Urteil
9 U 141/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0122.9U141.12.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.04.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 347/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.04.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 347/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars Dr. T mit Amtssitz in M auf Entschädigung in Anspruch. Über das Vermögen des Notars, der inzwischen rechtskräftig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, war durch Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 01.02.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. L hatte den Haftungsanspruch betreffend den vorliegenden Sachverhalt anerkannt. Auf das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 30.03.2011 - 4 O 330/10 – wird Bezug genommen (K 18). Dem Haftpflichtanspruch lag eine Amtspflichtverletzung des Notars Dr. T (Insolvenzschuldner) zugrunde. Er beurkundete am 23.11.2004 zu der UR-Nr. 25xx/2004 den Kaufvertrag mit Auflassungserklärung des Verkäufers I an die Käufer B und B2 über das Wohnungseigentum im Grundbuch von Barmen des Amtsgerichts Wuppertal.. Gemäß § 3 des Kaufvertrages sollte der Kaufpreis von 187.500,00 € am 10.12.2004 fällig sein und auf Notaranderkonto gezahlt werden. Nach § 17 des Kaufvertrages sollten die Kosten der Durchführung, die Gerichtskosten sowie die anfallende Grunderwerbsteuer von den Käufern getragen werden. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatten die Käufer bei der Klägerin ein Darlehen über 183.000,00 € beantragt. Bei der Analyse über die Baufinanzierung am 16.12.2004 gaben die Käufer an, über ein Erwerbseinkommen von monatlich 2.473,00 € sowie Barmittel von 15.000,00 € zu verfügen. Am 17.12.2004 kam es zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Klägerin, zugleich auch im Namen und Vollmacht der F AG. Demgemäß sollten die Darlehensnehmer zu Nr. 1 ein endfälliges Darlehen der F AG über 100.000,00 € und zu Nr. 2 ein endfälliges Darlehen D der Klägerin über 83.000,00 € erhalten. Das Darlehen der F sollte von der Klägerin für drei Monate zwischenfinanziert werden. Die Tilgung der Darlehen sollte durch eine Lebensversicherungen erfolgen und durch Grundschulden in Höhe der Nominalbeträge abgesichert werden. Als Sicherheit ließ sich die Klägerin die Ansprüche aus den Lebensversicherungen und auf Auszahlung des F-Darlehens abtreten. Am 20.12.2004 beurkundete der Notar Dr. T die Bestellung einer Grundschuld von 100.000,00 € zugunsten der F und von 83.000,00 € zugunsten der Klägerin. Er übersandte vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellung nebst auszugsweiser beglaubigter Kaufvertragsablichtung mit Schreiben vom 20.12.2004 an die Klägerin und bat um Anweisung des Kaufpreises auf Notaranderkonto. Dem Schreiben war beigefügt ein Schreiben des Notars an den Verkäufer I vom 20.12.2004 (Anlage K 8), in dem er bestätigte, dass ein Kaufpreisteil von 4.000,00 € bedient sei. Mit Schreiben vom 23.12.2004 erteilte die Klägerin dem Notar einen Treuhandauftrag und überwies den verbleibenden Kaufpreis von 183.500,00 € auf Notaranderkonto. Dr. T bestätigte die Annahme des Treuhandauftrages unter dem 29.12.2004. In der Folgezeit wurde das Darlehen notleidend. Das Darlehen der F übernahm die Klägerin unter Abtretung der Grundschuld. Mit Schreiben vom 13.7.2005 (Anlage K 12) kündigte die Klägerin beide Darlehen und stellte den Saldo fällig. Danach führte die Klägerin verschiedene Haftpflichtprozesse gegen den Insolvenzschuldner und meldete die Forderungen zur Insolvenztabelle an. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt erfuhr die Klägerin, das der Schuldner Dr. T in mehreren Fällen sogenannte Kick-back-Zahlungen vorgenommen hatte, und zwar am 03.01.2005 40.495,00 € an B und am 13.01.2005 weitere 4.000,00 € an B und B2. Die Klägerin erlöste später aus der Grundstücksverwertung 45.000,00 €. Für Schäden aus einer wissentlichen Pflichtverletzung hatte die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des Notars ihre Deckungspflicht nach § 4 Ziffer 3 AVB ausgeschlossen (vgl. AH I zu LG Köln 20 O 195/09, dort Bl 172 ff). Die Notarkammer Frankfurt am Main unterhielt bei der F2-AG in I2 eine Vertrauensschadenversicherung. In dem Vertrauensschaden-Versicherungsvertrag findet sich in § 4 Ziffer 2 AVB die Regelung, dass eine Versicherungsleistung ausgeschlossen ist aufgrund von Schäden, die später als vier Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden. Die Klägerin hat behauptet, sie habe erstmals im Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln – 20 O 195/09 - von Kick-Back-Zahlungen des Insolvenzschuldners erfahren, und zwar durch das Schreiben des Notarverwalters T2 vom 10.08.2010 und dem ihm beigefügten Massebuchauszug. