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Beschluss

19 U 125/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:1119.19U125.12.00
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Tenor

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 03.07.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 424/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 03.07.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 424/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht der Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz im ausgeurteilten Umfang stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung lässt eine abweichende Betrachtung nicht zu. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens gegen den Beklagten zu. Das Landgericht hat diesen Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei beurteilt und auf 10.943,20 € bemessen. Die vom Beklagten mit der Berufung erhobenen Einwendungen verfangen nicht. Rechtsfehler sind nicht zu erkennen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Landgericht im Rahmen der Beweiserhebung und –würdigung Fehler gemacht hat. Der Haushaltsführungsschaden ist sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Das Landgericht hat zutreffend unter Anwendung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO die Tabelle 10.1 bei Schulz-Borck/Pardey, Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl., 2009 angewandt. Dagegen ist nichts zu erinnern (vgl. BGH NZV 2009, 278; OLG Düsseldorf NZV 2011, 305, 306). Auch bei Zugrundelegung dieses Tabellenwerks ist es anerkannt, von einem Stundenlohn auszugehen, der sich – wie der Beklagte zutreffend ausführt – an der Leistung einer durchschnittlichen professionellen Arbeitskraft orientiert. Danach ist gegen die Annahme eines Stundensatzes in Höhe von 10 € vorliegend nichts einzuwenden. Zum einen ist festzustellen, dass die Rechtsprechung mehrfach von einem pauschalen Stundenlohn von netto 9 € ausgeht (OLG Düsseldorf NZV 2011, 305, 307 = NJW 2011, 1152). Soweit der Beklagte selbst die Entscheidung des OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 882 zitiert, ist darauf zu verweisen, dass dort der Ansatz eines fiktiven Nettolohns einer Wirtschaftsgehilfin mit 9,79 € angesetzt wurde. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung des Beklagten, die E Versicherungen, im Schreiben vom 15.02.2011 selbst auf der Grundlage einer fiktiven Abrechnung den ortsüblichen Stundensatz einer Haushaltshilfe mit 10 € ansetzt. Ob die Anwendung von Tariflöhnen nach BAT (auch) als Schätzungsgrundlage in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Es kommt immer auf die Entscheidung im Einzelfall an. Ein Tarifgehalt kann daher insbesondere dann Anhaltspunkt sein, wenn eine dauerhafte Anstellung einer Wirtschafterin oder Hausgehilfin erforderlich wird (vgl. OLG Oldenburg NJW 1977, 961, 962). Hier ist jedenfalls der von der Beklagten veranschlagte Stundenlohn von 6,12 € bis 6,46 € nicht anwendbar, da die jüngere Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen jedenfalls von einem Stundensatz von 8 € bis 9 € ausgeht (s.o. und OLG Celle, Urt. v. 6.10.2010, 14 U 55/10, BeckRS 2011, 06347). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass das Landgericht hier einen nicht angemessenen Stundensatz angenommen hat und damit die Grenzen eines zulässigen Schätzungsermessens überschritten sind. Auch in Bezug auf die Höhe der angesetzten Stunden ist eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Schätzungsermessens auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung nicht auszumachen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die vom Landgericht angesetzten Stunden – wie der Beklagte meint – bei weitem übersetzt sind. Das Landgericht hat unter rechtsfehlerfreier Würdigung der Zeugenaussagen den Stundenumfang ermittelt. Die von ihm danach festgesetzten Stunden orientieren sich an den Zeugenaussagen, sind nachvollziehbar und überschreiten nicht das insoweit dem Gericht eingeräumte Schätzungsermessen . Soweit der Beklagte meint, der Kläger sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Kompensationsmöglichkeiten auszunutzen und eine