Beschluss
2 Wx 184/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0925.2WX184.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen - Grundbuchamt - vom 2. 7. 2012 - AA-xxxx-49 - wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks eingetragen. Unter Nr. 5 ist in Abteilung III des Grundbuchs für die Beteiligte zu 2) eine Gesamtgrundschuld über 147.050.000,00 EUR nebst 18% Zinsen und 10% Nebenleistung eingetragen. Die Beteiligte zu 1) verkaufte das Grundstück. Der Notar P beantragte unter anderem die „Pfandfreigabe“ des Grundstücks von der unter Nr. 5 in Abteilung III eingetragenen Belastung. Beigefügt waren dem Antrag unter anderem ein notariell beglaubigtes Schreiben einer Frau X vom 19. 4. 2012, in dem sie namens der Beteiligten zu 2) die Pfandfreigabe bezüglich der genannten Grundschuld erklärte, eine auf den 23. 7. 2008 datierte „Vollmacht/Power of Attorney“ für Frau X, unterschrieben für die Beteiligte zu 2) von den Herren I und P2 als „directors“ sowie folgende Erklärung gleichen Datums mit beigefügter Apostille: 4 „Ich, D, kraft königlicher Ermächtigung ordnungsgemäß zugelassener und beeidigter öffentlicher Notar in der City of London, England, BESCHEINIGE UND BESTÄTIGE HIERMIT aufgrund heutiger Einsicht beim Gesellschaftsregister für England und Wales: 5 DASS die angeheftete Urkunde heute vor mir mit dem Geschäftssiegel der englischen Gesellschaft E gesiegelt und von Herrn P2 und Herrn I als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft eigenhändig unterschrieben worden ist; 6 UND DASS die nach englischem Recht gegründete und bestehende Gesellschaft E beim englischen Gesellschaftsregister unter Nummer 003xxxxx eingetragen ist; 7 UND DASS die Genannten als Geschäftsführer nach der Satzung dieser Gesellschaft ordnungsgemäß befugt sind, die besagte Urkunde unter Anbringung des Geschäftssiegels auszustellen; 8 UND DASS dieselbe in gehöriger englischer Rechtsform vollzogen und für die Gesellschaft rechtsverbindlich isr. 9 URKUND DESSEN habe ich meine Unterschrift und mein Amtssiegel beigesetzt in London, England, heute den dreiundzwanzigsten Juli Zweitausendundacht.“ 10 Mit formlosem Schreiben vom 14. 5. 2012 hat das Grundbuchamt die Beteiligte zu 1) aufgefordert, nachzuweisen, dass die Herren I und P2 zur Vertretung der Beteiligten zu 2) berechtigt gewesen seien. Die Bescheinigung des Notars D genüge nicht. Gegen diese Verfügung haben die Beteiligten mit Schreiben vom 28. 6. 2012 Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 2. 7. 2012 die Verfügung vom 14. 5. 2012 aufgehoben und die Beteiligten gemäß § 18 GBO unter Fristsetzung auf ein Eintragungshindernis hingewiesen. Die Berechtigung der Herren I und P2 zur Ausstellung der Vollmacht vom 23. 7. 2008 sei nicht nachgewiesen; erforderlich sei eine beglaubigte und gegebenenfalls apostillierte Bescheinigung des secretary der Beteiligten zu 2), die auf einer Einsicht in die englischen Register und in die Unterlagen der Gesellschaft beruhe. Zur Begründung hat es ausgeführt, in der Sache werde an den in der formlosen Verfügung vom 14. 5. 2012 geäußerten Bedenken festgehalten. Die Bescheinigung des Notars D beruhe nur auf einer Einsicht in die englischen Gesellschaftsregister, dem aber keine ausreichende Publizitätswirkung beikomme. 11 Mit Schreiben vom 4. 7. 2012 ließen die Beteiligten mitteilen, die Beschwerde vom 28. 6. 2012 werde auch gegen den Beschluss vom 2. 7. 2012 aufrechterhalten. Die Bescheinigung des Notars D beruhe nicht allein einer Einsichtnahme in die englischen Register, sondern würde eine Tatsachenbescheinigungen des Notars darstellen. 12 Mit Beschluss vom 12. 7. 2012 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. 13 II. 14 1. a) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamtes vom 2. 7. 2012 ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Die Beschwerde ist ausdrücklich namens der Beteiligten zu 1) und 2) eingelegt worden. Zwar erscheint zweifelhaft, ob der Antrag vom 26. 4. 2012 des Notars P, der den Kaufvertrag beurkundet hatte, auch namens der Beteiligten zu 2) gestellt worden ist. Die Beschwerdeberechtigung steht bei Ablehnung eines Eintragungsantrags jedoch jedem Antragsberechtigten zu, unabhängig davon, ob er tatsächlich auch einen Eintragungsantrag gestellt hat (Beck’scher Online-Kommentar GBO/Hügel, Ed. 15, Stand 1. 