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte nach § 19a Abs.2 Satz 2 BNotO. Sie sei gegenüber dem Vertrauensschadensversicherer vorleistungspflichtig. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass geklärt werden müsse, ob die Notarkammer Frankfurt eine wissentliche Pflichtverletzung bestreite. Sinn der Vorschrift sei, dem Geschädigten unbelastet von der Frage der wissentlichen Pflichtverletzung des Schädigers jedenfalls bis zur Höhe der für die Vertrauensschadenversicherung geltenden Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € eine Ersatzleistung zukommen zu lassen. Auf das Verstreichen der vierjährigen Ausschlussfrist könne sich die Beklagte nicht berufen. Diese Klausel sei nach Treu und Glauben einschränkend dahin auszulegen, dass sich der Vertrauensschadenversicherer darauf nicht berufen könne, wenn die Fristversäumnis unverschuldet gewesen sei. Dies gelte für die Klägerin, da sie erst im Jahre 2010 von Kick-Back-Zahlungen des Notars Dr. T Kenntnis erlangt habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 183.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 abzüglich am 17.10.2008 erlöster 45.000,00 €, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars Dr. T aus dem Vermögen des Haftpflichtversicherungsvertrages zur Versicherungsschein-Nr. 1/000/10/19/005xxxxxx/xx zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung a) der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Eheleute B und B2 aus dem Darlehensvertrag zur Konto-Nummer 7992xxxxxx vom 17.12.2004 nebst allen Nebenansprüchen und – rechten, sowie b) etwa noch bestehender Ansprüche und Rechte der Klägerin und der F AG aus den in den Grundschuldbestellungsverhandlungen zur UR-Nr. 28xx/2004 und 28xx/2004 des Insolvenzschuldners vom 20.12.2004 beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnissen der Eheleute B und B2, wobei die Kosten der Abtretung von der Beklagten zu tragen sind. Hilfsweise hat die Klägerin den vorstehenden Antrag unter folgenden Vorbehalt gestellt. Der Beklagten bleibt vorbehalten, von der Klägerin eine Erstattung des vorstehend titulierten Betrages zu verlangen, falls und soweit der Beklagten ein anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19 a Abs. 2 Satz 3 BNotO zustehen sollte, der ausschließlich wegen seiner rechtlichen Begrenzung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Der Erstattungsanspruch ist Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte zu erfüllen, die auf die Beklagte wegen ihrer Leistungspflicht übergegangen oder übertragen worden sind. Äußerst hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 183.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 abzüglich am 17.10.2008 erlöster 45.000,00 €, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars Dr. T aus dem Vermögen des Haftpflichtversicherungsvertrages zur Versicherungsschein-Nr. 1/000/10/19/005xxxxxx/xx mit der Maßgabe zu zahlen, dass dieser Betrag an die Beklagte zu erstatten ist, falls und soweit der Beklagten ein anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19a Abs.2 Satz 3 BNotO zustehen sollte, der ausschließlich wegen seiner rechtlichen Begrenzung nicht mehr durchgesetzt werden kann; die Zahlung an die Klägerin erfolgt – wie auch eine etwaige Erstattung – Zug um Zug gegen Abtretung a) der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Eheleute B und B2 aus dem Darlehensvertrag zur Konto-Nummer 7992xxxxxx vom 17.12.2004 nebst allen Nebenansprüchen und – rechten, sowie b) etwa noch bestehender Ansprüche und Rechte der Klägerin und der F AG aus den Grundschuldbestellungsverhandlungen zur UR-Nr. 28xx/2004 und 28xx/2004 des