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Urteil

3 U 109/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0814.3U109.09.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.05.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 323/06 – teilweise abgeändert – soweit der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3. vom 11.01.2011 erledigt ist – und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Klägerin 37.767,35 €, das heißt weitere 25.617,35 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst 79 %, die Beklagte zu 1. 16 % und die Beklagte zu 3. 5 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 1. zu 34 %.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2..

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 68 %, die Beklagte zu 1. 22 % und die Beklagte zu 3. zu 10 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 1. zu 26 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. sind Gegenstand des Vergleichs vom 11.01.2011.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.05.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 323/06 – teilweise abgeändert – soweit der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3. vom 11.01.2011 erledigt ist – und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Klägerin 37.767,35 €, das heißt weitere 25.617,35 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst 79 %, die Beklagte zu 1. 16 % und die Beklagte zu 3. 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 1. zu 34 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 68 %, die Beklagte zu 1. 22 % und die Beklagte zu 3. zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 1. zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. sind Gegenstand des Vergleichs vom 11.01.2011. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. G r ü n d e I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz und Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten im Zusammenhang mit der Errichtung der als Fitness-Center genutzten Fertighalle in F im Jahre 2001/2002 geltend. Die Beklagte zu 1. errichtete die Halle aufgrund Vertrags vom 16.08.2001 aus „T“ mit einer Dämmschicht zwischen den Betonschalen. Im Preis enthalten waren „Statik, Bauantrag und Pläne“. Die Beklagte zu 3. stellte die Fundamente und teilweise den Innenausbau her. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. auf Zahlung von 17.000,00 € in Anspruch, weil aufgrund eines Statikfehlers zwei Trennwände im ersten Obergeschoss verstärkt werden müssten, auf Zahlung von 7.000,00 €, weil aufgrund eines Statikfehlers die Kragplatte mit einem Träger von 10 Meter Länge mit Stahlstützen abgefangen werden müsse, auf Zahlung von 70.000,015 € wegen des Fehlens einer planerisch vorgesehenen zusätzlichen Wärmedämmung aus 5 cm starken Polysterolplatten, auf Zahlung von 16.000,00 € zur Beseitigung von Rissbildungen aufgrund der fehlenden Wärmedämmung sowie auf Zahlung von 150,00 € für die Sicherung der Regenfallrohre. Der Beklagte zu 2. wurde in erster Instanz als Prüfstatiker in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 3. wird gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. auf Zahlung von 16.000,00 € wegen Rissbildungen in Anspruch genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 16.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 94.015,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weitere 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 die Beklagte zu 1. auf Zahlung von Vorschuss in Höhe von 12.150,00 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat wegen eines Statikfehlers unter Berücksichtigung von 50 % Sowieso-Kosten 50 % der Kosten für die Verstärkung der Trennwände und die Abfangung der Kragplatte (8.500,00 € + 3.500,00 €) sowie 150,00 € für die Sicherung der Regenfallrohre zuerkannt. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. wegen fehlender Wärmedämmung hat das Landgericht verneint, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Beklagte erklärt habe, eine weitere Wärmedämmung sei nicht erforderlich, die ausreichende Dämmung sei bereits in den von ihr gelieferten Wänden enthalten. Die Beklagte zu 1. sei auch nicht für die Rissbildungen verantwortlich, da die Innenausbauarbeiten von der Beklagten zu 3. vorgenommen worden seien. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich gegen die Beklagten zu 1. und 3. geltend gemachten Ansprüche weiter, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Sie ist der Meinung, die Reduzierung des Vorschussanspruchs für den Statikfehler um 50 % sei durch nichts gerechtfertigt. Der Anspruch wegen der fehlenden Wärmedämmung sei begründet, weil bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung feststehe, dass die Beklagte zu 1. zugesichert habe, eine weitere Wärmedämmung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus sei die Beklagte zu 1. ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen. Sie hätte nach ihrem eigenen Vortrag ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass noch eine gesonderte Wärmedämmung erforderlich sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 16.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen; 2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin weitere 82.015,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 zu zahlen. Die Beklagte zu 1. beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin und die Beklagte zu 3. haben in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2011 einen Vergleich geschlossen (Bl. 901 R / 902 d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. T2, der sein in dem Beweissicherungsverfahren 13 OH 36/02 – LG Bonn – erstattetes Gutachten mündlich erläutert hat, sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. S, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2012 erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.05.2010 (Bl. 760 ff. d. A.), 11.01.2011 (Bl. 898 ff. d. A.) und 17.07.2012 (Bl. 1065 ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. S Bl. 976 ff. d. A. und seine Ergänzung Bl. 1032 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beweissicherungsakte 13 OH 36/02 – LG Bonn – lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Über das Vermögen der Beklagten zu 3. ist am 01.12.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (vgl. Bl. 1054 ff. d. A.). Der Insolvenzverwalter ist über die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits bezüglich der Beklagten zu 3. durch Vergleich und den Verhandlungstermin vom 17.07.2012 informiert worden (vgl. Bl. 1057 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. II. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. die Zahlung weiterer 25.617,35 € verlangen. 1. Anspruch auf Vorschuss für die Kosten einer Verstärkung der Wandkonstruktion Der Klägerin steht über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 8.500,00 € (50 % von 17.000,00 €) gemäß § 633 BGB a. F. für die Verstärkung und Verkleidung der beiden Trennwände im ersten Obergeschoss ein weiterer Vorschussanspruch in Höhe von 2.462,00 € zu. Die Aussteifung der Wände ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T3 in seinem Gutachten vom 21.07.2003 (13 OH 36/02 – LG Bonn -) und des Sachverständigen Dr. Ing. S in seinem Gutachten vom 06.12.2011 erforderlich, weil keine horizontale Halterung am Dach vorgesehen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wände nur 11,5 cm stark errichtet wurden – statt 15 cm entsprechend den Übersichtsplänen – und unabhängig davon, wie groß die obere Bewehrung der auskragenden Decke gewählt wurde. Zwar gehörte die Errichtung der Innenwände und der horizontalen Halterung nicht zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1.. Das Landgericht hat zur Begründung des Vorschussanspruchs aber zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte zu 1. für den Mangel haftet, weil sie ihrer Verpflichtung aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag zur Erbringung des Standsicherheitsnachweises der Trennwände nicht nachgekommen ist. Die Verpflichtung folgt aus dem Vertrag der Parteien vom 16.08.2001, in dem als Leistungen der Beklagten zu 1. „Statik, Bauantrag und Pläne im Preis enthalten“ waren. Dazu gehörten alle Leistungen, die der Statiker