Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.10.2011 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 37 O 505/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.498,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 128,17 € seit dem 01.06.2010, aus 274,62 € seit dem 12.03.2010, aus 352,30 € seit dem 11.10.2010, aus 360,07 € seit dem 27.05.2010, aus 359,96 € seit dem 13.10.2010, aus 742,57 € seit dem 07.06.2010, aus 166,37 € seit dem 19.09.2010, aus 296,05 € seit dem 30.06.2010, aus 155,86 € seit dem 04.01.2010, aus 439,34 € seit dem 15.12.2009, aus 93,25 € vom 27.10.2009 bis zum 07.05.2012 und aus 40,57 € ab dem 08.05.2012, aus 110,14 € seit dem 25.05.2010, aus 163,93 € seit dem 27.11.2010 und aus 2.908,92 € seit dem 19.10.2010 zu zahlen. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits in erster Instanz haben die Klägerin 26 %, die Beklagte 74 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 12 %, der Beklagten zu 88 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin ist ein sich mit der Vermietung von PKW befassendes Unternehmen. Sie verfügt über die nach Maßgabe von Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Rechtberatungsgesetz i. d. F. vom 13.12.1935 erteilte Erlaubnis u.a. zur außergerichtlichen Einziehung von zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten als Verkehrsunfallschaden gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers einschließlich des geschäftsmäßigen Forderungserwerbs zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung und wurde in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 RDGEG; §§ 10 ff RDG – Bl. 1 bis 3 AH). Sie hat an insgesamt 15 Geschädigte, deren Fahrzeuge anlässlich von im Zeitraum von August 2009 bis November 2010 stattgefundener Verkehrsunfälle beschädigt wurden, Ersatzfahrzeuge für die wegen des jeweiligen Unfallschadens fahruntüchtigen und/oder nicht verkehrssicheren KfZ vermietet. Die erwähnten Geschädigten haben jeweils ihre auf „Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger und die Haftpflichtversicherung“ gerichteten Ansprüche an die Klägerin abgetreten (vgl. 4 bis 48 AH), die diese Ansprüche nunmehr gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Schädiger geltend macht. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den vorbezeichneten Verkehrsunfällen resultierenden Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die grundsätzliche Berechtigung der geschädigten Zedenten zur Inanspruchnahme von Mietwagen. Die Klägerin hat die von ihr als Unfallschaden der Zedenten jeweils ersetzt verlangten Mietwagenkosten auf der Basis von nach jeweiligen Zeitperioden (Wochen- und/oder Tagespreise) gestaffelten, auf der Grundlage eines dem Schwacke Automietpreisspiegel 2006 (Im Folgenden: Schwacke-AMS) entlehnten „Normaltarifs“ bzw. „Grundpreises“ ermittelt, dem ein jeweiliger pauschaler Aufschlag von 20 % sowie ggf. Nebenkosten für Kaskoversicherungen, Winterbereifung, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sowie für Zustellung und Abholung der Unfallersatzfahrzeuge hinzugerechnet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin ermittelten, im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mietwagenkosten wird auf die Aufstellungen in der Klageschrift (Bl. 14 - 19 d. A.) verwiesen. Der Schwerpunkt der Auseinandersetzung der Parteien über die Ersatzfähigkeit der nach vorprozessualen Zahlungen der Beklagten von der Klägerin noch geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten liegt bei der Frage, ob der von der Klägerin zur Bezifferung des Mietwagenschadens verwendete Schwacke-AMS geeignete Grundlage einer Schätzung der ersatzfähigen Kosten der Anmietung eines Unfallersatzwagens ist oder ob dieser Schaden anhand anderer Bemessungskriterien – etwa des von dem Fraunhofer Institut Arbeitswirtschaft und Organisation IAO erhobenen „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2009“ (im Folgenden: Fraunhofer-Studie oder MPS) – zu ermitteln ist. In dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, hat das die Aktivlegitimation der Klägerin bejahende Landgericht der Klage nur teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 7.388,51 € - statt der von der Klägerin erstinstanzlich geforderten 8.813,92 € - samt Zinsen verurteilt. Es hat die ersatzfähigen Mietwagenkosten unter Heranziehung des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage gemäߠ § 287 ZPO ermittelt. Zwar sei, so hat das Landgericht zur Begründung der Verwendung des Schwacke-AMS als Schätzgrundlage ausgeführt, die der Fraunhofer-Studie zugrundeliegende Methode der Ermittlung des Normaltarifs als sachgerechter einzuordnen. Indessen weise die Fraunhofer-Studie die Schwäche auf, dass die zu berücksichtigenden Nebenkosten nicht in einer der Vergleichbarkeit zugänglichen Weise einbezogen worden seien. Auch die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote der Mietwagenunternehmen T3 und F begründeten keine gegen die Eignung des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage in den konkreten Fällen sprechenden gewichtigen Bedenken. Ein prozentualer Aufschlag auf die auf der Grundlage des Schwacke-AMS ermittelten Normalmietpreise sei zwar dem Grunde nach berechtigt, indessen – mit Ausnahme der Fälle 4 (L), 11 (L2), 13 (L3) und 14 (T), in denen die Anmietung des Unfallersatzfahrzeugs in zeitlicher Nähe zu dem Unfall stattgefunden habe – nur in Höhe von jeweils 10 % zur Abgeltung des mit der Bereitstellung von Unfallersatzfahrzeugen verbundenen allgemeinen betriebswirtschaftlichen Aufwandes und Risikos. Was die überdies in Ansatz gebrachten Nebenkosten angehe, so könnten gesonderte Kosten für Winterreifen ersetzt verlangt werden; es sei den Mietwagenunternehmen zu überlassen, wie sie die Kosten für Winterreifen in ihre Preisgestaltung einstellen bzw. ob sie diese Kosten in die für das gesamte Jahr kalkulierten Mietpreise einfließen lassen oder sie nur dann berechnen, wenn Winterreifenkosten tatsächlich anfallen. Ebenfalls ersatzfähig seien die Kosten der unstreitig als solche erfolgten Anlieferung und Abholung der Mietfahrzeuge sowie die Kosten für Navigationsgeräte und Zusatzfahrer. Soweit die Beklagte bestritten habe, dass die Leistungen „Winterreifen“, „Navigationsgerät“ und „Zusatzfahrer“ tatsächlich erbracht worden seien, sei dies ersichtlich ins Blaue hinein geschehen und damit unerheblich. Auch Kosten für eine Kaskoversicherung könnten die Geschädigten selbst dann als Mietwagenschaden ersetzt verlangen, wenn eine solche Versicherung für das jeweils unfallbeschädigte Fahrzeug nicht bestanden habe. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung sucht die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils zu erreichen. Sie rügt in erster Linie, dass das Landgericht den Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-AMS geschätzt hat. Sie, die Beklagte, habe sowohl mit den von ihr vorgelegten Internetangeboten als auch mit der Fraunhofer-Studie begründete Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-AMS als Grundlage einer Schätzung der Normaltarife für Mietwagen vorgebracht (Bl. 286 f d. A.). Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht selbst habe in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebracht, dass es die Fraunhofer-Studie in methodischer Hinsicht dem Schwacke-AMS vorziehe, sich dann aber ohne ausreichende und nachvollziehbare Begründung für den Schwacke-AMS als Schätzgrundlage entschieden (Bl. 287 d. A.). Das einzige insoweit in dem angefochtenen Urteil enthaltene Argument hinsichtlich der Nebenkosten sei nicht konkret begründet worden und auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe sich nicht die Mühe gemacht, sich mit den von ihr – der Beklagten – erwähnten und teilweise auch vorgelegten Urteilen verschiedener Oberlandesgerichte zu befassen und darzulegen, weshalb diese Urteile nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden seien. Die Fraunhofer-Studie sei geeignet, den ortsüblichen Normaltarif zu schätzen (Bl. 288 d. A.), das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit den Argumenten für die Anwendung der Fraunhofer-Studie auseinandergesetzt (Bl. 289 d. A.). Soweit das Landgericht hinsichtlich der vorgelegten Internetangebote den Standpunkt vertreten habe, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob der entsprechende Tarif auch am Tag der Anmietungen zu erhalten gewesen wäre, habe sie, die Beklagte, erstinstanzlich unter Beweis gestellt, dass die im Internet angebotenen Preise zu den veröffentlichten Zeitpunkten nicht niedriger gewesen seien als die im Internet angebotenen Preise zum Zeitpunkt der einzelnen Anmietungen. Die Klägerin habe diesen Vortrag nicht bestritten, er müsse daher als unstreitig gelten (Bl. 289 d. A.). Das Landgericht habe sich weiter zu Unrecht über die zur Höhe der jeweils ortsüblichen Normaltarife in den Zeitpunkten der Anmietung unterbreiteten, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisangebote hinweggesetzt. Auf eine unzulässige Ausforschung wäre die Erhebung des Sachverständigenbeweises nicht hinausgelaufen, weil sie, die Beklagte, durch die vorgelegten Internetangebote und die Darstellung der von Fraunhofer ermittelten Tarife substantiiert dargelegt habe, dass die im Schwacke-AMS ausgewiesenen Tarife überhöht seien (Bl. 290 d. A.). Zu rügen sei weiter die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Auffassung, dass die gestaffelte Abrechnung des Normaltarifs nach Wochen-, 3-Tages und 1-Tagestarifen nicht zu beanstanden sei (Bl. 290 d. A.). Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die Mietpreise für längere Mietzeiträume geringer werden müssten, da der Aufwand für den Vermieter geringer werde. Deshalb sei es gerechtfertigt, bei längerfristigen Vermietungen die überschießenden, nicht mehr in Wochen- oder 3-Tages-Pauschalen aufgehenden Miettage in Höhe des anteiligen Preises der nächstliegenden, im Mietzeitraum erfüllten Mietpauschale heranzuziehen (Bl. 290/291 d. A.). Zu rügen sei ebenfalls, dass die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Gegenüberstellung der Normaltarife einerseits nach dem Schwacke-AMS und andererseits nach der Fraunhofer-Studie nicht berücksichtige, dass bei den Normaltarifen des Schwacke-AMS die Haftungsfreistellungskosten nicht einbezogen seien, welche bei den Fraunhofer-Tarifen und in den vorgelegten Internetangeboten aber bereits enthalten seien (Bl. 291 d. A.). Ebenfalls nicht haltbar sei die erstinstanzliche Entscheidung, soweit darin ein Aufschlag auf den jeweils zugrundegelegten Normaltarif als berechtigt erachtet worden sei. Ein solcher Aufschlag könne nur zuerkannt werden, wenn konkrete individuell erbrachte unfallbedingte Zusatzleistungen in jedem Fall vorgetragen und bewiesen sind (Bl. 291 d. A.). In erster Instanz habe die Beklagte die Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs für die einzelnen Geschädigten bestritten; dem sei die Klägerin nicht entgegengetreten (Bl. 292 d. A.). Zu Unrecht habe das Landgericht weiter aber auch Kaskoversicherungskosten zugesprochen. Bereits in erster Instanz habe die Beklagte vorgetragen, dass die Fraunhofer-Tarife und die Internetangebote Haftungsfreistellungskosten enthalten (Bl. 293 d. A.). Was die Kosten für Zustellung und Abholung angehe, so habe die Beklagte zwar in erster Instanz nicht die Zustellungen und Abholungen als solche, wohl aber die Erforderlichkeit der Zustellung und der Abholung der jeweiligen Fahrzeuge bestritten. Das habe das Landgericht verkannt (Bl. 293 d. A.). Kosten für Winterreifen seien auch im Hinblick auf einen angeblichen Aufwand die Vorhaltung und den Austausch von Reifen betreffend nicht als ersatzfähig anzuerkennen. Autovermietungen hielten nicht etwa verschiedene Reifensätze vor, da Flotten regelmäßig nach ca. sechs Monaten ausgetauscht, Reifen also nicht „umgezogen“ würden (Bl. 293 d. A.). Auch die weiteren Kosten für Zusatzfahrer und Navigationsgeräte habe das Landgericht zu Unrecht zuerkannt. Die um Zurückweisung des Rechtsmittels nachsuchende Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht die ersatzfähigen Mietwagenkosten in nicht zu beanstandender Weise auf der Basis des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage bemessen habe. Von der Darstellung der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die – zulässige – Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte dringt mit ihrem Rechtsmittel nur insoweit durch, als die in dem angefochtenen Urteil titulierte Zahlungsverpflichtung unter Einbezug pauschaler Aufschläge in Höhe von 10 % und 20 % auf die jeweils anhand des Schwacke-AMS ermittelten Normalmietpreise („Grundpreise“) sowie von Nebenkosten für Winterreifen ermittelt wurde. Eine weitere Reduzierung der Klageforderung hat insoweit stattzufinden, als die