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Beschluss

18 U 298/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0903.18U298.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Nach dem nunmehrigen Stand der Beratung erscheint es dem Senat sachgerecht, über die tatsächlichen Grundlagen der Mitteilung vom 24.3.2003 (Nachricht an die F betr. die Verwendung der Provision zugunsten der W) den angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Was den Zeugen H angeht, sieht der Senat zur Zeit keine Notwendigkeit einer Vernehmung, wird aber eine Ladung veranlassen, wenn hierzu näher vorgetragen wird. An dem im Hinweisbeschluss vom 3.7.2012 am Ende von Ziff. 3 geäußerten Wahrscheinlichkeitsurteil über die Tragweite des Certificate of Discharge hält der Senat nicht fest. Nach dem Inhalt des Urteils in der Sache X ./. V erscheint es nahe liegend, daß an das Vorliegen von fraudulent breach of trust auch unter dem Aspekt des Merkmals „acting dishonestly" keine grundlegend anderen Anforderungen zu stellen sind als an vorsätzlich begangene Untreue (vgl. insbesondere Ziff. 64 bis 70 des bezeichneten Urteils). Jedenfalls scheidet die streitige Einschränkung des Certificate of Discharge bei fehlendem Vorsatz aus. Die Aufklärung des Sachverhalts könnte je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Grundlage für eine weitere Begutachtung des Falles bieten. II.Es soll Beweis erhoben werden über die Frage: Aufgrund welcher tatsächlichen Zusammenhänge kam es dazu, daß der Beklagte mit E-Mail vom 24.3.2003 der F AG mitteilte, die Provision für den Abschluss des Versicherungsvertrages vom 5.3.2003 zwischen der C AG und der F AG (Versicherungsschein Nr. 10xxx betr. eine Terrorversicherung über eine Gesamtversicherungssumme von 32.095.325.800,00 €) der W (Re-) Insurance Advisors S.A. in Luxemburg zustehe? durch Vernehmung der Zeugen: 1. L, zu laden über die C AG, …, M, 2. Dr. O, zu laden über die c AG, …, M, 3. D, M 4, X2, auf Antrag des Beklagten, 4. X3, Q-Straße 8, M, auf Antrag der Klägerin. III. Die Zeugen werden sofort geladen. Falls nicht bis zum Ablauf des Monats September 2012 die jeweils benennende Partei für die Zeugen zu 1, 2 und 3 je 150,00 und für den Zeugen zu 3 den Betrag von 300,00 als Auslagenvorschuss einzahlt, werden die Zeugen wieder abgeladen. 1 Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.