1. Auf die Beschwerde der VBL vom 9. Mai 2012 wird der am 27.03.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg (310 F 40/11) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich unter Nr. 2. im 3. Absatz abgeändert und wie folgt gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 33,39 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.03.2011, nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 17. Satzungsänderung übertragen. Bezüglich der beiden anderen Anrechte bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bestehen nicht (mehr). 2. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Bei der Scheidung der beteiligten Eheleute hat das Amtsgericht im Rahmen der Verbundentscheidung das Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund) gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG intern geteilt und für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der DRV Rheinland nach § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen; in Bezug auf die Zusatzversorgung der Antragsgegnerin bei der VBL ist das Amtsgericht wegen der Unwirksamkeit der für rentenferne Versicherte zum 01.01.2002 getroffenen Übergangsregelung von einer Unmöglichkeit der Bezifferung ausgegangen und hat angeordnet, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, sondern dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleibt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen die ihr am 16.04.2012 zugestellte Entscheidung, wonach ein Wertausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts bei der Scheidung nicht stattfindet, wendet sich die VBL mit ihrer am 10.05.2012 eingegangenen Beschwerde. Sie hat beantragt, den Versorgungsausgleich hinsichtlich des bei ihr bestehenden Anrechts aufgrund einer noch zu erstellenden Auskunft nach zwischenzeitlicher Änderung der VBL-Satzung zu regeln. Das führt die Beschwerdeführerin weiter aus. Sie sei auch beschwerdeberechtigt; sie nehme auch bei Anwendung des neuen Rechts die Interessen der Versichertengemeinschaft wahr. Eine fehlerhafte, mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmende Entscheidung bedeute einen Eingriff in ihre Rechtsposition. Die Ungewissheit, ob noch mit einem schuldrechtlichen Ausgleich gerechnet werden müsse, begründe ihre Betroffenheit als Versorgungsträger. Inzwischen hat der Versorgungsträger eine Auskunft erteilt, die die Neuregelung für rentenferne Jahrgänge berücksichtigt. II. Der Senat entscheidet über die gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) bzw. Erörterung in einem Termin (§ 221 FamFG), da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerde führt in der Sache – nachdem eine Auskunft nunmehr erteilt ist - zur Entscheidung über das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht. 1. Dem beschwerdeführenden Versorgungsträger fehlt insbesondere nicht die Beschwerdebefugnis (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerdebefugnis erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht (vgl. z.B. BGH FamRZ 2008, 678 ff. Rn 7 mwN.). Die VBL ist im Streitfall durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt. Das gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen, der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht bei der Scheidung vorgenommen und damit in den Ausgleich nach Scheidung verwiesen worden. a) Ob eine Beschwerdeberechtigung in einem solchen Fall besteht, wird nicht einheitlich beurteilt. Das ist insbesondere streitig in Fällen, in denen vom Versorgungsausgleich abgesehen wird und in denen von dem Versorgungsträger geltend gemacht wird, der Versorgungsausgleich hätte durchgeführt werden müssen, und sei es auch in der Form, dass eine Aussetzung nach § 21 VersAusglG anstelle der Verweisung in den Ausgleich nach Scheidung erstrebt wird. b) In einem derartigen Fall hat das OLG Nürnberg (MDR 2012, 717 f.; vgl auch Breuers, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 19 VersAusglG Rn 34; siehe auch OLG Celle, FamRZ 2012, 717 ff. = juris Rn 8, das sogar eine Einigkeit in dieser Frage annimmt) die Beschwerdebefugnis verneint. Ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition liege nur vor, wenn ein beim Versorgungsträger bestehendes Anrecht übertragen, begründet oder inhaltlich verändert werde; das sei bei einer Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung nicht der Fall. Durch die Verweisung in den schuldrechtlichen Ausgleich - Ausgleich nach der Scheidung - werde zwischen dem Versorgungsträger und dem berechtigten Ehegatten noch kein Vertrags- oder Rechtsverhältnis begründet. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich begründe Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der Ehegatten zueinander. Allein die künftige Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs führe noch nicht zur Bejahung einer Beschwerdebefugnis; ob es dazu komme, sei gegenwärtig nicht absehbar (OLG Nürnberg, aaO = juris Rn 8). Auch im Schrifttum wird teilweise angenommen, dass ein Eingriff in der Rechtsposition eines Versorgungsträgers u.a. dann nicht gegeben ist, wenn wegen fehlender Ausgleichsreife eine Verweisung in den Ausgleich nach der Scheidung („schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“) erfolgt (vgl. etwa Borth: Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn 1216; Breuers aaO; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger: FamFG, 3. Aufl., § 59 FamFG Rn 18; Johannsen/Henrich/Althammer: Familienrecht, 5. Aufl., § 59 FamFG Rn 12b; Götsche in HK-VersAusglG, § 219 FamFG Rn 17; ders. in jurisPR-FamR 12/2012 Anm. 4 zu OLG Celle, FamRZ 2012, 717 ff.). In der Rechtsprechung wird teilweise für den vergleichbaren Fall, dass ein Ausgleich eines Rechts als geringfügig nach § 18 VersAusglG unterblieben ist, eine Beschwerdebefugnis verneint (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2012, 378 f. = juris Rn 3 ff - die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt: XII ZB 550/11; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1232 f. = juris Rn 16; a. A. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306 ff. = juris Rn 10; OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1306 ff. = juris Rn 14; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1733 = juris Rn 13; OLG Celle, aaO Rn 12 mit zustimmender Anmerkung von Götsche, jurisPR-FamR 12/2012 Anm. 4; OLG Düsselddorf, FamRZ 2011, 1404), während sie für den umgekehrten Fall, dass ein Ausgleich nach Maßgabe von § 18 Abs. 1, 2 VersAusgl erfolgt ist, gegeben sein soll (vgl. OLG Frankfurt, FamFR 2012, 393 = juris Rn 11; OLG Bamberg aaO; OLG Celle, NJW 2012, 3521 ff. = juris Rn 5). c) Der dargelegten Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Sie steht nach Auffassung des Senats mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang. Nach der Rechtsprechung des BGH zu dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht sind Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der beamtenrechtlichen Versorgung regelmäßig beschwerdebefugt; die Beschwerdeberechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform unabhängig davon, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde (vgl. BGH FamRZ 1989, 369 ff. = juris Rn 8 mwN; FamRZ 1989, 602 f.; BGH FamRZ 2008, 678 ff. Rn 8 mwN; zum neuen Recht und für einen berufsständischen Versorgungsträger entsprechend BGH FamRZ 2012, 851). Soweit der BGH weiter entschieden hat, dass das für einen privatrechtlich organisierten Träger der betrieblichen Altersversorgung nicht gilt, der am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht beteiligt ist und der geltend macht, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht ausgeglichen worden (BGH FamRZ 1989 aaO; BGH FamRZ 2008, 678 Rn 15), hat er gleichwohl eine Beschwerdebefugnis eines privatrechtlich organisierten Trägers wegen des Vorrangs des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs dann als gegeben erachtet, wenn in dessen Versorgungsordnung nachträglich die Realteilung eingeführt worden ist (vgl. BGH FamRZ 2003, 1738 ff. = juris Rn 20). In einer weiteren Entscheidung hat der BGH eine unmittelbare Betroffenheit und daraus folgend eine Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung angenommen, und das auch bei einer unzutreffenden Ausgleichsform und dann, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht einbezogen werden (vgl. BGH FamRZ 2009, 853 ff, Rn 12 mwN). Es lasse sich wegen der Unsicherheit des zukünftigen „Versicherungsverlaufs“ regelmäßig nicht feststellen, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirke. Nach diesen Grundsätzen kann auch der Beschwerdeführerin, die den unterbliebenen Ausgleich bei der Scheidung und damit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich rügt, die Beschwerdebefugnis nicht abgesprochen werden. Denn bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung werden nach dem jetzt geltenden Recht die Anwartschaften bei der Beschwerdeführerin im Wege der Realteilung geteilt (im Ergebnis damit vergleichbar BGH FamRZ 2003, .aaO). Inzident sind offenbar auch das OLG Karlsruhe (FamRZ 2011, 727 f.) und das OLG Rostock (FamFR 2011, 299) von einer Beschwerdebefugnis bei Nichtberücksichtigung des Anrechts des betroffenen Versorgungsträgers im Ausgleich bei der Scheidung ausgegangen, ohne die Frage indes weiter problematisiert zu haben (zu einer weitgehenden Beschwerdebefugnis vgl. auch Briel, Neuregelung im Versorgungsausgleich, BetrAV 2011, 338, 342). 2. Das Rechtsmittel führt, nachdem inzwischen eine Auskunft der VBL vorliegt, die die Neuregelung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge berücksichtigt, zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers. Bei der VBL hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 63,59 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 Vers-AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert nach Abzug von jeweils 125 € an Teilungskosten mit 33,39 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG beträgt 12.600,65 €. Demgemäß ist nunmehr auch für dieses Anrecht der Versorgungsausgleich durchzuführen, d.h. das Anrecht des Antragstellers bei der VBL ist nach § 10 Abs. 1 Vers-AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 33,39 Versorgungspunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen 3. Die zweitinstanzliche Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. 4. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu. Die Frage der Beschwerdebefugnis des Trägers der Zusatzversorgung wird – wie oben dargelegt - in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet. Insoweit erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Rechts-beschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.