Klägerin im Rahmen der Berechnung der geltend gemachten Klageforderung zum Teil höhere Kostenpositionen in Ansatz bringt, als dies in den gegenüber den geschädigten Mietern erteilten Rechnungen ausgewiesen ist. Statt des von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil zuerkannten Betrages in Höhe von 7.388,51 € ermittelt sich auf diese Weise lediglich ein noch offener Mietwagenschaden in Höhe von 6.551,55 €. Bei anspruchsmindernder Berücksichtigung der sich in Bezug auf den Schadensfall 3 („X“) ergebenden vorprozessualen „Überzahlung“ der Beklagten in Höhe von 52,68 € und die insoweit von ihr im Termin am 08.05.2012 erklärte Aufrechnung, die der Senat nach Maßgabe von §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB auf die sich hinsichtlich des Schadensfalls 12 („L4“) ergebende Restforderung der Klägerin bezogen hat, ermittelt sich der der Klägerin aus abgetretenem Recht noch zustehende Mietwagenschaden auf noch 6.498,87 €. Im Einzelnen: Das angefochtene Urteil hält den im Vorstehenden aufgezeigten Berufungsangriffen der Beklagten sowie der nach Maßgabe von § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorzunehmenden Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Soweit das Landgericht die Aktivlegitimation und damit verbunden die Prozessführungsbefugnis der Klägerin bejaht hat, ist das allerdings nicht zu beanstanden. Die erstinstanzlich von der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretungen der auf den jeweiligen Ersatz der Mietwagenkosten gerichteten Ansprüche der Geschädigten vorgebrachten Einwendungen verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. a) Die Klägerin hat die mit den geschädigten Mietern geschlossenen Abtretungsvereinbarungen vorgelegt (vgl. Bl. 6 ff AH ). Anhaltspunkte, die gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen sprechen, lassen sich weder dem Vortrag der Beklagten noch dem Sachverhalt im Übrigen entnehmen. Soweit die Beklagte die Unwirksamkeit der Abtretungen aus der mangelnden Bestimmtheit der abgetretenen Forderungen herleiten will, überzeugt das nicht. Nach den vorbezeichneten Abtretungsvereinbarungen haben die geschädigten Mieter jeweils ihre „Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger und die Haftpflichtversicherung“ an die Klägerin abgetreten. Ausweislich der ebenfalls vorgelegten Mietverträge, die u.a. auf eine „gültige Preisliste“ verweisen, in welche die Mieter bei Abschluss des Mietvertrags hätten Einsicht nehmen können, stand damit fest, dass die Mieter für die Gebrauchsüberlassung der Unfallersatzfahrzeuge eine Miete an die Klägerin zahlen müssen. Die abgetretene Forderung ist – was dem Bestimmtheitserfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretungsvereinbarung genügt – damit ausreichend bestimmbar. Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Klägerin habe nach Absprache mit den Geschädigten von vorneherein niemals vorgehabt, die Zedenten ihrer Fahrzeuge auf Zahlung der Mietwagenkosten in Anspruch zu nehmen, so dass letztlich ein Scheingeschäft vorgelegen (§ 116 S. 2 BGB) habe, bewegt sich das im Bereich bloßer Vermutung. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine solche Vorgehensweise der Klägerin hinweisen, lassen sich dem Vorbringen der Klägerin ebenso wenig entnehmen wie dem Sachverhalt im Übrigen. b) Die Abtretungsvereinbarung ist auch nicht etwa nach Maßgabe von § 134 BGB wegen Verstoßes gegen die §§ 1, 2, 3 und 5 RDG unwirksam (§ 134 BGB). Ungeachtet des Umstandes, dass die Einziehung der an ein Mietwagenunternehmen erfüllungshalber abgetretenen Forderung des Unfallgeschädigten auf Ersatz der Mietwagenkosten als eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Mietwagenunternehmers gehörende erlaubte Nebenleistung i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG einzuordnen ist, wenn – so wie hier – allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11 = NJW 2012, 1055 – Rdn. 10 ff gemäß Juris-Ausdruck), ist der Klägerin die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten als Verkehrsunfallschaden gegenüber dem Haftpflichtversicherer zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung sowie zur außergerichtlichen Einziehung dieser Forderungen erteilt. Fraglich kann danach allenfalls sein, ob die Klägerin befugt ist, die erlaubtermaßen an sie abgetretenen Forderungen auch gerichtlich geltend zu machen. Das ist ungeachtet der sich nur auf die „außergerichtliche“ Einziehung abgetretener Forderungen erstreckende Erlaubnis zu bejahen. Die in § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffene Regelung dokumentiert, dass eine Person, der eine Forderung – so wie hier – (erlaubt) zum Zwecke der Einziehung abgetreten wurde, Partei eines Rechtstreits sein kann, sich dort indessen durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Dieser Anforderung ist hier Genüge getan. 2. Auch mit ihren gegenüber der grundsätzlichen Geeignetheit des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage vorgebrachten Einwendungen dringt die Beklagte nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die von der Beklagten als Unfallschaden zu ersetzenden Mietwagenkosten nach Maßgabe von § 287 ZPO auf der Grundlage eines sich an dem Schwacke-AMS orientierenden „Normaltarifs“ ermittelt hat. Was die generelle Tauglichkeit des Schwacke-AMS bzw. der darin ausgewiesenen Werte angeht, als Grundlage einer Schätzung der im Rahmen des Wiederherstellungsaufwands ersetzt verlangten Kosten für die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen herangezogen zu werden, so hat der Bundesgerichtshof diese ebenso wie der Senat in jüngerer Zeit bejaht (vgl. BGH, MDR 2011, 845 f; BGH, VersR 2011, 643 f; BGH, VersR 2011, 769 ff; OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011 (15 U 39/11 und 15 U 54/11) sowie vom 14.06.2011 (15 U 9/11), 13.10.2009 (15 U 49/09) und 22.12.2009 (15 U 98/09) – jeweils mit weiteren Nachweisen). Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von der erneuten Darstellung der den erwähnten Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen ab, die beiden Parteien bekannt und in ihrem Vorbringen argumentativ verwertet sind. Danach kann das Gericht im Rahmen der Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens auf Listen und Tabellen zurückgreifen, solange nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass diese als Schätzungsgrundlage Mängel aufweisen, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Beklagte zieht die grundsätzliche Richtigkeit dieser Rechtsprechung auch nicht in Zweifel, sondern verficht den prozessualen Standpunkt, im vorliegenden Rechtstreit solche Mängel des der Schadensberechnung der Klägerin zugrundliegenden Schwacke-AMS dargestellt zu haben, die dessen Eignung, im konkreten Fall als Grundlage einer Schadensschätzung Verwendung zu finden, erschüttern mit der Folge, dass der Mietwagenschaden anderweitig bzw. unter Zugrundelegen anderer Werte – sei es der in anderen Listen oder Tabellen, wie beispielsweise der in der Fraunhofer-Studie ausgewiesenen Tarife, sei es durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – festzustellen ist. Derartige, die Eignung des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage in Zweifel ziehende konkrete Mängel lassen sich dem Vorbringen der Beklagten indessen nicht entnehmen: a) Soweit die Beklagte auf den Umstand hinweist, dass die Fraunhofer-Studie 2009 durchgängig und auch in den hier betroffenen Postleitzahlenbereichen – entgegen der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Gegenüberstellung (vgl. S. 8 LGU), die teilweise sogar gegenüber der Fraunhofer-Studie niedrigere Normaltarife des Schwacke-AMS ausweist - angeblich signifikant niedrigere Mietpreise feststelle, lässt das nicht den Schluss darauf zu, dass der Schwacke-AMS nicht die tatsächlichen Marktverhältnisse widerspiegele und vermag das keinen die Tauglichkeit des Schwacke-AMS im vorbezeichneten Sinn in Frage stellenden Mangel zu begründen. Dabei kann es dahinstehen, ob sich die vorbezeichnete Mietpreisgegenüberstellung, wie die Beklagte das mit der Berufung einwendet, als fehlerhaft erweist, weil die bei den Fraunhofer-Tarifen (ebenso wie bei den Internetangeboten) angeblich einbezogenen „Haftungsfreistellungskosten“ bei den Schwacke-Tarifen nicht betragserhöhend berücksichtigt seien. Da unstreitig bei den im Rahmen der Fraunhofer-Studie erfragten Preisen u.a. Kosten für Haftungsreduzierungen bzw. Haftungsbeschränkungen mit typischer Selbstbeteiligung nicht berücksichtigt wurden (so ausdrücklich auch S. 19 f des „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2010“ des Fraunhofer IAO), kann es sich bei der angeblich bei den Fraunhofer-Normaltarifen einbezogenen Haftungsfreistellungskosten nur um die Kosten der Haftpflichtversicherung handeln. Dass die Kosten der Haftpflichtversicherung indessen nicht bei den in dem Schwacke-AMS ausgewiesenen Normalmietpreisen berücksichtigt wären, ist nicht zu erkennen. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Denn jedenfalls angesichts des Umstandes, dass die in der Fraunhofer-Studie ausgewiesenen Werte auf der Grundlage einer einwöchigen Vorlauffrist erfragt worden sind, bestehen durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten gerade der hier zu beurteilenden Schadensfälle erfassenden Repräsentativität der in dieser Studie abgebildeten – niedrigeren – Werte und deren Vergleichbarkeit mit den in dem Schwacke-AMS ausgewiesenen Modi bzw. gewichteten Mittel. Dafür, dass die einwöchige Vorlauffrist für Mietwagenbuchungen auf die für die Anmietung eines Mietfahrzeuges geforderten Preise von nicht lediglich unerheblichem Einfluss ist, spricht neben der allgemeinen Lebenserfahrung auch der Umstand, dass die von der Beklagten vorgelegten Angebote des Anbieters T3 für das nämliche Fahrzeug je nach dem im Zeitpunkt der Anfrage bis zum Datum des ersten Anmiettags bestehenden Vorlauf (ein Tag bzw. 1 Woche) hinsichtlich der Höhe des Mietpreises ganz erheblich variieren (114,00 € bzw. 91,20 €; vgl. Bl. 201, 202 AH). Dass eben dieser, die Marktverhältnisse aber mitprägende Umstand der Vorlaufrist zwischenzeitlich keine die Höhe der Mietpreise beeinflussende Kraft mehr entfalte, geht weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus dem Sachverhalt im Übrigen hervor. Die von ihr im vorliegenden Verfahren in dem Anlagenkonvolut G 5 vorgelegten Internetangebote neueren Datums lassen teilweise die Vorlauffrist nicht erkennen. Soweit eine Vorlauffrist aus dem Datum des Ausdrucks erkennbar wird (Bl. 94 ff, 97 ff, 109 ff AH) sind zwar Preise unter Zugrundelegen zum Teil kurzer Vorläufe ermittelt, indessen folgt daraus nicht, dass bei Buchung mit längeren Vorlauffristen keine preisliche Veränderung stattfindet, konkret: ein im Vergleich niedrigerer Mietpreis angeboten wird. Die in dem Schwacke-AMS ausgewiesenen Werte sind demgegenüber unstreitig auf der Grundlage zumindest auch eine kurzfristige Anmietung berücksichtigender Mietpreise ermittelt. Gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit kennzeichnet in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, welches – sei es aus beruflichen, sei es aus privaten Gründen – an Stelle des infolge des Unfalls fahruntauglichen oder zumindest nicht verkehrssicheren beschädigten KfZ benötigt wird. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abstellt, dass die sich aus dem Erfordernis einer kurzfristigen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergebende Mietpreisbeeinflussung bei der Ermittlung des Normalmietpreises bzw. des „Normaltarifs“, also des auch von einem sog. Selbstzahler für die Anmietung eines Fahrzeuges geforderten Preis, unberücksichtigt zu bleiben habe, geht das fehl. Dabei kann es dahinstehen, ob nicht auch gerade die unfallbedingte kurzfristige Anmietung von Ersatzfahrzeugen das allgemeine Mietpreisgefüge und damit auch die von den sog. Selbstzahlern geforderten Preise beeinflusst. Denn jedenfalls besteht das Bedürfnis nach kurzfristiger Anmietung – dementsprechend eine kurze Vorlauffrist – auch außerhalb der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen etwa in den Fällen, in denen kurzfristig auswärtige Termine – beispielsweise zu geschäftlichen Zwecken – wahrgenommen werden müssen, die nur unter Inanspruchnahme eines Mietwagens ggf. in Kombination mit anderen Verkehrsmitteln – wie etwa Flugzeug und Bahn – zeitgerecht erreicht werden können (z.B.: Flug von Köln nach Dresden, dort Inanspruchnahme eines Mietwagens, um zeitgerecht etwa nach Meißen zu gelangen). Dass sog. Selbstzahler stets oder zumindest deutlich überwiegend mit einer Vorlaufzeit von einer Woche anmieten, kann daher nicht festgestellt oder auch nur prognostiziert werden. b) Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich des von der Beklagten in erster Instanz