Urteil
9 U 191/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0522.9U191.11.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.09.2011 - 24 O 82/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.09.2011 - 24 O 82/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Der Kläger, der als Architekt tätig ist, nimmt die Beklagte zu 1) als Berufshaftpflichtversicherer und den Beklagten zu 2) wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) besteht eine Berufshaftpflichtversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Stand 04/87, Bl. 100 ff.) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR, Bl. 104 ff.) zugrunde. Die Deckungssumme gemäß Versicherungsschein vom 18.10.1985 (Bl. 126) betrug zunächst 300.000,00 DM. Ab 01.01.1990 wurde sie auf 1 Mio. DM erhöht. Im Januar 1986 wurde der Kläger mit der Planung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück X. in L. beauftragt. Das Bauvorhaben wurde in den Jahren 1987/1988 fertig gestellt. Bei seiner Tätigkeit hatte der Kläger pflichtwidrig die nach den Regeln der Technik erforderliche Mindestbreite für die LKW – Zufahrt nicht beachtet. Mit Urteilen des Landgerichts Köln vom 04.12.1996 – 4 O 282/95 - (Bl. 10 ff.) und des Oberlandesgerichts Köln vom 24.10.1997 – 20 U 13/97 – (Bl. 19 ff.) im Haftungsprozess wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, seinem Auftraggeber die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die diesen aus den Mängeln an der Rampenabfahrt und der verengten Umfahrung des Hauses X. in L. (näher bezeichnet) sowie der Beseitigung dieser Mängel entstehen. Im Mai 2006 erhob der Auftraggeber, Herr L1, vor dem Landgericht Köln - 21 O 225/06 - Zahlungsklage in Höhe von 209.453,29 € gegen den Kläger. Eine gütliche Einigung kam ausweislich des Sitzungsprotokolls in jenem Verfahren vom 27.10.2006 nicht zustande (Bl. 27). Für den hiesigen Kläger war der Beklagte zu 2) als Anwalt tätig. In seinem Terminsbericht vom 30.10.2006 ( Bl. 29 f.) an den Kläger im vorliegenden Verfahren und die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer gab der Beklagte zu 2) u.a. an, das Landgericht werde einen Hinweisbeschluss erlassen. Es sei der Auffassung, dass der (dortige) Kläger zumindest in den Grundzügen darlegen müsse, wie die Planung anders ausgesehen hätte, wenn der vom Oberlandesgericht angenommene Planungsfehler nicht passiert wäre. Der Kläger persönlich habe gemeint, das Grundstück hätte für ihn keinen Wert. Es würde vielmehr eine Belastung darstellen, da es seine Eigenkapitaldecke schmälere. Er könne sich „allenfalls einen Vergleich auf der Basis vorstellen, dass mindestens noch 150.000,00 € an ihn gezahlt würden. Über einen niedrigeren Betrag werde er nicht verhandeln“. In dem Schreiben führte der Beklagte zu 2) weiter aus, dass er davon ausgehe, dass auf der derzeitigen Vorstellung der Gegenseite ein Vergleich nicht möglich sei. Wenn die Beklagte zu 1) dies anders sehe, bäte er um Mitteilung. Es kam zu einem Hinweis- und Beweisbeschluss des Landgerichts vom 27.10.2006 (Bl. 106 f.) in dem das Gericht u.a. darauf hinwies, dass der dortige Kläger hinsichtlich des Schadensumfangs dafür darlegungs- und beweispflichtig sei, dass der im Rahmen der Schadensbeseitigung angefallene Aufwand erforderlich sei, was näher ausgeführt wurde. Der Kläger müsse sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung etwaige durch die Schadensbeseitigung erzielte Vorteile anrechnen lassen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten wurde der hiesige Kläger durch Urteil des Landgerichts Köln vom 08.05.2009 – 7 O 4/09 – zur Zahlung von 261.566,85 € nebst Zinsen verurteilt (Bl. 31 ff.). Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt (Bl. 43 ff.), worüber der Kläger mit Schreiben des Beklagten zu 2) vom 08.09.2009 informiert wurde (Bl. 41). Auf Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16.11.2009 (Bl.49 ff.) wurde die Berufung zurückgenommen (Bl. 53 ff.). Die Beklagte zu 1) teilte dem Kläger unter dem 05.02.2010 (Bl. 60 f.) mit, dass von dem ausgeurteilten Betrag ein Betrag von 153.388,99 € sowie anteilige Prozesskosten in Höhe von 58,6 % übernommen würden. Zur Begründung wies die Beklagte zu1) darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung des Klägers aus dem Architektenvertrag eine Deckungssumme von 300.00,00 DM – entsprechend 153.399,99 € - zur Verfügung gestanden habe. Die Erhöhung auf 1 Mio. DM Versicherungssumme sei erst zum 01.01.1990 beantragt. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe sich pflichtwidrig verhalten. Sie hätte ihn aufgrund des Versicherungsvertrages auf die Begrenzung der Deckungssumme aufmerksam machen müssen. Sie habe den Kläger erst im Nachhinein aufgeklärt und die teilweise Deckungsverweigerung nach Abschluss des Haftpflichtprozesses mitgeteilt. Hätte die Beklagte zu 1) die Hinweise in dem Schreiben vom 05.02.2010 früher erteilt, hätte der Kläger den Vergleich über 150.000,00 € abschließen können. Das wäre für den Kläger die günstigste Handlungsalternative gewesen. Dann wäre dem Kläger der Schaden nicht entstanden. Die Beklagte zu 1) habe dem Kläger weder den Hinweis auf die beschränkte Deckungssumme gegeben, noch sei sie auf den Vergleich eingegangen, womit sie pflichtwidrig gegen die Interessen des Klägers gehandelt habe. Hilfsweise hat der Kläger die Klageforderung auf den Deckungsanspruch gestützt. Zur Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe seine Beratungs- und Aufklärungspflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem er es unterlassen habe, auf das Verhältnis von Schadenshöhe und Deckungssumme aufmerksam zu machen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 123.234,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.237,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, es habe vor dem Hintergrund des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 27.10.2006 keine Veranlassung zum Abschluss des Vergleichs bestanden. Die Prozessführung obliege dem Versicherer, der zwar nicht gegen die Interessen des Versicherungsnehmers handeln, aber den Prozess unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers führen dürfe. Der Versicherer könne nicht verpflichtet sein, einen Vergleich in Höhe der Deckungssumme abzuschließen, nur um den Versicherungsnehmer, der keine höhere Deckungssumme vereinbart habe, vor höherer Inanspruchnahme zu schützen. Der Vergleichsabschluss habe nicht als sicher vorausgesetzt werden dürfen. Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, wegen der Deckungszusage der Beklagten zu 1) habe er sich auf die Führung des Haftpflichtprozesses beschränkt. Die Begrenzung der Deckungssumme sei zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden. Ohne Zustimmung der Beklagten zu 1) habe kein Vergleich geschlossen werden können. Der Ausgang des Haftpflichtprozesses sei völlig offen gewesen. Sodann hat das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) durch den unterlassenen Vergleichsabschluss pflichtwidrig gehandelt habe. Das ergebe sich auch aus dem damaligen Hinweis- und Beweisbeschluss des Landgerichts vom 27.10.2006. Wenn der Vergleichsabschluss für den Kläger aus seiner Sicht so günstig gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dass er sich mit der Beklagten zu 1) in Verbindung gesetzt hätte. Eine Interessenkollision sei nicht gegeben, denn das Risiko der Deckungssummenüberschreitung sei jedem Versicherungsvertrag immanent. Schließlich könne auch keine Pflichtverletzung darin erblickt werden, dass die Beklagte zu 1) nicht auf das Verstoßprinzip in den Besonderen Bedingungen für Architekten hingewiesen habe. Da eine Interessenverletzung der Beklagten zu 1) aufgrund der Fortsetzung des Haftpflichtprozesses nicht feststellbar sei, komme auch eine Haftung des Beklagten zu 2) aus dem Mandatsverhältnis nicht in Betracht. Zudem habe die Führung des Prozesses der Beklagten zu 1) oblegen. Selbst wenn der Beklagte zu 2) einen Hinweis auf die Höhe der