Umorganisation der Einteilung der Hausarbeit vorzunehmen, so ist anerkannt, dass eine solche Umverteilung nicht dazu führen darf, dass ein anderer als der Geschädigte als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als ohne diesen im Haushalt mitarbeiten muss, um so den Schädiger zu entlasten. Vielmehr geht es um eine Umverteilung der im Haushalt anfallenden Arbeit bei der am Ende weder der Geschädigte noch sein Familienangehöriger oder Ehegatte mehr arbeiten muss als vor dem Unfall (vgl. OLG Celle, Urt. vom 6.10.2010, 14 U 55/10, BeckRS 2011, 06347). Nach diesem Maßstab ist nicht erkennbar, was hätte anders verteilt werden können. Der Hinweis des Beklagten auf die Altersgrenze verfängt nicht. Er ist den nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nicht entgegen getreten. Es werden keine – insbesondere gesundheitlichen - Gründe genannt, warum der Kläger auch noch ein Jahr nach Erreichen des 75. Lebensalters zur Beteiligung am Haushalt nicht in der Lage gewesen wäre. Soweit der Beklagte meint, es sei nahe liegend, dass auch andere Ursachen als der Unfall eine haushaltsspezifische Erwerbsminderung des Klägers bedingen, fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Allein der Hinweis auf eine Diabeterkrankung reicht nicht. Dass allein das Alter von 73 Jahre eine eingeschränkte haushaltsspezifische Erwerbsfähigkeit begründet, ist eine nicht nachvollziehbare, pauschale und mithin unbeachtliche Behauptung. Dem Kläger steht des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe weiterer 4.500 € zu. Das Landgericht hat in der Sache unter Anwendung von § 287 ZPO die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 € für angemessen gehalten. Rechtsfehler sind insoweit nicht festzustellen. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts hierzu wird Bezug genommen. Ausweislich der Berufungsbegründung des Beklagten werden insoweit auch keine Gründe genannt, die Zweifel an der angemessenen Höhe des Schmerzensgeldes begründen. Unter Anrechnung der bereits gezahlten 3.500 € steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung weiterer 4.500 € zu. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die vom Landgericht nicht vorgenommene Verrechnung mit einem von „Beklagtenseite“ gezahlten Betrag von 5.000 €. Den tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil ist der Beklagte nicht entgegen getreten, insbesondere nicht den Schreiben der E Versicherungen vom 14.10.2010 und 24.11.2011 (Anlage B 1 und B 2). Danach ist der Betrag in Höhe von 5.000 € an die Ehefrau des Klägers gezahlt worden. Auf die auch insoweit zutreffende und umfassende Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen. Eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung kommt aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts nicht in Betracht. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Vereinbarung einer Tilgungsreihenfolge. Aus dem Schreiben der E Versicherungen vom 15.02.2011 (vorgelegt als Anlage K 9) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob mit dem im Konjunktiv formulierten Angebot überhaupt eine Tilgungsbestimmung erfolgte (zu einem Abfindungsvergleich ist es offenbar auch nicht gekommen), ist diese nicht wirksam, da mit dem Schreiben der E Versicherungen vom 14.10.2010 bereits eine Tilgungsbestimmung zuvor getroffen wurde. Selbst wenn die Zahlung der Versicherung des Beklagten für die Ehefrau des Klägers auf ein gemeinsames Konto erfolgt wäre – was der Beklagte noch nicht einmal behauptet -, beinhaltet das keine Tilgungsbestimmung i.S.v. § 366 Abs. 1 BGB. Es ist zwischen den beiden Anspruchsstellern zu unterscheiden. Der Kläger und seine Ehefrau sind nicht Gesamtgläubiger. Mithin kommt ohne ausdrückliche Vereinbarung – allein durch die Zahlung auf eine Schuld gegenüber der Ehefrau des Klägers - eine Schuldtilgung im Verhältnis zum Kläger nicht in Betracht. Angesichts der Verletzungen und der vorgelegten ärztlichen Atteste hat der Kläger hinreichend dargelegt, dass mit etwaigen Folgeschäden gerechnet werden kann, weshalb auch der Feststellungsantrag begründet ist. Das hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird hingewiesen.