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Beschluss

5 U 47/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:1126.5U47.12.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. März 2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 114/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. März 2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 114/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Vorwurfs ärztlicher Behandlungsfehler im Laufe der jahrelangen Behandlung und insoweit insbesondere im Zusammenhang mit einem Zeckenbiss im Jahre 2002 auf Zahlung von Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 56.497,18 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2008 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ab Rechtshängigkeit eine jeweils zum 1. eines jeden Monats im voraus fällige Rente in Höhe von 500,00 Euro zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus ihrer ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 1. Januar 1999 bzw. 9. September 2002 ab Rechtshängigkeit zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 301 ff., 302 – 304 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass die Beklagte als Naturheilkundlerin tätig geworden sei und dass die ergriffenen Behandlungsmaßnahmen vor diesem Hintergrund den Anforderungen genügten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 301 ff., 304 – 306 d. A.). Die Klägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge unverändert weiter. Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügt die Klägerin, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Beklagte nur als Naturheilkundlerin tätig geworden sei, und behauptet weiterhin, dass bei ihr im September 2002 die typischen Symptome einer Borreliose-Infektion im Frühstadium vorhanden gewesen seien, und dass die Beklagte diese Symptome verkannt und die gebotenen Maßnahmen nicht veranlasst habe. Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2012 (Bl. 383 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Mit ihrer Stellungnahme vom 13. November 2012 (Bl. 388 ff. d. A.) wiederholt die Klägerin im Wesentlichen – wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung – einen Teil ihrer bereits vorgetragenen Einwände und Erwägungen, mit denen sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit und auch in Bezug auf das neue Vorbringen der Klägerin rechtfertigt ihre Stellungnahme vom 13. November 2012 auch nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts eine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für die folgenden ergänzenden Anmerkungen: 1. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Beklagte Anfang 1999 noch nicht im Internet vertreten gewesen sei, und dass sie im Telefonbuch als „Dr. X Praktische Ärztin“ firmiert habe, wovon der Senat bei seiner Entscheidung zugunsten der Klägerin ausgeht. Denn bei ihrem Vorbringen insoweit blendet die Klägerin offenbar aus, dass der Behandlungsvertrag zwischen den Parteien aus den von der Klägerin nicht angegriffenen Gründen von S. 3 des Hinweisbeschlusses des Senats vom 25. Oktober 2012 konkludent durch Konsultation seitens der Klägerin und Übernahme der nachgesuchten Behandlung seitens des Beklagten zustande gekommen ist. Im Hinblick darauf kann die Bewertung des Behandlungsvertrages zwischen den Parteien nicht vorgenommen werden, ohne die Art und Weise der tatsächlich stattgefundenen Konsultationen und der dabei durchgeführten Untersuchungen, Behandlungen und sonstigen Maßnahmen zu berücksichtigen. Denn durch diese wird der Vertragsinhalt maßgeblich geprägt. Und danach ist das Wirken der Beklagten für die Klägerin aus den Gründen von S. 3 – 5 des Hinweisbeschlusses des Senates vom 25. Oktober 2012 eindeutig dem Bereich der Naturheilkunde zuzuordnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin ausweislich ihrer Behandlungsdokumentation gelegentlich auch Injektionen verabreicht hat. Denn in der Behandlungsdokumentation ist von Anbeginn der Behandlung an überwiegend etwa von sog. clustermedizinischen Testverfahren u. ä. die Rede und es finden sich dort überwiegend homöopathische Verordnungen, während die erwähnten Injektionen eine deutlich untergeordnete Rolle spielen. Im Hinblick darauf bedarf es keines näheren Eingehens auf die Frage, ob die Injektionen als solche vom Ansatz her nicht der Naturheilkunde zugeordnet werden können. 2. Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass sie der Beklagten sämtliche Laborergebnisse ausgehändigt habe. Dieses Vorbringen beruht offenbar auf einem Missverständnis der Ausführungen des Senats auf S. 4 seines Hinweisbeschlusses vom 25. Oktober 2012. Dort wird im Zusammenhang mit der Qualifizierung der Tätigkeit des Dr. G als hausärztlich u. a. ausgeführt, dass hierfür auch der Umstand spreche, dass die Arztbriefe anderer Fachärzte und die Befunde von Laboruntersuchungen ausschließlich an Dr. G übersandt worden sind, nicht an die Beklagte. Dies bedeutet entgegen dem offenbar bei der Klägerin bestehenden Verständnis nicht, dass die Beklagte keine Kenntnis von den Laborergebnissen erlangt hat. Die Frage einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten ist in diesem Zusammenhang zudem ohne Bedeutung. Entscheidend ist insoweit vielmehr ausschließlich der Umstand, dass Dr. G für die von der Klägerin konsultierten Fachärzte und in Anspruch genommenen Labore der maßgebliche Ansprechpartner und Adressat der Arztbriefe und Laborberichte war und damit eine Funktion wahrgenommen hat, die für einen Hausarzt typisch ist. Dass die Beklagte die Laborergebnisse weder unmittelbar von den Laboren noch mittelbar durch Dr. G erhalten, sondern von der Klägerin ausgehändigt bekommen hat, bestätigt letztlich die Beurteilung, dass Dr. G und nicht die Beklagte für die Klägerin als Hausarzt fungiert hat. 3. Die Klägerin beruft sich schließlich auch ohne Erfolg darauf, dass sie einer Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt habe, dass bei ihr Borreliose festgestellt worden sei, dass die Beklagte sie daraufhin am 29. Mai 2006 angerufen und ihr eine neue Therapie angeboten habe, die eigentlich nur für Astronauten vorgesehen sei, dass sie [die Beklagte] die Borreliose ausschleichen könne, dass sie die Beklagten letztmalig am 23. Juni 2006 aufgesucht habe, um dieses Ausschleichen vornehmen zu lassen, welches indes nicht gelungen sei, und dass die Beklagte sie darauf hätte hinweisen müssen, dass diese Therapie völlig unzureichend sei und ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Langzeitantibiose hätte erfolgen müssen. Denn zum einen handelt es sich bei diesem Vortrag der Klägerin um neues Vorbringen gemäß § 531 ZPO und Gründe, die dessen Zulassung rechtfertigen könnten, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Und zum anderen überzeugt dieses Vorbringen der Klägerin auch in der Sache nicht. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen war die Klägerin in der fraglichen Zeit bereits seit längerem in schulmedizinischer Behandlung und hat wiederholt Antibiotika verabreicht bekommen, so dass sich ein Hinweis der Beklagten auf die Notwenigkeit einer langfristigen Antibiose schon deshalb erübrigte; zumindest ist der Klägerin durch das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises nach ihrem eigenen Vortrag kein Schaden entstanden. Dass die Beklagte der Klägerin vor dem Hintergrund der schulmedizinischen Behandlung insbesondere mit langfristiger Antibiose als Naturheilkundlerin zusätzlich eine naturheilkundliche Therapie angeboten hat, ist ihr nicht mit Haftungsfolge vorzuwerfen. Auch der Umstand, dass das nach dem Vortrag der Klägerin versuchte Ausschleichen der Borreliose erfolglos gewesen sein soll, führt nicht zu einer Haftung der Beklagten, weil die Beklagte einen entsprechenden Erfolg nicht schuldet. 4. Abschließend sei angemerkt, dass die Klägerin offenbar nach wie vor ausblendet, dass ihre Klage der Höhe nach in weiten Teilen erheblichen Schlüssigkeitsbedenken begegnet. Denn trotz der Hinweise in dem angefochtenen Urteil und in dem Beschluss des Senates vom 25. Oktober 2012 nimmt die Klägerin in keiner Weise dazu Stellung, weshalb sie Schmerzensgeld für Leiden und die Rückzahlung von Behandlungskosten etc. seit 1997 begehrt, wenn die einzigen von ihr konkret erhobene Behandlungsfehlervorwürfe gegen die Beklagte dahin gehen, dass die Beklagte auf den Zeckenbiss im Jahre 2002 bzw. im Jahre 2006 auf die zuvor nach ihrer bei ihr festgestellte Borreliose nicht hinreichend reagiert habe. Und sie gibt auch nach wie vor keine nachvollziehbare und tragfähige Begründung für den Klagantrag zu 2.. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Berufungsstreitwert: 96.497,18 Euro