Insolvenzschuldners vom 20.12.2004 beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnissen der Eheleute B und B2, wobei die Kosten der Abtretung und einer etwaigen Rückabtretung von der Beklagten zu tragen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Schadensentstehung durch wissentliche Pflichtverletzung als unstreitig angesehen, für die ihre Deckungspflicht gemäß § 4 Ziffer 3 AHB ausgeschlossen sei. Die Klägerin könne sich auf § 19a Abs. 2 BNotO nicht berufen, weil es an der Voraussetzung fehle, dass sowohl der Berufshaftpflichtversicherer als auch der Vertrauensschadenversicherer eine Regulierung unter Hinweis auf die Leistungspflicht des jeweils anderen ablehnten. Der Notarversicherungsfonds in Vertretung der Notarkammer Frankfurt/Main sowie die F2 AG hätten vorgerichtlich den Vertrauensschadensfall ausdrücklich anerkannt. Der Streit, ob der Notar seine Berufspflichten wissentlich verletzt habe, sei Mindestvoraussetzung der Vorleistungspflicht. Die Beklagte hat sich zudem auf die Ausschlussfrist des § 4 Ziffer 2 AVB berufen, die bereits im Januar 2009 verstrichen sei. Die Klägerin habe nämlich durch Korrespondenz vom 26.04. und 28.06. 2007 zu einem Schadenfall des Notars hinsichtlich der Darlehen der Klägerin an M2 und S Kenntnis erhalten. Außerdem habe sie 2004 Strafanzeige gegen den Notar Dr. T erstattet und vor 2008 Vorsatztaten des Notars gemeldet. Das System der betrügerischen Überfinanzierung mit Hilfe des Notars Dr. T sei der Klägerin bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages mit bekannt gewesen. Die Klägerin habe durch Unterlassen einer Recherche und einer vorsorglichen Schadenmeldung bei der Notarkammer Frankfurt/Main oder dem Vertrauensschadenversicherer zumindest fahrlässig gehandelt. Das Landgericht Köln hat die Klage sowohl im Hinblick auf den Hauptantrag als auch die Hilfsanträge abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, wie es zwischen den Parteien unstreitig sei, habe die Beklagte in § 4 Ziffer 3 ihrer AVB gemäß § 19a Abs. 2 Nr. 1 BNotO Ersatzansprüche wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung ihres Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Vorliegend habe der ehemalige Notar Dr. T seine Amtspflichten wissentlich verletzt und dadurch die streitigen Schäden herbeigeführt, was letztlich durch die Klägerin nicht in Abrede gestellt werde und von ihr angesichts der auch ihr bekannten Vielzahl von Fällen, in denen Dr. T an unredlichen Handlungen mitgewirkt habe, in redlicher Weise auch nicht bestritten werden könne. Es sei Dr. T bewusst gewesen, dass die von ihm veranlassten Kick-Back-Zahlungen an die Kreditnehmer eindeutig gegen den Treuhandauftrag der Klägerin verstießen, der es darauf angekommen sei, dass die Kreditnehmer auch Eigenkapital zur Finanzierung der zu erwerbenden Immobilien einsetzten, schon um ihr ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilien- und des damit verbundenen Kreditgeschäftes zu dokumentieren. Dr. T sei – was der Kammer aus parallelen Fällen bekannt sei – dabei systematisch vorgegangen, weshalb die Annahme, er habe fahrlässig gehandelt, auch von der Klägerin nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könne. Zu Unrecht meine die Klägerin, gleichwohl einen Anspruch aus § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO herleiten zu können. Die Kammer schließe sich dem LG München in seinem Urteil vom 12.01.2010 – 26 O 24968/10 – an, wonach ein Streit über die Wissentlichkeit Mindestvoraussetzung für die Vorleistungspflicht sei. Der Notarversicherungsfonds habe das Verhalten des Notars im Schreiben vom 07.07.2011 auch als wissentliche Pflichtverletzung qualifiziert. Auch nach der Rechtsprechung des BGH sei „nur streitig“ in § 19 a BNotO als „allein streitig“ zu verstehen (BGH ZR IV 131/09 vom 20.7.2011). Dort heiße es, dass eine Vorleistungspflicht ausscheide, wenn der Berufshaftpflichtversicherer aufgrund anderer vertraglicher Einwendungen als Wissentlichkeit leistungsfrei sei. Warum es sich dabei nicht um einen Einwand aus dem Versicherungsverhältnis handeln soll, erschließe sich nicht. Damit seien alle Anträge unbegründet. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend: Ob die beiden Pflichtversicherer an das Anerkenntnis des Insolvenzverwalters gebunden seien, sei umstritten. Im Verfahren 7 U 161/10 OLG Köln habe sich die Beklagte noch auf die Nachprüfbarkeit im Deckungsprozess berufen. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, dass im Deckungsprozess die Ansprüche einer weiteren Prüfung unterzogen würden. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen stehe nicht fest, dass der Notar wissentlich gegen seine Pflichten verstoßen habe. Die Klägerin habe es keineswegs unstreitig gestellt, ob der im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg vom 30.03.2011 festgestellte Haftpflichtanspruch auf einer wissentlichen Pflichtverletzung beruhe. Dem erstinstanzlichen Urteil sei nicht zu entnehmen, worauf es die Erkenntnis stütze, dass dem Notar die Pflichtverletzung bewusst gewesen sei. Die Wissentlichkeit sei nicht unstreitig. Auch Pflichtverletzungen nach den §§ 14 Abs. 2 BNotO und 54 d) BeurkG könnten lediglich fahrlässig begangen werden. Bei dem Anerkenntnisurteil fehle die Voraussetzungsidentität. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei ein Streit, ob der Notar seine Amtspflichten wissentlich verletzt hat, nicht Mindestvoraussetzung der Vorleistungspflicht. Mit dem Merkmal „nur streitig“ sei lediglich klargestellt, dass eine Vorleistungspflicht ausscheide, wenn der Versicherer auf Grund anderer Einwendungen leistungsfrei sei (so BGH IV ZR 131/09). Der Vertrauensschadenseinwand sei der Einwand, der die Vorleistungspflicht erst begründe. Einen doppelten Prozess könne die Klägerin gar nicht führen, weil ihr gegen den Vertrauensschadensversicherer kein eigener Anspruch zustehe. Im Deckungsprozess müsse festgestellt werden, ob die Amtspflichtverletzungen bestünden. Der Geschädigte könne seine Schadensabwicklung insgesamt gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer vornehmen (Motive des Gesetzgebers, vgl. dazu BGH IV ZR 131/09, Rz. 15). Als die Klägerin durch Übersendung der Massebuchauszüge im August 2010 von den Umständen erfahren habe, sei die Ausschlussfrist bereits abgelaufen gewesen. Der Geschädigte könne den Beweis dadurch führen, dass er von der Wissentlichkeit keine Kenntnis gehabt habe. Eine Pflicht zur Nachholung der Meldung sei nicht anzunehmen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 183.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 abzüglich am 17.10.2008 erlöster 45.000,00 €, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars Dr. T aus dem Vermögen des Haftpflichtversicherungsvertrages zur Versicherungsschein-Nr. 1/000/10/19/005xxxxxx/xx zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung a) der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Eheleute B und B2 aus dem Darlehensvertrag zur Konto-Nummer 7992xxxxxx vom 17.12.2004 nebst allen Nebenansprüchen und – rechten, sowie b) etwa noch bestehender Ansprüche und Rechte der Klägerin und der F AG aus den in den Grundschuldbestellungsverhandlungen zur UR-Nr. 28xx/2004 und 28xx/2004 des Insolvenzschuldners vom 20.12.2004 beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnissen der Eheleute B und B2, wobei die Kosten der Abtretung von der Beklagten zu tragen sind. Hilfsweise hat die Klägerin den vorstehenden Antrag unter folgenden Vorbehalt gestellt. Der Beklagten bleibt vorbehalten, von der Klägerin eine Erstattung des vorstehend titulierten Betrages zu verlangen, falls und soweit der Beklagten ein anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO zustehen sollte, der ausschließlich wegen seiner rechtlichen Begrenzung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Der Erstattungsanspruch ist Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte zu erfüllen, die auf die Beklagte wegen ihrer Leistungspflicht übergegangen oder übertragen worden sind. Äußerst hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 183.