziff. 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragstellerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen: ab dem 12. November 2011 bis einschließlich Dezember 2011 Elementarunterhalt in Höhe von 1.071,00 € monatlich und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 290,00 € monatlich, für Januar bis einschließlich März 2012 Elementarunterhalt in Höhe von 1.085,00 € monatlich und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 289,00 € monatlich, für April bis einschließlich Mai 2012 Elementarunterhalt in Höhe von 1.037,00 € monatlich und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 271,00 € monatlich, ab Juni 2012 monatlich 1.052,00 € Elementarunterhalt und 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt monatlich. Der laufende Unterhalt ist fällig bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 60 % und die Antragsgegnerin zu 40 %. Oberlandesgericht Köln BESCHLUSS In der Familiensache hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht E. und die Richterin am Oberlandesgericht K. auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2012 b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 17. Juni 2011 (227 F 230/06) wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 17. Juni 2011 (227 F 230/06) hinsichtlich der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt in Ziff. 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragstellerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen: ab dem 12. November 2011 bis einschließlich Dezember 2011 Elementarunterhalt in Höhe von 1.071,00 € monatlich und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 290,00 € monatlich, für Januar bis einschließlich März 2012 Elementarunterhalt in Höhe von 1.085,00 € monatlich und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 289,00 € monatlich, für April bis einschließlich Mai 2012 Elementarunterhalt in Höhe von 1.037,00 € monatlich und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 271,00 € monatlich, ab Juni 2012 monatlich 1.052,00 € Elementarunterhalt und 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt monatlich. Der laufende Unterhalt ist fällig bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 60 % und die Antragsgegnerin zu 40 %. G r ü n d e I. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2011 die Ehe der Beteiligten geschieden – die Scheidung ist seit dem 12. November 2011 rechtskräftig -, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 984,00 € zuzüglich 229,00 € Vorsorgeunterhalt verpflichtet sowie der Antragsgegnerin aufgegeben, das ehemalige Familienheim innerhalb von neun Monaten nach Rechtskraft der Scheidung zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben. Der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt liegt – wie sich aus der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Entscheidung zum Trennungsunterhalt (227 F 12/06 = 10 UF 119/11) ergibt – die folgende Berechnung zugrunde: Nettoerwerbseinkommen Antragsteller 7.400,00 € Krankenversicherung - 646,25 € Ärzteversorgung - 298,17 € Lebensversicherung MLP - 628,08 € Lebensversicherung W. - 687,50 € Krankenversicherung Antragsgegnerin - 585,75 € Krankenversicherung Tochter - 146,33 € insgesamt 4.407,92 € Kindesunterhalt - 560,00 € verbleibend 3.847,92 € abzüglich 1/7 - 550,00 € bereinigt 3.297,92 € Rente Antragsgegnerin 568,03 € Wohnvorteil 800,00 € Kindesunterhalt - 37,00 € bereinigt 1.331,03 € 1/2 Differenz 983,45 € Trennungsunterhalt gerundet 984,00 € Vorsorgeunterhalt gerundet 229,00 € insgesamt 1.213,00 € Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Er beantragt, die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag auf nachehelichen Unterhalt zurückzuweisen, hilfsweise den Unterhalt zu befristen, sowie die Rückzahlung etwaiger überzahlter Beträge. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers vom 23.08.2011 kostenpflichtig zurückzuweisen. Mit ihrer eigenen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin ebenfalls gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt und darüber hinaus gegen die Entscheidung zur Wohnungszuweisung. Sie beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, beginnend ab Rechtskraft der Scheidung an sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.091,00 € Elementarunterhalt sowie 298,00 € Vorsorgeunterhalt zu zahlen, den Antragsteller zu verpflichten, alle Zahlungen zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu erbringen und Rückstände mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 4. eines Monats zu verzinsen, durch gerichtlichen Beschluss die Überlassung des Hauses M.-straße, N., an sie anzuordnen und insoweit ein Mietverhältnis über die Ehewohnung durch Gericht zu begründen, für den Fall, dass dem Antrag auf Wohnungszuweisung nicht stattgegeben wird, den Antragsteller zu verpflichten, ab ihrem Auszug aus dem dem Antragsteller gehörenden Haus monatlich weitere 800,00 € zu zahlen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerdeanträge der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Soweit die Antragsgegnerin sich mit ihrer Beschwerde zunächst auch gegen den Versorgungsausgleich gewandt hatte, hat sie ihr Rechtsmittel im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08. Dezember 2011 zurückgenommen. Den von der Antragsgegnerin zunächst ebenfalls gestellten Antrag auf Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 624,00 € ab Rechtskraft der Scheidung haben die Beteiligten im Termin am 26. April 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss sowie die Schriftsätze der Beteiligten inhaltlich Bezug genommen. Hinsichtlich der für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Beträge nimmt der Antragsteller ergänzend auf seinen Schriftsatz vom 24. Februar 2012 im Verfahren zum nachehelichen Unterhalt (10 UF 119/11) Bezug. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts weitgehend Erfolg und ist hinsichtlich der Wohnungszuweisung unbegründet. 1. nachehelicher Unterhalt. Die Antragsgegnerin hat aus §§ 1572, 1578 BGB einen Anspruch gegen den Antragsteller auf nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.071,00 € monatlich vom 12. November 2011 bis einschließlich Dezember 2011, von 1.085,00 € monatlich im Zeitraum Januar bis März 2012, von 1.037,00 € monatlich im Zeitraum April bis Mai 2012 und von 1.052,00 € monatlich ab Juni 2012 sowie einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 290,00 € monatlich vom 12. November 2011 bis einschließlich Dezember 2011, von 289,00 € monatlich im Zeitraum Januar bis März 2012, von 271,00 € monatlich im Zeitraum April bis Mai 2012 und von 275,00 € monatlich ab Juni 2012. a) Vorab ist vor dem Hintergrund des Schriftsatzes des Antragstellers vom 24. Februar 2012 (Bl. 447 bis 493 d.A.) klarstellend festzuhalten, dass als schriftlicher Parteivortrag im vorliegenden Anwaltsprozess nur die Erklärungen gewertet werden können, die vom Verfahrensbevollmächtigten selbst gefertigt worden oder ihm als anwaltlicher Vortrag eindeutig zurechenbar sind, d.h. hier die Seiten 1 bis 9 des Schriftsatzes (Bl. 447, 448, 459, 471, 480, 488, 491, 492 und 493 d.A.). Dass zwischen die Seiten des anwaltlichen Schriftsatzes verschiedene unkommentierte Schriftstücke Dritter (Rechnungen, Verträge, Kontoauszüge pp.) eingefügt sind, führt nicht dazu, dass der Inhalt dieser Urkunden Vortrag des Antragstellers wird. b) Das anrechenbare Einkommen des Antragstellers betrug im November und Dezember 2011 monatlich 4.946,56 €, von Januar bis einschließlich März 2012 monatlich 4.979,89 € und von April bis Mai 2012 monatlich 4.849,33 €; ab Juni 2012 beträgt das anrechenbare Einkommen des Antragstellers 4.849,33 € monatlich. aa) Für den aufgrund einer Einkommensprognose zu ermittelnden laufenden Unterhalt ab Januar 2012 ist auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers im Schriftsatz vom 24. Februar 2012, der weitgehend in Übereinstimmung mit dem Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vom 30. September 2011 steht, von einem Nettodurchschnittseinkommen der Jahre 2009 bis 2011 in Höhe von 8.230,80 € auszugehen: Einkommen Steuern Jahresnetto Monatsnetto 2009 136.168,00 € 42.625,26 € 93.542,74 € 7.795,23 € 2010 146.812,00 € 41.779,00 € 105.033,00 € 8.752,75 € 2011 133.582,00 € 35.849,00 € 97.733,00 € 8.144,42 € insgesamt 24.692,40 € Monatsdurchschnitt 8.230,80 € Der Antragsteller