Beschluss
19 U 51/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0713.19U51.12.00
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Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21.03.2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 85 O 42/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Der Senat weist weiter darauf hin, dass er beabsichtigt, die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 22.03.2012 zurückzuweisen.
3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21.03.2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 85 O 42/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Der Senat weist weiter darauf hin, dass er beabsichtigt, die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 22.03.2012 zurückzuweisen. 3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Das angegriffene Urteil ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. 1. Die Klägerin hat ein Interesse an der begehrten Feststellung. Der Lizenzvertrag vom 06.11.2006 ist nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.07.2011 beendet worden. Die Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg: Dabei konnte es das Landgericht dahinstehen lassen, wie der Lizenzvertrag letztlich rechtlich zu qualifizieren ist und ob dieser nach drei Jahren Laufzeit überhaupt noch einer Kündigung zugänglich war. Denn jedenfalls konnte die Beklagte die Kündigungsgründe (grob vertragswidriges Verhalten im Rahmen einer am 21.02.2007 geschlossenen Zulieferungs- und Fertigstellungsvereinbarung, jahrelanger Rechtsstreit) nicht mehr geltend machen. Die außerordentliche Kündigung ist verspätet, das Kündigungsrecht verwirkt. Im Einzelnen: a) Ein wichtiger Grund liegt gem. § 314 Abs. 1 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. § 9 des Lizenzvertrages nimmt diese gesetzliche Regelung auf und hebt einzelne wichtige Gründe exemplarisch hervor. Geht man entsprechend der Entscheidung des Senats vom 17.07.2009 (19 U 20/09 – 86 O 87/07 LG Köln) davon aus, dass die Beklagte berechtigt war, wegen der als Druckmittel von der Klägerin eingesetzten Lieferverzögerungen den zwischen den Parteien am 21.02.2007 geschlossenen Zulieferungs- und Fertigstellungsvertrag außerordentlich zu kündigen, so kann man schon diesen Kündigungsgrund nicht ohne weiteres auf den Lizenzvertrag vom 06.11.2006 übertragen. Denn bei dem Zulieferungsvertrag war das Verhalten der Klägerin insbesondere deswegen als vertragswidrig anzusehen, weil sie mit dem zeitweiligen Lieferstopp ein Druckmittel eingesetzt hat, das in besonderem Maße geeignet war, dem Ansehen der Beklagten als Hauptlieferantin gegenüber der Automobilindustrie, in der es auf die Einhaltung vereinbarter Liefertermine in besonderem Maße ankommt, zu schaden. Zudem hatte sich die Klägerin in der Präambel des Zuliefervertrages verpflichtet, die Interessen der Beklagten in der Vertragsbeziehung mit E genauso zu wahren, als wären dies ihre eigenen Interessen bei der Produktion und Lieferung der Produkte an die Beklagte. Ein vergleichbares Vertrauensverhältnis wird durch den Lizenzvertrag nicht geschaffen. Bei diesem geht es um Überlassung von Know-How von der Beklagten gegen Zahlung eine Lizenzgebühr und der Verpflichtung zur Weiterentwicklung des Know-Hows durch die Klägerin. Eine vergleichbare Drittwirkung etwaiger Vertragsstörungen ist bei diesem Vertrag - anders als bei dem Zuliefervertrag – nicht zu erkennen. b) Aber selbst wenn man das im Rahmen des Zuliefervertrages von der Klägerin gezeigte Verhalten als Grund zur außerordentlichen Kündigung auch des im gleichen Zeitraum geschlossenen Lizenzvertrags ansieht, so kann die Beklagte diesen jedenfalls nicht mehr geltend machen. § 9 des Lizenzvertrages sieht vor, dass die Kündigung innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis des wichtigen Grundes auszusprechen ist. Dies ist eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelung für Dauerschuldverhältnisse in § 314 Abs. 3 BGB, nach der der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen kann, nachdem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. § 314 Abs. 3 BGB beruht auf der Erwägung, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird