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Beschluss

19 Sch 22/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:1127.19SCH22.12.00
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Tenor

Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts durch Herrn Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt L, B Straße xx, L vom 23.05.2012 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

 

Die Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller 6.042,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.01.2004 zu zahlen.

 

Die darüber hinaus gehenden Ansprüche beider Parteien werden abgewiesen.

 

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 96 %, der Antragsteller zu 4 %.

 

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts durch Herrn Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt L, B Straße xx, L vom 23.05.2012 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller 6.042,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.01.2004 zu zahlen. Die darüber hinaus gehenden Ansprüche beider Parteien werden abgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 96 %, der Antragsteller zu 4 %. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch vom 23.05.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage 1, Bl. 2 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Bei dem vorgelegten Schiedsspruch handelt es sich um einen inländischen Schiedsspruch i.S.v. §§ 1025, 1029 ZPO. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich bei dem Schiedsspruch um einen solchen in einem Schiedsgerichtsverfahren und nicht um ein Schiedsgutachten. Die Entscheidung des Landgerichts vom 01.04.2008 – 15 O 445/07 steht der Beurteilung durch den Senat insoweit nicht entgegen. Das landgerichtliche Urteil entfaltet hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung im Vergleich vom 01.04.2008 vor dem Landgericht Bonn - 15 O 290/04 – um eine Schiedsvereinbarung oder eine Schiedsgutachtervereinbarung handelt, keine Bindungswirkung. Das Verfahren vor dem Landgericht betraf den Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen, nicht den Ausgleichsanspruch. Nur insoweit hat sich das Landgericht mit der zwischen den Parteien im Vergleich getroffenen Regelung befasst. Ob der Vergleich für den Ausgleichsanspruch eine Schiedsgerichtsvereinbarung darstellt, hat das Landgericht nicht entschieden. Ob die Feststellungen des Landgerichts in Rechtskraft erwachsen sind, ist daher für den vorliegenden Antrag unbeachtlich. In Bezug auf den Ausgleichsanspruch erfüllt die im Vergleich getroffene Vereinbarung alle Voraussetzungen für eine Schiedsgerichtsvereinbarung i.S.v. § 1025 ZPO und nicht einer Schiedsgutachtenvereinbarung im Sinne von § 317 BGB. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung liegt vor, wenn anstelle eines staatlichen Gerichts ein Schiedsgericht mit der Entscheidung über Verpflichtungen und mithin zur Entscheidung der Streitigkeit beauftragt wird. Schiedsgutachter entscheiden isoliert über Tatumstände und Tatfragen, wobei die Entscheidung der Streitigkeit selbst einer anderen Stelle vorbehalten bleibt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 1029, Rn 4, 5 ). Nach diesem Maßstab entspricht der Vergleich einer Schiedsgerichtsvereinbarung. Unbeachtlich ist, dass im Vergleichstext die Bezeichnung „Schiedsgutachter“ erfolgt (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 23.01.2002 – 1 Sch 21/01, BeckRS 2002 30234634). Entscheidend ist, welche Befugnisse den zur Entscheidung berufenen Person nach dem Willen der Parteien eingeräumt werden. Der „Schiedsgutachter“ soll nach dem Inhalt des Vergleichs über einen Ausgleichsanspruch der Höhe nach entscheiden, wobei die Entscheidung nach billigem Ermessen und den im einzelnen vereinbarten Grundsätzen erfolgen soll. Der „Schiedsgutachter“ soll auch Einwendungen der Parteien berücksichtigen und nach Anhörung der Gegenseite verbindlich und endgültig unter „Ausschluss des Rechtsweges“ über den Ausgleichsanspruch einschließlich der Kosten entscheiden. Damit wird gerade unter Ausschluss der staatlichen Gerichte eine Stelle zur Entscheidung der Streitigkeit umfassend beauftragt. Der Annahme einer Schiedsgerichtsvereinbarung steht nicht entgegen, dass der Schiedsspruch selbst von „Schiedsgutachter“ spricht, zumal an anderer Stelle klar von einem „Schiedsspruch in dem Schiedsgerichtsverfahren“ die Rede ist. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewährt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von dem Schiedsrichter unterschrieben und mit einer Begründung verssehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Dem Antragsgegner ist der Schiedsspruch zugestellt worden. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht. Soweit der Antragsgegner inhaltliche Mängel rügt, wie die „Übernahme von reinem Parteivortrag“ sind derartige Einwendungen keine Aufhebungsgründe, weil im Aufhebungsverfahren keine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs erfolgt. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 6.042,73 Euro