Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 5 O 348/11 – teilweise abgeändert und die Klage wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.143,30 € als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin der H Verkaufs- u. Vertriebsgesellschaft mbH & Co KG gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsverfahren geltend, welches aufgrund eines von ihr beabsichtigten Abbaus von Sand und Kies in der Gemeinde X („Abgrabung W) eingeleitet worden ist. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage nur noch in Höhe eines Teilbetrages von 5.143,30 € weiter. Hierbei handelt es sich um Kosten, die sie für behördlich geforderte archäologische Untersuchungen anlässlich eines gesonderten wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für die UPV-pflichtige Erweiterung der Abgrabung W hat aufwenden müssen und welche sie von dem Beklagten erstattet verlangt. Diese Forderung hatte die Klägerin im Wege der Klageerweiterung sowohl im vorliegenden Rechtsstreit bei dem Landgericht Köln unter dem Az. 5 O 348/11 als auch – wie erst im Berufungsverfahren aktenkundig geworden ist - beim dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Az. 17 K 2191/12 mit Schriftsätzen vom 29.03.2012, jeweils bei den Gerichten eingegangen am 30.03.2012, geltend gemacht. Die Klageerweiterung ist dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit am 12.04.2012 zugestellt worden. Das Landgericht hat durch Urteil vom 09.03.2012, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, eine Amtspflichtverletzung des Beklagten sei darin zu sehen, dass die Bediensteten seines Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland von ihr – der Klägerin – im Planfeststellungsverfahren betreffend die Nordwest- u. Westerweiterung ihrer Abgrabung W im Vorfeld der Vorhabenszulassung die Durchführung archäologischer Prospektionsmaßnahmen auf eigene Kosten zur Ergänzung ihrer im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) auf der Abgrabungserweiterungsfläche verlangt hätten. Die in rechtlicher Hinsicht fehlerhafte Stellungnahme des Beklagten vom 17.06.2010 könne trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung einer Kostentragungspflicht ihrerseits nur so verstanden werden, dass darin die Durchführung archäologischer Untersuchungen auf ihre Kosten und in ihrer Organisation verlangt worden seien. Dass der Beklagte an dem vom Kreis L geführten Planfeststellungsverfahrens nur „beteiligt“ gewesen sei, lasse seine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung nicht entfallen, da der Kreis L als verfahrensführende Planfeststellungsbehörde nur aufgrund der Forderung des Beklagten von ihr – der Klägerin – die Durchführung archäologischer Prospektionsmaßnahmen auf der Abgrabungserweiterungsfläche verlangt und sich insoweit auf das überlegene Fachwissen des Beklagten verlassen habe. Auch der Erlass vom 28.09.1998 der vom Kreis L eingeschalteten obersten Denkmalbehörde habe - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - tatsächlich keine Klärung gebracht, insbesondere weder die Erforderlichkeit weiterer Prospektionsmaßnahmen noch die ihr – der Klägerin - insoweit obliegende Kostentragungspflicht bestätigt. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des am 05.06.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 5 O 348/11 – den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.143,30 € nebst 4 % Zinsen seit dem 31.01.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Berufung der Klägerin unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Außerdem beruft er sich auf die Unzulässigkeit der noch anhängigen Klage in Höhe eines Betrages von 5.143,30 € wegen doppelter Rechtshängigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 05.11.2012 (Bl. 168 ff. d.A.) verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen werden auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist in der Sache ohne Erfolg. Abweichend von den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil ist die Klage hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Anspruchs in Höhe eines Teilbetrages von 5.143,30 € nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen. Die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer ergibt sich daraus, dass der Klägerin bei Abweisung ihrer Klage in Höhe der noch streitigen Teilforderung wegen Unzulässigkeit aufgrund der minderen Rechtskraft gegenüber der Klageabweisung wegen Unbegründetheit die Möglichkeit erhalten bleibt, ihren streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch erneut gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 930; Zweibrücken FamRZ 2000, 238; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl., Vor § 511 Rn. 13). Die Berufungssumme gem. § 511 a I S. 1 ZPO ist im Hinblick auf die Höhe des mit der Berufung weiterverfolgten Anspruchs unzweifelhaft erreicht. Die Berufung ist auch begründet, weil die mit Schriftsatz vom 29.03.2012 (Bl.24 ff d.A.) um 5.143,30 € in 1. Instanz erweiterte und im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klage aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen werden muss. Nach § 261 III Nr. 1 ZPO kann während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit bedeutet in jedem Stadium des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, ein Verfahrenshindernis für jede neue Klage (Kopp/Schenke, VwGO 18. Aufl. 2012 Anh. § 90 Rn.3). Nach § 17 I S.2 GVG hat die Rechtshängigkeit einer Streitsache bei einem anderen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder einer anderen Gerichtsbarkeit zur Folge, dass eine neue Klage bezüglich desselben Streitgegenstands unzulässig ist; das gilt auch dann, wenn das zuletzt angerufene Gericht zuständig, das zuerst angerufene unzuständig ist (Kopp/Schenke a.a.O. Anh. § 90 Rn. 15). Die anderweitige Rechtshängigkeit ist eine von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens, also auch im Berufungsverfahren, zu prüfende und zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung, für die § 532 ZPO nicht gilt (Musielak/Foerste, ZPO 9. Aufl. 2012 § 532 Rn.2; Kopp/Schenke a.a.O. Anh. § 90 Rn. 15). Die „erweiterte Klage“ über 5.143,30 € ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf – anders als vor einem Zivilgericht (§ 261 II ZPO) - bereits mit ihrem Eingang bei Gericht am 30.03.2012 rechtshängig geworden, während Rechtshängigkeit der Klageerweiterung im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 261 II ZPO erst mit ihrer Zustellung an die Beklagtenseite am 12.04.2012 (Bl. 54 d.A.) eingetreten ist. Die somit zeitlich früher eingetretene Rechtshängigkeit der Klageerweiterung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, die dem Landgericht in erster Instanz noch nicht bekannt war, führt zur Unzulässigkeit der im vorliegenden Rechtsstreit erst später rechtshängig gewordenen Klage wegen dieser Teilforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I S. 1 ZPO. Die Klägerin hat gemäß § 91 I S. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil auch nach dem Ergebnis des Berufungsrechtszuges die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist. Der in der Klageabweisung „nur“ als unzulässig liegende wirtschaftliche Erfolg ist für eine Kostenentlastung nicht ausreichend. Für die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung kommt es auf die Gründe für das letztliche Unterliegen nicht an (BGH, Urt. v. 21.09.1953 – III ZR 347/52 –, BGHZ 10, 303/306 in juris Rn. 7; BGH ZZP 1956, 37/39; OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.04.1999 – 2 UF 191/98 – NJW-RR 1999, 1666 in juris Rn. 14). Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 II Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Streitwert für das Berufungsverfahren : 5.143,30 €