und dass der Kündigungsberechtigte mit längerem Abwarten zu erkennen gibt, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegen eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist (BGH, NJW-RR 2010, 1500; BGH, Urteil vom 25.11.2010, Xa ZR 48/09, juris Rz. 28). Hier waren die tatsächlichen, zur Kündigung führenden Umstände (unberechtigter Lieferstopp bzw. –verzögerung) der Beklagten spätestens seit Juni 2007 bekannt, wie das im Verfahren 19 U 20/09 OLG Köln als Anlage A2 (dort Bl. 13 f.) vorgelegte Kündigungsschreiben der Beklagten vom 11.06.2007 zeigt. Schon in diesem Schreiben macht die Beklagte geltend, dass sie das Vertrauensverhältnis dadurch gestört sieht, dass die Klägerin durch die verzögerte Lieferung in inakzeptabler Weise Druck auf sie ausgeübt habe, um nicht vereinbarte finanzielle Vorteile und Zusagen von ihr zu erzwingen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der Kündigungsgrund rechtkräftig festgestellt wurde. Anders als in den von der Beklagten zitierten Fällen, in den z.B. der Arbeitgeber den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten kann, um dann die Kündigung auf die rechtkräftige Verurteilung zu stützen, ging es in dem Rechtsstreit 19 U 20/09 OLG Köln - 86 O 87/07 LG Köln - nicht um Ermittlungen, also zusätzlichen Erkenntnisgewinn oder Beweisfragen, sondern allein um die Bewertung des tatsächlichen Verhaltens der Klägerin. Auf eine solche rechtliche Bewertung kommt es indes für die Bestimmung der Kenntnis im Sinne des § 314 BGB nicht an (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 71. Aufl. 2012, § 626 BGB Rz. 23 a.E.; BAG JZ 1973, 60). Das Risiko, ob eine feststehende Tatsachenbasis einen ausreichenden Kündigungsgrund bietet, trägt vielmehr der Kündigende selbst. In dem von der Beklagten angeführten, vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG, Urteil vom 05.06.2008 – 2 AZR 25/07 = NZA 2009, 69) ging es zudem anders als hier um die Kenntnis von einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung und das Bundesarbeitsgericht hat nur deshalb für den Lauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Rechtskraft des Strafurteils abgestellt, weil die Tatsache „rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren“ Teil des Kündigungsgrundes war. Der Arbeitsgeber hatte im Vorfeld der Kündigung deutlich gemacht, dass der rechtskräftigen Verurteilung eigenes Gewicht zukommt, welches sie zu einem Element des Kündigungsgrundes macht (vgl. BAG, a.a.O. juris Rz. 23 ff.). Im Gegensatz dazu kann der letztinstanzlichen Bestätigung einer von Anfang an vertretenen Rechtsauffassung des Kündigenden im Zivilverfahren kein solch eigenständiges Gewicht beigemessen werden. Im Zivilverfahren wurde auch über eine etwaige Strafbarkeit des Verhaltens der Klägerin keine Aussage getroffen. Zudem hatte die Beklagte die Kündigung des Liefervertrages nicht von einer rechtskräftigen Feststellung des wichtigen Grundes abhängig gemacht, so dass nicht ersichtlich ist, wieso dieser Umstand im Rahmen des Lizenzvertrages besondere Bedeutung erlangen sollte. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte „mit einem jahrlangen Rechtsstreit überzogen“ hat, stellt weder einen eigenständigen Kündigungsgrund im Sinne des § 314 BGB dar, noch kann für den Zeitpunkt der Kenntnis auf die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgestellt werden. Es ist der Klägerin im Grundsatz unbenommen, die Wirksamkeit der Kündigung des Liefervertrags in Zweifel zu ziehen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten kann darin so lange nicht gesehen werden, als ihr Standpunkt vertretbar erscheint; die Plausibilität ihres Standpunkt ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht Köln dem Anspruch der Klägerin in erster Instanz stattgegeben hatte. Zudem handelt es sich bei der Schadensersatzklage auch insoweit nicht um einen eigenständigen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB, als darin inzident die Gründe, die die Beklagte zum Anlass für die Kündigung des Lizenzvertrages im Jahr 2007 genommen hatte, rechtlich bewertet werden. Schließlich hatte die Beklagte spätestens mit dem Urteil des Senats vom 