Beschluss
4 UF 99 /12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0820.4UF99.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11.04.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 32 F 362/11 – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zur Frage des Eintritts der Verjährung zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter I. verwiesen. 4 Mit Beschluss vom 11.4.2012 hat das Amtsgericht – Familiengericht – den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 13.4.2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2.5.2012, eingegangen beim Amtsgericht Brühl am 3.5.2012, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.5.2012, der am 1.Juni 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet. 5 Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz und beantragt, 6 unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Brühl vom 11.4.2012, 7 die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 32.722,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 9.9.2011 zu zahlen. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 9 Sie beruft sich wie in erster Instanz auf Verjährung. Diese sei weder durch das Zugewinnverfahren des Sohnes des Antragstellers, noch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.2.2010 (FamRZ 2010, 958) gehemmt worden und beginne auch nicht erst mit Kenntnis der Entscheidung vom 3.2.2010. 10 Mit Beschluss vom 28.6./ 4.7. 2012 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die Beschwerde, die nach seiner Ansicht erfolglos ist, im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz FamFG zu entscheiden. Die Beteiligten haben dazu Stellung genommen. 11 II. 12 Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Antragstellers (§§ 117 Abs. 1 und 2, 58, 59, 61, 63, 64, FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG war die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen, da von einer erneuten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es handelt sich bei der zu Entscheidung stehenden Frage des Eintritts der Verjährung um eine Rechtsfrage. 13 Die Verfahrensbeteiligten sind gemäß Beschluss des Senates vom 28.06./04.07.2012 nach § 117 Abs. 3 FamFG auf dessen Rechtsansicht hingewiesen worden. 14 Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren steht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG verweist für das Beschwerdeverfahren nicht auf § 522 Abs. 2 ZPO. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG sieht im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 ZPO keine entsprechende Einschränkung vor, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch im schriftlichen Verfahren des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG erfolgen kann (Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2. Aufl., § 117 Rz. 49; Borth, FamRZ 2009, 764, 766; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 117 Rz. 20 f.) 15 In der Sache rechtfertigt auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen vom 16.07.2012 (Blatt 138 – 141 GA) und vom 20.07.2012 (Blatt 142, 143 GA), in denen der Antragsteller im Wesentlichen nochmals seine Rechtsauffassung zur Frage der Verjährung wiederholt hat, keine andere Entscheidung. 16 Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde verweist der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 28.06./04.07.2012 (Blatt 128 – 132 GA). Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dabei bleibt, dass die angebliche Klageforderung jedenfalls verjährt ist. Daher kommt es im Ergebnis nicht darauf, ob der Antragsteller überhaupt den geltend gemachten Anspruch zur Höhe schlüssig vorgetragen hat. 17 So hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 20.07.2011 - XII ZR 149/09 – (NJW 2012, 523-526) in einem vergleichbaren Fall, in dem Schwiegereltern von dem Schwiegerkind Rückzahlung von Geldbeträgen gefordert haben, die sie diesem nach der Eheschließung mit ihrem Kind im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt haben, ausgeführt, dass, auch wenn die Zahlungen der Schwiegereltern nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung zu werten seien, auf sie gleichwohl die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung fänden (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und BGH FamRZ 2010, 1626). Nach seiner ständigen Rechtsprechung seien Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaue (BGH NZBau 2009, 771, 774 mwN). Sei dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimme sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und BGH FamRZ 2010, 1626). 