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Beschluss

5 U 98/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:1105.5U98.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Mai 2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 40/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 4 Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Feststellungsantrag der Klägerin in Bezug auf die immateriellen Schäden mangels Abgrenzung zu dem Zahlungsantrag zu 1. unzulässig ist, und dass der Klägerin gegen die Beklagte auch ungeachtet dessen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz zustehen, weil ihr der ihr obliegende Beweis für schadensursächliche Behandlungsfehler der Beklagten nicht gelungen ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen: 5 Die Klägerin stellt sich mit ihrer Berufungsbegründung ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass bei ihr vor der umstrittenen Operation kein Hallux valgus vorgelegen habe, und dass das Gutachten des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. D keine hinreichende Entscheidungsgrundlage darstelle, weil der Sachverständige die Diagnose der Beklagten in deren Entlassungsbrief ungeprüft und trotz eines Widerspruches zu einer Diagnose, die im Hause der Beklagten sechs Wochen nach der Operation gestellt worden sei, übernommen und nicht erkannt habe, dass das Vorgehen der Beklagten vor dem Hintergrund der richtigen präoperativen Diagnose einer Fehlstellung nur der Zehen 2 – 5 des linken Fußes nicht ordnungsgemäß gewesen sei. 6 Denn zum einen handelt es sich bei dem Berufungsvorbringen der Klägerin um neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wobei Gründe für die Zulassung dieses Vorbringens weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind [näher dazu sogleich zu 1.]. Zum anderen verfangen die Berufungsangriffe der Klägerin aber auch in der Sache nicht [näher dazu sogleich zu 2.]. 7 1. 8 Das Berufungsvorbringen der Kläger ist – trotz der gebotenen Zurückhaltung bei der Anwendung von § 531 Abs. 2 ZPO auf Berufungsvorbringen eines betroffenen Patienten in Arzthaftungssachen – als neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO zu bewerten. Denn es stellt einen vollkommen neuen Vorwurf mit einer vollkommen neuen Stoßrichtung dar. In erster Instanz hatte die Klägerin von der Klageschrift an und konsequent während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens selbst vorgetragen, dass sie sich wegen einer Hallux-valgus-Deformität in die stationäre Behandlung in das Haus der Beklagten begeben habe. Ihre Behandlungsfehlervorwürfe gegen die Behandler im Hause der Beklagten zielten in erster Linie darauf ab, dass sie nach der Operation zu früh aus der stationären Behandlung entlassen und dass die bei ihr aufgetretene gravierende Wundheilungsstörung im Hause der Beklagten nicht erkannt worden sei. Auch nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens hat die Klägerin innerhalb der gemäß § 411 Abs. 4 ZPO förmlich gesetzten Stellungnahmefrist den Umstand, dass der Sachverständige von einer bei der Klägerin präoperativ vorhanden gewesenen Hallux-valgus-Deformität ausgegangen ist, in keiner Weise angegriffen. Auch im Rahmen der ergänzenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 27. April 2012 hat sie trotz entsprechender Gelegenheit hierzu die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen nicht hinterfragt. Vor diesem Hintergrund kann die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung der Klägerin, dass bei ihr präoperativ keine Hallux-valgus-Deformität vorgelegen habe, bei aller gebotenen Großzügigkeit in der Bewertung des Vortrages des jeweils betroffenen Patienten in Arzthaftungsprozessen nicht als Ergänzung, Präzisierung, Fortentwicklung bzw. Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens gedeutet werden. Vielmehr muss dieses Berufungsvorbringen als neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO bewertet werden. Gründe, die die Zulassung dieses neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, hat die Klägerin in keiner Weise dargetan und sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. 