Beschluss
25 UF 56/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0911.25UF56.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Pensionskasse Rundfunk vom 21. März 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen vom 7. März 2012 – 315 F 337/11 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen zu Ziff. 2. Abs. 3 des Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse S zu Gunsten der Antragsgegnerin ein dem Ausgleichswert in Höhe von € 45.727,73 entsprechendes Anrecht nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Lebenspartnertarif in der Fassung vom 27.06.2011, bezogen auf den 31.10.2011, übertragen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht – Köln die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin, der Pensionskasse S, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.891,00 € übertragen. Teilungskosten hat das Amtsgericht in Höhe von 500,00 € berücksichtigt. 4 Mit ihrer am 24. März 2012 bei Gericht eingegangenen Beschwerde vom 21. März 2012 begehrt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der von ihr in Ansatz gebrachten Teilungskosten pauschaliert in Höhe von 3 % des Ausgleichswertes, im Ergebnis 2.828,52 €. In der Beschwerdebegründung führt die Beschwerdeführerin aus, die von ihr zu Grunde gelegten Teilungskosten in Höhe von 3 % des Kapitalwertes seien angemessen. Ein pauschalierender Kostenansatz enthalte sich im Rahmen der Vorstellung des Gesetzgebers. Zudem führe eine Betrachtung der im Falle einer internen Teilung eines Anrechts bei der Beschwerdeführerin konkret anfallenden Kosten zu dem Ergebnis, dass die abgezogenen Teilungskosten von 3 % angemessen seien. Im vorliegenden Fall liege die Teilungskostenpauschale in Höhe von 3 % des ehezeitlichen Deckungskapitals mit 2.828,52 € fast auf gleicher Höhe mit dem ermittelten durchschnittlichen Zusatzaufwand in Höhe von 2.776,62 €, so dass kein Grund ersichtlich sei, warum von dem pauschalen Kostenansatz abgewichen werden solle. 5 Diesen durchschnittlichen Zusatzaufwand hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.07.2012 mit insgesamt 2.393,64 € bemessen, wobei die Stundensätze der Anwartschaftsphase und auch der Leistungsphase gleich geblieben sind, lediglich der Stundensatz des Sachbearbeiters in der Mitteilung vom 21. März 2012 mit 72,12 € in Ansatz gebracht wurde und in der später folgenden Mitteilung mit 62,17 €. 6 Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 7 II. 8 Die gemäß §§ 58, 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 9 Der Senat erachtet die von der Beschwerdeführerin dargelegten Teilungskosten von 2.828,52 € im vorliegenden Fall als angemessen. 10 Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden Kosten hälftig zu tragen, wenn der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht. Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigen in sein Versorgungssystem entsteht, wobei sowohl die Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos als auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenen Mehrkosten erfasst werden (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610 ff.). Mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird und die interne Teilung für den Versorgungskostenträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144, S. 43, 47). 11 Dabei hat das Gericht die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 20 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich diese vom Versorgungsträger ermittelten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für angemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Offen lässt der Gesetzgeber allerdings, wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt. Dabei bestehen gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. BGH, 27.06.2012, XII ZB 275/11, bei juris). Erfolgt die Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts, ist allerdings eine Begrenzung auf den Höchstbetrag erforderlich (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). 12 Zwar hat der Versorgungsträger im vorliegenden Fall eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag nicht vorgenommen. Es kann jedoch offen bleiben, welche Konsequenzen dies hat, da sich im vorliegenden Fall die konkret berechneten Teilungskosten fast vollständig mit der Pauschalierung von 3 % decken. Unterschiede ergeben sich im Wesentlichen auf Grund des anzusetzenden Stundensatzes für die Sachbearbeiter. Die von dem Versorgungsträger im Einzelnen dargelegten Aufwendungen erscheinen dem Senat nach Überprüfung plausibel. Die Beschwerdeführerin hat anhand der Kalkulation eines Musterfalles aufgezeigt, inwieweit sich aus ihrer Sicht der pauschale Kostenansatz von 3 % des Ehezeitanteils im Einzelfall als nicht unangemessen darstellt. Zudem hat die Beschwerdeführerin anhand konkreter Zahlen den Kostenaufwand für unterschiedliche einmalige und laufende Tätigkeiten bei der Administration eines Anrechts in der Anwartschafts- und Leistungsphase dargelegt (vgl. eine ähnliche Fallgestaltung in der Entscheidung des BGH vom 11.07.2012, XII ZB 459/11, zitiert bei juris). Diese den Zeitaufwand wiedergebenden Angaben für die Anwartschaftsphase und auch die Leistungsphase halten sich im nachvollziehbaren Rahmen und erscheinen nicht übersetzt. Da zudem auch von Seiten der Beteiligten keinerlei Einwände gegen die ihnen übersandten Berechnungen vorgenommen worden sind, hat der Senat im vorliegenden Fall den angesetzten Pauschalbetrag von 3 % als angemessen und gemäß § 13 VersAusglG zu berücksichtigen und anerkannt. 13 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 20, 1, Satz 1 FamGKG, 81 Abs. 1 FamFG. 14 Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,00 €, § 50 FamGKG