für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerks zu erbringen hat. Damit macht die Klägerin zu Recht einen Planungs- bzw. Statikfehler geltend. Die Kosten für die Verstärkung der Wandkonstruktion betragen nach den - unbestrittenen – Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 und Dr. Ing. S netto 17.000,00 € zuzüglich Baunebenkosten in Höhe von netto 3.662,00 € = netto 20.662,00 €. Gegenzurechnen sind die Sowieso-Kosten, die der Klägerin entstanden wären, wenn die horizontale Halterung von vornherein vorgesehen und angebracht worden wäre. Diese Kosten bezifferte der Sachverständige Dr. Ing. S in seinem Ergänzungsgutachten (Bl. 1033 d. A.) auf netto 9.700,00 €. Nicht maßgeblich ist der vom Sachverständigen alternativ errechnete Betrag von netto 7.500,00 € für eine Ausführung ohne horizontale Halterung, bei der von vornherein die aufgehenden Wände biegesteif mit dem Kragarm verbunden wären. Denn eine solche Konstruktion entsprach nicht der Planung der Parteien. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass sie sie vorgenommen haben würde. Nicht gegenzurechnen sind die Mehrkosten, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie von vornherein die Trennwände 15 cm stark errichtet hätte. Denn die geringere Wandstärke hatte – wie ausgeführt – keinen Einfluss auf die erforderliche Aussteifung der Trennwände. Der Vorschussanspruch der Klägerin ist daher in Höhe von 20.662,00 € abzüglich 9.700,00 € begründet, also in Höhe von 10.962,00 €. Da das Landgericht der Klägerin bereits 8.500,00 € zugesprochen hat, verbleibt ein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.462,00 €. 2. Anspruch auf Vorschuss für die Kosten des Abfangens der Kragplatte Ein über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 3.500,00 € (50 % von 7.000,00 €) hinausgehender Vorschussanspruch ist nicht begründet. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T2 hat die Kosten – unbestritten – mit netto 7.000,00 € ermittelt. Gegenzurechnen sind wiederum die Sowieso-Kosten, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie die Beklagte zu 1. rechtzeitig mit der Umplanung der Kragplatte – von 1 m Länge auf 2,50 m Länge – beauftragt hätte. Die Umplanungskosten waren nicht von den vertraglich geschuldeten Leistungen der Beklagten zu 1. umfasst und daher von der Klägerin selbst zu tragen. Denn der Senat geht mit dem Landgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon aus, dass die Klägerin erst nach Erstellung der Statik, die einen Kragarm von 1 m Länge zugrunde legt, eine größere Länge gewünscht hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil Bezug. Die zusätzlichen Statikkosten liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing T2 bei brutto 1.392,00 €; der Sachverständige Dr. Ing. S berechnet für die Umplanung bis zu 2 Arbeitstage und hält einen Betrag von 1.500,00 €, auch für das Anpassen der Bewehrungszeichnungen, für realistisch. Ebenfalls gegenzurechnen sind die Mehrkosten, die für eine ausreichende Betonstahlbewehrung und den zusätzlichen Ausbau der gewonnenen Nutzfläche entstanden wären und nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Ing. S – unter Einrechnung der Mehrwertsteuer von seinerzeit 16 % - 2.569,40 € betragen. Da das Landgericht der Klägerin bereits 3.500,00 € zugesprochen hat, verbleibt bei der Gegenrechnung von mehr als 3.500,00 € kein weitergehender Anspruch. 3. Anspruch auf Kosten einer zusätzlichen Wärmedämmung a) Ein Anspruch auf Vorschusszahlung gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. ist nicht begründet, da der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. wegen der unzureichenden Wärmedämmung kein Mangelbeseitigungsanspruch zusteht. Die unstreitig fehlende Wärmedämmung wurde nicht von der Beklagten zu 1. vertraglich geschuldet, so dass ihr Werk insoweit nicht mangelhaft ist. Die Beklagte zu 1. schuldete das Aufstellen einer Fertighalle aus T in Sichtbeton, die zwischen zwei Betonschalen eine Dämmschicht von 6 cm enthielt. Solche Wände waren grundsätzlich zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, nämlich zum Betrieb eines Fitness-Studios, geeignet. Zwar ist