6. 2012, § 71 Rn. 192). Die Beteiligte zu 2) als Grundschuldgläubigerin, deren Recht durch die Löschung unmittelbar betroffen wird, ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GBO antragsberechtigt und damit unabhängig davon, ob der Antrag vom 26. 4. 2012 auch in ihrem Namen gestellt worden ist, beschwerdeberechtigt. 15 b) Die ursprüngliche Beschwerde vom 28. 6. 2012 war allerdings unzulässig, da sie sich nicht gegen eine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes richtete. Bei dem Schreiben vom 14. 5. 2012 handelte es sich nicht um eine Zwischenverfügung, die auch im Grundbuchverfahren durch einen förmlichen Beschluss, der den Anforderungen des § 38 Abs. 2 FamFG genügt, zu ergehen hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20. 12. 2011 - 3 Wx 314/11 - MDR 2012, 274 f.), sondern lediglich um einen formlosen Hinweis auf Bedenken. Gegen einen solchen Hinweis findet keine Beschwerde statt (OLG Hamm, Beschl. v. 21. 7. 2006 - 15 W 27/06 - FGPrax 2005, 276). Nachdem aber die Beteiligten mit Schriftsatz vom 4. 7. 2012 auf die entsprechende Aufforderung in dem Beschluss vom 2. 7. 2012 klargestellt haben, dass sich ihre Beschwerde „auch“ gegen den Beschluss vom 2. 7. 2012 richten solle, und weitere Ausführungen zur Begründung ihres Rechtsmittels gemacht haben, ist der Schriftsatz vom 4. 7. 2012 dahingehend auszulegen, dass mit ihm nunmehr Beschwerde gegen den - beschwerdefähigen - Beschluss vom 2. 7. 2012 eingelegt worden ist. 16 2. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet. Es ist nicht in der erforderlichen Form (§ 29 GBO) nachgewiesen, dass Frau X, die die Löschungsbewilligung für die Beteiligte zu 2) unterzeichnet hat, berechtigt war, die Beteiligte zu 2) zu vertreten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, dass die Herren I und P2, die die Vollmacht vom 23. 7. 2008 unterzeichnet haben, ihrerseits berechtigt waren, die Beteiligte zu 2) als directors zu vertreten. Dieser Nachweis kann mit der Bescheinigung des Notars D vom 23. 7. 2008 nicht geführt werden. 17 Die Frage der Vertretungsbefugnis dessen, der eine Anmeldung als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person vornimmt, ist als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Dabei richten sich das Eintragungsverfahren und die gegenüber dem Registergericht zu erbringenden Nachweise nach deutschem Recht als der lex fori , also insbesondere nach den §§ 13 d ff. HGB (OLG Hamm, Beschl. vom 21. 7. 2006 - 15 W 27/06 - FGPrax 2006, 276, 277; OLG Dresden, Beschl. vom 21. 5. 2007 - 1 W 52/07 - NZG 2008, 265, 266; OLG Frankfurt, Beschl. vom 19. 2. 2008 - 20 W 263/07 - FGPrax 2008, 165, 166; KG, Beschl. vom 20. 4. 2010 - 1 W 164-165/10 - DNotZ 2012, 604, 605; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 13 d, Rn. 2; Schmidt-Kessel, in: Schmidt-Kessel u. a., Handelsregisterrecht, 2010, § 13 d, Rn. 13). Im Fall einer private company limited by shares or by guarantee nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, welche als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne der §§ 13 e Abs. 1 und 13 g Abs. 1 HGB zu behandeln ist (OLG Frankfurt, Beschl. vom 19. 2. 2008 - 20 W 263/07 - FGPrax 2008, 165, 166 m. w. N.; Schmidt-Kessel, a. a. O., § 13 g, Rn. 6), ist deshalb die Vertretungsbefugnis des director als dem Geschäftsführer dem Registergericht folglich im Zeitpunkt der Anmeldung nachzuweisen, § 13 g Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Für den Fall, dass der Handelnde sich auf eine von dem director erteilte Vollmacht beruft, gilt nichts anderes. 18 Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine notarielle Bescheinigung, die inhaltlich allein auf einer Einsichtnahme des Notars in das beim Companies House geführte Register beruht, nicht geeignet ist, die Vertretungsbefugnis eines director nachzuweisen. Das beim Companies House geführte Register entspricht nicht dem deutschen Handelsregister, da ihm keine vergleichbare Publizitätsfunktion zukommt (Senat, Beschlüsse vom 11. 10. 2010 - 2 Wx 125-126/10 und 2 Wx 127/10; Beschl. vom 26. 