Beschluss
7 U 61/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0731.7U61.12.00
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Tenor
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29. März 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 540/11 - durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den nachfolgenden Hinweisen innerhalb von drei Wochen nach Beschlusszugang Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29. März 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 540/11 - durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den nachfolgenden Hinweisen innerhalb von drei Wochen nach Beschlusszugang Stellung zu nehmen. G r ü n d e : I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche als unbegründet angesehen. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen ist. Es ist nicht nachgewiesen, dass der umgelegte Poller nicht hinreichend sichtbar war. Sowohl der Zeuge T wie der Zeuge L haben bestätigt, dass es zum Unfallzeitpunkt so ausgesehen hat wie auf Bl. 41 d.A. ersichtlich, wenn auch der Zeuge L sich an etwas mehr Gras rings um den Poller erinnerte. Der Zeuge U konnte sich an die Situation vor Ort nicht mehr erinnern. Die Zeugen I und L2 haben gleichfalls bestätigt, dass das Foto Bl. 41 d.A. dem damaligen Zustand entsprach und man den Poller gut erkennen konnte. Auch nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Foto Bl. 41 d.A., dass der Poller auch im umgelegten Zustand einem durchschnittlich aufmerksamen Autofahrer hinreichend erkennbar war, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorlag. Vielmehr hätte der Zeuge T den Poller bemerken und ihn, da er ein tiefer gelegtes Fahrzeug führte, nur mit äußerster Vorsicht überfahren dürfen oder bereits auf den vorgelagerten Parkplätzen parken müssen. Darüber hinaus spricht nichts dafür, dass die Beklagte die angebliche Gefährlichkeit des umgelegten Pollers für den Verkehr hätte erkennen müssen und ihr daher ein Schuldvorwurf zu machen wäre. Unbestritten und durch die Zeugen L2 und I bestätigt, war ihr von weiteren Unfällen an der besagten Stelle nichts bekannt. II. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Beurteilung des Streitfalls beruht ausschließlich auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles.