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Urteil

19 U 17/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:1221.19U17.12.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.12.2011 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 9/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, die den Nebenintervenienten auferlegt werden.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.12.2011 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 9/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, die den Nebenintervenienten auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks I in S. Der Beklagte ist Eigentümer eines darüber liegenden Waldgrundstücks. Zwischen den Grundstücken der Parteien liegen zwei weitere bebaute Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten befindet sich ein Bachlauf, der nicht durchgängig Wasser führt und auf dem Grundstück des Klägers in ein Rohrsystem geleitet wird, das sich über 226,75 m erstreckt hat, von denen zunächst gut 13 m auf dem Grundstück des Beklagten lagen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Lageplan, Anlage III, Abbildung 9 zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F (Bl. 552 GA), verwiesen. In der Nacht vom 29.06.2005 auf den 30.06.2005 kam es zu einem Gewitter mit heftigen Regenfällen. Seinerzeit war vor dem Einlauf der Verrohrung ein Gitter vorhanden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es fest angebracht oder nur lose davor gestellt war. Das Wasser des Baches staute sich vor dem Einlauf sehr stark auf und trat über das Bachbett hinaus. Das Wasser lief über und den Hang hinab. Es rutschte Erde vom Hang auf das Grundstück der Kläger und richtete am Haus der Kläger Schaden an. Der für den Bach gewässerunterhaltspflichtige Streithelfer zu 1) nahm noch am 30.06.2005 Arbeiten vor, wodurch der Wasserstau am Bacheinlauf beseitigt wurde. Der Kläger zu 2) informierte am selben Tage nochmals den Notdienst des Streithelfers zu 1). Daraufhin beseitigte dieser das Gitter oberhalb des Einlaufs und am Folgetag nochmals das restliche Gemisch von Sand, Steinen und Schlamm. Später wurde auch die Lage des Einlaufs verändert. Er liegt nunmehr allenfalls noch wenig auf dem Grundstück des Beklagten und beginnt kurz vor der Unterleitung des Rohrsystems unter die Straße I2. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage III, Foto 07 zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F (Bl. 559 GA). Die Kläger haben behauptet, Ursache des Überlaufs sei das sich vor dem Ablauf befindliche ungeeignete Gitter in Verbindung mit den in der Nacht vom 29. auf den 30.06.2005 erfolgten Niederschlägen gewesen. Ohne dieses Gitter und die dadurch verursachte Verstopfung wäre die Kanalisation in der Lage gewesen, den vorhandenen Abfluss ohne Überflutung abzuleiten. Durch das Abrutschen des Hangs auf ihr Grundstück sei ihnen insgesamt ein Schaden von 28.917,56 € entstanden. Die Streithelfer der Kläger haben behauptet, das Einlaufbauwerk sei nicht durch den Streithelfer zu 1) errichtet worden. Im Übrigen habe es nicht den Regeln der Technik entsprochen. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 28.917,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.11.2006 sowie weitere 691,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, der Streithelfer zu 1) habe gegen den Willen seiner Eltern, welche die damaligen Eigentümer des Waldgrundstücks gewesen seien, den Bacheinlauf angelegt. Auf Reklamation des mittlerweile verstorbenen Vaters des Beklagten, des Zeugen M, habe es ein Treffen vor Ort gegeben. Die Aufforderung des Zeugen, die Maßnahme rückgängig zu machen, sei zurückgewiesen worden mit der Begründung, es handele sich um eine Maßnahme im öffentlichen Interesse, die notwendig sei, den darunter liegenden Weg vor Wasser zu schützen. Es sei anlässlich dieses Gesprächs seitens des Vertreters des Streithelfers zu 1) ausdrücklich bestätigt worden, dass Sicherung und Unterhaltung des Einlaufs durch den Streithelfer zu 1) erfolge. Die Verrohrung des Bachlaufs stamme nicht von ihm (dem Beklagten), sondern sei von der Streithelferin zu 3) in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde im Rahmen des Ausbaus der Straße I2 vorgenommen worden. Im Übrigen habe es sich um ein Jahrhunderthochwasser gehandelt. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung von Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F sowie des Deutschen Wetterdienstes und der Vernehmung des Zeugen V weitgehend, nämlich in Höhe von 27.293,03 € sowie in Höhe außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 610,11 € jeweils nebst Zinsen, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stünde ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Beklagten zu. Dieser Anspruch trete nicht als subsidiär zurück, da eine abschließende anderweitige Regelung nicht existiere. Eine solche bestehe insbesondere nicht in §§ 125, 128, 97 LWG NRW, da diese Vorschriften nur die Haftung des Gewässerunterhaltspflichtigen beträfen. Hingegen bestimme § 94 LWG NRW, dass den Eigentümer einer Anlage in oder an einem Gewässer eine Erhaltungspflicht für diese Anlage treffe. Eine Subsidiarität ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz über den Aggerverband und die darin aufgeführten Aufgaben des Streithelfers zu 1). Denn soweit dort dem Streithelfer zu 1) die Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen im funktionellen Zusammenhang stehenden Anlagen zugewiesen sei, erfolge die Zuweisung ausdrücklich nach Maßgaben der Regelungen des Landeswassergesetzes. Die sich vom Grundstück des Klägers gelöste Mure sei eine Einwirkung auf das Grundstück der Beklagten, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteige. Der Beklagte sei unabhängig davon, ob die Verrohrung und der Einlauf von den Streithelfern errichtet worden seien, Störer. Denn er sei Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Verrohrung beginne und damit auch der Anlage. Zwar genüge die Eigentümerstellung allein nicht, um die Störereigenschaft zu bejahen. Vielmehr müsse die Beeinträchtigung mindestens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen und durch eigene Handlung ermöglicht oder pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sein. Dies sei hingegen vorliegend der Fall. Den Beklagten habe nämlich die Unterhaltspflicht hinsichtlich des Einlaufs nach § 94 LWG NRW getroffen. Die Verrohrung einschließlich des zugehörigen Einlaufs sei eine Anlage im Sinne des § 94 LWG NRW. Den Eigentümer einer solchen Anlage treffe die Pflicht, diese zu erhalten. Ins besondere die aus der Wahrung der Substanz resultierende Funktionsfähigkeit müsse der jeweilige Eigentümer unterhalten. Diese Pflicht sei von der allgemeinen Gewässerunterhaltsverpflichtung zu trennen. Der Eigentümer sei für die Erhaltung der Anlage selbst – also hier der Rohrwände und des Einlaufgitters – zuständig, der Gewässerunterhaltspflichtige dagegen für das eigentliche Gewässer, also den Raum zwischen den Rohrwänden und vor und hinter dem Einlaufgitter. Nur wenn der rechtmäßige Zustand der Anlage nicht in Frage stehe, werde die Pflicht des § 94 LWG NRW nicht ausgelöst und sei der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers ausschließlich im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten. Dies sei nicht der Fall, da das als Rechen dienende Einlaufgitter nicht den Vorgaben der DIN 19661-1 in der Fassung ab 1998 entsprochen habe. Da dem Beklagten nach seiner eigenen Darstellung bekannt gewesen sei, dass sich das Gitter vor dem Einlauf der Verrohrung befand und er selbst behauptet hat, das Gitter sei lose gewesen, hätte er das Gitter nicht einfach, wie von ihm behauptet, wieder vor den Einlauf stellen dürfen, sondern er hätte diesen Zustand beseitigen, mindestens aber die Streithelfer dazu auffordern müssen. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass insbesondere der Streithelfer zu 1) im Rahmen seiner regelmäßigen Kontrollen den ungeeigneten und unzulässigen Zustand des Einlaufs hätte bemerken können und müssen. Es möge sein, dass auch den Streithelfer zu 1) die Obliegenheit getroffen habe, insoweit für Abhilfe zu sorgen oder wenigstens den Beklagten zu informieren. Dies ändere nichts daran, dass den Beklagten als Eigentümer der Anlage und in Kenntnis des Zustands ebenfalls eine Handlungspflicht zur Beseitigung des störenden Zustands getroffen habe. Der Haftung des Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass es sich nicht um unmittelbare Nachbargrundstücke handele. Insoweit könne eine sachgerechte Begrenzung der Anspruchsberechtigten durch das Erfordernis einer engen räumlichen und zeitlichen Beziehung wie im Immissionsschutzrecht erreicht werden. Einer Haftung des Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass Regenwasser auch über andere Grundstücke gelaufen sei. Insoweit sei eine Mitursächlichkeit ausreichend. Der Beklagte könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass es sich um einen „Jahrhundertregen“ gehandelt habe. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre auch bei einem solchen „Jahrhundertregen“ das Wasser ohne Überschwemmung abgeleitet worden, wenn sich nicht das Gitter vor dem Einlauf befunden hätte. Eigenes Mitverschulden bräuchten sich die Kläger nicht zurechnen zu lassen. Eine besondere Absicherung ihres Hanggrundstücks sei nicht erforderlich gewesen. Die Schadenshöhe ergebe sich – insoweit in der Berufungsinstanz von den Parteien nicht angegriffen - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im erkannten Umfang von 27.293,03 €. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Er behauptet, die Verrohrung sei gegen den ausdrücklichen und erklärten Willen seiner Eltern als vorherige Eigentümer erfolgt. Hierzu bietet er Beweis durch Vernehmung seiner Mutter, M2, an. Die Verrohrung entspräche weder seinem Willen noch habe er durch sie einen Nutzen. Im Übrigen habe es sich um ein Jahrhundertereignis gehandelt, was seiner Haftung ebenfalls entgegenstehe. Er ist der Ansicht, eine Haftung treffe ihn aus Rechtsgründen nicht. Mangels Verschuldens scheide eine Verschuldenshaftung aus. Eine Störerhaftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheide vorliegend ebenfalls aus. Diese sei zum einen subsidiär, zum anderen fehle es an den Anspruchsvoraussetzungen, da es sich nicht um eine wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgehende und durch seine eigene Handlung ermöglichte oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführte Schädigung handele. Der Beklagte beantragt, das am 22.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 14 O 9/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagten und die Streifhelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie behaupten, die Ursache der Schäden liege ausschließlich in dem sich vor dem Einlauf befindlichen ungeeigneten Gitter in Verbindung mit den in der Nacht vom 29. auf den 30.05.2005 erfolgten Niederschlägen. Der Kläger profitiere jedenfalls mittelbar von der Verrohrung, da er hierdurch sein Grundstück besser nutzen könne. Sie sind der Ansicht, den Beklagten treffe als Eigentümer des Grundstücks eine Wartungspflicht hinsichtlich des Einlaufs. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Darüber hinaus wird Bezug genommen auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 18.12.2008, des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F vom 11.10.2010, auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Den Klägern steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch als subsidiär hinter den Vorschriften zur Gewässerunterhaltspflicht, insbesondere hinter §§ 125, 128, 97 LWG NRW zurücktritt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, setzt die Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB voraus, dass die Beeinträchtigung mindestens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht und durch seine eigenen Handlungen ermöglicht oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGH, Urteil vom 30.05.2003 – V ZR 37/02, NJW 2003, 2377, 2379; Urteil vom 17.09.2004 – V ZR 230/03, NJW 2004, 3701, 3702). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Ursache der Überflutung allein das ungeeignete Einlaufgitter und die dadurch in Verbindung mit dem vorhandenen Niederschlag verursachte Verstopfung war. Es steht ebenfalls fest, dass eine ordnungsgemäß errichtete Anlage auch bei einem Jahrhundertereignis in der Lage gewesen wäre, das Wasser ohne Überflutung abzuleiten. Der Senat folgt insoweit nach eigenständiger Würdigung den vollständig überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F in seinem Gutachten vom 11.10.2010, das von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffen wurde. An der Qualifikation des Sachverständigen als öffentlich bestelltem und vereidigtem Gutachter für Entwässerung, Kanalisation, Regenwasserbehandlung und Abwasserreinigung besteht kein Zweifel. Das detailreiche Gutachten selbst ist in sich geschlossen, widerspruchsfrei und wissenschaftlich fundiert. Es ist hingegen nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass und welchen mindestens mittelbaren Nutzen der Beklagte aus der Verrohrung ziehen würde. Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die Errichtung der Verrohrung jedenfalls mittelbar seinem Willen entsprach oder gar von ihm vorgenommen worden wäre. Im Gegenteil hat der Beklagte durchgängig bestritten, dass die Verrohrung seinem Willen entsprach oder entspricht. Er hat zu dem substantiiert dargetan, dass die Verrohrung sogar der Bewirtschaftung des Waldgrundstücks hinderlich sei, weil üblicherweise eingesetzte Maschinen nicht genutzt werden könnten (Schriftsatz vom 09.11.2012, S. 4, Bl. 885 GA). Gegen eine solche Privatnützlichkeit des Einlaufs und des Rohrsystems für den Beklagten spricht nicht zuletzt auch, dass der Einlauf nach dem Schadensereignis dergestalt umgebaut wurde, dass die Verrohrung nunmehr erst unmittelbar vor der Unterquerung der Straße I2 beginnt – eine Unterquerung, die eine Unterhaltspflicht der für die Straße I2 straßenbaulastpflichtige Streithelferin zu 2) begründen könnte, aber nicht für den Beklagten. Soweit die Streithelfer mit Schriftsatz vom 06.12.2012, S. 5, darauf verweisen, der Beklagte trage selbst vor, im sei durch eine Renaturierung wirtschaftlich nutzbare Fläche verloren gegangen, so findet sich ein solcher Vortrag des Beklagten in dem in Bezug genommen Schriftsatz vom 09.11.2012, S. 4, bereits nicht. Vielmehr trägt der Beklagte an dieser Stelle ausdrücklich zu Ertragseinbußen und Mehraufwendungen durch die Verrohrung für die Bewirtschaftung seines Grundstücks vor. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt sich auch nicht aus einer landesrechtlich geregelten Unterhaltspflicht des Beklagten für das Einlaufbauwerk oder die gesamte Verrohrung gemäß § 94 LWG NRW. Es ist bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich der Unterhaltspflicht eine Trennung der Verantwortlichkeit zwischen „Einlaufbauwerk“ und sonstiger Verrohrung, wie sie den Streithelfern offensichtlich erstinstanzlich vorgeschwebt hat (vgl. Schriftsatz vom 20.08.2007, Seite 2, Blatt 150 GA), überhaupt erfolgen kann. Denn sie würde zu einer unnatürlichen Aufspaltung der Verrohrung als funktional einheitlichem Bauwerk, von dem das sich auf dem Grundstück des Beklagten befindliche „Einlaufbauwerk“ nur ein unselbständiger Teil ist, in unselbständige Einzelteile führen. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Anwendungsbereich des § 94 LWG NRW überhaupt eröffnet ist, oder ob ihm eine jedenfalls auch wasserrechtliche Nutzung der Verrohrung bereits entgegensteht. Dabei dürfte an einer jedenfalls auch wasserrechtlichen Nutzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses kein Zweifel bestehen. Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Sachverständigen, nach denen der Straßenablauf aktuell noch an zwei Stellen an die Bachverrohrung angeschlossen ist und daneben noch ein weiterer Anschluss von privaten Flächen besteht, während ein weiterer (dritter) Straßenablauf nach dem Schadensereignis an den Mischwasserkanal umgeklemmt wurde. Insoweit wird auf die Lageskizze zur Einleitungssituation (Anlage II, Abb. 08 zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F, Bl. 548 GA) verwiesen. Die Verrohrung wurde und wird somit offensichtlich in nicht unbedeutendem Maß zur Entwässerung der umliegenden Straßen genutzt. In der Rechtsprechung ist noch nicht abschließend entschieden, ob nach nordrheinwestfälischem Landesrecht eine Anlage, die zumindest auch wasserrechtlichen Zwecken dient, gleichwohl eine Anlage in oder an einem Gewässer sein kann. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung am 13.05.1993 - 20 A 3083/91 - (vgl. Anlage SH 1, Blatt 153 ff. GA) diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 17.11.2009 - 7 B 14/09 -, NVwZ 2010, 267) hat insoweit lediglich entschieden, dass das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegensteht, nach der der für das Gewässer Unterhaltspflichtige auch solche Anlagen zu erhalten hat, die integrierende Bestandteile des Gewässers und seiner Ufer sind und zwar nicht ausschließlich, aber immerhin auch wasserrechtlichen Zielen dienen. Eine abschließende Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage nicht treffen können, da die Ausgestaltung im Einzelnen sich nach irreversiblem Landesrecht richte (BVerwG, a. a. O., Rn. 8). Auch vorliegend bedarf die Frage keiner abschließenden Entscheidung, da eine Verantwortlichkeit des Beklagten nach § 94 LWG NRW jedenfalls nicht besteht. Für die sich aus § 94 LWG NRW ergebende Unterhaltungspflicht genügt es nicht, auf das formale Eigentum des Beklagten am Grundstück und damit auch dem Eigentum an der sich auf seinem Grundstück befindlichen Verrohrung als wesentlichem Bestandteil im Sinne der §§ 93, 94 BGB abzustellen. Vielmehr setzt die dem Eigentümer obliegende Unterhaltungspflicht des § 94 LWG NRW grundsätzlich voraus, dass der Unterhaltungspflichtige auch die rechtliche Möglichkeit hat, auf Bestand oder Zustand der Anlage einzuwirken. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, trifft den Grundeigentümer regelmäßig auch nicht die Unterhaltungspflicht des § 94 LWG NRW. Denn auch durch Gesetz kann keine Verpflichtung übertragen werden, deren Ausfüllung rechtlich unmöglich ist. So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte war und ist - obgleich Grundstückseigentümer – nicht berechtigt, bauliche Maßnahmen an der Verrohrung durchzuführen. Der Beklagte hat aufgrund der Beschränkungen seines Eigentums durch das öffentliche Wasserrecht, insbesondere durch § 1a Abs. 4 Nr. 2 WHG in der bis zum 28.02.2010 gültigen Fassung (WHG a.F.) bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG in der seit dem 01.03.2010 gültigen Fassung (n.F.), keine Berechtigung selbst Veränderungen an der Verrohrung und damit auch am Einlaufbauwerk vorzunehmen. Sein Grundeigentum ist insoweit durch die wasserrechtlichen Vorgaben erheblich eingeschränkt. Gemäß § 1a Abs. 4 Nr. 1 WHG a.F. bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG n.F. ist der Beklagte nicht zu einer Gewässerbenutzung berechtigt, die einer behördlichen Zulassung bedarf. Nach §§ 1a Abs. 4 Nr. 2 WHG a.F. bzw. nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG n.F. ist er trotz seiner Eigentümerstellung nicht zum Ausbau des Gewässers – hierunter fällt auch die Verrohrung (vgl. die Legaldefinition in § 67 Abs. 2 WHG n.F.: Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer) – berechtigt. Vielmehr hat er nach § 4 Abs. 4 WHG n.F. die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Die Vorschriften zeigen, dass es nicht der Beklagte ist, der über die Art und Weise der Nutzung seines Grundeigentums am Bachlauf entscheiden darf, sondern diese Entscheidung der öffentlichen Hand obliegt. Diese Beschränkungen des Grundeigentums in diesem Bereich sind nicht ohne Auswirkungen auf die dem Grundeigentümer obliegenden Pflichten. Dies drückt sich etwa darin aus, dass die Gewässerunterhaltung gemäß §§ 90, 91 LWG NRW den Gemeinden oder den von ihnen zu diesem Zweck gegründeten Anstalten öffentlichen Rechts, vorliegend dem Streithelfer zu 1), obliegt, und sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer erstreckt, unabhängig davon, wer formaler Eigentümer des Gewässers ist. Sie drückt sich auch darin aus, dass etwa der Erhalt von Brücken oder Durchlässen unterhalb einer Straße nicht dem Grundeigentümer obliegt, sondern dem Straßenbaulastpflichtigen (vgl. § 46 S. 1 Straßenweggesetz - StrWG NRW; Wurm in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 939 Rn. 698), dem insoweit nach § 11 Abs. 5 StrWG NRW die Rechte und Pflichten des