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Beschluss

19 U 18/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0521.19U18.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 29.12.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 327/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). 4 Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen eine Schutzwirkung des zwischen Herrn T und der Beklagten bestehenden Gutachtenauftrags für den Kläger verneint und einen Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 328 BGB analog auf Ersatz von Reparaturkosten, zusätzlichen Gutachterkosten und den Kosten des Vorprozesses abgelehnt. 5 1. Die Voraussetzungen der Ausdehnung des Schutzbereichs eines Vertrages auf Dritte hat das Landgericht im Einzelnen wiedergegeben und insbesondere betont, dass es bei der Auslegung des Vertrages und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen der Vertragspartner darauf ankommt, ob der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt. Dabei ist hier nicht auf den Zeitpunkt der Verwendung des Gutachtens abzustellen. Bei Verkauf des Fahrzeugs am 13.04.2008 mag es die Absicht des Herrn T gewesen sein, seine Preisvorstellung für den L Cabriolet anhand des „Wertgutachtes“ des im Auftrag der Beklagten tätigen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen C vom 06.02.2007 mit Verweis auf dessen Sachkunde zu untermauern. Dieses Interesse muss aber schon im Zeitpunkt des Gutachtenauftrags bestanden haben und insbesondere muss die Einbeziehung Dritter (und zwar einer objektiv abgrenzbaren dritten Person oder Personengruppe) und die damit verbundene Haftungserweiterung für den Gutachter erkennbar gewesen sein (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1996, X ZR 104/94 = NJW 1996, 2927, 2928; Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02 = NJW 2004, 3035, 3036; Palandt-Grünberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 328 BGB Rz. 17, 18). 6 Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht verneint. Denn das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. C wurde nicht dazu erstellt, den Verkaufs- oder Beleihungswert zu ermitteln; jedenfalls enthält es in der Anmerkung 5 die deutliche Einschränkung, dass die „vorgenannte Schätzung (des Wiederbeschaffungswertes) ausschließlich für die Wertfestsetzung nach Kasko-Gesichtspunkten maßgeblich" und die Bewertung nicht für die Bestimmung des Beleihungs- und Finanzierungswertes dienlich sei. Damit geht es also um die Versicherbarkeit des Fahrzeugs, die Prämienhöhe und ggfs. um die im Schadensfall von der Versicherung zu erbringende Ersatzleistung, d.h. den Aufwand für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Insofern ist allenfalls der jeweilige Kaskoversicherer des Herrn T in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, nicht aber potentielle Käufer des Fahrzeugs. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr T bei seinem Gutachtenauftrag im Januar 2007 schon eine Verkaufsabsicht hatte und er den Gutachter darauf hingewiesen hat. Schon aufgrund der zeitlichen Komponente ist ein Zusammenhang zwischen der Begutachtung und dem Verkauf nicht gegeben. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung „Wiederbeschaffungswert unter Kaskogesichtspunkten“ einerseits und „zu erzielender Verkaufswert“ andererseits und des damit einhergehenden anderen Bewertungsansatzes musste der Gutachter der Beklagten auch nicht damit rechnen, dass sein Gutachten maßgeblich für Verkaufsverhandlungen sein sollte. Jedenfalls hat er durch den Zusatz in der Anmerkung 5 deutlich gemacht, dass er für die Gültigkeit des von ihm ermittelten Wertes des Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt der Erzielbarkeit eines bestimmten Preises nicht einstehen will. 7 Wenn der Kläger trotz des Zeitablaufs zwischen dem im Gutachten der Beklagten genannten Besichtigungstermin und dem Abschluss des Kaufvertrages und trotz der genannten Einschränkung in der Anmerkung 5 des Gutachtens auf die Wertangabe ohne weitere Nachfrage oder Überprüfung vertraut, so liegt dies in seinem Risikobereich. 8 2. Ersichtlich kommt auch eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB nicht in Betracht. Selbst wenn man unterstellt, dass das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Begutachtung am 16.01.2007 schon Durchrostungen im Unterboden aufwies, reichen die vom Kläger dargestellten Umstände, insbesondere der Verweis auf das von ihm später eingeholte TÜV-Gutachten vom 21.05.2008 schon nicht aus, um hier von einem leichtfertig falsch erstatteten Testat auszugehen. Denn nach dem TÜV-Gutachten wurden die Korrosionsschäden erst nach teilweiser Entfernung des Unterbodenschutzes sichtbar und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solch eingehende Untersuchung des Fahrzeugs vom Auftrag des Herrn T an die Beklagte umfasst war. Insbesondere fehlt es aber für eine Haftung nach § 826 BGB nach den obigen Ausführungen zu dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte an einem Schädigungsvorsatz, da dem Sachverständigen eine möglich Schädigung eines potentiellen Käufers nicht bewusst gewesen ist und für ihn nicht erkennbar war, dass sein Gutachten für eine spätere Kaufentscheidung eines Dritten von maßgeblicher Bedeutung sein würde. Schließlich weist die Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte sich eine etwaige sittenwidrige Schädigung des Sachverständigen Dipl. Ing- C zurechnen lassen müsste. 9 II. 10 Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels - binnen der ihm gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren hingewiesen.