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 abzüglich am 17.10.2008 erlöster 45.000,00 €, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars Dr. T aus dem Vermögen des Haftpflichtversicherungsvertrages zur Versicherungsschein-Nr. 1/000/10/19/005xxxxxx/xx mit der Maßgabe zu zahlen, dass dieser Betrag an die Beklagte zu erstatten ist, falls und soweit der Beklagten ein anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19a Abs.2 Satz 3 BnotO zustehen sollte, der ausschließlich wegen seiner rechtlichen Begrenzung nicht mehr durchgesetzt werden kann; die Zahlung an die Klägerin erfolgt – wie auch eine etwaige Erstattung – Zug um Zug gegen Abtretung a) der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Eheleute B und B2 aus dem Darlehensvertrag zur Konto-Nummer 7992xxxxxx vom 17.12.2004 nebst allen Nebenansprüchen und – rechten, sowie b) etwa noch bestehender Ansprüche und Rechte der Klägerin und der F AG aus den in den Grundschuldbestellungsverhandlungen zur UR-Nr. 28xx/2004 und 28xx/2004 des Insolvenzschuldners vom 20.12.2004 beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnissen der Eheleute B und B2, wobei die Kosten der Abtretung und einer etwaigen Rückabtretung von der Beklagten zu tragen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Auszugehen sei von dem Haftpflichtanerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg vom 30.03.2011. Bei einem Anerkenntnisurteil sei hinsichtlich der Bindung auf das Klagevorbringen abzustellen. Die Klägerin habe aus den Unterlagen des Notars und der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren 2008 den Schluss gezogen, dass der Notar Kick-Back-Zahlungen geleistet und damit Kosten zu Lasten des Verkäufers beglichen habe. Jedem Notar sei klar, dass der Finanzierungsgläubiger eine Beteiligung der Erwerber u.a. in Form von „Erwerbsnebenkosten“ vorsehe. Er habe sich über die Zahlungsanweisung hinweggesetzt. Die Haftung des Notars ergebe sich aus § 19 BnotO und den §§ 826, 823 Abs. 2 BGB (i.V. § 266 StGB). Daneben habe der Notar auch gegen § 54 d BerurkG verstoßen und § 14 Abs.2 BNotO. Das Prinzip sei der Klägerin schon 2007 bekannt gewesen (Berufungsbegründung zum Aktenzeichen 4 U 39/07 OLG Frankfurt vom 26.4.2007, Bl. 201, Anlage BB 4). Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, es bestehe kein Streit über die Wissentlichkeit im Sinne von § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO. Maßgeblich sei das Anerkenntnis durch den Notarversicherungsfonds (K 22). Der Bundesgerichtshof habe die AVB teilweise für unwirksam erklärt (mittelbare Schäden) und teilweise für wirksam (Verfristung). Der Bundesgerichtshof habe damit in Kauf genommen, dass der Notargeschädigte in Fällen möglicher Verfristung nach Abschluss des Haftpflichtprozesses eben doch eine zweiten Prozess führen müsse, um eventuelle Entschuldigungsgründe für die Verfristung vorzutragen und zu beweisen. Wenn wie vorliegend nur die Deckungsbeschränkung in der Vertrauensschadenversicherung streitig sei, gebe es keinen Grund für die Vorleistungspflicht in der Berufshaftpflichtversicherung. Die Beklagte sei nicht mehr passivlegitimiert, wenn der Notarversicherungsfonds die Wissentlichkeitsfrage bejaht habe. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin die rechtzeitige Meldung eines Vertrauensschadensfalles bei der Notarkammer versäumt habe. Der Bundesgerichtshof habe die Klausel für wirksam erklärt. Die Klägerin habe den Schadenfall nicht gemeldet, obwohl ihr seit Mai 2007 die Ausschlussfreist bekannt gewesen sei sowie die systematische Verletzung von Treuhandauflagen. Die Darlehen der Klägerin seien serienweise notleidend gewesen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt sei positive Kenntnis von der Amtspflichtverletzung nicht Voraussetzung für die vorsorgliche Meldung. Nach eigenem Vorbringen der Klägerin sei sie auch nicht unverzüglich nachgeholt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze ergänzend verwiesen. Die beigezogenen Akten 20 O 195/09 Landgericht Köln = 7 U 161/10 Oberlandesgericht Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO kein Anspruch gegen die Beklagte zu. 1. Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der Ausschlussgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. Die Vorleistungspflicht gemäß dieser Vorschrift setzt nach dem Wortlaut voraus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Berufshaftpflichtversicherer streitig ist, ob Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen sind. Hiermit soll unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung lediglich klargestellt werden, dass eine Vorleistungspflicht ausscheidet, wenn der Berufshaftpflichtversicherer aufgrund von anderen Einwendungen, die seine Einstandspflicht aus der Berufshaftpflichtversicherung dem Grunde nach betreffen, leistungsfrei ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2011- IV ZR 131/09). Anlass für die Einführung der Vorleistungspflicht war die Überlegung, dass in der Praxis der Mandantenschutz lückenhaft ist, wenn Streit darüber besteht, ob der Notar seine Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat und sowohl der Berufshaftpflicht- als auch der Vertrauensschadenversicherer eine Regulierung unter Hinweis auf die Leistungspflicht des jeweils anderen ablehnen. Im Interesse einer zügigen Schadensregulierung begründet die Regelung des § 19a Abs.2 Satz 2 BNotO daher eine Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers im Verhältnis zum Vertrauensschadenversicherer (vgl. BT-Drucks. 13/ 11034, S. 38, BGH, a.a.O.) Die Vorleistungspflicht setzt aber voraus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Berufshaftpflichtversicherer „nur streitig“ sein muss, dass der Ausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung vorliegt, und der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ablehnt. Das lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift des § 19a BNotO und dem Zweck der Regelung, die den Anspruch des Ersatzberechtigten, also des Geschädigten, betrifft, entnehmen. 2. Der Senat geht auch von einer wissentlichen Pflichtverletzung durch den Notar Dr. T aus. Wissentlich handelt derjenige Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Es muss feststehen, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten gekannt und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat (vgl. BGHZ VersR 2006, 106; Senat VersR 2012, 560). So liegt es hier. Die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses mit dem Anerkenntnisurteil vom 30.03.2011 (Anlage K 18) aus dem Gesichtspunkt der Folgen des Trennungsprinzips geht nur soweit, als Voraussetzungsidentität vorliegt (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 100 Rn. 61 ff.). Vorsatz muss bei der versicherungsrechtlichen Deckung selbständig geprüft werden (vgl., Senat VersR 2012, 560). Bei einem Anerkenntnisurteil ist hinsichtlich der Pflichtverletzungen auf das Klagevorbringen zurückzugreifen (vgl. Lücke, a.a.O., Rn. 61). Die Haftungsklage der Klägerin vom 02.12.2010 (Anlage B 2, Bl. 36 ff.) stellt die Amtspflichtverletzungen des Notars im einzelnen dar. Es handelt sich um Verstöße gegen Elementarpflichten eines Notars: bewusste Kick-Back-Zahlungen, Verstoß gegen Treuhandauflagen, Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO, Beihilfe zu Betrug und Untreue. Die planmäßigen bewussten Kick-Back-Zahlungen in Serie ergeben sich zudem aus der Forderungsanmeldung der Klägerin im Insolvenzverfahren vom 20.03.2008 Anlage (K 13). Auch aus dem Strafurteil des Landgerichts Limburg vom 12.11.2008 - 3 Js 11650/04 – 1Kls – BGH 2 StR 153/09 (BB1, BB2; NJW 2010, 156) lassen sich systematische Amtspflichtverletzungen und Verstöße gegen Elementarpflichten entnehmen (vgl. BGH NJW 2010, 560). Demnach ist im streitgegenständlichen Fall von wissentlicher Pflichtverletzung auszugehen. 3. Der Anspruch der Klägerin entfällt aber, weil eine verschuldete Versäumung der Ausschlussfrist der Vertrauensschadenversicherung anzunehmen ist. Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung der Frist des § 4 Ziffer 2 AVB im Vertrag über die Vertrauensschadenversicherung bestehen keine Bedenken. Ihre Versäumung kann im vorliegenden Fall mit Erfolg durch die Beklagte gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden, so dass der Vorleistungsanspruch entfällt. a) Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers gemäß § 19a Abs.2 Satz 2 BNotO wird durch dessen Regressansprüche gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt (vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2011: IV ZR 209/10, VersR 2011, 1264; IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173; IV ZR 75/09, VersR 2011, 1261; IV ZR 131/09; IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 ). Wie sich aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt, ist der Berufshaftpflichtversicherer nur in der Höhe vorleistungspflichtig, in der eine Einstandspflicht und damit eine Regresspflicht des Vertrauensschadenversicherers besteht. Indem die Vorschrift eine Vorleistungspflicht „bis zur Höhe“ der für den Vertrauensschadenversicherer geltenden Mindestversicherungssumme anordnet, wird klargestellt, dass es sich lediglich um eine Obergrenze handelt. Außerdem folgt aus der Formulierung, dass eine Vorleistungspflicht im Verhältnis zum Vertrauensschadenversicherer bewirkt wird. Dies entspricht auch der Begründung des Gesetzgebers. Der Forderungsübergang nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO und der Aufwendungsersatzanspruch nach Satz 4 der Regelung sollen dem Berufshaftpflichtversicherer für seine Vorleistung einen vollen Ausgleich gewähren. Mit dem Charakter als Vorleistungspflicht wäre eine Erweiterung der Einstandspflicht des Berufshaftpflichtversicherers über die des Vertrauensschadenversicherers hinaus damit unabhängig von einer Regressmöglichkeit nicht zu vereinbaren. Zwar gehen nach der Regelung auch Ansprüche des Geschädigten gegen den Notar auf den Berufshaftpflichtversicherer über. Es würde jedoch dem durch die Regressansprüche verfolgten Ziel eines vollen Ausgleichs der Vorleistung widersprechen, wenn der Berufshaftpflichtversicherer das Insolvenzrisiko des Notars tragen müsste. Das Risiko ist bei Notaren, die sich zu wissentlichen Pflichtverletzungen verleiten lassen, generell erhöht ( BGH, a.a.O). b) Gegen die Wirksamkeit des § 4 Ziffer 2 AVB der Vertrauensschadenversicherung bestehen in Bezug auf die Vierjahresfrist keine Bedenken im Hinblick auf den hier einschlägigen § 9 AGBG (vgl. dazu BGH ZR IV 180/10, zitiert von juris, Rdn. 25). Bei der Inhaltskontrolle ist zu berücksichtigten, dass die Notarkammer als Versicherungsnehmerin einen Entlastungsbeweis führen kann. Allerdings beinhaltet § 4 Ziffer 2 der genannten AVB eine Ausschlussfrist und nicht eine Obliegenheit der Versicherungsnehmerin, so dass der Leistungsausschluss grundsätzlich verschuldensunabhängig ist. Ein Befristung bezweckt objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers und nicht vorwiegend eine Verhaltensnorm für den Versicherungsnehmer. Unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers sollen die regelmäßig schwer aufklärbaren und kaum übersehbaren Spätschäden von der Deckungspflicht ausgenommen werden. Die Auslegung ergibt, dass die Vierjahresfrist für die Meldung von Schäden für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer in dem betreffenden Bereich erkennbar eine Risikobegrenzung darstellt. Sie schafft durch die Anknüpfung an die Verursachung des Schadens eine objektive zeitliche Grenze für die Deckungspflicht und dient ersichtlich dem Zweck, solche Schadenfälle von der Deckung auszunehmen, deren Ursache nach Ablauf von vier Jahren schwer aufklärbar ist (vgl. BGH IV ZR 209/10, VersR 2011,1264; IV ZR 75/09, VersR 2011, 427; IV ZR 180/10, VersR 2011, 1143). c) Solche versicherungsvertraglichen Ausschlussfristen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers abstellen, sind jedoch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumnis, was letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (BGH, a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Entlastungsbeweises führt die Ausschlussfrist nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Notarkammer bzw. des Geschädigten. Insbesondere wird der Vertragszweck der Vertrauensschadenversicherung, die in erster Linie der Schadloshaltung des Geschädigten dient, nicht gefährdet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Begrenzung der Vertragszweck ausgehöhlt wird. Durch die Möglichkeit des Entlastungsbeweises werden Härtefälle vermieden. Zudem wird durch die relativ lange Frist von vier Jahren das Risiko begrenzt, dass im Einzelfall der Schaden erst nach Fristablauf zu Tage tritt (vgl. zu allem Vorstehenden BGH IV ZR 180/10, zit. von juris, Rdn 34). d) An die Meldung des Versicherungsfalles durch den Geschädigten sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist eine schlüssige Darstellung nicht erforderlich. Auch ist in der Regel eine Meldung innerhalb der