17.07.2009, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, Kenntnis davon, dass das Schadensersatzbegehren der Klägerin unberechtigt war. c) Insofern hätte die Beklagten das Verhalten der Klägerin bereits im Jahr 2007 zum Anlass nehmen müssen, den Lizenzvertrag zu kündigen. Die Kündigung aus dem Jahr 2011 ist verfristet. Indem sie den Lizenzvertrag - anders als den Liefervertrag - nicht kündigte, hat die Beklagte bei der Klägerin einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass sie am Lizenzvertrag festhalten will. Dieser Vertrauenstatbestand wird dadurch verstärkt, dass die Parteien den Lizenzvertrag jahrelang weitergelebt haben. So hat die Beklagte die jährliche Lizenzgebühr vereinnahmt, die Klägerin unter der Marke C Bremsbeläge vertrieben hat und die Beklagte keinerlei Auffälligkeiten bei der Abwicklung des Lizenzvertrages geschildert, die auf ein Fortwirken der Störung aus dem Jahr 2007 hindeuten könnten. 2. Das Landgericht hat der Klägerin im Ergebnis zutreffend auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuerkannt. Zwar folgt die Verpflichtung zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – wie die Berufung zu Recht geltend macht - nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Sie ergibt sich aber aus den §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Denn eine Vertragspartei, die wie hier mit der Kündigung ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08). Zwar scheidet eine Haftung mangels Verschulden aus, wenn der Kündigende nach sorgfältiger Prüfung nicht sicher wissen konnte, dass seine Rechtsposition nicht gerechtfertigt ist. Er muss aber mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob sein Rechtsstandpunkt zumindest plausibel ist (BGH, a.a.O., juris Rz. 20). Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte die unberechtigte Kündigung zu vertreten. Nach Auffassung des Senats hätte die Beklagte bei einer Plausibilitätsprüfung ohne weiteres erkennen können, dass sie die Kündigung eines Vertrages im Jahr 2011 nicht auf einen wichtigen Grund stützen kann, der aus einem Vorfall aus dem Jahr 2007 in einem anderen Vertragsverhältnis resultiert. Es ist auch fernliegend, in der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil aus dem Jahr 2009 einen neuen, eigenständigen Kündigungsgrund zu sehen. II. Mangels Erfolgsaussichten der Berufung erübrigen sich Ausführungen zur Anschlussberufung (§ 524 Abs. 4 ZPO). Der Senat weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil zurückzuweisen. Im Rahmen des § 3 ZPO ist auf das Interesse der Klägerin an der Fortführung des Lizenzvertrages, insbesondere an der Führung der Bezeichnung C im Geschäftsverkehr abzustellen. In diesem Zusammenhang erscheint der sog. Deckungsbeitrag, also die Umsatzerlöse mit C-Produkten abzüglich der variablen Kosten, nicht als geeignete Schätzgrundlage. Eine solche könnte allenfalls das Betriebsergebnis bezogen auf die Produktion von C-Produkten basierend auf dem Know-How der Beklagten insgesamt sein. Dazu fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Da es zudem der Klägerin nach § 5 des Lizenzvertrages obliegt, das Know-How zur Herstellung und für den Vertrieb von Reibbelägen für Industrieprodukte fortzuentwickeln, und damit im Laufe des Vertrages ihr eigener Beitrag zunimmt und der der Beklagten abnimmt, was sich auch in dem Wegfall der Lizenzgebühren nach 3 Jahren wiederspiegelt, erscheint es generell nicht angebracht, pauschal auf den Produktionsertrag abzustellen. Der Wert der Lizenzvereinbarung dürfte sich eher in der Lizenzgebühr widerspiegeln. Nimmt man die Lizenzgebühr von 3 x 14.000,- € und betrachtet das (abnehmende) Interesse an der die Fortführung des Vertrages für die Zukunft, so ist der vom Landgericht festgesetzte Wert von 100.000,- € auch im Lichte der von der Klägerin mit der Beschwerde angeführten §§ 8 und 9 ZPO, die sie entsprechend heranziehen möchte, jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt. III. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihnen gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung bzw. der Beschwerde zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird hingewiesen.