Deckungssumme unterlassen haben sollte, sei eine etwaige Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Schaden des Klägers. Die Beklagte zu 1) wäre nicht gehalten gewesen, sich auf den Vergleich einzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, das Landgericht habe die Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers verkannt. Die Beklagte zu 1) hätte sich mit dem Kläger abstimmen müssen. Von einer zu geringen Deckungssumme sei in all den Jahren nicht die Rede gewesen. Der Versicherer habe die Rechte des Versicherungsnehmers wie ein beauftragter Anwalt wahren müssen. Mit dem Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs wäre das Ziel erreicht worden. Bei ungewisser Prozesslage hätten die Interessen des Versicherers zurücktreten müssen, insbesondere vor dem Hintergrund der Deckungssumme. Die Wahrscheinlichkeit eines für die Beklagtenseite im Haftpflichtprozess günstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme sei gering gewesen. Die Beklagte zu 1) hätte erkennen müssen, dass es günstiger gewesen wäre, den Vergleich abzuschließen. Dies insbesondere wegen der Grundstücksbeschaffungskosten von 114.789,70 €, den Ausbaukosten der Umfahrung von 180.908,55 € und dem Planungsaufwand von 27.731,79 €. Dass der Kläger nicht auf den Terminsbericht des Beklagten zu 2) vom 30.10.2006 reagiert habe, könne man dem Kläger nicht vorwerfen, da die Beklagte zu 1) die alleinige Prozessführung beansprucht habe. Der Auftraggeber L1 sei zum Abschluss eines Vergleichs in Höhe von 150.000,00 € bereit gewesen. Der Beklagte zu 2) habe seine Pflichten verletzt, weil er es unterlassen habe, die Deckungssumme zu klären und den Kläger zu informieren. Er hätte zum Vergleich raten müssen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 123.234,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.237,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil, vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und machen insbesondere geltend, dass eine Interessenkollision für den Haftpflichtversicherer nicht vorgelegen habe. Es wäre für den Kläger ohne weiteres möglich gewesen, einen Versicherungsvertrag mit höherer Deckungssumme abzuschließen und damit seine Interessen im Hinblick auf den bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag zu wahren. Damit trage der Kläger das Risiko, dass er selbst in Anspruch genommen werde, wenn er einen Schaden verursache, der über 300.000,00 DM liege. Eine Abwälzung auf die Beklagten sei nicht interessengerecht. Der Haftungsprozess sei zudem in seinem Ausgang völlig offen gewesen. Ein Vergleich habe sich eben nicht aufgedrängt. Hätten die Kosten tatsächlich bereits festgestanden, hätte sich der Bauherr sicher nicht auf einen Vergleich in Höhe von 150.000,00 € eingelassen. Der Beklagte zu 2) macht ergänzend geltend, er habe seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt und in seinem Terminsbericht den Verfahrensstand ordnungsgemäß wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die zu Informationszwecken beigezogene Akten Landgericht Köln 7 O 4/09 und 4 O 282/95 (letztere als Restakte) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Versicherungsvertrages nach § 280 BGB nicht zu. a) Der Haftpflichtversicherer hat im Haftungsprozess die Interessen seines Versicherungsnehmers so zu wahren wie ein von diesem beauftragter Anwalt (vgl. BGH NJW 1993, 68 = BGHZ 119, 276; VersR 2001, 150). Das beruht darauf, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag den Versicherer schlechthin zu der Hauptleistung verpflichtet, den Versicherten von den gegen diesen erhobenen Haftungsansprüchen Dritter und deren Folgen freizuhalten. Der Versicherer kann den erhobenen Ersatzanspruch anerkennen oder Entschädigung leisten, weitere Ermittlungen anstellen, mit dem anspruchstellenden Dritten verhandeln oder schließlich den Haftpflichtprozess führen. Will der Versicherer den Anspruch bestreiten, muss er alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist. Die