ebenfalls unstreitig, dass diese Grunddämmung für den Betrieb eines Fitness-Studios in der Halle nicht ausreichte. Das Werk der Beklagten zu 1. war aber nicht deshalb mangelhaft, weil sie der Klägerin vor oder bei Vertragsabschluss zugesichert hätte, dass eine weitere Wärmedämmung nicht erforderlich, eine ausreichende Dämmung vielmehr in den gelieferten Wänden enthalten sei. Die Feststellungen des Landgerichts, dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag nicht bewiesen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Parteien haben den schriftlichen Vertrag über die Errichtung der Fertighalle am 16.08.2001 geschlossen (Bl. 10 ff. d. A.). Dieser Vertrag enthält keine Zusicherung einer ausreichenden Dämmung für den Betrieb eines Fitness-Studios. Die angeblichen Gespräche über die Entbehrlichkeit einer weiteren Dämmung haben nach der Aussage der Zeugen C und Dr. I erst nach Vertragsschluss stattgefunden, nach der Aussage des Zeugen C erstmals am 03.12.2001. Soweit die Zeugen bekundet haben, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. (so der Zeuge C) bzw. der Sohn des Geschäftsführers (so der Zeuge Dr. I) hätten erklärt, eine weitere Isolierung sei entbehrlich, hatten solche Erklärungen keinen Einfluss mehr auf den Vertragsinhalt und die von der Beklagten zu 1. geschuldete Werkleistung; vielmehr konnten solche Erklärungen die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellen, die jedoch keinen Mangel des geschuldeten Werks begründeten. Die erforderliche zusätzliche Wärmedämmung gehörte ohne vertragliche Zusicherung nicht zu der von der Beklagten zu 1. geschuldeten Werkleistung, sondern zum Innenausbau der Halle, der wiederum nicht von der Beklagten zu 1. geschuldet wurde. b) Der Klägerin steht aber wegen der unzureichenden Wärmedämmung gegen die Beklagte zu 1. ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.155,35 € zu. Die Klägerin hat zwar ihre Klage auch insoweit als Vorschussklage bezeichnet. Sie konnte aber bei verständiger Würdigung nur dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1. wegen der unzureichenden Wärmedämmung Schadensersatz verlangt. Denn nach den Bekundungen der von ihr benannten Zeugen C und Dr. I, die sie sich zu eigen gemacht hat, kam nur ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung durch die Beklagte zu 1. in Betracht. Die fehlerhafte Aufklärung lag entweder darin, dass die Beklagte zu 1. falsche Angaben über die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Wärmedämmung gemacht hat (so die Klägerin) oder darin, dass sie einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Dämmung – unstreitig - unterlassen hat. Zu einem solchen Hinweis war die Beklagte zu 1. jedoch verpflichtet. Die Anpreisung der Sohns-Spezial-Wandelemente mit einer Dämmschicht zwischen den Betonschalen konnte bei einem nicht fachkundigen Bauherrn den Eindruck erwecken, eine weitere Dämmung sei nicht erforderlich. Der Zeuge T4, ein Sohn des Geschäftsführers der Beklagten zu 1., hat bei seiner Aussage von einem besonderen System gesprochen, einem „Sandwich-System“, bei dem Innen- und Außenschale miteinander verbunden sind und die Dämmung mittig sitzt. Ein nicht fachkundiger Bauherr weiß nicht ohne Weiteres, dass diese Dämmung zwar für den Betrieb einer Lagerhalle ausreicht, nicht aber für ein Wohn- und Bürogebäude oder ein Fitness-Studio, wie es in der Halle betrieben werden sollte. Die Beklagte zu 1. musste deshalb damit rechnen, dass der Klägerin bzw. ihrem Ehemann, der für sie die Vertragsverhandlungen geführt hat, der Unterschied nicht bekannt oder bewusst war. Die Beklagte zu 1. wusste ferner, dass der Bau der Halle nicht von einem von der Klägerin beauftragten Architekten geplant und begleitet wurde und dass mit dem Innenausbau eine Bauunternehmung beauftragt wurde. Sie durfte sich nicht ohne Nachfrage darauf verlassen, dass der Beklagten zu 3. als Bauunternehmung bekannt war, dass die Spezial-Wand-Elemente nicht die für ein Fitness-Studio erforderliche Dämmung aufwiesen. Deshalb hätte die Beklagte zu 1. von sich aus die Klägerin auf das Erfordernis der zusätzlichen Dämmung hinweisen müssen. Einen solchen Hinweis hat weder die Beklagte zu 1. vorgetragen, noch wurde er von den Zeugen Udo und Markus Sohns bestätigt. Der notwendige Hinweis wurde nicht durch die Erstellung der Wärmebedarfsberechnung ersetzt, welche die Beklagte zu 1. für die Klägerin hat anfertigen lassen. Die Beklagte zu 1. durfte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin oder ihr Ehemann die Zahlen in der Berechnung richtig deuten konnten. Ebenso wenig durften sie ohne weiteren Hinweis davon ausgehen, dass die Klägerin die Wärmebedarfsberechnung der Beklagten zu 3. aushändigen würde oder dass die Beklagte zu 3. die Berechnung anfordern würde. Selbst wenn sich die Beklagte zu 3. insoweit fehlerhaft verhalten haben sollte, muss sich die Klägerin dies im Verhältnis zur Beklagten zu 1. nicht zurechnen lassen. Die schuldhafte Verletzung der Hinweispflicht führt zu einem Anspruch der Klägerin auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Zu Gunsten der Klägerin gilt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin nach einem Hinweis auf die Erforderlichkeit der zusätzlichen Dämmung die nach der Wärmebedarfsberechnung vorgesehene Innendämmung von 5 cm vor dem weiteren Innenausbau hätte anbringen lassen. Die Mehrkosten einer nachträglichen zusätzlichen Dämmung sind von der Beklagten zu 1. als Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten der Schadensbeseitigung. Daher hat die Beklagte zu 1. die Kosten einer Außendämmung zu erstatten, da diese nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. S aus bauphysikalischer Sicht einer nachträglichen Innendämmung eindeutig vorzuziehen und erheblich preisgünstiger ist. Die Außendämmung kostet nach der Kalkulation des Sachverständigen, die auf Nachfrage bei einem Fachunternehmen beruht, netto 42.000,00 € unter Einschluss der Gerüstkosten. Hinzu kommen die Kosten für Nebenarbeiten: 2.500,00 € netto für die notwendige Verlängerung der Fensterbänke und 600,00 € netto für die Neumontage der Regenfallrohre, insgesamt also 45.100,00 €. Demgegenüber würde eine nachträgliche Innendämmung netto 36.400,00 € zuzüglich der Kosten für den Rückbau vorhandener Einbauten in Höhe von netto ca. 29.275,00 € (vgl. von der Klägerin vorgelegtes Angebot vom 15.05.2008, Bl. 1015 d. A.), insgesamt also netto 65.675,00 € kosten. Die Rückbaukosten hat der Sachverständige Dr. Ing. S nach seinen Angaben nicht in den Preis von 36.400,00 € einkalkuliert. Die von der Klägerin vorgelegten Angebote vom 15.05.2008 und 24.01.2012 sind nicht geeignet, einen höheren Schadensersatzanspruch zu begründen. Das Angebot vom 15.05.2008 über 262.646,00 € enthält nach den Ausführungen des Sachverständigen eine bessere und deutlich hochwertigere Innendämmung (Calcium-Silicat-Platten statt Rigipsplatten und Styropor). Die Polysteroldämmung des ursprünglichen Wärmeschutznachweises hat einen um 6 % höheren Wärmedurchlasswiderstand als der in dem Angebot vorgesehene. Das Angebot vom 24.01.2012 über 67.171,88 € betrifft eine Außendämmung, die nach den Feststellungen des Sachverständigen weitaus hochwertiger ist als die ursprünglich von der Beklagten zu 1. in der Wärmebedarfsberechnung vorgesehene geplante Innendämmung aus 5 cm Styropor. Die Mehrkosten ergeben sich daraus, dass das Angebot von einer 14 cm dicken Wärmedämmung ausgeht. Die Kosten einer solchen, den heutigen Anforderungen an eine Gebäudedämmung entsprechenden Dämmung kann die Klägerin aber nicht ersetzt verlangen, da sie so zu stellen ist, als hätte die Beklagte zu 1. im Jahre 2001 ihre Hinweispflicht erfüllt. Dann wäre eine Dämmung von 5 cm eingebaut worden. Die Klägerin trägt nicht vor, dass eine solche heute nicht mehr möglich, weil nicht mehr zulässig ist. Von den notwendigen Kosten einer Außendämmung in Höhe von 45.100,00 € sind die Sowieso-Kosten abzuziehen, die für eine Innendämmung im Zeitpunkt der Errichtung der Halle angefallen wären. Diese hätten nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Ing. S 18.917,80 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (3.026,85 €) = 21.944,65 € betragen. Damit ist der Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.155,35 € begründet. Da die Klägerin bisher keine Schadensbehebungsmaßnahmen durchgeführt hat, kann sie nur den Nettobetrag verlangen. Bei den gegenzurechnenden Sowieso-Kosten ist hingegen die Mehrwertsteuer einzubeziehen, da sie tatsächlich angefallen wäre und von der Klägerin hätte bezahlt werden müssen. Nicht gegenzurechnen sind ersparte Zinsen, die die Klägerin bei Einbringung der zusätzlichen Dämmung mit Errichtung der Halle hätte aufbringen müssen, weil sie die Kosten hätte finanzieren und Kreditzinsen hätte zahlen müssen. Zwar können Zinsersparnisse grundsätzlich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechenbar sein. Die Frage einer Vorteilsausgleichung beurteilt sich danach, ob der Geschädigte durch das den Schaden auslösende Ereignis Vermögensvorteile erlangt, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Ergebnis stehen, und ob die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes sowie der Billigkeit entspricht (vgl. BGH NJW 1983, 2137). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da eine tatsächliche Zinsersparnis nicht festzustellen ist. Die Zinsbelastung verschiebt sich lediglich auf einen zukünftigen Zeitraum, wenn die Klägerin die Dämmung nach Erhalt des Schadensersatzbetrages von der Beklagten zu 1. herstellen lässt. Denn der Betrag der Sowieso-Kosten von 18.917,80 € müsste auch dann noch finanziert werden. Daher lässt sich derzeit nicht feststellen, ob und in welcher Höhe die Klägerin von Zinsaufwendungen entlastet sein wird. Eine Vorteilsausgleichung würde darüber hinaus nur dann der Billigkeit entsprechen, wenn die erhöhten Heizkosten, die bei Aufbringung einer Wärmedämmung im Jahre 2002 nicht angefallen wären, zu Lasten der Beklagten zu 1. als weiterer Schaden berücksichtigt würden. 4. Anspruch auf Kosten der Beseitigung von Rissen an den Innenwänden der Halle und im Fassadenbereich Infolge der fehlenden zusätzlichen Dämmung aufgrund der Verletzung der Hinweispflicht sind nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 Risse im Fassadenbereich entstanden. Hierfür steht der Klägerin aber kein weitergehender Schadensersatz zu, da es insoweit keiner gesonderten Schadensbeseitigung bedarf. Die Rissbildungen werden mit der Anbringung der Außendämmung saniert, so dass keine zusätzlichen Kosten anfallen. Auch Kosten für die Beseitigung von Rissen an den Innenwänden der Halle kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Denn zu den Rissbildungen ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2011 nur deshalb gekommen, weil die Beklagte zu 3. die Bewegungsfugen nicht ordnungsgemäß ausgebildet hatte. Wären die Fugen mit einer Breite von ca. 1 cm ausgeführt worden, so wäre es auch ohne zusätzliche Wärmedämmung nicht zu den Rissen gekommen. Die Risse wären also auch mit zusätzlicher Wärmedämmung entstanden. Eine Ursächlichkeit der fehlenden Wärmedämmung für die Rissbildung ist damit nicht festzustellen. 5. Die Beklagte zu 1. schuldet der Klägerin daher insgesamt weitere 2.462,00 € + 23.155,35 € = 25.617,35 €. 6. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. 7. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3., die von dem von der Klägerin mit der Beklagten zu 3. geschlossenen Vergleich umfasst sind – war trotz des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 3. zulässig. Denn sie ist bloße Nebenentscheidung, die eine Unterbrechung nach §§ 240, 249 Abs. 2 ZPO nicht begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2005 – XII ZR 233/02 -). Eine Kostenentscheidung ist nur dann Hauptsache im Sinne der genannten Vorschriften, wenn sich der Rechtsstreit insgesamt erledigt hat und deswegen allein über die Kosten zu befinden ist. Dann tritt die Kostenentscheidung als einzig verbliebene Streitposition an die Stelle der früheren Hauptsache (vgl. BGH, a. a. O.). Hier ist nach der Teilerledigung durch den Vergleich vom 11.01.2011 aber ein Teil der Hauptsache erhalten geblieben, so dass die Kostenentscheidung weiterhin bloße Nebenentscheidung ist. 8. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 9. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 98.015,00 €, im Verhältnis zur Beklagten zu 3.: 16.000,00 €.