gegenüber der Erhebungsmethode der den Mietwerten des Schwacke-AMS zugrundeliegenden Daten vorgebrachten Einwands (Bl. 49 d. A. und Anlage G 6, Bl. 133 f AH). Selbst wenn diese Methode, bei welcher unstreitig der Zweck der Befragung gegenüber den befragten Mietwagenunternehmern offengelegt worden ist, bei einer nicht unbeachtlichen Anzahl der Befragten dazu geführt haben sollte, höhere als die tatsächlich von sog. Selbstzahlern geforderten Mietwagenpreise zu nennen, um so Einfluss auf das als ersatzfähig anzuerkennende Preisniveau zu nehmen, rechtfertigt dies nicht den Rückschluss darauf, dass über das gesamte Bundesgebiet verteilt alle Angeschriebenen gleichermaßen dieser Tendenz in einem Umfang erlegen sind, dass hierdurch das in dem Schwacke-AMS abgebildete Preisgefüge seine Repräsentativität bzw. Aussagekraft die tatsächlichen Marktverhältnisse betreffend eingebüßt hat und deshalb seine Eignung als Schätzungsgrundlage zu verwerfen ist. c) Soweit die Beklagte sich auf die Studie des Prof. Dr. L5 vom 10.05.2007 (Anlage G 8, Bl. 137 ff AH –„Bewertung der Erhebungs- und Auswertungsmethoden des Automietpreisspiegels der SCHWACKE-Bewertungs GmbH“) bezieht, werden auch hieraus keine Mängel erkennbar, welche im vorliegenden Fall die Tauglichkeit des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage in Zweifel ziehen. Der erwähnten Publikation lässt sich nicht entnehmen, dass und in welchem Maß die darin getroffenen Feststellungen für die hier maßgeblichen örtlichen Marktverhältnisse Auswirkungen zeigen. d) Die von der Beklagten für die hier jeweils betroffenen Postleitzahlengebiete vorgelegten Internetangebote der Mietwagenanbieter T3, F, I und Q führen zu keiner von der vorbezeichneten Würdigung abweichenden Beurteilung. Diese Mietwagenangebote zeigen ebenfalls keine sich auf die zu entscheidenden Fälle auswirkenden konkreten Mängel des Schwacke-AMS auf und ziehen daher dessen Eignung als Schätzungsgrundlage nicht in Zweifel. Dabei kann es dahinstehen, inwieweit es sich bei dem Internetmarkt um einen durch besondere Voraussetzungen, wie beispielsweise - neben der Verfügbarkeit eines Computers - längere Vorbuchungsfristen und die Notwendigkeit des Besitzes einer Kreditkarte, geprägten Sondermarkt handelt, dessen Gegebenheiten nicht ohne weiteres auf den allgemeinen Mietwagenmarkt und dabei insbesondere den durch die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit von Fahrzeugen bestimmten Bereich der Anmietung sog. Unfallersatzfahrzeuge übertragen werden können. Jedenfalls was die für Internetbuchungen typische Voraussetzung der Verwendung einer Kreditkarte angeht, bestehen durchgreifende Zweifel hinsichtlich der Vergleichbarkeit der per Internet angebotenen Mietwagenpreise mit den anhand des Schwacke-AMS ermittelten Mietpreisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Geschädigten in den konkreten Fällen ihre ggf. vorhandenen Kreditkarten im Rahmen der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge hätten einsetzen müssen. Denn es ist jedenfalls generell den Geschädigten nicht ohne weiteres abzuverlangen und es kann auch nicht als in jedem Fall bestehende Zahlungsmodalität in die Gestaltung der Mietwagenpreise einbezogen werden, dass eine etwa vorhandene Kreditkarte bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs eingesetzt wird. Gerade bei Unfällen liegt es nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offen halten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen – wie dies unstreitig bei der Klägerin der Fall ist – die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug auch ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten. Ist schon danach nicht zu erkennen, dass die in den vorbezeichneten Internetangeboten ausgewiesenen Mietwagenpreise mit der an dem Schwacke-AMS orientierten Preisgestaltung vergleichbar sind, die Unfallgeschädigten daher ein Ersatzfahrzeug zu vergleichbaren Bedingungen per Internet günstiger als zu den auf der Basis des Schwacke-AMS ermittelten Mietpreisen hätten anmieten können, gilt das weiter auch mit Blick auf den Umstand, dass aus den in den beklagtenseits vorgelegten Internetangeboten genannten Mietpreisen nicht hervorgeht, in welchem Maße sich der Abschluss von Kaskoversicherungen und die etwaige Verminderung von Selbstbeteiligungen auf den von dem Mieter letztlich für die Anmietung eines Fahrzeugs zu entrichtenden Preis auswirkt. In den vorgelegten Angeboten des Mietwagenunternehmens T3 ist jeweils – wie das fehlende „Häkchen“ in dem Feld signalisiert, in dem die von dem Mietpreis umfassten Leistungen aufgeführt sind (vgl. Bl. 84, 91, 97, 98, 99,100, 105, 108, 112, 121, 123, 126, 127, 131, 132 AH) – der Preis für eine Vollkaskoversicherung nicht umfasst. Soweit ausweislich der vorgelegten Angebote der Unternehmen F (Bl. 86, 90, 104, 106, 129, 130 AH) und I (Bl. 88, 95, 96, 101, 103, 114 AH) erkennbar wird, dass der angebotene Mietpreis u.a. „Vollkaskoschutz mit Selbstbeteiligung im Schadensfall“ (F) bzw. eine „Haftungsbeschränkung“ (I) umfasst, ist nicht ersichtlich, in welchem Maße sich eine etwaige Verminderung der Selbstbeteiligung auswirkt. Darüber hinaus ist nicht zu ersehen, inwiefern die den erwähnten Internetangeboten, die das jeweils angebotene Fahrzeug nur der „Klasse“ nach beschreiben und sich nicht auf einen bestimmten PKW beziehen, jeweils zugrundeliegende Mietdauer nicht nur als solche variabel gestaltet ist, sondern diese Variabilität Einfluss auf die Preisgestaltung hat. Die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen geschieht in aller Regel in einer Situation, in der die konkrete Dauer der Mietzeit von vornherein nicht exakt festgelegt ist, sondern von der typischerweise zunächst nur geschätzten Dauer der Instandsetzung des ausgefallenen unfallbeschädigten Fahrzeugs bzw. der Ersatzbeschaffung abhängt. Die zunächst veranschlagte Mietdauer kann entweder kürzer oder aber auch länger ausfallen, was einen bei „regulärer“ Anmietung eines Fahrzeugs nicht anfallenden Dispositionsaufwand des Vermieters begründet. Alles spricht dafür, dass dieser sich aus der Ungewissheit der Mietdauer ergebende Dispositionsaufwand in die Preisgestaltung der Klägerin und auch anderer Mietwagenanbieter einfließt und sich marktpreisbeeinflussend niederschlägt. Unstreitig ist überdies, dass die Klägerin, wie sie dies im Rahmen ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 18.03.2011 (Bl. 94 ff/96 ff) zu den hier streitgegenständlichen Schadensfällen im einzelnen dargelegt hat, lediglich die tatsächlich in Anspruch genommene – ggf. kürzere - Mietzeit in Rechnung stellt und dass Verlängerungen unproblematisch möglich sind. Dass die von der Beklagten angeführten Angebote der Mietwagenunternehmen T3, F und I in eben diesen, die Preisgestaltung beeinflussenden Aspekten mit den anhand der Werte des Schwacke-AMS ermittelten höheren Mietpreisen der Klägerin vergleichbar sind, hat die Beklagte nicht dargelegt. e) Soweit die Beklagte generell moniert, dass das Landgericht sich in dem angefochtenen Urteil nicht jeweils unter Auseinandersetzung mit der eine Anwendung der Fraunhofer-Studie als Schätzungsgrundlage befürwortenden obergerichtlichen Rechtsprechung und Widerlegung der dort als maßgeblich erachteten Argumente für die Heranziehung des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage entschieden habe, verhilft das dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg. Es kommt nicht auf die Eignung der Fraunhofer-Studie an, als Grundlage einer Schätzung des Mietschadens herangezogen zu werden. Auch wenn die Fraunhofer-Studie als Grundlage einer Schätzung des Mietschadens geeignet ist, steht dies der Geeignetheit des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage nicht entgegen. Entscheidungsrelevant ist allein die Frage, ob die von der Beklagten gegen den Schwacke-AMS vorgebrachten Beanstandungen dessen Eignung als Schätzungsgrundlage in Frage stellen, was wiederum voraussetzte, dass die eingewandten Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 – VersR 2011, 769 ff – Rdn. 17 f gemäß Juris-Ausdruck). Aus den oben dargestellten Gründen lässt sich eben dies hier nicht bejahen. Vor diesem Hintergrund es auch unerheblich, ob das von dem Landgericht als maßgeblich für die Anwendung des Schwacke-AMS erachtete Argument der fehlenden Berücksichtigung von Nebenkosten in der Fraunhofer-Studie inhaltlich nachvollziehbar und ausreichend begründet ist. Selbst wenn allein dieses Argument – was ausdrücklich offen gelassen werden kann – für sich genommen die Eignung des Schwacke-AMS nicht tragen würde, bestehen aus den oben aufgezeigten Gründen in der Gesamtheit keine Bedenken, den Mietschaden auf der Grundlage des Schwacke-AMS zu schätzen. Bei alledem bestand und besteht auch kein Anlass, den von der Beklagten zu der Höhe der jeweils „ortsüblichen Normaltarife“ unterbreiteten Beweisangeboten (Einholung von Sachverständigengutachten) nachzugehen. Angesichts des Umstandes, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die in den vorgelegten Internetangeboten sowie in der Fraunhofer-Studie ausgewiesenen Normaltarife denjenigen des Schwacke-AMS hinsichtlich der maßgeblichen preisbildenden Faktoren vergleichbar sind, liefe eine Beweiserhebung – wie das Landgericht dies in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat – in der Tat auf eine Ausforschung hinaus. 3. Ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den ersatzfähigen Mietwagenschaden auf der Grundlage des Schwacke-AMS geschätzt hat, hat die Berufung der Beklagten demgegenüber jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Höhe des danach ermittelten Schadens wendet. a) Soweit die Beklagte sich gegen die gestaffelte Abrechnung der Normaltarife nach Wochen-, 3-Tages und 1-Tagestarifen wendet und vorbringt, dass die „überschießenden“, nicht mehr in den Wochen- oder 3-Tageschauschalen aufgehenden Miet-Tage in Höhe eines anteiligen Preises der nächstliegenden Mietpauschale ermittelt werden müssten, setzt sie sich allerdings nicht durch. Eben diese Ermittlung der Normalmietpreise anhand der Aufteilung in für die Perioden von 1 Woche und drei Tagen gebildeten Pauschalen sowie in Tagestarife ist in dem Schwacke-AMS ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die auf der Basis des Schwacke-AMS geltend gemachten Mietpreise unter Zugrundelegung eben dieser Berechnungsmethode aus der Kombination der jeweiligen Pauschalen mit Tagespreisen errechnet. b) Erfolg hat die Berufung der Beklagten jedoch hinsichtlich der von dem Landgericht zuerkannten pauschalen Aufschläge auf die jeweiligen Normalmietpreise. Die Berechtigung der den Normalmietpreisen jeweils hinzugerechneten pauschalen Aufschläge ist auch in den Schadensfällen, in denen die Anmietung noch am Unfalltag (Schadensfall 11 – L2) oder am darauffolgenden Tag (Schadensfälle 4 „L“, 13 „L3“ und 14 „T“) und/oder außerhalb der üblichen Geschäftszeit (Schadensfall 11 „L2“) erfolgte, nicht ersichtlich. Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung trifft es allerdings zu, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif bzw. die Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des konkreten Mietwagenunternehmens im Einzelfall erfordert. Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines „Unfallersatzfahrzeugs“ regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KfZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009 – 15 U 49/09). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht. Eben das ist hier jedoch auch in den Schadensfällen nicht ersichtlich, in denen die Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge noch am Unfalltag oder an dem diesen folgenden Tag oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgt ist. Denn allein der Umstand, dass ein Unfallersatzfahrzeug sogar noch am Schadenstag und außerhalb üblicher Geschäftszeiten von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass ihnen die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge nicht zu Bedingungen zugänglich war, wie sie auch einem Selbstzahler begegnen. Angesichts des Umstandes, dass Mietwagenunternehmen bis in die Abendstunden und auch an Wochenenden für die Anmietung eines Fahrzeugs telefonisch erreichbar sind, lässt sich nicht erkennen, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgte. Dass sich aus der im Zeitpunkt der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge bestehenden Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturzeit der unfallbeschädigten Fahrzeuge oder der Dauer der Ersatzbeschaffung abhängigen Rückgabetermins und damit der Ungewissheit der tatsächlichen Mietzeit ein zusätzlicher Dispositionsaufwand ergeben kann, trägt keine, die Zuerkennung eines pauschalen Zuschlags auf die „Grund“- bzw. Normalmietpreise rechtfertigende