Vierjahresfrist gegenüber der Notarkammer zur Fristwahrung ausreichend, da diese nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Statuts des Notarversicherungsfonds zur unverzüglichen Anzeige gegenüber dem Notarversicherungsfonds verpflichtet ist, sobald sich die Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles abzeichnet. Andererseits wird durch die Ausschlussfrist dem Interesse des Vertrauensschadenversicherers Rechnung getragen, dass sein Einstandspflicht begrenzt wird, er sich Gewissheit über seine Leistungspflicht verschaffen kann und er vor Inanspruchnahme für solche Schäden geschützt wird, bei denen infolge Zeitablaufs die Aufklärung der Ursächlichkeit und der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung schwierig wird (vgl. BGH IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173; IV ZR 209/10, VersR 2011, 1264). e) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte mit Erfolg einwenden kann, dass die Klägerin die Ausschlussfrist des § 4 Ziffer 2 AVB der Vertrauensschadenversicherung schuldhaft versäumt hat. Jedenfalls hat die Klägerin nicht bewiesen, dass sie an der Versäumung kein Verschulden trifft. Dass der Klägerin die Ausschlussfrist bereits 2007 bekannt gewesen ist, ergibt sich aus dem Schriftwechsel mit dem Notarversicherungsfonds (Anlagen B 3 a-c, Bl. 56 ff.). So ist im Schreiben des Vertrauensschadenfonds der Notarkammern vom 28.06.2007 (Kreditnehmer S) an die Klägerin ausdrücklich der versicherungsvertragliche Deckungsausschluss für Schadenfälle erwähnt, die dem Versicherer später als vier Jahre gemeldet wurden. Geht man vom Eintritt des Vertrauensschadens im Januar 2005 aus, so wäre eine Meldung bis Januar 2009 vorzunehmen gewesen. Eine positive Kenntnis vom Versicherungsfall ist für die vorsorgliche Meldung nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 14.03.2012 – 4 U 22/10). Dass sich die Möglichkeit eines Vertrauensschadensfalles für die Klägerin abzeichnete, lässt sich aus verschiedenen Umständen herleiten. Eine Gesamtschau der Aktivitäten des Notars Dr. T im Rahmen der längeren Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin ließ den Schluss zu, dass die Möglichkeit eines Vertrauensschadensfalles gegeben war. Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 26.04.2007 an das OLG Frankfurt (4 U 39/07, Anlage BB 4) ergibt sich, dass die Klägerin davon ausging, dass der Notar Dr. T „systematisch und vorsätzlich“ zum Nachteil der Klägerin zur Unterstützung des kollusiven Zusammenwirkens zwischen den Kaufvertragsparteien die Darlehensvaluta vom Treuhandkonto verfrüht, vor Erfüllung der Treuhandauflagen, abverfügt und aktiv an Kick-Back-Zahlungen an die Käufer mitgewirkt hat. Hinzu kam die Kenntnis von zahlreichen frühzeitig notleidenden Darlehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Notars Dr. T. Im Fall kündigte die Klägerin die Darlehen mit Schreiben vom 13.07.2005 (Anlage K 12). Im Fall der Eheleute U (20 O 195/09 LG Köln = 7 U 161/10 OLG Köln) kündigte die Klägerin die dortigen Darlehen mit Schreiben vom 14.07.2005. Die Insolvenzanmeldung der Klägerin datiert vom 20.03.2008 (Anlage K 13). Darin sind auch die Strafanzeigen durch die Klägerin aus 2004 erwähnt. Ausweislich des Auszuges aus der Insolvenztabelle waren Forderungen der Klägerin als Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 1.948.965,60 € angemeldet. Bis Januar 2009 stand der Klägerin genügend Zeit zur Meldung, an die keine großen Anforderungen zu stellen sind, zur Verfügung. Die Mitteilung vom 20.04.2011 (Anlage K 20) war bei weitem zu spät. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausgehend von ihrem Vortrag die Meldung des Vertrauensschadensfalles auch nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung nachgeholt hat (vgl. BGH VersR 1995, 1179). Danach ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Vorleistungspflicht nach § 19a BNotO Abs. 2 Satz 2 BNotO nicht gerechtfertigt. Die Hilfsanträge sind danach ebenfalls unbegründet, da der Einwand der schuldhaften Fristversäumnis auch ihnen gegenüber eingreift. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO waren nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert für das Berufungsverfahren: 138.500,00 €