selbst errechnet zwar einen Betrag von sogar 8.278,75 € = 99.345,00 € : 12, legt dabei allerdings für das Jahr 2009 ein Einkommen von 137.896,00 € zugrunde, das nicht dem Steuerbescheid für das Jahr 2009 entspricht. Dieser weist ein Einkommen von 136.168,00 € aus, entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung. Auch die vom Antragsteller für das Jahr 2010 angegebenen Zahlen sind identisch mit den von der Antragsgegnerin in zweiter Instanz angeführten Beträgen. Das Einkommen des Jahres 2011 ergibt sich aus der vom Steuerberater des Antragstellers erstellten kurzfristigen Erfolgsrechnung, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht. Die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29. März 2012 erhobenen Bedenken sind vor dem Hintergrund, dass das von ihr selbst errechnete Durchschnittseinkommen mit 7.806,00 € unter dem vom Antragsteller angegebenen Betrag liegt, nicht nachvollziehbar. Für die Rückstandsmonate November und Dezember 2011 ist das im Jahr 2011 erzielte Nettoerwerbseinkommen von 8.144,42 € monatlich in Ansatz zu bringen; einer Einkommensprognose auf der Grundlage einer Dreijahresberechnung bedarf es insoweit nicht. bb) Entsprechend der ausdrücklich und wiederholt erhobenen Forderung der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung der Praxisräume zurechenbar. Angemessen ist insoweit ein Durchschnittsbetrag von 200,00 € monatlich. Der Antragsteller, ein (…), wohnt in den Räumen seiner Praxis. Die Kosten für die Raummiete sowie alle verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten werden über die Praxis bezahlt und steuerlich abgesetzt, bis auf einen Privatanteil von 15 %. Dieser Privatanteil deckt den tatsächlichen Vorteil für die private Nutzung der Räume einschließlich Heizung, Wasser, Strom, Müllabfuhr pp. nicht ab. Ausgehend von den üblichen relativ langen Arbeitszeiten eines freiberuflich tätigen Arztes ist nach § 287 Abs. 2 ZPO der angemessene Betrag für die private Nutzung vielmehr auf rund 40 % zu schätzen. Der Privatanteil von 15 % beläuft sich nach den Angaben des Antragstellers auf umgerechnet rund 138,00 € im Monat, so dass sich Gesamtkosten von rund 920,00 € errechnen. Ein Gesamtbetrag von 335,00 € (135,00 € + 200,00 €) entspricht 37 % der Gesamtkosten. Auf die Größe des vom Antragsteller als Schlafzimmer genutzten Raumes und/oder die von ihm vorgenommene Möblierung der übrigen Räume pp. kommt es bei der Bemessung des Wertes für die private Nutzung der Praxis nicht an. Die Berücksichtigung eines angemessenen Mehrbetrages zusätzlich zu dem bereits steuerlich in Ansatz gebrachten Anteil entspricht unterhaltsrechtlich der Billigkeit, da sich die Gesamtkosten für die Praxis einkommensmindernd und somit auch unterhaltsmindernd auswirken. cc) Die Krankenversicherungsbeiträge für den Antragsteller, die Antragsgegnerin und die gemeinsame Tochter belaufen sich nach dem belegten Sachvortrag des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 24. Februar 2012 zum vorliegenden Verfahren bzw. zum Trennungsunterhaltsverfahren 10 UF 119/11 auf 1.615,82 € monatlich im Jahr 2011 und auf 1.668,87 € monatlich von Januar bis März 2012. Ab April 2012 sollten die Gesamtkosten eigentlich auf 1.968,73 € steigen, die Beteiligten haben sich jedoch im Termin am 26. April 2012 darauf geeinigt, das Angebot der U. vom 03. April 2012 anzunehmen, so dass mit Änderungsbeginn zum 01. April 2012 ein Betrag von insgesamt monatlich 1.799,43 € anfällt. Die Beteiligten haben sich ferner im Termin am 26. April 2012 darauf geeinigt, dass der Antragsteller, solange er gegenüber der Antragsgegnerin unterhaltspflichtig ist, die Kosten für deren Krankenversicherung aufbringen wird. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt für erledigt erklärt. Die Ärzteversorgung kann nach dem belegten Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 24. Februar 2012 im Trennungsunterhaltsverfahren 10 UF 119/11 in Fortschreibung der Kosten aus 2009 mit monatlich 312,30 € in Ansatz gebracht werden. Einen geeigneten Beleg für die von ihm dort behauptete Versorgungsabgabe im Jahr 2011 von insgesamt 3.935,70 € hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Der Beitrag für die Lebensversicherung W. beläuft sich nach den belegten Angaben des Antragstellers im Parallelverfahren auf monatlich 700,34 €. Für die Lebensversicherung O. ist demgegenüber weiterhin auf den vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Betrag von monatlich 628,08 € abzustellen; einen höheren Betrag hat der Antragsteller weder im vorliegenden Verfahren noch im Trennungsunterhaltsverfahren nachvollziehbar dargetan. dd) Die unter dem Begriff „Hauskosten“ zusammengefassten Positionen Grundbesitzabgaben, Schornsteinfeger, naturnahe Gartengestaltung / Heckenschnitt, Heizungswartung /- reparatur, Rolladenwartung , Unfallversicherung Antragsteller, Unfallversicherung Tochter und Gebäudeversicherung sind für den Ehegattenunterhalt nur teilweise von Belang. Schlüssig dargelegt und belegt sind Gesamtkosten von 1.695,85 € im Jahr, d.h. monatlich 141,32 €. Auf die Grundbesitzabgaben hat der Antragsteller 1.205,00 € gezahlt, an den Schornsteinfeger 74,53 €, für die Gebäudeversicherung 314,12 € und für die Unfallversicherung der Tochter 215,09 €. Die Beiträge des Antragstellers zu seiner eigenen Unfallversicherung sind demgegenüber als allgemeine Lebenshaltungskosten vom Vorweg-Abzug auszunehmen. Die Reparatur-/Wartungskosten für Heizung und Rolladen sowie der Heckenschnitt treffen den Antragsteller als Eigentümer des Hauses und wären auch bei einer Vermietung des Objektes nicht ohne weiteres umlagefähig. Der Antragsteller kann seine Zahlungen auf die „Hauskosten“ nicht als unmittelbare Unterhaltsbeiträge geltend machen, § 1361 Abs. 4 BGB. Dass die Beteiligten eine ausdrückliche oder stillschweigende Unterhaltsanrechnungsvereinbarung getroffen haben, ist weder vom Antragsteller schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. ee) Unterhaltsrechtlich anzuerkennende Darlehensverbindlichkeiten sind vom Antragsteller nicht schlüssig dargelegt und bewiesen worden. Auch auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 26. Januar 2012 hin hat der Antragsteller insbesondere zur Verwendung und Rückzahlung der von ihm allein aufgenommenen Kredite nicht hinreichend vorgetragen. Aus dem Schriftsatz vom 24. Februar 2012 ergibt sich, dass der Antragsteller die Darlehen bei der X. mit den Endnummern …23 und …24 in die Unterhaltsberechnung einstellen möchte, und zwar mit einem Tilgungsanteil von 6.292,00 €. Wie sich dieser Tilgungsanteil konkret zusammensetzen soll, wird allerdings weder im vorliegenden Verfahren noch in dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 24. Februar 2012 zum Trennungsunterhaltsverfahren (in dem für die Darlehen Nr. …23 und Nr. …24 ausdrücklich eine unterhaltsrechtlich relevante Tilgungsleistung im Jahr 2011 von insgesamt 5.762,96 € angegeben wird) nachvollziehbar dargelegt. Der im vorliegenden Verfahren als Beleg vorgelegte Kontoauszug der X. vom 07. Januar 2012 betrifft nur das Darlehen Nr. …24. Ferner ist nicht feststellbar, dass die vom Antragsteller allein aufgenommenen Darlehen auch der Antragsgegnerin zugutegekommen sind. Der Antragsteller trägt vor, durch die Kredite seien Zuvielentnahmen für die allgemeine Lebensführung der Beteiligten abgedeckt worden, die Gelder seien in Verbesserungen im Haus investiert worden und teilweise habe noch die Einkommensteuer finanziert werden müssen. Dieser von der Antragsgegnerin bestrittene Vortrag ist weder hinreichend konkret noch belegt. Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den beiden streitgegenständlichen Krediten und den allgemeinen Lebenshaltungskosten der Beteiligten ist vom Beklagten nicht dargetan. Soweit der Antragsteller auf einen anfänglichen Kredit über 50.000,00 DM verweist, diente dieser nach dem im Kreditvertrag angegebenen Verwendungszweck der Umschuldung von Betriebsmitteln. Dass in dem 2002 aufgenommenen Kredit über 75.000,00 € als Zweck „Private Verwendung“ angegeben ist, beruht auf den Angaben des Antragstellers. Dieses Darlehen ist nach der Darstellung des Antragstellers später in die beiden streitgegenständlichen Darlehen umgeschuldet worden, wobei der Darlehensvertrag über 35.000,00 € als Verwendungszweck wiederum „Umschuldung Betriebsmittel“ angibt. Wann welche Darlehensbeträge für welche Zwecke