Verantwortung und die Arbeitslast trägt insoweit der Versicherer (BGH NJW 1993, 68 = BGHZ 119, 276; VersR 2001, 150). Nach diesen Grundsätzen muss der Versicherer die Interessen des Versicherten in der Weise wahren, wie das ein von ihm beauftragter Anwalt tun würde. Im Falle einer Interessenkollision muss der Versicherer seine Interessen zurückstellen. Wenn es um den Abschluss eines Vergleichs geht, unterliegt ein Anwalt besonderen Sorgfaltspflichten, damit kein für den Mandanten ungünstiger Vergleich abgeschlossen wird (vgl. BGH VersR 2009, 1499; OLG Saarbrücken MDR 2010, 534; OLG Düsseldorf AnwBl. 2011, 299). Dies gilt ebenso für den Haftpflichtversicherer, insbesondere auch dann, wenn ein dem Versicherten günstiger Vergleich widerrufen wird (vgl. BGH VersR 2001, 1150). Entsprechend diesen Anforderungen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass in der Nichtannahme des in Aussicht gestellten Vergleichs im Haftungsprozess eine der Beklagten zu 1) zurechenbare Pflichtwidrigkeit zu sehen ist. b) Bei der Beurteilung der zurechenbaren Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Prozessführung ist zu prüfen, wie das Gericht zum maßgebenden Zeitpunkt richtigerweise hätte entscheiden müssen (vgl.BGH VersR 2009, 1497). Das Regressgericht muss selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise hätte beurteilt werden müssen (BGH VersR 2009, 1497; BGHZ 133,110; 145, 256; 163, 223; 174, 205). Wie das Ausgangsgericht tatsächlich entschieden hat, ist insoweit nicht maßgebend. Demnach muss das Regressgericht bei der rechtlichen Würdigung davon ausgehen, wie die Situation im Ausgangsprozess auf Zahlung in Bezug auf den hiesigen Kläger zum Zeitpunkt des Termins vom 27.10.2006 in jenem Rechtsstreit gewesen ist und sich nach dem Sitzungsbericht des Beklagten zu 2) vom 30.10.2006 dargestellt hat. Der Anwalt ist innerhalb der Grenzen des Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen zur Geltung bringen will (vgl. BGH VersR 2009, 1499). Dies gilt insbesondere, wenn ein Vergleich beabsichtigt ist. Dann sind die Prozessaussichten mit Chancen und Risiken zu verdeutlichen, um die Tragweite des Vergleichs abzuschätzen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt lag das bindende rechtskräftige Feststellungsurteil des OLG Köln vom 24.10.1997 – 20 U 13/97 – ( 4 O 282/95 LG Köln ) vor. Der Anspruch gemäß § 635 BGB a. F. gegen den Kläger als Architekten einschließlich des Planungsfehlers war festgestellt. Im Haftungsprozess auf Zahlung (LG Köln 7 O 4/09 = OLG Köln 24 U 72/09) ging es nur noch um den Schadensumfang. Im Ausgangsprozess war die Forderung wie folgt geltend gemacht: Grunderwerbskosten: 114.789,70 €, Ausbaukosten: 180.908,55 €, Planungsaufwand unter Berücksichtigung von Sowieso-Kosten: 27.731,79 €, zusammen 323.430,04 € (Bl. 8 ff. der Akte LG Köln 7 O 4/09). Der klagende Bauherr hatte sich als Sowieso-Kosten die Kosten angerechnet, die angefallen wären, wenn die zusätzliche Fahrspur nicht hätte errichtet werden müssen, und hatte sodann wegen des Wertzuwachses des Objekts einen Abzug von 209.453,29 € vorgenommen; er war bereit, neben der Fahrspur die restliche gezwungenermaßen gekaufte Fläche mit nur 50 % anzusetzen (Bl. 12 BA). Hilfsweise wurde dort vorgetragen, dass selbst ein Abriss der alten Rampe und ein Umbau zu Mehrkosten in annähernd der geltend gemachten Höhe geführt hätten. Diese hatte der dortige Kläger mit 116.629,43 € beziffert. Die neue Zufahrt zum Hof sei erforderlich und realisierbar (Bl. 165 ff. BA). Demgegenüber hatte der dortige Beklagte eine Gegenrechnung aufgemacht und die Erweiterung der Rampe mit 63.352,00 € angesetzt (Bl. 158 ff. BA). Richtigerweise hätte aus Sicht des Regressgerichts jedenfalls angesichts des beweiserheblichen Vortrages zur Frage des Grunderwerbs von der Stadt L. und zu den Kosten Beweis erhoben werden müssen, was auch geschehen ist. Vor diesem Hintergrund war die Situation zum maßgebenden Zeitpunkt offen. Der Ausgangsprozess war nicht