Urteil
7 U 227/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0614.7U227.11.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.12.2011 – 32 O 332/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.12.2011 – 32 O 332/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag zwischen den Parteien in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück – 9 O 2743/08 – in Anspruch, in welchem der Beklagte als Prozessbevollmächtigter des Klägers für diesen Amtshaftungsansprüche gegen den Notar K. in F. geltend machte. Das Landgericht hat durch Urteil vom 21.12.2011, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Mit der Berufung führt der Kläger wesentlich an, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück habe Aussicht auf Erfolg gehabt, weil es im Hinblick auf eine ungesicherte Vorleistung die Pflicht des Notars gewesen sei, auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen sowie über die Möglichkeiten einer Absicherung des Wertausgleichsanspruches zu belehren. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien anzuwenden, der Anschein des beratungsgemäßen Verhaltens sei von Seiten des Beklagten nicht erschüttert. Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.03.2012 (Bl. 137 ff. GA) verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.12.2011 - 32 O 332/10 – den Beklagten zu verurteilen, an ihn 83.012,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 78.024,00 € seit dem 05.11.2008 und aus weiteren 4.988,00 € seit dem 25.01.2011 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.880,20 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Berufung des Klägers unter Verteidigung des angefochtenen Urteils unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringen entgegen getreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 24.04.2012 (Bl. 167 ff. GA) verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen werden die beidseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in Bezug genommen. II. Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da ein Anspruch nicht besteht. Der Beklagte haftet nicht, da die Einlegung der Berufung in dem Notarregressprozess (Landgericht Osnabrück, 9 O 2743/08) nicht aussichtsreich gewesen wäre. Hierzu ist wie folgt auszuführen: Es kann schon nicht von einer Pflichtverletzung des Notars K. im Hinblick auf die doppelte Belehrungspflicht ausgegangen werden. Grundsätzlich ist daran festzuhalten, dass ungesicherte Vorleistungen nur im Rahmen von Austauschverträgen eine Belehrungspflicht des Notars auslösen können, also nur in solchen Verträgen, in denen Leistung und Gegenleistung unmittelbar miteinander verknüpft sind (vgl. BGH NJW 2006, 3065, 2066 zitiert nach Juris). Bezogen auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Leistungen tendiert allerdings der Senat dazu, von einem Austauschverhältnis auszugehen. Denn in dem notariellen Schenkungsübertragungsvertrag zwischen den Eltern des Klägers, dem Kläger und dessen Bruder ist der in § 2 des notariellen Vertrages (Anlage K 1 zur Klageschrift der Beiakte, Bl. 9 BA) aufgeführte Verzicht des hiesigen Klägers auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch ersichtlich von diesem erklärt worden, weil sich sein Bruder vertraglich bereitgefunden hat, einen Wertausgleich zu zahlen. Auch wenn man demzufolge davon ausgeht, dass es sich bei den diesbezüglichen Leistungen um Leistungen im „Austauschverhältnis“ handelt, so vermag dies indes allein nicht den von Klägerseite erhobenen Vorwurf zu rechtfertigen, der Notar habe im Hinblick auf die doppelte Belehrung über Vorleistungen eine Pflichtverletzung begangen. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dem der Senat folgt, dass die doppelte Belehrungspflicht dem Notar nur dann obliegt, wenn die ungesicherte Vorleistung als solche nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Zu fragen ist danach, ob die Vorleistungspflicht für den Laien eindeutig erkennbar ist (vgl. BGH NJW 2006, Seite 3065 ff.). Dies ist vorliegend zu bejahen, da der sofortige Verzicht auf künftige eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche in der Vertragsurkunde eindeutig erklärt worden ist, dies ohne weiteres erkennbar nur gegen eine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung durch den Bruder, die nach dem Wortlaut der Urkunde erst später, d.h. mit dem Tod des letztversterbenden Elternteiles fällig wird. Die Gefahr, dass der Schuldner seine künftig erst fällig werdende Verpflichtung nicht werde erfüllen können oder wollen, ist aber jedermann – auch den juristischen Laien – bewusst (BGH aaO). Im Übrigen fehlt es aber auch an der Kausalität. Es entspricht gleichfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Rahmen der Notarhaftung zu prüfen ist, welchen Verlauf das Geschehen bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars genommen hätte. Hat der Notar eine Belehrung unterlassen, ist zu fragen, wie sich der Mandant bei zutreffender Beratung verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage darstellen würde. Hierzu trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast, da es sich um anspruchsbegründende Voraussetzungen handelt. Für den Nachweis der Ursächlichkeit gelten die in § 287 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen, da es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität handelt, so dass für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, wenngleich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Hierfür genügt es, dass der Geschädigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichend greifbare Anhaltspunkte bieten, wobei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dabei gilt grundsätzlich, dass in dem Fall, in dem der Notar einen bestimmten Rat oder eine bestimmte Warnung schuldet, eine „Anscheinsvermutung“ dafür spricht, dass der Geschädigte sich beratungsgemäß verhalten hätte (vgl. grundsätzlich BGH, NJW 1996, S. 3009 – 3012 zitiert nach juris). Die Vermutung gilt jedoch nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Vorausgesetzt wird danach, dass im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Notar aus Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätte. Besteht nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis. Selbst wenn der Anscheinsbeweis dann nicht anwendbar ist, so muss der Geschädigte immer auch im Rahmen des dann jedenfalls maßgeblichen § 287 ZPO darlegen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, insbesondere auch zu der zur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendigen Bereitschaft Dritter vortragen, die beabsichtigten Wege mitzugehen (vgl. grundsätzlich BGH, NJW-RR 2006, S. 923 – 927 zitiert nach juris). Hierauf hebt das Landgericht zu Recht ab. Denn der vorliegende Sachverhalt weist die Besonderheit auf, dass nicht nur der Kläger an den durch den Notar beurkundeten Vorgängen beteiligt war, sondern auch sein Bruder sowie die Eltern. Wie diese bei sachgemäßer Belehrung dem Kläger gegenüber – eine solche als erforderlich unterstellt - reagiert hätten, ist im Wesentlichen offen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, wie das Landgericht schon überzeugend anführt, dass dem Bruder des Klägers erkennbar die Errichtung seines Eigenheimes auf dem eigenen Grundstück ermöglicht werden sollte, da gemäß § 7 des beurkundeten Vertrages vorbehalten blieb, Grundschulden in Höhe von bis zu 300.0000 DM im Rang vor dem dinglich abgesicherten Wohnrecht der Eltern zu bestellen. Danach ist durchaus denkbar, dass es auch ohne eine Beteiligung des Klägers bzw. sogar ohne dessen Kenntnis zu einer Übertragung des streitgegenständlichen Grundvermögens gekommen wäre, mit der Folge, dass dem Kläger insoweit allenfalls ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zugestanden hätte. Zwar mag es so gewesen sein, dass der Kläger, wenn er denn belehrt worden wäre, davon Abstand genommen hätte, einen Verzicht zu erklären bzw. auf eine dingliche Absicherung des Wertausgleichs gedrängt hätte. Ob allerdings Letzteres Erfolg gehabt hätte, ist in Anbetracht des zuvor schon Ausgeführten völlig offen. Zudem gilt: Davon dass der Bruder mit einer alternativen Vertragsgestaltung einverstanden gewesen wäre, geht der Kläger selbst ausweislich seiner Emailmitteilung vom 03.08.2009 (Bl. 30 AH) nicht aus. Im Übrigen hatte sich der Bruder auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Berufung nicht als aussichtsreich anzusehen gewesen wäre. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Streitwert für das Berufungsverfahren : 83.012,00 €