Eigentümers zustehen. Den Beklagten trifft als Eigentümer nur die Pflicht, den Bestand und Erhalt der fremdnützigen Verrohrung auf seinem Grundeigentum zu dulden. Als bloß passiv duldenden Grundeigentümer, ohne Berechtigung selbst Veränderungen vornehmen zu dürfen, trifft ihn hingegen nicht die Unterhaltungspflicht aus § 94 LWG NRW. Anderes läge der Fall, wenn der Beklagte - etwa aufgrund einer behördlichen Erlaubnis - berechtigt gewesen wäre, Änderungen am Rohrsystem oder dem Einlauf vorzunehmen und der Einlauf auch seinen Interessen dienen würde, somit für ihn privatnützlich wäre. Hierfür ist hingegen nichts ersichtlich. Ebenso wäre der Fall hinsichtlich der Pflicht aus § 94 LWG NRW möglicherweise anders zu betrachten, wenn der Beklagte, sich über die Vorschriften des Wasserrechts hinwegsetzend, eine Anlage errichtet hätte oder ihm der Bestand der Verrohrung aus anderen Gründen zuzurechnen wäre – wofür vorliegend ebenfalls nichts ersichtlich ist. Eine Haftung des Beklagten entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Der Fall unterscheidet sich insoweit auch von der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltung in seinem Urteil vom 17.09.2004 - V ZR 230/03 (BGH NJW 2004, 3701 ff., veröffentlicht auch bei juris). Zwar war auch dort der Eigentümer rechtlich gehindert, Veränderungen an seinem Grundstück vorzunehmen und so die Ursache der sich später realisierenden Gefahr zu beseitigen. Allerdings hat im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Grundstückseigentümer durch das Roden des Waldbestandes über das Maß hinaus, das für die Standsicherheit der verbleibenden Bäume unschädlich war, eine jedenfalls mittelbare Ursache für die sich später realisierte Gefahr gesetzt (BGH, a.a.O., bei juris Rn. 11). Solche Umstände sind vorliegend weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich. Vielmehr scheidet im vorliegenden Fall, ebenso wie in Fällen, in denen die Schädigung ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1985 – VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774) oder sich als notwendige Folge einer genehmigten Nutzung darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 14.05.2010 – 19 U 120/09, juris Rn. 43 ff.), eine Haftung des Grundstückeigentümers, somit des Beklagten, entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus. Auch eine deliktische Haftung des Beklagten, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB, scheidet aus. Dem Kläger ist weder eine Pflichtverletzung durch aktives Tun noch durch Unterlassen vorzuwerfen, nachdem ihn die Unterhaltungspflicht des § 94 LWG NRW nicht trifft. Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass er nach seinem eigenen Vortrag einige Jahre vor dem Ereignis das umgefallene Einlaufgitter wieder aufgestellt hat. Insoweit fehlt es bereits an einer Kausalität zum Schadensereignis, da die Verstopfung und Überschwemmung auch bei der von Klägerseite behaupteten Befestigung des Gitters vor der Verrohrung eingetreten wäre. Selbst wenn man dem Beklagten eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des umgekippten Gitters dem Unterhaltspflichtigen gegenüber auferlegen möchte, so ergibt sich nichts anderes. Die Kläger haben bereits nicht vorgetragen, dass im Falle einer erfolgten Aufklärung ein anderes, nämlich den Regeln der Technik entsprechendes Gitter montiert und nicht etwa das vorhandene Gitter erneut befestigt worden wäre. Nur in diesem Falle wäre eine Kausalität zwischen einer etwaigen, unterlassenen Aufklärungspflicht und des Schadensereignis herzustellen. So hat der Beklagte lediglich den bereits vorhandenen, gefahrbegründenden Zustand wieder hergestellt, ohne sich in dem Wissen befunden zu haben, dass es sich um einen solchen gefahrgründenden Umstand handelt. Eine Pflichtverletzung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen ernsthaft nicht in Betracht, nachdem dem Beklagten die allgemeine Gewässerunterhaltungspflicht unstreitig nicht obliegt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache über die Rechtsanwendung im Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Wert des Berufungsverfahrens: 27.293,03 €