entscheidungsreif. Sein Ergebnis hat nicht festgestanden. Das Angebot des dortigen Klägers und Bauherren, er könne sich „allenfalls einen Vergleich auf der Basis vorstellen, dass mindestens noch 150.000,00 € gezahlt werden“, entsprach nicht der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verhandlung im Ausgangsrechtsstreit. Demnach kann in der – einstweiligen – Weiterführung des Prozesses keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) gesehen werden. Auf die Frage, ob der dortige Kläger überhaupt den Vergleich geschlossen hätte, kommt es – unabhängig von der wenig konkreten Formulierung des Angebots zum Vergleich - nicht an. Insoweit kann auch die Problematik der Schadensursächlichkeit dahinstehen (vgl. dazu BGH NJW 2009, 1591; 2009, 987). c) Eine Pflicht des Haftpflichtversicherers, sich stets auf einen Vergleich einzulassen, wenn eine Verurteilung im Haftungsprozess über die Deckungssumme hinaus droht, besteht nicht. Grundsätzlich gilt § 3 II Nr. 3 AHB, wonach der Versicherer den Rechtsstreit führt. Der Versicherer hat die Prozessführung in der Hand. Die Abandon-Regelung des § 3 III Nr. 1, 2 AHB ändert daran nichts (vgl. zur Wirksamkeit Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl., Nr. 6 AHB 2008 Rn 21). d) Eine Pflicht des Versicherers, laufend die Deckungssumme zu überprüfen, kann nicht angenommen werden. Dass die Deckungssumme von ursprünglich 300.000,00 DM erst ab 01.01.1990 auf 1 Mio DM erhöht war, ist unstreitig. Dann fällt aber der hier maßgebliche Verstoß im Sinne von A. II Nr. 1 BBR (Bl. 104) in den Zeitraum der Geltung der geringeren Deckungssumme. Die Bestimmung der richtigen Versicherungssumme ist in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers (vgl. BGH VersR 1987, 601; VersR 1989, 472; VersR 2007, 1411; Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl., § 75 Rn 29; MüKo-VVG/Halbach, § 75 Rn 20, 21). Nur bei außergewöhnlich komplizierten Berechnungen bedarf es der ergänzenden Beratung durch den Versicherer. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Demnach besteht auch aus diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung der Beklagten zu 1), sich auf einen ungerechtfertigten Vergleich einzulassen, wenn die Versicherungssumme überschritten zu werden droht. e) Die Annahme einer Hinweispflicht der Beklagten zu 1) auf die Besonderheiten der Architektenhaftpflichtversicherung ist nicht gerechtfertigt. Nach den §§ 1 Nr. 1, 5 AHB gilt als Versicherungsfall das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben kann. In A II BBR ist dann konkretisierend auf den Verstoß abgestellt. Für eine besondere Hinweispflicht in diesem Zusammenhang ist kein Raum. 2. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Deckung ist unbegründet. Nachdem die Deckungssumme überschritten ist, hat die Beklagte zu 1) zutreffend bedingungsgemäß abgerechnet, § 3 II AHB, A I BBR. 3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten gemäß den §§ 280, 675 BGB ist nicht begründet. Der Anwalt muss im Rahmen des Mandats umfassend belehren, um eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, wie der Mandant seine Interessen in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (vgl. BGH NJW 2009, 1589). Die Chancen und Risiken eines Vergleichs sind zu verdeutlichen. Diesen Anforderungen ist der Beklagte zu 2) nachgekommen. Eine Pflichtverletzung ist nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Abstandnahme von dem Vergleich geltend dieselben Grundsätze wie bei der Beklagten zu 1). Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. Ein Vorwurf ist gegenüber dem Beklagten zu 2) angesichts der prozessualen Situation im Ausgangsrechtsstreit nicht gerechtfertigt. Zudem lag die Prozessführung aufgrund des Haftpflichtversicherungsverhältnisses in der Hand der Beklagten zu 1). Für die Annahme einer Pflicht zur Überprüfung der Deckungssumme in der maßgeblichen Situation war kein Raum. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 123.234,99 €