Beschluss
9 W 83/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:1220.9W83.12.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.11.2012 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.10.2012 - 9 O 434/12 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.11.2012 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.11.2012 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.10.2012 - 9 O 434/12 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.11.2012 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Antragsteller unterhalten bei der Antragsgegnerin eine Gebäudeversicherung für das Objekt Reiterhof mit Wohngebäude, Reithalle und Nebengebäude in X Straße 0, I. Versicherungsschutz besteht u.a. gegen Feuer (VSG 2003, Fassung 2008). Am 11.01.2011 kam es zu einem Brand der Reithalle. Die Antragsteller haben geltend gemacht, von der seitens der Antragsgegnerin als Entschädigung freigegebenen 475.541,99 € seien Handwerkerrechnungen bezahlt worden. Sie begehren Prozesskostenhilfe für eine im Wege der einstweiligen Verfügung erstrebte Auszahlung weiterer 130.000,00 €. Mit diesen Mitteln sollten die Baustelle „winterfest gemacht“ werden und offene Handwerkerrechnungen bezahlt werden. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, der das Landgericht durch Beschluss vom 17.11.2012 nicht abgeholfen hat. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Senat folgt den Beschlüssen des Landgerichts vom 29.10.2012 und 17.11.2012. Ob und in welchem Umfang ein Verfügungsanspruch aufgrund der abgeschlossenen Versicherung besteht, kann vorliegend dahinstehen, so dass es auf den Inhalt des Gutachtens G vom 16.4.2012 und sein Bewertung nicht ankommt. Jedenfalls ist ein Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt nicht nur einen nach strengen Vorgaben zu prüfenden Verfügungsanspruch, sondern einen Verfügungsgrund nach den §§ 935, 940 ZPO voraus. Das bedeutet, dass die besonderen Voraussetzung darzulegen sind und glaubhaft zu machen ist, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung der Forderung dringend angewiesen ist. Das ist insbesondere bei extremen Notlagen oder Existenzgefährdung der Fall (vgl. OLG Köln MDR 2005, 290; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 940 Rn 6 mit weiteren Nachweisen). Das Abwarten eines ordentlichen Verfahrens muss ausnahmsweise in besonderem Maße unzumutbar sein, weil ein irreparabler Schaden droht. Es müssten nicht rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden, dass der Verweis auf das ordentliche Verfahren eine Rechtsverweigerung gleichkäme (OLG Köln, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, warum das Objekt ausgerechnet in diesem Jahr besonders „winterfest“ gemacht werden müsse, wo es doch bereits jedenfalls einen besonders strengen Winter überstanden habe. Die Bereitstellung von Mitteln zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen sind kein Grund für eine Leistungsverfügung. Die Antragsteller sind für den Umfang der Auftragsvergabe selbst verantwortlich und tragen insoweit das Risiko der Bestellungen. Die Abwehr von Vollstreckungen rechtfertigt – jedenfalls vorliegend – eine Leistungsverfügung nicht. Insoweit ist das Rechtsverhältnis der Antragsteller zu den Handwerkern maßgebend. Zutreffend hat das Landgericht auch auf die Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens nach § A 15 dem zugrundeliegende Bedingungswerk (VSG 2003, Fassung 2008, Anlagenheft) zur beschleunigten Klärung hingewiesen. Danach können die besonderen Voraussetzungen für einen Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung nicht bejaht werden. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1, 3 ZPO) liegen nicht vor