OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 41/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0118.1U41.12.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.04.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 4 U 79/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.04.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 4 U 79/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis geltend, das sich am 19.03.2011 gegen 11.50 Uhr in der Reithalle des Gutes F in C-O ereignet hat. Die Klägerin ist Berufsreiterin und Reitlehrerin. Sie erteilte am Unfalltag Reitunterricht. Die Beklagte zu 1. ist Halterin des Pferdes „E“, das im Zeitpunkt des Unfalls von der Beklagten zu 2. geritten wurde. Die Beklagte zu 2. hatte an dem Pferd eine Reitbeteiligung inne und zahlte hierfür monatlich 100,00 €. Das Pferd „E“ war im Unfallzeitpunkt nicht haftpflichtversichert. Unfallursache, Unfallhergang und die Unfallfolgen sind streitig. Die Klägerin hat behauptet, der Unfall habe sich in der Pause zwischen der Reitstunde der Frau R und der sich daran anschließenden Reitstunde der Beklagten zu 2. ereignet. Sie habe sich auf dem zweiten Hufschlag befunden. Die Beklagte zu 2. habe das Pferd „E“ viel zu dicht an ihr vorbeigeritten und ihm die Sporen gegeben. „E“ habe ihr einen Tritt gegen das rechte Knie versetzt. Dadurch habe sie eine Kollateralbandruptur, einen Riss des hinteren Kreuzbandes, einen Einriss im Innenmeniskus, eine Knochenkontusion am ventralen Tiabiaplateau und am lateralen Fermurkondylus sowie einen Gelenkerguss erlitten. Sie habe sechs Wochen lang eine Orthese tragen müssen. Bis zum 30.06.2011 sei ihr Reiten unmöglich gewesen. Mit der Klage hat die Klägerin Verdienstausfall, Zuzahlungen zu Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 € geltend gemacht. Die Beklagte zu 1. hat behauptet, die Unterrichtsstunde der Beklagten zu 2. habe im Unfallzeitpunkt bereits begonnen gehabt. Die Klägerin habe der Beklagten zu 2. die konkrete Anweisung erteilt, auf dem ersten Hufschlag zu reiten. Die Klägerin habe sich auf dem ersten Hufschlag mit dem Rücken zur Hallenmitte befunden und von der Zeugin H für die nachfolgende Reitstunde Geld entgegengenommen. Die Beklagte zu 2. habe ihr auszuweichen versucht. Hierbei habe "E" das Knie der Klägerin touchiert. Die Beklagte zu 2. hat behauptet, sich exakt an die Anweisungen der Klägerin – Wechsel im Zirkel auf den ersten Hufschlag – gehalten zu haben. Sie sei als Inhaberin einer Reitbeteiligung nicht als Tierhalter anzusehen. Sie dürfe "E" nicht im Gelände reiten, sondern nur zweimal wöchentlich unter der Aufsicht der Klägerin in der Halle. Jedenfalls habe sich die Klägerin nicht auf dem ersten Hufschlag aufhalten dürfen. Das Landgericht hat zu dem Unfallhergang die Parteien persönlich angehört und Zeugen vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift. II. Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beklagte zu 1. hat im Grundsatz nach § 833 S. 1 BGB als Halterin des Pferdes "E" verschuldensunabhängig für die typische Tiergefahr, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres äußert, einzustehen. Der Tritt eines Pferdes stellt ein solches unberechenbares Verhalten des Tieres dar. Er hat seinen Grund in der tierischen Eigenwilligkeit ohne Rücksicht auf den Willen des Reiters. Der Klägerin ist aber, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, ein anspruchsausschließendes Mitverschulden zur Last zu legen. Der Umstand, dass sich die Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, führt bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB vorliegend zu einem Zurücktreten des Verursachungsbeitrages des Tierhalters. Der Senat ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls auf dem ersten Hufschlag befand und der Hallenmitte den Rücken zuwandte. Das folgt aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen H und Suhr, die sich auf der Tribüne befanden und einen guten Überblick über das Geschehen hatten. Die Zeuginnen H und Suhr haben übereinstimmend bekundet, dass die Klägerin Geld von der Zeugin H entgegengenommen hat. Das wäre der Klägerin von dem etwa 1,50 Meter von der Bande entfernten zweiten Hufschlag örtlich nicht möglich gewesen. Die Aussage des Zeugen P rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Zeuge P vermochte den Widerspruch zwischen seiner Aussage in dem Termin vom 26.03.2012 und seiner schriftlichen Aussage vom 06.11.2011, in der er bekundet hat, die Klägerin habe an der Bande gestanden, nicht aufzuklären. Die Zeugen T-P, P, H und T2 haben übereinstimmend bekundet, dass die Klägerin in ein Gespräch vertieft und dadurch vom Geschehen abgelenkt war. Bei Anwendung der in einer Reithalle erforderlichen Sorgfalt muss ein Reitlehrer das Geschehen in der Reithalle sorgfältig im Auge behalten. Damit ist es nicht vereinbar, dass der Reitlehrer der Hallenmitte den Rücken zuwendet, und auch nicht, dass er auf dem ersten Hufschlag Position bezieht und sich durch ein Gespräch und das Entgegennehmen von Geld ablenken lässt. Die Klägerin hat als Geschädigte die entscheidende Ursache für den Unfall selbst gesetzt, die die Tierhalterhaftung der Beklagten zu 1. ausnahmsweise vollständig zurücktreten lässt. 2. Die Beklagte zu 2. haftet der Klägerin für den durch den Unfall entstandenen Schaden nicht. Die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB liegen nicht vor. Die Beklagte zu 2. ist als Inhaberin einer Reitbeteiligung nicht Tierhalter im Sinne des § 833 BGB. Sie hat weder die Bestimmungsmacht über das Tier, noch kommt sie aus eigenem Interesse vollständig für das Tier auf noch trägt sie das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes des Pferdes. Die Beklagte zu 2. war lediglich befugt, E in Absprache mit der Beklagten zu 1. zu reiten, und trug mit einem monatlichen Beitrag von 100,00 € teilweise zu den Kosten der Unterhaltung des Pferdes bei. Ein eigenes Bestimmungsrecht für die Nutzung des Tieres folgt daraus nicht. Die Beklagte zu 2. ist auch nicht Tieraufseher im Sinne des § 834 BGB. Sie hat nicht die allgemeine Aufsicht und Gewalt über das Tier selbständig übernommen. Daran fehlt es bei einem Reiten der Beklagten zu 2. unter der Aufsicht der Klägerin und der Beklagten zu 1. in einer Reithalle. Die Beklagte zu 1. hat sich gerade nicht der Aufsichtsmöglichkeit über das Pferd begeben. Nach Angaben der Beklagten zu 1. war sie immer bei den der Beklagten zu 2. erteilten Reitstunden zugegen. Eine Haftung der Beklagten zu 2. besteht auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat ihre Behauptung, die Beklagte zu 2. habe die Sporen unangemessen – inwiefern unangemessen? – eingesetzt, nicht unter Beweis gestellt. Einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. aus §§ 823, 833, 834 BGB steht überdies das anspruchsausschließende Mitverschulden der Klägerin, die durch ihr Verhalten die entscheidende Ursache für den Unfall selbst gesetzt hat, entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert für den zweiten Rechtszug: 7.160,33 €.