Leitsatz: 1. Der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO setzt nicht voraus, dass das Gericht zugleich einen erneuten Hauptverhandlungstermin innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO anberaumt. 2. Allerdings kommt im Falle von Hauptverhandlungshaft dem Übermaßverbot – über das allgemeine Haftrecht hinausgehend – besondere Bedeutung zu. Denn § 230 Abs. 2 StPO setzt weder einen dringenden Tatverdacht noch einen Haftgrund nach §§ 112, 112 a StPO voraus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es daher, die Hauptverhandlung in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten durchzuführen Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Gegen den Angeklagten wird der aus der Anlage ersichtliche Haftbefehl erlassen. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Vorlageverfügung vom 25.05.2012 den Sachstand wie folgt zusammengefasst: „Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom 09.06.2011 werden dem Angeklagten neun Fälle des Betrugs, in sechs Fällen gewerbsmäßig handelnd, im Zeitraum zwischen dem 07.05.2005 und dem 04.06.2010 zur Last gelegt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Angeklagte zu dem vom Amtsgericht - Schöffengericht für den 30.03.2012 anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. Zur Begründung übersandte er ein Attest des Dr. S. praktischer Arzt in ... , vom 29.03.2012, mit welchem dem Angeklagten „krankheitsbedingt Reise- und Prozessunfähigkeit“ bescheinigt wird . Das Amtsgericht sah die Entschuldigung als nicht ausreichend an und erließ gegen den Angeklagte Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO . Dem vorausgegangen war, dass der Angeklagte sich bereits zum zunächst vorgesehenen Hauptverhandlungstermin vom 14.10.2011 durch Vorlage eines Attestes desselben Arztes hatte entschuldigen lassen . Das Amtsgericht hatte daraufhin die Untersuchung des Angeklagten auf Reise- und Verhandlungsfähigkeit durch den zuständigen Gerichtsarzt bei dem Landgericht L. angeordnet , der mit Gutachten vom 19.01.2012 und 07.03.2012 Stellung nahm. Nachdem in der Stellungnahme von Januar 2012 zunächst noch empfohlen worden war, die laufenden ärztlichen Untersuchungen des Angeklagten in der Universitätsklinik M. aufgrund einer geltend gemachten rheumatischen Erkrankung abzuwarten, kam der Gerichtsarzt aufgrund einer weiteren Untersuchung des Angeklagte am 05.03.2012 zu dem Ergebnis, dass dieser reise- und verhandlungsfähig sei. Die vorangegangene Diagnostik in der Universitätsklinik habe keinen Anhalt für eine entzündliche Systemerkrankung erbracht und die von dem Angeklagten subjektiv beklagte Schmerzsymptomatik sei gegebenenfalls medikamentös ausreichend behandelbar. Nachdem das Amtsgericht daraufhin neuen Hauptverhandlungstermin für den 30.03.2012 bestimmt hatte, beantragte der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 21.03.2012 die Begutachtung des Angeklagten durch einen Facharzt für Rheumatologie/Algesiologie. Zur Begründung führte er aus, die gutachterliche Stellungnahme des Gerichtsarztes beim Landgericht L. sei nicht geeignet, die Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten festzustellen, insbesondere, da der Gerichtsarzt als Facharzt für Psychiatrie nicht kompetent sei, die zu klärenden medizinischen Fragen zu beantworten. Für den Fall, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werde, kündigte der Verteidiger die Wiederholung des Antrages in der Hauptverhandlung verbunden mit einem Aussetzungs- zumindest aber Unterbrechungsantrag an. Daraufhin beauftragte der Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss vom 27.03.2012 den in A. ansässigen Gerichtsmediziner Prof. Dr. L., mündlich eine Einschätzung dazu abzugeben, ob die schriftliche Stellungnahme des Gerichtsarztes Dr. N. aus L. ausreichend sei, um die Frage der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten vorläufig zu klären, und, ob zur Beurteilung seines aktuellen Gesundheitszustandes die Hinzuziehung eines Mediziners, gegebenenfalls welcher Fachrichtung, zur Hauptverhandlung anzuraten sei. Prof. Dr. L. bejahte die Aussagekraft der vorliegenden gerichtsärztlichen Stellungnahme und empfahl die Hinzuziehung eines Facharztes für Psychiatrie, um im Termin die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten beurteilen zu können. Der im Termin erschienene und beauftragte Sachverständige Dr. N., Facharzt für