konkret ausgegeben worden sein sollen, trägt der Antragsteller nicht vor. Belege für seine Behauptung, die Gelder seien in die allgemeine Lebensführung und Verbesserung im Haus geflossen, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Das Schreiben des Steuerberaters vom 05. März 2007, in dem ausgeführt wird, dass in den Jahren 1993 bis 2005 teilweise sehr viel mehr entnommen worden sei als Gewinn vorhanden gewesen und die Unterdeckung immer wieder durch Kontokorrentkredite und schließlich Darlehensaufnahmen aufgefangen worden sei, ist kein Beweis für die vom Antragsteller behauptete Verwendung der privat entnommenen Gelder für den laufenden Lebensunterhalt der Familie und widerlegt insbesondere nicht den Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe Geld für die - dem Zugewinnausgleich entzogene - Praxis, sein Auto und seine Aktiengeschäfte benötigt, wobei diese Beträge bereits zurückgezahlt sein müssten und ihr unerklärlich sei, wie es überhaupt zu derartigen Kreditverbindlichkeiten gekommen sei. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass/warum die Beteiligten trotz des relativ guten Einkommens des Antragstellers in einem so auffallend hohen Maße über ihre Verhältnisse gelebt haben sollten. Vom Antragsteller nicht schlüssig dargelegt und belegt ist schließlich auch, wie die Kredite zurückgeführt werden. Nach den Ausführungen des Antragstellers ist der Kredit über 75.000,00 € im Wege des Zwei-Konten-Modells 2002 bzw. 2003 in die streitgegenständlichen Darlehen über 35.000,00 € und 32.000,00 € umgeschuldet worden. Die Zinsen werden über die Praxis gezahlt und vermindern den Gewinn, so dass die Antragsgegnerin sich insoweit bereits über einen entsprechend geringeren Unterhalt an der Rückführung der Kredite beteiligt, unabhängig davon, ob die Kredite überhaupt unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind. Auch die Tilgungen laufen nach dem Vortrag des Antragstellers über das Geschäftskonto. Zu den Zahlungen im Einzelnen und ihre Behandlung bei der Gewinnermittlung der Arztpraxis trägt der Antragsteller indes nichts Nachvollziehbares vor, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, es ergebe sich aus dem Gesetz, dass Kredittilgungen nur und ausschließlich aus den privat versteuerten Einkommen gezahlt werden könnten und es dabei ohne Belang sei, von welchem Konto diese privaten Tilgungen gezahlt würden. Dieser Hinweis ist vor dem Hintergrund des früheren Sachvortrags des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht unzureichend. Der Antragsteller hatte noch in der Beschwerdeerwiderung vom 03. November 2011 ausgeführt, dass „die Darlehen … allerdings über die Praxis finanziert“ würden. In erster Instanz hatte er z.B. mit Schriftsatz vom 05. September 2008 vorgetragen, dass die Schulden über die Praxis bezahlt worden seien. Belege für die Zahlungen als solche hat der Antragsteller nicht vorgelegt. c) Das anrechenbare Einkommen der Antragsgegnerin beträgt insgesamt 1.368,03 €. Die Antragsgegnerin bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 568,03 €. Der Wohnvorteil ist mit 800,00 € in Ansatz zu bringen, entsprechend dem von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht angegriffenen Ansatz des Amtsgerichts. Fiktive Erwerbseinkünfte sind der Antragsgegnerin nicht zurechenbar. Die Antragsgegnerin ist krankheitsbedingt erwerbsunfähig. Dies ergibt sich aus dem mit Schriftsatz vom 29. März 2012 vorgelegten Rentenbescheid, der den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente bis Dezember 2013 belegt. Der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente indiziert die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB (Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 71. Aufl., § 1572 Rn. 20). Die Vermutung des Antragstellers zum Vorliegen einer „Unterhaltsneurose“ ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, und die Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens kommt mangels hinreichenden Vortrags zu den erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht in Betracht. Eine ausforschende Beweisaufnahme ist unzulässig. d) Auf der Grundlage der oben angeführten Zahlen ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: Nov-Dez 11 Jan-Mär 12 Apr - Mai 12 ab Juni 12 Nettoerwerbseinkommen Antragst. 