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Urteil

7 U 62/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:1011.7U62.12.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 03.04.2012 – 5 O 367/09 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteils des Landgerichtes Köln vom 03.04.2012 – 5 O 367/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 73.792,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2010 zu zahlen.

Das beklagte Land wird ferner verurteilt, ab dem 01.07.2011 monatlich 742,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils zum Ersten des auf den Fälligkeitsmonat folgenden Monats zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites (erster und zweiter Instanz) tragen der Kläger 55 % und das beklagte Land 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem beklagten Land bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 03.04.2012 – 5 O 367/09 – wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteils des Landgerichtes Köln vom 03.04.2012 – 5 O 367/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 73.792,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2010 zu zahlen. Das beklagte Land wird ferner verurteilt, ab dem 01.07.2011 monatlich 742,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils zum Ersten des auf den Fälligkeitsmonat folgenden Monats zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites (erster und zweiter Instanz) tragen der Kläger 55 % und das beklagte Land 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem beklagten Land bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt vom beklagten Land aus Anlass eines Vorfalles vom 03.10.2002 Schadensersatz in Gestalt von Verdienstausfall aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Das Landgericht hat durch Urteil vom 03.04.2012, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen verwiesen wird, unter Klageabweisung im Übrigen das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 74.958,08 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Ferner ist das beklagte Land verurteilt worden, ab dem 01.07.2011 monatlich 742,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils zum 1. des auf den Fälligkeitsmonat folgenden Monats zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger wie auch das beklagte Land form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Mit den jeweiligen Rechtsmitteln verfolgen der Kläger und das beklagte Land jeweils die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiter. Wegen der Begründung der jeweiligen Rechtsmittel bzw. der jeweiligen Erwiderung wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 26.06.2012 (Bl. 215 ff. GA) und auf die Berufungsbegründung des beklagten Landes vom 22.05.2012 (Bl. 209 ff. GA) sowie auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 18.07.2012 (Bl. 225 ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 03.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 5 O 367/09 - das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Schadensersatz aus dem Ereignis vom 03.10.2002, und zwar 1.) für die Zeit vom 03.10.2002 bis zum 31.01.2012 € 203.445,93 als Bruttoentgelt abzüglich netto erhaltener € 15.188,32 Krankengeld, € 12.650,85 Arbeitslosengeld und € 7.944,00 Arbeitslosengeld II und € 30.138,14 Rente der E 2.) für die Zukunft ab 01.02.2012 monatlich € 1.243,02 - jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu 1.) ab Zustellung zu 2.) jeweils zum Letzten des Fälligkeitsmonats - zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das beklagte Land beantragt weiter, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 03.04.2012 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten 5 O 240/04 und 5 O 34/08 LG Köln sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. II. Beide Berufungen sind prozessual bedenkenfrei, die Berufung des Klägers ist unbegründet, die Berufung des beklagten Landes hat zu einem geringen Teil Erfolg. 