18 Die Geschäftsgrundlage ist vorliegend mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Auch eine fortdauernde Nutzung der Immobilie durch den eigenen Sohn des Antragstellers scheidet nach Verkauf des Hauses aus. Grundsätzlich stellt es dann ein unzumutbares Ergebnis dar, wenn dem Antragsteller kein Rückforderungsanspruch zugebilligt wird, soweit beim beschenkten Schwiegerkind noch Vermögensvorteile vorhanden sind, die billigerweise auszugleichen sind. Bei der Zumutbarkeitsprüfung haben – und nur insoweit hat sich die BGH-Rspr. geändert - güterrechtliche Erwägungen außer Betracht zu bleiben (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und BGH FamRZ 2010, 1626.). Von daher kommt es nicht darauf an, ob zugunsten des Sohnes des Antragstellers ein Zugewinnausgleich in Betracht kommt, und ebenso, mit welchem Ergebnis ein isolierter Ausgleich nach einer Zwangsversteigerung des Grundstücks möglich ist. 19 In welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, ist jedoch unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der bisherigen BGH-Rspr. zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958; vgl. auch BGH FamRZ 2006, 394, 395 ff.; FamRZ 1999, 365, 366 f.; FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats bei der Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu. Ist die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung die Erwartung, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies in Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (BGHZ 184, 190 = BGH FamRZ 2010, 958; BGH FamRZ 2006, 394, 395). Demgemäß ist zu berücksichtigen, dass der Sohn des Antragstellers das Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Da sich hierdurch die gehegte Erwartung teilweise erfüllt hat, käme eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2012, 523-526). Ferner ist der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Ein Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (BGH a.a.O.). 20 Ob der Vortrag des Antragstellers insoweit ausreichend ist, den geltend gemachten Anspruch zumindest teilweise zur Höhe zu belegen, kann aber dahinstehen, da ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt ist. Insoweit kann der Senat seine Ausführungen aus dem Hinweisbeschluss nur wiederholen, die zudem durch die zitierte neuerliche BGH-Entscheidung vom 20.07.2011 - XII ZR 149/09 – (NJW 2012, 523-526) gestützt werden, hat der BGH doch deutlich gemacht, dass auch nach seiner früheren Rechtsprechung Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglichen waren. Geändert hat sich vorliegend nur der rechtliche Grund der Zuwendung als Scheckung und der Fortfall güterrechtlicher Gesichtspunkte bei der Zumutbarkeitsprüfung (so BGH a.a.O.). 21 Zu Recht hat das Familiengericht daher den Antrag des Antragstellers auf Rückzahlung von 32.722,68 € abgewiesen, weil mögliche Rückerstattungsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bzw. bereicherungsrechtlicher Heraus-gabeansprüche jedenfalls spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 und somit bereits bei Einleitung des hiesigen Verfahrens verjährt waren. 22 Wie oben bereits dargestellt macht der Antragsteller Rückforderungsansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht aus einer der Antragsgegnerin, der geschiedenen Ehefrau seines Sohnes, von ihm und seiner Ehefrau während der Ehe gewährten Schenkung geltend. Hierbei handelte es sich um Zuwendungen für den Bau des gemeinsamen Hauses der damaligen Eheleute. Die Ehe des Sohnes mit der Antragsgegnerin wurde mit Urteil des Familiengerichts Brühl vom 31.05.2006 - 32 F 416/05 - rechtskräftig geschieden, so dass gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB in der damals geltenden Fassung ein möglicher Rückforderungsanspruch des Antragstellers spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 verjährte. 23 Vorliegend galt die regelmäßige 3-jährige Verjährung nach § 195 BGB. Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., wonach familienrechtliche Ansprüche innerhalb von 30 Jahren verjährten, greift vorliegend nicht ein. Denn bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch handelt es sich um keinen familienrechtlichen Anspruch im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der damals geltenden Fassung. So war schon zum alten Rechtszustand anerkannt, dass Ansprüche zwischen Ehegatten wie auch zwischen einem Ehegatten und Schwiegereltern, die nicht familienrechtlich sind, sondern z.B. aus einem Schenkungsvertrag herrührten, keine Ansprüche familienrechtlicher Natur waren und damit innerhalb der Regelfrist des § 195 BGB verjährten. Um solche Ansprüche handelt es sich aber vorliegend, wie sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, wonach unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren sind. Damit entfällt aber das Argument des Antragstellers, dass Rechtsgrund der Zuwendung ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art ist, auf die die Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB analog anwendbar sei (so noch BGH NJW 1995, 1889). Damit kann auch unentschieden bleiben, ob der früher teilweise vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass für solche „unbenannten Zuwendungen“ der Schwiegereltern die 30-jährige Verjährung galt oder die dreijährige Regelfrist, da dieser familienrechtliche Gesichtspunkt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Rückforderungsansprüche nicht tragend ist (BGH FamRZ 2010, 958 ff.; 2012, 273 ff.). 