Psychiatrie, bestätigte dann nach Aktenlage noch einmal die Einschätzung seiner beiden Fachkollegen, dass keine Anhaltspunkte für eine fehlende Reise- oder Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gegeben seien. Sofern dieser aufgrund eines akuten Rheumaschubes zum Zeitpunkt der anstehenden Reise zum Verhandlungstermin beeinträchtigt sein sollte, wären die Folgen eines solchen Schubes durch fachgerechte Medikation soweit einzugrenzen, dass der Angeklagte zumindest mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisefähig wäre. Ein solcher Schmerzschub trete in der Regel nicht plötzlich auf, sondern kündige sich an, so dass der Patient auch entsprechend reagieren könne. Ob dann aufgrund der Medikamentenwirkung die Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt wäre, lasse sich gegebenenfalls nur im Termin klären; in der Regel führe eine ausreichende Medikation aber - insbesondere bei Patienten, die sich bereits in ärztlicher Behandlung befänden - nicht zu einer forensisch relevanten Einschränkung ihrer kognitiven und/oder Wahrnehmungsfähigkeiten. Das Amtsgericht wies daraufhin den vom Verteidiger erneut gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen auf dem Gebiet der Rheumatologie und/oder Algesiologie speziell ausgebildeten Sachverständigen zur Frage der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zurück und erklärte, dass es einer Entscheidung über den zugleich gestellten Unterbrechungsantrag nicht bedürfe. Die Gegenvorstellung des Verteidigers wies das Gericht noch im Hauptverhandlungstermin zurück. Hinsichtlich des Haftbefehls hatte das Gericht dem Verteidiger zugesichert, diesen zwecks Vollziehung erst an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, wenn binnen Wochenfrist ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde. Der gegen den Haftbefehl am 04.05.2012 eingelegten sofortigen Beschwerde des Angeklagten hat das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 10.04.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht vorgelegt. Das Landgericht A. hat den Haftbefehl des Amtsgerichts A. vom 30.03.2012mit Beschluss vom 18.04.2012 aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft A. mit Verfügung vom 25.04.2012 weitere Beschwerde eingelegt , der das Landgericht mit Beschluss vom 02.05.2012 nicht abgeholfen hat. Der Verteidiger hat mit an das Landgericht A. gerichtetem Schriftsatz vom 08.05.2012 beantragt, die weitere Beschwerde zu verwerfen.“ Darauf nimmt der Senat Bezug. II. Die nach § 310 Abs. 1 Ziff. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für Erlass und Aufrechterhaltung des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO liegen vor, weil der Angeklagte der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – A. am 30.03.2012 ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben ist. 1. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 10.04.2012 festgestellt, dass das Ausbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 30.03.2012 nicht genügend entschuldigt war und dies wie folgt begründet: „Der Angeklagte erschien zum Hauptverhandlungstermin vom 30.03.2012 ohne ausreichende Entschuldigung nicht. Das vorgelegte Attest enthält keinerlei Ausführungen zu den angeblichen Gründen für die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, damit es eine ausreichende Entschuldigung hätte darstellen können. Dies gilt umso mehr, nachdem der Angeklagte bereits zweimal gerichtsärztlich untersucht worden war und in dem zweiten Gutachten vom 07.03.2012 auch positiv seine Reise- und Verhandlungsfähigkeit bescheinigt wurde. Da der Angeklagte dies wusste, kann auch sein Vorbringen nicht durchgreifen, er hätte zur Abwendung des nun monierten Vorgehens des Gerichts eine aussagekräftigere Bescheinigung vorgelegt, hätte er damit gerechnet. Darüber hinaus ist der Angeklagte anwaltlich beraten, und seinem Verteidiger wurde das geplante Vorgehen des Gerichts telefonisch vorab mitgeteilt, sowohl die Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. L. als auch die des Herrn Dr. N., nachdem Herr Prof. Dr. L. erklärt hatte, dass die vorliegenden gerichtsärztlichen Stellungnahmen aus seiner fachlichen Sicht nicht zu beanstanden seien. Das Gericht hatte damit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht, insbesondere nicht, als auch der Sachverständige Dr. N. die vorhergehenden medizinischen Stellungahmen bestätigte, die Verpflichtung, im Wege des Freibeweises weitere Erkundigungen bei dem behandelnden Arzt des Angeklagten einzuziehen. Diese wären nach Einschätzung des Gerichts nicht nur überflüssig, sondern auch nicht zielführend gewesen, da der Hausarzt des Angeklagten nicht als kompetenter zur Beurteilung von dessen Reise- und Verhandlungsfähigkeit angesehen werden kann als die gerichtlich beauftragten Mediziner.