9 2. 10 Das Vorbringen der Klägerin ist aber auch in der Sache nicht berechtigt. Entgegen der bei ihr offenbar bestehenden Vorstellung hat der Sachverständige Dr. D die in den Krankenunterlagen der Beklagten enthaltenen Diagnosen gerade nicht ungeprüft übernommen. Vielmehr hat der Sachverständige – entsprechend seinem Auftrag gemäß dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 24. Juni 2011 – die vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ausgewertet und überprüft und insbesondere die vorhandenen Röntgenaufnahmen – auch aus dem Jahr 2008 – selbstständig ausgewertet. Auf diese Weise ist er aufgrund eigener medizinisch-sachverständiger Beurteilung zu der Feststellung gelangt, dass sich bei der Klägerin in den Röntgenaufnahmen aus der Zeit vor der umstrittenen Operation eine klassische Hallux-valgus-Deformität mit Spreizfußdeformität vergesellschaftet mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Lisfranc’schen Gelenklinie D2 bis D4 gezeigt habe, wobei er diese Befunde als Hallux-valgus mit Spreizfuß und Mittelfußarthrosezeichen beurteilt hat [vgl. hierzu etwa S. 19 seines schriftlichen Gutachtens vom 4. Oktober 2011 (Bl. 50 ff., 69 d. A.)]. Auf den von ihm selbst im Rahmen der Begutachtung am 19. September 2010 veranlassten Röntgenaufnahmen des linken Fußes der Klägerin in zwei Ebenen hat er einen Zustand nach durchgeführter Hallux-valgus-Korrektur mit guter Ausrichtung der Zehendeformität der linksseitigen Großzehe sowie in situ zwei Arthrodeseschrauben im Lisfranc’schen Gelenk D2 und D3 bei knöcherner Konsolidierung der Arthrodese festgestellt. Er ist zu der Feststellung gelangt, dass bei der Klägerin im Hause der Beklagten eine komplexe Vorfußoperation mit der Korrektur mehrerer Zehen und Gelenke ordnungsgemäß und mit gutem Ergebnis durchgeführt worden sei [vgl. hierzu etwa: S. 21 – 24 seines schriftlichen Gutachtens vom 4. Oktober 2011 (Bl. 50 ff., 71 – 74 d. A.) sowie seine mündlichen Erläuterungen am 27. April 2012, S. 2 des Protokolls vom 27. April 2012, Bl. 118 ff., 118R d. A.)]. 11 Im Übrigen scheint die Klägerin bei ihrem Berufungsvorbringen zu übersehen, dass in dem Bericht der Radiologiepraxis Dr. E zu den CT-Aufnahmen vom 2. September 2008, auf die die Klägerin sich in ihrer Berufungsbegründung bezogen hat, eine ausgeprägte Krallenstellung aller Zehen des linken Fußes einschließlich der Großzehe, betont der Zehen 2 – 5, festgestellt wird [vgl. die Kopie dieses Berichtes in den Krankenunterlagen der Beklagten], und dass dementsprechend die Zusammenfassung in dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Frankfurter Rotkreuz-Krankenhäuser vom 11. September 2008, das die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung vorgelegt hat, das sich aber auch in den Krankenunterlagen der Beklagten findet, schon deshalb nicht korrekt ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es für die Beurteilung auf den Zustand des linken Fußes der Klägerin unmittelbar vor der Operation im Januar 2010 ankommt und nicht auf den Zustand über ein Jahr zuvor. 12 Soweit die Klägerin die präoperative Diagnose im Hause der Beklagten mit dem Hinweis auf eine Diagnose anzweifelt, die Dr. N sechs Wochen nach der hier umstrittenen Operation gestellt haben soll, ist dies zum einen aktenwidrig. Denn Dr. N hat ausweislich des „Vorläufigen Kurzberichtes“ vom 10. März 2010 lediglich den Verdacht auf Morbus Sudeck links bei Zustand nach Vorfuß-Operation vor sechs Wochen geäußert, nicht hingegen einen Morbus Sudeck festgestellt. Zum anderen ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin aber auch unabhängig davon nicht nachvollziehbar. Denn es erschließt sich nicht, inwiefern die sechs Wochen nach einer Operation aufgrund von geklagten Beschwerden des betroffenen Patienten getroffene Feststellung, dass sich postoperativ ein Morbus Sudeck entwickelt haben könnte, Rückschlüsse auf die Frage zulassen könnte, welche Diagnose vor der Operation bestanden hat. 13 II. 14 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].