8.144,42 € 8.230,80 € 8.230,80 € 8.230,80 € Nutzungsvorteil Praxisräume 200,00 € 200,00 € 200,00 € 200,00 € Krankenversicherung Familie - 1.615,82 € - 1.668,87 € - 1.799,43 € - 1.799,43 € Ärzteversorgung - 312,30 € - 312,30 € - 12,30 € - 312,30 € Lebensversicherung MLP - 628,08 € - 628,08 € - 628,08 € - 628,08 € Lebensversicherung W. - 700,34 € - 700,34 € - 700,34 € - 700,34 € Hauskosten pp. - 141,32 € - 141,32 € - 141,32 € - 141,32 € insgesamt 4.946,56 € 4.979,89 € 4.849,33 € 4.849,33 € Kindesunterhalt - 597,00 € - 597,00 € - 597,00 € - 558,00 € verbleibend 4.349,56 € 4.382,89 € 4.252,33 € 4.291,33 € abzüglich 1/7 (ohne Nutzungsvort.) - 592,79 € - 597,56 € - 578,90 € - 584,48 € bereinigt 3.756,77 € 3.785,33 € 3.673,43 € 3.706,85 € Rente Antragsgegnerin 568,03 € 568,03 € 568,03 € 568,03 € Wohnvorteil 800,00 € 800,00 € 800,00 € 800,00 € bereinigt 1.368,03 € 1.368,03 € 1.368,03 € 1.368,03 € 1/2 Differenz 1.194,37 € 1.208,65 € 1.152,70 € 1.169,41 € Altersvorsorgeunterhalt gerundet 290,00 € 289,00 € 271,00 € 275,00 € Elementarunterhalt gerundet 1.071,00 € 1.085,00 € 1.037,00 € 1.052,00 € Der Altersvorsorgeunterhalt ist ausgehend von der hälftigen Einkommensdifferenz nach der Bremer Tabelle für 2011 bzw. 2012 berechnet und bei der anschließenden Berechnung des Elementarunterhalts als weitere Abzugsposition beim Einkommen des Antragstellers berücksichtigt worden. Berücksichtigt ist ferner der 1/7–Erwerbstätigenbonus, der auf das um den Kindesunterhalt bereinigte Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers – nicht auf den Nutzungsvorteil – anzurechnen ist. Der abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts ausschließlich vom Antragsteller aufzubringende Kindesunterhalt ist für die Zeit bis einschließlich Mai 2012 mit dem tatsächlich gezahlten Betrag von 597,00 € monatlich in Ansatz zu bringen und für den laufenden Unterhalt mit dem im Verfahren 10 UF 119/11 titulierten Betrag von monatlich 558,00 €. Der von der Antragsgegnerin beantragte Elementarunterhalt von 1.091,00 € und Altersvorsorgeunterhalt von 298,00 € monatlich übersteigt jeweils die berechtigten Beträge; insoweit ist der Unterhaltsantrag teilweise abzuweisen. Die mit nicht vollstreckungsfähigem Inhalt beantragten Zinsen für den rückständigen Unterhalt können ebenfalls nicht zuerkannt werden. Den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 624,00 € haben die Beteiligten aufgrund der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Regelung zur Krankenvorsorge übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Anspruch wäre ohne die Vereinbarung ab Juli 2012 zuzuerkennen gewesen. Aufgrund der Erkrankung der Antragsgegnerin kann von dieser derzeit keine Erwerbstätigkeit erwartet werden. e) Eine Entscheidung über eine Begrenzung des Unterhalts kann derzeit noch nicht getroffen werden. Gemäß § 1578b BGB kann der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Die danach gebotene umfassende und abschließende Billigkeitsabwägung ist zur Zeit nicht möglich. Unabhängig von der Frage des Ausmaßes der einzufordernden nachehelichen Solidarität kann allein schon im Hinblick den noch ungeklärten Zugewinnausgleich nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat (wofür grundsätzlich der Antragsteller als Unterhaltsschuldner darlegungs- und beweispflichtig ist, vgl. BGH FamRZ 2010, 875). Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Ausgestaltung der Ehe spricht bereits Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin ohne Heirat und Kind ihr Studium früher beendet hätte, im erlernten Beruf tätig geworden wäre und ein entsprechendes eigenes Einkommen erzielt hätte, so dass sie eine entsprechend höhere Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen würde. Die Behauptung des Antragstellers, die ehebedingten Nachteile würden schon jetzt durch den Versorgungsausgleich kompensiert, da dieser zu einer Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente führe, wird durch die Stellungnahme der Z. vom 12. Oktober 2011 widerlegt, nach der der Versorgungsausgleich erst beim Bezug der Altersrente zum Tragen kommt. Im