Wertung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Unwägbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer früheren anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalmietpreise Rechnung tragen kann und Rechnung trägt, sind weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach dem Sachverhalt im Übrigen zu erkennen. c) Zu Recht macht die Beklagte weiter auch die fehlende Ersatzfähigkeit der Kosten für die Winterbereifung geltend. Der Senat hat die Ersatzfähigkeit dieser Nebenkosten bereits in seinem Urteil vom 14.06.2011 – 15 U 9/11 – mit der Erwägung verneint, dass die Klägerin verpflichtet war und ist, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen. Dazu zählt aber die Ausrüstung mit Winterreifen, soweit dies nach den jahreszeitlich zu erwartenden Witterungs- und Straßenverhältnissen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuggebrauchs erforderlich ist. Die gesonderte Inrechnungstellung der Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen ist vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt; der Senat hält an seiner die Ersatzfähigkeit von Zusatzkosten für die Ausstattung der Ersatzmietwagen mit Winterreifen verneinenden Erwägung fest. Das gilt auch unter Berücksichtigung eines mit der Montage und Demontage sowie der Lagerung von Winterreifen etwa verbundenen zusätzlichen Kostenaufwands. Inwiefern sich dieser Aufwand, der gleichermaßen für die Aus- und Umrüstung der Fahrzeuge mit Sommerreifen greift, kalkulatorisch gerade und nur hinsichtlich des die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen betreffenden Aufwands niederschlägt, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar zu machen vermocht. Der dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegende Erwägung, dass es dem Vermieter überlassen bleiben müsse, wie er die Kosten für Winterreifen in seine Preisgestaltung einstelle bzw. ob er sie in die für das gesamte Jahr kalkulierten Mietpreise einfließen lasse oder gesondert berechne, rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Denn es steht nicht fest, dass der Klägerin in Bezug auf die Ausstattung der Fahrzeuge mit Winterreifen kein von dem Normalmietpreis nicht bereits erfasster kalkulatorischer Aufwand entsteht. d) Kosten für Kaskoversicherungen kann die Klägerin indessen als ersatzfähigen Schaden selbst dann geltend machen, wenn die Geschädigten für ihre jeweils unfallbeschädigten Fahrzeuge eine solche Versicherung nicht abgeschlossen hatten. Der Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05 = NJW 2006, 360/361; BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/07 = NJW 2005, 1041/1052 f); denn das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Senat, Urteil vom 18.03.2008 – 15 U 145/07 -). Überdies gelten die überzeugenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil (dort S. 14, letzter Absatz, S. 15, 1. Absatz LGU), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. e) Was die Höhe der danach ersatzfähigen Kosten der Kaskoversicherung angeht, muss die Klägerin sich indessen auf die Beträge beschränken lassen, die sie ihren jeweiligen Mietern in Rechnung gestellt hat. Sie kann nur die tatsächlich den Mietern berechneten und von diesen zahlbaren Kosten von der Beklagten ersetzt verlangen, da den unfallgeschädigten Zedenten nur insoweit ein Schaden entstanden ist, den die Klägerin im Rahmen des an sie jeweils abgetretenen Ersatzanspruchs von der Beklagten ersetzt verlangen kann. Dies führt in den Schadensfällen 3 („X“- Rechnungsbetrag 86,01 € brutto statt geforderter 88,00 €), 6 („W“ - Rechnungsbetrag 114,02 € brutto statt geforderter 120,00 €), 8 („T4“ - Rechnungsbetrag 64,51 brutto statt geforderter 66,00 €), 11 („L2“ - Rechnungsbetrag 221,07 € brutto statt geforderter 234,00 €), 12 („L4“ - Rechnungsbetrag 68,02 € brutto statt geforderter 72,00 €) , 13 („L3“ - Rechnungsbetrag 64,51 € brutto statt geforderter 66,00 €) und 15 („T2“ - Rechnungsbetrag 990,03 € brutto statt geforderter 1001,00 €) zu Reduzierungen der Ersatzansprüche der Höhe nach. f) Uneingeschränkt ersatzfähig sind demgegenüber die Kosten für Zusatzfahrer. Betroffen sind die Schadensfälle 2, 5, 6, 8 und 12. In den hierzu jeweils vorgelegten Mietverträgen (Bl. 7, 16, 19, 25, 37 AH) sind jeweils weitere Mieter des Fahrzeugs aufgeführt. Damit ist hinreichend konkret durch die Klägerin dargelegt, dass die angemieteten Fahrzeuge durch Zusatzfahrer genutzt werden sollten. Das bloße Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist demgegenüber ohne die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, weshalb die Angaben in den Mietverträgen falsch sein sollen, unbeachtlich. Es kommt nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob es für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurde bzw. ob eine solche Nutzung vorgesehen war. Denn bereits damit war das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. g) Ebenfalls ersatzfähig sind die Kosten der Zustellung und Abholung. Soweit die Beklagte sich gegen die Erforderlichkeit der in sämtlichen Fällen in Ansatz gebrachten Zustellung und Abholung der Mietwagen wendet, setzt sie sich damit nicht durch. Keine/r der geschädigten Zedenten hatte seinen/ihren Wohnsitz/Sitz in Aachen. Vor diesem Hintergrund ist es lebensnah, dass sich die Geschädigten die Mietwagen zur Wiederherstellung ihrer Mobilität vom Sitz der Klägerin in Aachen entweder an ihren Wohnsitz oder aber zu der Werkstatt verbringen bzw. „zustellen“ ließen, bei der sie den unfallbeschädigten Wagen zur Reparatur gebracht hatten, und dass sie nach Abschluss der Reparatur mit dem Mietwagen zu der Werkstatt fuhren, um ihr Fahrzeug abzuholen, so dass das Mietfahrzeug dort nunmehr durch die Klägerin abzuholen war. e) Was die Kosten für die Navigationsgeräte angeht (Schadensfälle 4, 9, 15), so sind auch diese ersatzfähig. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Mietverträge (Bl. 13, 28 und 46 AH) wurden die anstelle der unfallbeschädigten Fahrzeuge angemieteten Ersatzwagen jeweils mit „Navi“ angemietet. Die Klägerin hat in den betroffenen Fällen konkret dargelegt (Bl. 88 ff d. A.), dass auch die unfallbeschädigten Fahrzeuge der betroffenen Zedenten jeweils ebenfalls mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen seien. Das liegt angesichts der Art der jeweils unfallbeschädigten PKW, bei denen es sich angesichts des Umstandes, dass die Ersatzfahrzeuge jeweils eine „Klasse niedriger“ angemietet wurden, jeweils um hochwertige, z. T. auch offenkundig geschäftlich genutzte (Schadensfall 9) Fahrzeuge handelte, nahe. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die beschädigten Fahrzeuge jeweils mit Navigationsgeräten ausgestattet gewesen seien, jedenfalls aber nicht ersichtlich sei, dass es sich nicht um mobile Navigationsgeräte gehandelt habe, die auch in einem Mietwagen einsetzbar gewesen wären, ist das ersichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt und deshalb unerheblich. 4. Es ergibt sich damit folgende Rechnung: a) Schadensfall 1 (X2): Grundpreis:………………………………………..498,66 € Nebenkosten: Kaskoversicherung:………........140,00 € Zustellung/Abholung:…… ……...50,00 € 688,66 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 560,49 € offenstehende Restforderung: 128,17 € b) Schadensfall 2 (L5) Grundpreis:……………………………………….. 396,00 € Nebenkosten: Kaskoversicherung……………….88,00 € Zusatzfahrer……………………….48,00 € Zustellung/Abholung………… …..50,00 € 582,00 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i.H. von 307,38 € offenstehende Restforderung: 274,62 € c) Schadensfall 3 (X): Grundpreis:………………………………………. 192,11 € Nebenkosten: Kaskoversicherung………………..86,01 € Zustellung/Abholung…………... ...50,00 € 328,12 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 380,80 € Überzahlung in Höhe von (-) 52,68 € d) Schadensfall 4 (L): Grundpreis:…………………………………………..525,00 € Nebenkosten: Kaskoversicherung………………..120,00 € Navigationsgerät……………………50,00 € Zustellung/Abholung…………… …50,00 € 745,00 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 392,70 € offenstehende Restforderung: 352,30 € e) Schadensfall 5 (L6): Grundpreis:…………………………………………..544,50 € Nebenkosten: Kaskoversicherung………………..154,00 € Zusatzfahrer…………………………84,00 € Zustellung/Abholung…………… …50,00 € 832,50 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 472,43 € offenstehende Restforderung: 360,07 € f) Schadensfall 6 (W): Grundpreis:…………………………………………..450,00 € Nebenkosten: Kaskoversicherung……………….. 114,02 € Zusatzfahrer……………………….....72,00€ Zustellung/Abholung…………… …..50,00 € 686,02 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 326,06 € offenstehende Restforderung: 359,96 € g) Schadensfall 7 (C): Grundpreis:………………………………………….1170,00 € Nebenkosten: Kaskoversicherung………………...352,00 € Zustellung/Abholung…………… …..50,00 € 1.572,00 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 829,43 € offenstehende Restforderung: 742,57 € h) Schadensfall 8 (T4): Grundpreis:…………………………………………….261,00€ Nebenkosten: Kaskoversicherung…………………...64,51€ Zusatzfahrer…………………………...36,00€ Zustellung/Abholung……………… ...50,00 € 411,51 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 245,14 € offenstehende Restforderung: 166,37 € i) Schadensfall 9 (P AG): Grundpreis:………………………………………….....525,00 € brutto Nebenkosten: Kaskoversicherung…………………..120,00 € brutto Navigationsgerät……………………….50,00 € brutto Zustellung/Abholung…………………. 50,00 € brutto 745,00 € brutto = 626,05 € netto abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 330,00 € netto offenstehende Restforderung 296,05 € j) Schadensfall 10 (Q): Grundpreis:……………………………………………....285,00 € Nebenkosten: Kaskoversicherung…………………......66,00 € Zustellung…………………………… ….50,00 € 401,00 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 245,14 € offenstehende Restforderung: 155,86 € k) Schadensfall 11 (L2): Grundpreis:………………………………………………803,00 € Nebenkosten: Kaskoversicherung……………………221,07 € Zustellung/Abholung……………… …..85,00 € 1109,07 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 669,73 € offenstehende Restforderung: 439,34 € l) Schadensfall 12 (L4): Grundpreis:………………………………………………264,00 € Nebenkosten: Kaskoversicherung……………………..68,02 € Zusatzfahrer……………………………..48,00 € Zustellung/Abholung…………………. ..50,00 € 430,02 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 336,77 € offenstehende Restforderung: 93,25 € m) Schadensfall 13 (L3) Grundpreis:………………………………………………..261,00 € Nebenkosten: Kaskoversicherung………………………64,51 € Zustellung/Abholung………………… …50,00 € 375,51 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 265,37 € offenstehende Restforderung: 110,14 € n) Schadensfall 14 (T) Grundpreis:………………………………………………...340,00 € Nebenkosten: Kaskoversicherung……………………….75,00 € Zustellung/Abholung…………………… .50,00 € 465,00 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 301,07 € offenstehende Restforderung: 163,93 € o) Schadensfall 15 (T2) Grundpreis:……………………………………………....4.318,51 € Nebenkosten: Kaskoversicherung……………………...990,00 € Navigationsgerät………………………...360,00 € Zustellung/Abholung………………… ….50,00 € 5.718,51 € abzüglich vorprozessualer Zahlung i. H. von 2.809,59 € offenstehende Restforderung: 2.908,92 € 5. Aus der Addition der offenstehenden Restforderungen ermittelt sich eine Summe von 6.551,55 €. Bei Abzug der sich aus der Überzahlung in Höhe von 52,68 € (Schadensfall 3) ergebenden Gegenforderung der Beklagten verbleibt ein von der Beklagten noch zu zahlender Restbetrag von 6.498,87 €. Die Beklagte hat im Termin am 08.05.2012 die Aufrechnung mit der ihr aus der vorbezeichneten Überzahlung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB) ergebenden Gegenforderung erklärt. Da sie eine nähere Bestimmung der (Haupt-)Forderungen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen, nicht vorgenommen hat, hat der Senat nach Maßgabe von §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB die Aufrechnung auf die aus dem Schadensfall 12 („L4“) resultierende Forderung der Klägerin als der ältesten und damit am lästigsten bewerteten Schuld bezogen. Davon, dass die Beklagte die Aufrechnung gegen die Hauptschuld vor Zinsen und Kosten erklären wollte und erklärt hat, so dass eine Anrechnung gemäß der auch bei Aufrechnungen anwendbaren Bestimmung des § 367 BGB (vgl. Panadt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 396 Rdn. 1 m. w. Nachw.) ausscheidet, ist nach der Erörterung im Termin auszugehen, die allein die sich gegenüberstehenden Hauptforderungen thematisiert hat. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO. Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich Fragen, die – soweit sie die rechtlichen Grundlagen betreffen - als solche in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt sind; im Übrigen sind in ihren Auswirkungen auf den Einzelfall beschränkte Subsumtionen betroffen. Wert der Berufung: 7.388,51 €.