“ Dem stimmt der Senat zu. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Landgerichtsarztes Herrn Dr. N. vom 07.03.2012, dessen körperliche und psychische Befunde seitens des im Hauptverhandlungstermin anwesenden Sachverständigen Dr. N. nach Aktenlage für ausreichend befunden und bestätigt wurden, bestand für das Amtsgericht kein Anlass zu weitergehenden Ermittlungen. Der Angeklagte hat bis heute kein aussagekräftiges Attest über die von ihm behauptete Reise- und Verhandlungsunfähigkeit vorgelegt, das geeignet wäre, die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Annahme von Reise- und Verhandlungsfähigkeit zu erschüttern. 2. Der vom Amtsgericht zu Recht gemäß § 230 Absatz 2 StPO erlassene Haftbefehl ist entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer im Beschluss vom 18.04.2012 auch nicht infolge der Aussetzung der Hauptverhandlung gegenstandslos geworden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Vorlageverfügung vom 25.05.2012 wie folgt Stellung genommen: „Der Haftbefehl des § 230 Abs. 2 StPO dient allein dazu, die Präsenz des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu sichern, da ohne ihn - mit wenigen Ausnahmen - nicht verhandelt werden kann (Meyer-Goßner, 53. Aufl., § 230 Rn. 2, 21). Das Gericht ist sogar verpflichtet, die Zwangsmittel des § 230 Abs. 2 StPO anzuwenden, wenn anders das Verfahren nicht durchgeführt werden kann (Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 18). Folglich soll ein, in der infolge des unentschuldigten Fernbleibens des Angeklagten undurchführbaren Hauptverhandlung erlassener Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO gewährleisten, dass die neu anberaumte Hauptverhandlung durchgeführt werden kann. Aus dem Zweck eines solchen Haftbefehls folgt, dass der Angeklagte nicht länger als zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist, in Haft gehalten werden darf (OLG Hamburg, MDR 87, 78). Mit dem Abschluss des Verfahrens wird der Haftbefehl daher gegenstandlos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (OLG Karlsruhe, MDR 80, 868 m. w. N.). Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 12.03.1992 - 3 Ws 118/92 - (juris), auf den das Landgericht A. Bezug nimmt - entschieden, dass dem Abschluss der Hauptverhandlung die Aussetzung der Hauptverhandlung gleichzusetzen sei, weil im Fall der Aussetzung mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden müsse. Damit müsse das Gericht auch die Voraussetzungen für den weiteren Bestand der Haftanordnung neu entscheiden. Anders sei dies bei einer Unterbrechung zu beurteilen, da in diesem Fall die Hauptverhandlung fortgesetzt werde. Diese Entscheidung steht der Aufrechterhaltung des Haftbefehls in vorliegender Sache nicht entgegen. Die Entscheidung behandelt allein den Fall, dass ein gemäß § 230 Abs. 2 StPO zuvor erlassener Haftbefehl dann seine Wirkung verlieren soll, wenn die Hauptverhandlung, deren Durchführung er sichern sollte, nicht durchgeführt werden kann und eine Unterbrechung nicht möglich ist. Von der Entscheidung nicht erfasst ist hingegen die vorliegende Fallgestaltung, in der erst anlässlich eines Hauptverhandlungstermins ein Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen wird, weil der Angeklagte unentschuldigt nicht erschienen ist und ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt werden muss. Wäre der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO auf die Fälle einer Unterbrechung der Hauptverhandlung mit den strengen Fristen des § 229 StPO beschränkt, hätte dies eine Vielzahl von undurchführbaren Verfahren zu Folge, da nicht stets, wenn der Angeklagte nicht erscheint, die Voraussetzungen für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls vorliegen. Anders als dieser setzt § 230 Abs. 2 StPO gerade keinen dringenden Tatverdacht und keinen Haftgrund voraus, sondern nur die Feststellung, dass der Angeklagte nicht erschienen ist und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist (Meyer-Goßner, a. a. O. Rn. 21). Der Aufrechterhaltung des Haftbefehls steht auch nicht entgegen, dass derzeit ein neuer Hauptverhandlungstermin noch nicht bestimmt ist. Das Amtsgericht A. hat ersichtlich von einer Neuterminierung und zudem von einer Weiterleitung des Haftbefehls an die Staatsanwaltschaft zwecks Vollziehung zunächst abgesehen, um eine Entscheidung des Beschwerdegerichts abzuwarten. Mit einer Terminierung des Amtsgerichts A. ist daher alsbald nach Inhaftierung des Angeklagten zu rechnen. Erst wenn in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten die Hauptverhandlung nicht durchgeführt würde, wäre eine weitere Inhaftierung unverhältnismäßig (OLG Hamburg, a. a. O.).