18 U 48/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.2.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 220/11 – LG Bonn abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.883,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.7.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferin der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.