Übrigen deckt der Versorgungsausgleich im konkreten Fall die ehebedingten Nachteile gerade nicht ab, da der Antragsteller in erster Linie private Altersvorsorge betrieben hat, über die die Antragsgegnerin allenfalls im Wege des Zugewinnausgleichs profitiert. Der Zugewinnausgleich ist durch den Ehevertrag vom 25. August 1989 einschränkt. Nach der vertraglichen Vereinbarung soll die im Alleineigentum des Antragstellers stehende Immobilie, die u.a. Teil der Altersversorgung ist, beim Zugewinnausgleich nur zur Hälfte angesetzt werden, wobei die auf dem Hausgrundstück dinglich eingetragenen Belastungen, aus welchem Grund auch immer sie erfolgt sein sollten, abzuziehen sind. Die Immobilie ist u.a. mit Schulden der Arztpraxis belastet und die Arztpraxis ihrerseits nach dem Ehevertrag dem Zugewinnausgleich entzogen. Das Zugewinnausgleichsverfahren selbst ist abgetrennt und sein Ergebnis offen. Eine nach § 1578b BGB gebotene umfassende Billigkeitsabwägung kann daher frühestens dann erfolgen, wenn das Zugewinnausgleichsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Ohne dies kann die aus der Ehe folgende wirtschaftliche Situation für beide Beteiligte nicht realistisch beurteilt werden. 2. Wohnungszuweisung Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf Überlassung des im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Hauses aus § 1568a Abs. 2 BGB. Dass der Antragsgegnerin die Ehewohnung zugewiesen werden muss, um eine andernfalls eintretende unerträgliche Belastung abzuwenden, ist nicht feststellbar. Wegen des Eingriffs in das Eigentum und des Ausnahmecharakters der Norm sind an die Annahme einer unbilligen Härte strenge Anforderungen zu stellen. Nicht ausreichend ist z.B., dass der andere Ehegatte aus finanziellen Gründen keine Ersatzwohnung finden kann (Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 71. Aufl., § 1568a Rn. 8), so dass der Einwand der Antragsgegnerin, sie könne sich von ihrem geringen Renteneinkommen keine Wohnung leisten, ohne Belang ist. Dass sie selbst aus gesundheitlichen Gründen auf die Wohnung zwingend angewiesen ist, hat die Antragsgegnerin nicht schlüssig dargelegt. Auf den Gesundheitszustand der Tochter kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil diese volljährig und nicht mehr betreuungsbedürftig ist. Außerdem ist eine Bindung der Tochter speziell an die Wohnung nicht erkennbar. Die Tochter hat unter dem 12. Februar 2011 erklärt, sie verspüre den Wunsch, sich früher oder später zu verselbständigen und in eine eigene kleine Wohnung zu ziehen, wolle jedoch mindestens bis zum Abitur bei der Antragsgegnerin wohnen bleiben, weil sie sich ein eigenständiges Leben aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung nicht zutraue. Die vom Amtsgericht eingeräumte Frist von neun Monaten ab Rechtskraft der Scheidung, d.h. bis Mitte August 2012 ist angemessen. Die Abiturprüfungen der Tochter sind bis dahin abgeschlossen; der Schulbesuch endet voraussichtlich am 31. Juli 2012. Der von der Antragsgegnerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 800,00 € nach Auszug aus dem Haus ist ebenfalls unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich. Ggf. kann die Antragsgegnerin nach dem Auszug eine Unterhaltsabänderung verlangen. 3. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150, 81, 83, 84 FamFG. Für die zweite Instanz sind das Obsiegen / Unterliegen der Beteiligten, die Teilbeschwerderücknahme der Antragsgegnerin hinsichtlich des Versorgungsausgleichs sowie die übereinstimmende Teilerledigungserklärung hinsichtlich des grundsätzlich berechtigten Krankenvorsorgeunterhalts zu berücksichtigen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis zur Teilbeschwerderückname am 08. Dezember 2011 insgesamt 41.178,00 € (nachehelicher Unterhalt: Beschwerde des Antragstellers 14.556,00 € = 12 x 1.213,00 €; Beschwerde der Antragsgegnerin 9.600,00 € = 12 x [1.091,00 € + 298,00 € + 624,00 € - 1.213,00 €]; Versorgungsausgleich 5.022,00 €; Wohnungszuweisung 12.000,00 €); bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung am 26. April 2012 insgesamt 36.156,00 € (41.178,00 € - 5.022,00 €), danach insgesamt 28.668,00 € (36.156,00 € - [12 x 624,00 €]).