1 Zur Berufung des Klägers : Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Weitergehende Ansprüche sind nicht begründet. Seine Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft im Rahmen der gemäß § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO anzustellenden Schätzung übersehen, dass die maßgeblich zur Berechnung herangezogenen Jahre 1998 bis 2002 in ein erhebliches Konjunkturtief insbesondere der Bauwirtschaft gefallen seien, die Aussichten vor dieser Rezession der Bauwirtschaft sowie die aktuellen und zukünftigen Aussichten seien als wesentlich besser zu bewerten, greift nicht durch. Das Landgericht ist bei seinen Feststellungen im Ergebnis den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I im schriftlichen Gutachten vom 16.09.2011 gefolgt. Der Sachverständige Dr. I hat für die Jahre 1998 bis 2002 (bis 02.10.2002) anhand des Versicherungsverlaufes der E vom 01.04.2011 (Anlage 3) bzw. anhand der überreichten Belege ein tatsächlich von Klägerseite erzieltes Einkommen (einschließlich Einnahmen aus Arbeitslosenunterstützung) von monatlich durchschnittlich 1.586,59 € (Seite 26 des Gutachtens) errechnet. In einem weiteren Schritt hat der Sachverständige sodann das fiktive Einkommen ab dem Schadensereignis vom 03.10.2002 beziffert, wie es auf S. 28 des Gutachtens dargestellt ist. Hierbei ist er, wie auf S. 27 des Gutachtens ausgeführt wird, von der Entwicklung des durchschnittlichen Brutto-Jahresarbeitsentgeltes gemäß den Publikationen der E im Zeitraum 2002 bis 2011 ausgegangen. Konjunkturelle Abweichungen in den Jahren 2002 bis 2011 sind daher in diesen prozentualen Auf- bzw. Abschlägen berücksichtigt. Dabei hat der Sachverständige als Ausgangsbasis den Betrag von 1.586,59 € gewählt, der dem Durchschnittswert des in den Jahren 1998 bis 2002 von Seiten des Klägers erzielten monatlichen Durchschnittseinkommen entspricht. Es ist denkbar, dass dieser Wert höher ausgefallen wäre, wenn - wie der Kläger nunmehr erstmalig mit der Berufungsbegründung vorträgt - die zur Berechnung herangezogenen Zeiten der Jahre 1998 bis 2002 nicht in ein angeblich erhebliches Konjunkturtief gefallen wären. Dem Kläger ist das Gutachten mit richterlicher Verfügung vom 16.09.2001 (Bl. 165 R GA) zur eventuellen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 (Bl. 171 GA) hat der Kläger sodann erklärt, dass eine Stellungnahme zu dem Gutachten derzeitig nicht beabsichtigt sei. Hierauf hat dann der Termin vom 07.02.2012 (Bl. 181 GA) vor der Kammer stattgefunden, ohne dass jedenfalls zu diesem noch (in erster Instanz) letztmalig möglichen Zeitpunkt von Seiten des Klägers der nunmehr in der Berufung erstmalig und im übrigen sehr pauschal dargelegte Einwand erhoben worden wäre, der jedenfalls daher dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO unterliegt. Zu Unrecht verweist der Kläger auch in der Berufungsbegründung darauf, dass der Berechnung des Sachverständigen bzw. des Landgerichts allein die Angaben aus dem Versicherungsverlauf der Rentenversicherung zu Grunde gelegt worden seien. Dies ist nicht richtig, wie sich im Einzelnen aus dem Inhalt des Gutachtens ergibt (s.o.). 2 Zur Berufung des beklagten Landes : Die Berufung des beklagten Landes ist im wesentlichen unbegründet. Zutreffend rügt das beklagte Land mit der Berufung, der fiktive Erwerbsschaden für die Monate Oktober, November und Dezember 2002 sei vom Landgericht zu hoch zu Grunde gelegt worden. Dies war vom beklagten Land schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 05.10.2011, ausdrücklich eingewandt worden. Wie sich aus der terminsvorbereitend eingeholten, hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Stellungnahme des Sachverständigenbüros N vom 5. September 2012 (Bl. 227 ff. GA) ergibt, ist die Berechnung des Verdienstausfallschadens zu korrigieren, da irrtümlich für den Zeitraum 03.10.2002 bis 13.11.2002 als tatsächlich bezogenes Einkommen ein weiterer Betrag von 1.283,52 € nicht berücksichtigt wurde, so dass sich der Verdienstausfall für den Zeitraum 03.10.2002 bis 30.06.2011 richtigerweise auf einen Betrag von 73.792,74 € beläuft. Diesbezüglich ist die Berufung des beklagten Landes erfolgreich und das angefochtene Urteil in diesem Umfang abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung des beklagten Landes unbegründet, da im ausgeurteilten Umfang Ansprüche des Klägers bestehen. Wegen aller weiteren Einzelheiten ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Landgerichtes im Übrigen zu verweisen. Ergänzend ist nur wie folgt auszuführen: Soweit das beklagte Land mit der Berufungsbegründung bemängelt, das Landgericht habe, da es auf die bisherige nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers abgestellt habe, diesem zu Unrecht einen Mindestschaden zugesprochen, so kann dem nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist bei der Bemessung des Erwerbsschadens auf die wahrscheinliche künftige Entwicklung abzustellen ist, wobei an die Darlegungslast des Geschädigten nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1999 - VI ZR 65/98 - zitiert nach juris). Die bisherige unselbstständige Tätigkeit ist vom Kläger in Anbetracht der anzustellenden Darlegungsanforderungen auch substantiiert dargelegt worden, wie das Landgericht zu Recht ausführt. Es ist des weiteren nicht zu verkennen, dass der Kläger - so insbesondere sein Vorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren 5 O 34/08 Landgericht Köln - vorgetragen hat, er habe vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis eine selbstständige Tätigkeit als Transportunternehmer für Import und Export aufgenommen. Das diesbezügliche Prozesskostenhilfegesuch ist vom Landgericht durch Beschluss vom 23.06.2008 (Bl. 19 – 20 BA), bestätigt durch Beschluss des Senats vom 15.04.2009 (Bl. 63 ff. BA), auch zurückgewiesen worden. Im Rahmen des hier maßgeblichen § 287 ZPO kann aber davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine bisherige unselbstständige Tätigkeit, obgleich sie von vielfältigen Zeiten der Arbeitslosigkeit gekennzeichnet war, weiter fortgesetzt hätte, wenn die angebliche selbstständige Speditionstätigkeit nicht zu dauerhaften Einnahmen geführt hätte. Es handelte sich zwar um ein wenig strukturiertes Erwerbsleben. Allerdings hat der Kläger immer wieder Arbeit gefunden. Wenn das beklagte Land mit der Berufung weiter einwendet, das Landgericht sei bei der Berechnung von einer durchgängigen weiteren Beschäftigung des Klägers (dies entgegen seiner tatsächlichen Erwerbsbiographie) ausgegangen, so vermag auch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn Ausgangspunkt der Berechnung des Einkommensschadens ab Oktober 2002 durch das Landgericht ist das durchschnittliche monatliche Einkommen des Klägers aus der vorangegangenen Zeit. Hierbei ist das Landgericht den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, der dieses Einkommen in der Weise berechnet hat, dass er jeweils die - nach den Unterlagen - erzielten Arbeitsentgelte aufgeführt hat. Hinzu sind von ihm aber auch die geleisteten Arbeitslosenunterstützungen eingerechnet worden. In den dann bezifferten durchschnittlichen monatlichen Betrag von 1.586,59 € (S. 26 des Gutachtens) sind damit auch anteilig die Zeiten der Erwerbslosigkeit eingeflossen, so dass schon aus diesem Grund ein diesbezüglicher Abschlag, wie von Seiten des beklagten Landes auch im Berufungsverfahren eingewandt wird, gerade nicht gerechtfertigt ist. Soweit demgegenüber das beklagte Land unter Verweis auf das Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 27.01.2009 – 3 U 124/08 – anführt, der Berechnung des Landgerichtes sei jedenfalls für das Arbeitslosengeld II entgegenzutreten, weil dessen Verlust keinen Erwerbsschaden begründe, so rechtfertigt auch dies keine andere Entscheidung, und zwar unabhängig davon, ob man die nicht unbestritten gebliebene Meinung des 3. Zivilsenates in der zitierten Entscheidung teilt. Denn der Sachverständige hat den Durchschnittsbetrag von 1.586,59 € errechnet für den Zeitraum 1998 bis 2002 (bis 02.10.2002). Das Arbeitslosengeld II ist aber erst mit In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 an die Stelle von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe getreten. In dem vom Gutachter berechneten durchschnittlichen Monatsbetrag von 1.586,59 € ist danach der Bezug von Arbeitslosengeld II nicht eingeflossen. 3 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92 Abs. 1 beziehungsweise § 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Streitwert für das Berufungsverfahren : 1 für die Berufung des Klägers für den Klageantrag zu 1. 62.566,54 € für den Klageantrag zu 2. 30.050,40 €. Gesamt also 92.616,94 € 2 für die Berufung des beklagten Landes bezüglich des ausgeurteilten Antrages zu 1. 74.958,08 € bezüglich des ausgeurteilten Klageantrags zu 2. 44.530,80 € Gesamt also 119.488,88 €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich demzufolge aus der Addition von 1. und 2. Er beträgt also 212.105,82 €.