Beschluss
19 U 134/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0117.19U134.12.00
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Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17.07.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Aachen – 41 O 64/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17.07.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 41 O 64/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat aus zutreffenden Gründen der Klage mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Aachen als unzulässig angesehen und abgewiesen. 1. Entgegen der Berufung hat das Landgericht den Begriff des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO rechtfehlerfrei im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgelegt. Zutreffend - und von der Berufung auch nicht beanstandet - hat das Landgericht zunächst die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 26.10.2005 als Vertrag über eine Dienstleistung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO angesehen. Dabei konnte es dahinstehen lassen, ob das „Agreement“ als Handelsvertretervertrag zu verstehen ist oder als Vertrag über eine Dienstleistung sui generis im Sinne von Kontaktpflege und Kundenbetreuung bzw. Lobbyarbeit, denn in jedem Fall ist eine solche Tätigkeit vom weiten Dienstleistungsbegriff des Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO umfasst. a) Nach Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, also auch die Vergütung, der Ort maßgeblich, an dem die Dienstleistung vertragsgemäß erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen. Aus der hier zu beurteilenden Vereinbarung zwischen den Parteien geht hervor, dass die Parteien gemeinsam darauf hinwirken wollten, dass es zu einer Lieferbeziehung zwischen der Beklagten und den E-Werken in T, Deutschland kommt. Die Dienstverpflichtung der Klägerin wird dabei nicht weiter festgeschrieben. Aus Ziffer 5 des Vertrages, der die Beklagte verpflichtet, die Klägerin bei Problemen oder Missverständnissen mit den E-Werken oder bei Lieferverzögerungen zu informieren, lässt sich nur indirekt entnehmen, dass die Klägerin dann vermittelnd tätig werden sollte. Ist schon die Art der Leistung im Vertrag nur rudimentär beschrieben, so lässt sich der Ort der (hauptsächlichen) Leistungserbringung dem Vertrag nicht entnehmen. „Betreuung“ eines Kunden kann nicht nur am Sitz des Kunden im persönlichen Gespräch erfolgen, sondern auch fernmündlich oder brieflich vom Sitz des Dienstleisters oder an jedem anderen Ort, der den Vertragsparteien genehm ist. Dass der Vertrag auf den Kunden E-Werke ausgerichtet ist, ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes kein entscheidendes Argument. Denn es kommt auf den Ort an, an dem die den Gegenstand des Vertrages bildende Leistung erbracht werden soll und nicht auf den Ort, an dem die Dienstleistung Erfolge zeitigen soll (Rauscher-Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Kommentar, Stand Sept. 2010, Brüssel I-VO, Art. 5 Rz. 51). Aus den nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall X GmbH/U vom 11.03.2010 (C-19/09, EuZW, 2010, Bl. 378, 380 linke Spalte) vorrangig heranzuziehenden Vertragsbestimmungen lässt sich demnach der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht ermitteln. Eine enge Verknüpfung zwischen der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 26.10.2005 und dem Ort T in Deutschland ergibt sich – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - auch nicht daraus, dass die Parteien in Ziff. 10 vereinbart haben, dass der bei Streitigkeiten zu bestimmende Schiedsrichter keinen Bezug zu V oder J aufweisen darf. Die Schiedsklausel enthält keine Vereinbarung über den Erfüllungsort oder den Gerichtsstand und ihr kann keine über die Schiedsvereinbarung hinausgehende allgemeine Bedeutung für den Erfüllungsort beigemessen werden. b) Das Landgericht hat auch entgegen dem Berufungsvorbringen nicht „vorschnell“ zur Bestimmung des Erfüllungsortes den Sitz der Klägerin herangezogen. Es hat vielmehr entsprechend dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall „X“ zunächst hilfsweise darauf abgestellt, an welchem Ort die Klägerin ihre Tätigkeit zur Erfüllung des Vertrages tatsächlich überwiegend vorgenommen hat. Unstreitig hat die Klägerin ihre Betreuungs- bzw. Vermittlungstätigkeit in Bezug auf den Kunden E Werke durch ihre Mitarbeiter/Geschäftsführer, die Herren P bzw. Z, zum Teil in Deutschland, zum Teil in V und zum Teil fernmündlich oder schriftlich von ihrem Geschäftssitz in J aus ausgeführt. Zur Bestimmung des Überwiegens kann auf die an diesen Orten aufgewendete Zeit oder die Bedeutung der dort entfalteten Tätigkeit abgestellt werden (EuGH, a.a.O. Rz. 40; Rauscher-Leible, a.a.O. Art. 5 Rz. 55 g). Die dafür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat aber keine tatsächlichen Umstände vorgebracht, aus denen sich ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in T bei B ergibt. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin nur zu drei Treffen in T konkret vorgetragen hat. Davon kann dem erstgenannten Treffen vom 12.09.2005 schon deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil es vor dem hier streitgegenständlichen Vertragsabschluss vom 26.10.2005 lag. Unstreitig hat am 13./14.12.2005 ein Treffen der Parteien mit Vertretern der E Werke in C stattgefunden. Am 21.08.2006 kam es zwar nach dem Vortrag der Klägerin zu einem Treffen in T. Dieses diente aber ausweislich des vorhergehenden E-Mail Verkehrs der Vorbereitung eines weiteren Treffens in V bei der Beklagten. Auch wenn es sodann zu einem weiteren Treffen am 30.05.2007 in T gekommen sein sollte, lässt sich daraus weder zeitlich, noch was die Bedeutung der jeweils entfalteten Tätigkeit anbelangt, ein Schwerpunkt ermitteln. Eine Beweiserhebung dazu, ob die von der Klägerin konkret dargelegten drei Treffen in T stattgefunden haben, war daher entbehrlich. Die weitergehenden Behauptungen der Klägerin, es hätten „mindestens 10 Treffen in T stattgefunden“ bzw. sie habe „80 % ihrer Tätigkeit in T oder Umgebung erbracht“, hat das Landgericht zutreffend als nicht ausreichend substantiiert angesehen. Der von der Klägerin benannte Zeuge müsste, um die Beweisfrage zu beantworten, eine Wertung vornehmen, die mangels von der Klägerin vorgebrachter Anknüpfungstatsachen und Vergleichszahlen nicht überprüfbar wäre. Die Klägerin hätte darlegen müssen, welche Tätigkeit sie wann an welchen Orten erbracht hat. Es wäre dann eine vom Gericht zu beantwortende Rechts- und keine vom Zeugen zu beantwortende Tatsachenfrage gewesen, ob an einem Ort zeitlich oder von der Bedeutung her ein Schwerpunkt ausgemacht werden kann. Das Landgericht ist folglich mit zutreffender Begründung dem Beweisantritt durch Vernehmung der Zeugen T2 nicht nachgegangen. Mit der Berufung trägt die Klägerin keine Tatsachen vor, die über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinausgehen, so dass sich eine Befassung mit der Frage, ob neuer Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, erübrigt. c) Da sich somit eine überwiegende Leistungserbringung in Deutschland (oder auch an anderen Orten) nicht feststellen lässt, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Fall „X“ (s.o.), dem ein Handelsvertreterverhältnis zugrundelag, das die Klägerin auch im vorliegenden Fall für gegeben hält, darauf abgestellt, dass im Sinne einer Zweifelsregel subsidiär als Hauptort der Leistungserbringung der Ort anzusehen ist, an dem der Handelsvertreter seinen Sitz hat (EuGH, a.a.O, Rz. 42; dem folgend Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl. 2012, Art 5 VO (EG) 44/2001, Rz. 12; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, Anh. I Art. 5 EG-VO Zivil- und Handelssachen, EuGVVO, Art. 5 Rz. 4b). Eine solche Auffangregel ist im Sinne der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und wegen des jedenfalls regelmäßig auch gegebenen räumlichen Bezugs des Sitzes des Dienstleisters zum Rechtsstreit zweckmäßig (so auch Rauscher-Leible, a.a.O. Rz. 55 e.) Der Sitz der Klägerin liegt hier mit J nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts und auch nicht in einem Mitgliedstaat im Anwendungsbereich des EuGVVO, so dass die Klägerin aus dieser subsidiären Regel nichts für sich herleiten kann. Nicht entscheidend ist - und das Landgericht hat darauf auch nicht abgestellt -, ob regelmäßig bei einem Handelsvertreter der Schwerpunkt für die Wahrnehmung seiner Aufgaben an dem Ort liegt, an dem er seinen Geschäftssitz hat (so aber OLG Koblenz, Urteil vom 13.03.2008 – 6 U 947/07 -, zitiert nach juris, Rz. 26; kritisch insoweit Rauscher-Leible, a.a.O., Art 5, Rz. 55 f). 2. Zutreffend hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass sich auch aus Art. 5 Nr. 1 lit. a) kein Erfüllungsort für die mit der Klage geltend gemachten Zahlungs-, Auskunfts- und Ausgleichsansprüche ergibt, ebenso wenig ist der Gerichtsstand des Vermögens hier einschlägig. Auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Urteil wird verwiesen. Dagegen wendet sich die Berufung auch nicht. 3. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO bestehen nicht. Die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage der Bestimmung des Erfüllungsorts bei Dienstleistungsverhältnissen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO war bereits Gegenstand der Auslegung durch den Bundesgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof. Die danach vorzunehmende Beurteilung, ob sich aus dem Vertrag etwas über den Erfüllungsort ergibt oder wo der Schwerpunkt der tatsächlichen Tätigkeit des Dienstleisters ist, ist eine vom Tatrichter zu beurteilende Frage des Einzelfalls, die keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. II. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels - binnen der ihr gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren hingewiesen.