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Beschluss

II-4 UF 177/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:1130.II4UF177.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegner vom 17.9.2012 wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird der am 4.9.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl (12 F 76/12) wie folgt neu gefasst: Den Kindeseltern wird für ihr Kind H, geb. am 2.2.2001 einstweilen das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten inklusive der Zuführung des Kindes zur Schule sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung in schulischen Angelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wird das Kreisjugendamt des S-Kreises in F bestellt. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erstattet. Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens werden den Antragsgegnern auferlegt. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die Beschwerde der Kindeseltern vom 17.09.2011 ist zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 4.9.2012 richtet. Die Kindeseltern wenden sich inhaltlich gegen den vom Amtsgericht – Familiengericht – angeordneten Teilentzug ihres Sorgerechts. 4 Entgegen der Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung war allerdings die zunächst ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung vom 15.8.2012, berichtigt durch Beschluss vom 16.8.2012, gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Statthaft ist eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung im Sorgerechtsangelegenheiten nur, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Erörterung entscheidet (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG). Eine mündliche Erörterung der Sache fand erst in dem anberaumten Termin vom 4.9.2012 statt, auch wenn die ordnungsgemäß geladenen Kindeseltern diesen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen haben. 5 In dem Termin vom 4.9.2012 hat das Amtsgericht beschlossen, die einstweilige Anordnung bezüglich des Entzugs des Rechts zur Regelung aller schulischen Angelegenheiten inklusive der Zuführung des Kindes H sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte und der Beantragung zur Hilfe zur Erziehung aufrechtzuerhalten. Der Senat legt den in der mündlichen Verhandlung vom 4.9.2012 verkündeten Beschluss nach dem Prinzip der Meistbegünstigung als Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren aufgrund mündlicher Erörterung aus und nicht als Endentscheidung im Hauptsacheverfahren. Dafür spricht, dass in dem Beschluss ausdrücklich die erlassene einstweilige Anordnung aufrechterhalten wird, auch wenn dies „als endgültige familiengerichtliche Maßnahme“ erfolgt. In der Begründung der einstweiligen Anordnung vom 15.8.2012 wird ausdrücklich eine Anhörung der Beteiligten angekündigt. Für die Kindeseltern war deshalb bei der Ladung zum Haupttermin nicht hinreichend deutlich erkennbar, ob in dem anberaumten Haupttermin nur die in der einstweiligen Anordnung vom 15.8.2012 angekündigte Anhörung nachgeholt werden sollte oder ob in einem daneben anhängigen Hauptsacheverfahren verhandelt werden sollte; zumal seit dem Erlass der einstweiligen Anordnung auch kein Antrag des Jugendamts zur Hauptsache vorlag. Es bestünden deshalb Bedenken, wenn das Amtsgericht ohne entsprechende Klarstellung in der Ladung nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im selben Verfahren im Termin ohne Anwesenheit der Kindeseltern eine Entscheidung zur Hauptsache verkündet hätte. Der Senat legt deshalb den Beschluss vom 4.9.2012 verfahrenskonform als einstweilige Anordnung aufgrund mündlicher Erörterung aus. 6 Gegen diese Entscheidung ist - im Gegensatz zu dem Beschluss vom 15.8.2012 - das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung geht der Senat deshalb davon aus, dass die Beschwerde der Kindeseltern sich gegen den in der mündlichen Verhandlung erlassenen Beschluss vom 4.09.2012 richtet. Der Beschluss vom 4.9.2012 wurde den Kindeseltern am 8.09.2012 zugestellt. Die am 17.9.2012 beim Amtsgericht Waldbröl eingegangene Beschwerde der Kindeseltern war deshalb fristgerecht. 7 Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge für ihre Tochter H ist unbegründet. Aus Gründen der Klarstellung hat der Senat den Tenor der Entscheidung neu gefasst. 8 Der von den Kindeseltern erhobene Einwand der fehlenden Zuständigkeit des Amtsgerichts Waldbröl wegen der zwischenzeitlich erfolgten Abmeldung greift nicht durch. Für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 152 FamFG kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in dem Zeitpunkt an, in dem das Gericht erstmals mit der Sache befasst worden ist. Nachträgliche Änderungen der Umstände, die die örtliche Zuständigkeit begründen, ändern nichts (§ 2 Abs. 2 FamFG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach den Berichten des Jugendamts durchaus Zweifel bestehen, ob die Mutter tatsächlich mit H und den weiteren Kindern dauerhaft aus X verzogen ist. 9 Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß §§ 1666, 1666 a BGB den Kindeseltern für H das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten inklusive der Zuführung des Kindes zur Schule sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung in schulischen Angelegenheiten entzogen. Die beharrliche Weigerung der Eltern, H entgegen der bestehenden Schulpflicht gemäß § 34 Schulgesetz NW einer öffentlichen weiterführenden Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, stellt sich als Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das geistige und seelische Wohl des Mädchens nachhaltig gefährdet und den Erlass der angeordneten familiengerichtlichen Maßnahmen erfordert. 10 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Schulpflicht bestehen nicht. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, sind die Eltern auch dann nicht berechtigt, ihr Kind der allgemeinen Schulpflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder Lehrmethoden der Schule den Glaubensüberzeugungen der Eltern entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006 – 2 BvR 1693/04 -; Beschluss vom 29.4.2003 – 1 BvR 436/03 -, jeweils m. w. N., alle zitiert nach juris). Das aus Art. 4 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erwachsene Elternrecht, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten, erfahre durch die zur Konkretisierung des staatlichen Erziehungsauftrages (Art. 7 Abs. 1 GG) erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung. Die allgemeine Schulpflicht diene als geeignetes und erforderliches Instrument dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. 11 Dieser Auftrag richte sich - wie das Bundesverfassungsgericht ausführt – nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Er richte sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung könne effektiver ausgeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung seien. Die Schulpflicht stehe zudem in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten lassen. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft könne die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006 – 2 BvR 1693/04 - m. w. N., zitiert nach juris). 12 Weigern sich die Eltern beharrlich, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen stattdessen selbst „Hausunterricht" zu erteilen, so kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – XII ZB 42/07 -, zitiert nach juris). In solchen Fällen sei die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pflegschaft zur Abwendung der Gefahr grundsätzlich geeignet und verhältnismäßig. 13 So liegt der Fall hier. Die Kindeseltern weigern sich trotz mehrfacher Aufforderungen der Schulbehörde, ihre 11-jährige Tochter H einer öffentlichen Schule, einer Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule zuzuführen. Hierdurch gefährden sie nachhaltig das geistige und seelische Wohl ihres Kindes. 14 Es ist bereits nicht erkennbar, dass H seit dem Verlassen der öffentlichen Schule eine hinreichende Wissensvermittlung durch Heimunterricht erfährt. Die Beschwerdeführer sind Eltern von insgesamt 6 Kindern. Das jüngste Kind hat noch nicht das zweite Lebensjahr vollendet. Der Kindesvater ist vollschichtig berufstätig. Angesichts des erheblichen Betreuungsaufwands für insgesamt 6 Kinder im Alter von 1 bis 14 Jahren und der vollschichtigen Berufstätigkeit des Kindesvaters hat der Senat erhebliche Zweifel, dass H zu Hause ein altersgerechter Wissenstand, wie ihn eine staatliche Schule in ihren Lehrplänen vorsieht, vermittelt werden kann. Die gebotene Förderung der Fähigkeiten des 11-jährigen Mädchens und seine späteren Chancen auf eine angemessene Ausbildung werden nachhaltig beeinträchtigt, wenn seine Eltern ihm die Erlangung eines Schulabschlusses versagen. 15 Neben der nicht sichergestellten altersgerechten Wissensvermittlung wird das geistige und seelische Wohl von H dadurch erheblich gefährdet, dass sie keine Gelegenheit hat, durch einen gemeinsamen Schulbesuch in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Für die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit ist es notwendig, dieses auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses auszusetzen, damit es Erfahrungen im sozialen Umgang mit anderen Menschen macht und entsprechende Fähigkeiten entwickelt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 20.2.2007 – 6 UF 51/06 – zitiert nach juris). Gerade das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit der Schüler zu Toleranz und Dialog fördern. Diese Möglichkeiten der persönlichen Weiterentwicklung enthalten die Kindeseltern H vor. 16 Der Annahme einer Kindeswohlgefährdung steht nicht entgegen, dass die Eltern möglicherweise berechtigte Kritik am deutschen Schulsystem üben. Der Staat nimmt seinen Erziehungsauftrag im Sinne der Vorgaben des Grundgesetzes verantwortungsvoll wahr (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – XII ZB 42/07 -, zitiert nach juris). Dies schließt nicht aus, dass es im Einzelfall zu Unzulänglichkeiten kommen kann. Indes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl von H in einer Schule konkret gefährdet werden könnte. Die Kindeseltern hatten ausreichend Gelegenheit, eine weiterführende Schule für H auswählen. Dabei waren sie nicht gezwungen, H in einer staatlichen Schule anzumelden. Ihnen wurde sowohl durch das Schulamt als auch durch den familiengerichtlichen Beschluss vom 19.4.2012 Gelegenheit zur eigenverantwortlichen Auswahl eingeräumt. Ohne nachvollziehbare Gründe lassen sie H auch nicht eine Christliche Schule in T besuchen, bei der sie nach eigenen Angaben ihr Kind bereits angemeldet hatten. 17 Ein milderes Mittel als der Teilentzug der elterlichen Sorge in Schulangelegenheiten kommt zur Abwendung der andauernden Kindeswohlgefährdung nicht in Betracht. Den Kindeseltern fehlt jegliche Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kindeseltern weder dem Jugendamt noch dem Gericht die Möglichkeit geben, H persönlich anzuhören. Der Senat weist die Kindeseltern ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall, dass sie ihre Tochter H in kindeswohlgefährdender Weise von der Außenwelt isolieren sollten, ein weitergehender Entzug des Sorgerechts in Betracht kommt. 18 Der Senat hat gemäß § 158 Abs. 3 S. 3 FamFG von der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG abgesehen, weil der Aufenthaltsort von H derzeit unbekannt ist und aus diesem Grund eine angemessene Vertretung der Interessen des Kindes durch einen Verfahrensbeistand nicht möglich war. 19 Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde und von einer Verhandlung vor dem Senat keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. 20 Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. 21 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 84 FamFG den Kindeseltern aufzuerlegen. Ein Abweichen von der Kostenregelung des § 84 FamFG ist aus Gründen der Billigkeit nicht geboten, da die mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels den Kindeseltern aufgrund der Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewusst gewesen sein müssen. 22 Der Beschwerdewert war wegen der besonderen Bedeutung der Entscheidung gemäß §§ 41, 45 FamGKG auf 3.000 € festzusetzen.