24 Die Änderung der Rechtsprechung des BGH zu der Rückforderungsmöglichkeit der Schwiegereltern hinsichtlich getätigter unentgeltlicher Zuwendungen an ein Schwiegerkind stellt auch keine Gesetzesänderung mit der Folge dar, dass bis zu diesem Zeitpunkt von einem familienrechtlichen Anspruch auszugehen wäre. Die Gesetzeslage hat sich nicht geändert; geändert hat sich lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgegebenen Sachverhalts unter einem einzigen Gesichtspunkt bei gleichbleibender Gesetzeslage. Güterrechtliche Gesichtspunkte können der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs hinsichtlich der schwiegerelterlichen Zuwendung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung durch das erstattungspflichtige Schwiegerkind nicht mehr entgegengesetzt werden. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass es dem Antragsteller frei stand, den Anspruch spätestens ab rechtskräftiger Scheidung des Sohnes geltend zu machen. Ob die Klage unter dem Blickwinkel der damaligen BGH-Rechtsprechung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kann für die richtige Beurteilung des Anspruchs und die sich hieraus ergebende Verjährungsfrage daher nicht von Belang sein. 25 Mit endgültigem Scheitern der Ehe des Sohnes – also spätestens mit Rechtskraft der Scheidung – war der mögliche Rückforderungsanspruch entweder unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der für die Schenkung maßgeblichen Geschäftsgrundlage oder wegen Zweckfortfalls unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten entstanden. 26 Hiervon hatte der Antragsteller auch Kenntnis. Erforderlich ist, dass der Anspruchsinhaber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Der Antragsteller bestreitet nicht, von der Rechtskraft der Scheidung im Jahre 2006 Kenntnis genommen zu haben. Ein möglicher Rechtsirrtum im Hinblick auf die Rückforderbarkeit der geleisteten Schenkung hinderte dagegen nicht den Verjährungsbeginn. Denn § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH NJW 2007, 830 noch zu § 852 BGB a. F.). Auch wenn im Zeitraum 2006 bis 2009 die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung die Rückforderungsmöglichkeit schwiegerelterlicher unentgeltlicher Zuwendungen an das Schwiegerkind nur stark eingeschränkt bejaht hatte, bestand im Einzelfall ein solcher Anspruch der Schwiegereltern (s.o.). Allein der Umstand einer risikobehafteten Prozessführung vermag daher ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht zu rechtfertigen. 27 Der Ausgang des Zugewinnausgleichsverfahrens zwischen dem Sohn des Antragstellers und der Antragsgegnerin war auch nicht vorgreiflich für die Geltendmachung des vorliegenden Anspruchs. Der Antragsteller war nicht gehindert, trotz des laufenden Zugewinnausgleichsverfahrens seinen vermeintlichen Anspruch geltend zu machen. Insbesondere stand dieser Geltendmachung nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Anscheinend war der Antragsteller ursprünglich gar nicht von einer Zuwendung (auch) an die Antragsgegnerin ausgegangen, wie sich aus dem güterrechtlichen Verfahren ergibt. Dies unterlag aber einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Sachverhalts, die aber nicht durch eine geänderte Rechtsprechung des BGH bedingt war. Vielmehr entsprach und entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass Zuwendungen von Eltern an ein Kind, die dem Bau eines gemeinsamen Hauses der Eheleute dienen, nicht allein dem eigenen Kind sondern hälftig auch dem Schwiegerkind zugutekommen. 28 Sonstige verjährungsunterbrechende bzw. verjährungshemmende Handlungen sind nicht ersichtlich. 29 Es liegt nach Ansicht des Senats auch kein Ausnahmefall vor, wie er in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2008 (NJW 2009, 984) angesprochen wird. Aus den oben dargelegten Gründen war die Rechtslage vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.2.2010 weder unübersichtlich noch zweifelhaft. Deshalb liegt auch kein Grund vor, den Zeitpunkt der Kenntnis des Anspruchsstellers von den Anspruchsvoraussetzungen wegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums aufgrund unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage (vgl. BGH v. 18.12.2008, NJW 2009, 984) zu verlagern auf den Zeitpunkt der möglichen Kenntnisnahme der Entscheidung vom 3.2.2010. 30 War damit mit Ablauf des 31.12.2009 der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt, kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 23 EGBGB nicht an. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2, 117 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO entsprechend. 32 Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 32.722,68 €. 33 Die Rechtsbeschwerde ist zur Frage, ob Verjährung eingetreten ist, zuzulassen. 34 Zu der Frage, ob ausnahmsweise wegen einer zweifelhaften oder unübersichtlichen Rechtslage die Kenntnis des Anspruchstellers erst ab Klärung der Rechtlage durch eine höchstrichterliche Entscheidung anzunehmen ist, ist in Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden Problematik der Zuwendungen der Schwiegereltern bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden. 35 Rechtsmittelbelehrung: 36 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. 37 Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 38 Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.