5 U 142/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Klägerin und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 16. Juni 2011 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 30 O 226/10 – abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.