9. 2011 - 2 Wx 185/11; so auch KG, Beschl. vom 20. 4. 2010 - 1 W 164-165/10 - DNotZ 2012, 604, 605; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 21 Rn. 14; Leutner, in: Schmidt-Kessel, a. a. O., England und Wales, Rn. 1 ff. [S. 510 f.]). Die Vertretungsbefugnis eines director kann auf dem Gesellschaftsvertrag oder einem entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung beruhen (Hausmann, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl. 2010, Rn. 5257; Möser, RIW 2010, 850, 851; Wachter, in: Süß/Wachter, Handbuch des Internationalen GmbH-Rechts, S. 84 f.), so dass sie sich nur durch eine Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen ( articles of association, minute book ) feststellen lässt (OLG Dresden, Beschl. v. 21. 5. 2007 - 1 W 52/07 - GmbHR 2007, 1156, 1158; KG, a. a. O.). Ob auch die Vorlage eines „ certificate of good standing“ zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt, wie es in der Literatur vertreten wird (Schmidt-Kessel, a. a. O., § 13 g, Rn. 30 mit Fn. 82), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beteiligten ein solches nicht vorgelegt haben. 19 Vor diesem Hintergrund genügt die von den Beteiligten vorgelegte Erklärung des Notars D nicht, um die Vertretungsbefugnis der Herren I und P2 nachzuweisen. Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Erklärung folgt - entgegen der Ansicht der Beteiligten - eindeutig, dass die Erklärung über die Vertretungsbefugnis allein auf einer Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register beruht. Die Formulierung in dem Einleitungssatz „aufgrund heutiger Einsicht beim Gesellschaftsregister für England und Wales“ gilt sprachlich für sämtliche, durch „und“ miteinander verbundenen Feststellungen des Notars. Hätte der Notar weitere Unterlagen wie die articles of association und das minute book , herangezogen, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand auch neben der Einsichtnahme in das Register in seiner Erklärung genannt hätte. Daher führt auch der nicht näher belegte Hinweis im Schriftsatz der Beteiligten vom 28. 6. 2012, der Notar habe seine Kenntnis nicht aus dem Register, sondern der Satzung der Gesellschaft bezogen, nicht weiter. Aus der Erklärung des Notars ergibt sich dies nicht. Im Übrigen tragen die Beteiligten nicht einmal vor, dass die Bestellung der Herren I und P2 zu directors bereits in der Satzung und nicht durch einen gesonderten Beschluss der Gesellschafter erfolgt ist, so dass allein der Umstand, dass der Notar auch die Satzung eingesehen hätte, nicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügen würde. 20 Daher folgt auch aus § 21 BNotO nicht, dass die Erklärung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt, da das bei dem Companies House geführte Register nicht unter diese Bestimmung fällt (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 21 Rn. 14). 21 Aus dem von den Beteiligten in der Beschwerdebegründung herangezogenen Grundsatz, es sei davon auszugehen, dass öffentliche Behörden und Notare die für sie maßgebenden Zuständigkeits- und Formvorschriften beachten, folgt nichts anderes. Auch der Senat geht davon aus, dass der Notar D die maßgeblichen Zuständigkeits- und Formvorschriften beachtet hat. Dies besagt aber nichts über den Beweiswert der von ihm abgegebenen Erklärung. Gleiches gilt für den Umstand, dass einzelne Instanzgerichte die Erklärung in anderen Verfahren als Nachweis der Vertretungsbefugnis akzeptiert haben. 22 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil den Beschwerdeführern kein Verfahrensgegner gegenübersteht. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach den Bestimmungen der Kostenordnung. 23 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt; die Entscheidung, ob die Erklärung des Notars D als Nachweis der Vertretungsbefugnis ausreicht, beruht auf einer Würdigung des Wortlauts dieser konkreten Erklärung. Auch wenn die Beteiligte zu 2) die Erklärung in einer Vielzahl von Fällen gegenüber den Grundbuchämtern verwendet, kommt ihrer Bewertung damit noch keine grundsätzliche Bedeutung zu. 24 Geschäftswert des Verfahrens der Beschwerde: 3.000,- EUR (§ 30 Abs. 2 KostO)