“ Dem stimmt der Senat zu. Soweit die Strafkammer ihre abweichende Rechtsauffassung unter Verweis auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.10.2008 (NStZ-RR 2009, 89-90) und vom 12.03.1992 (3 Ws 118/92, veröffentlicht bei juris) begründet hat, liegen den zitierten Entscheidungen andere, dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde. Der Beschluss vom 14.10.2008 betrifft den Fall, dass ein durch das Amtsgericht am 06.03.2006 gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassener Haftbefehl mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens (erst) am 21.09.2007 – und damit nahezu sechs Monate nach Ablauf der Unterbrechungsfrist des §§ 229 StPO – nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm gegenstandslos geworden ist. Der Beschluss vom 12.03.1992 betrifft den Fall, dass ein gemäß § 230 Abs. 2 StPO zunächst erlassener Haftbefehl nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm dann seine Wirkung verliert, wenn die erneute Hauptverhandlung, deren Durchführung er sichern sollte, aus anderen Gründen als dem Ausbleiben des Angeklagten nicht durchgeführt wird und eine Unterbrechung nicht möglich ist. Beide Entscheidungen erfassen nicht die vorliegende Fallgestaltung, in der in einer Hauptverhandlung, in der ein Angeklagter unentschuldigt nicht erschienen ist, ein Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen wird, dessen alleiniger Zweck es ist, die Anwesenheit des Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung zu sichern. Erst wenn diese erneute Hauptverhandlung – aus welchen Gründen auch immer – ausgesetzt, abgeschlossen oder das Verfahren eingestellt wird, endet die Wirkung des zur Sicherung dieser Hauptverhandlung erlassenen Haftbefehls. Dass der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO nicht voraussetzt, dass das Gericht zugleich einen erneuten Hauptverhandlungstermin innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO anberaumt, wird bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.10.2006 (NJW 2007, 2318 ff), in der eine entsprechende Verfahrensweise - ebenso wie in Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (MDR 1987, 78) und des Senats (Beschluss v. 05.05.2010 – 2 Ws 276/10; Beschluss v. 13.07.2001 – 2 Ws 315/01) - nicht beanstandet wurde (vgl. auch LG Dortmund, StV 1987, 335 ff; LG Saarbrücken StV 2001, 344 f). Allerdings kommt im Falle des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO, der allein den Zweck hat, die Durchführung der erneuten Verhandlung zu sichern, dem Übermaßverbot – über das allgemeine Haftrecht hinausgehend – besondere Bedeutung zu. Denn § 230 Abs. 2 StPO setzt weder einen dringenden Tatverdacht noch einen Haftgrund nach §§ 112, 112 a StPO voraus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es daher, die Hauptverhandlung in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten durchzuführen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 230 Rdnr. 23). Zweckmäßig kann es auch sein, die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO erst dann zu veranlassen, wenn eine erneute Terminsanberaumung abzusehen ist. Der Senat hat keinen Zweifel, dass das Amtsgericht A., das in der Hauptverhandlung vom 30.03.2012 die Vollziehung des Haftbefehls bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgestellt hat, auch im weiteren Verfahren unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfährt. 3. Schließlich teilt der Senat auch die Auffassung des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 10.04.2012, nach der der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO auch insoweit nicht entgegensteht, als die Anordnung der Vorführung des Angeklagten aus Bayern zu einem Termin in A. praktisch nicht durchführbar ist.