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Beschluss

2 Ws 34/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0123.2WS34.13.00
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Leitsätze

Ein Rechtsmittel kann mittels e-Mail nicht wirksam eingelegt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Internet-Auftritt der Justiz einen Hinweis enthält, dass einfache e-Mails der gesetzlichen Schriftform nicht genügen und Rechtsmittel auf diesem Wege nicht wirksam eingereicht werden können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsmittel kann mittels e-Mail nicht wirksam eingelegt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Internet-Auftritt der Justiz einen Hinweis enthält, dass einfache e-Mails der gesetzlichen Schriftform nicht genügen und Rechtsmittel auf diesem Wege nicht wirksam eingereicht werden können. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. Gründe: I. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Vorlageverfügung vom 18.01.2013 den Sachstand wie folgt zusammen gefasst: „Durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 25.05.2011, rechtskräftig seit demselben Tage, ist der Beschwerdeführer wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei wurde ihm aufgegeben, binnen eines Monats eine Drogenberatungsstelle aufzusuchen und deren Anweisungen zu folgen, was er in der Folgezeit jedoch nicht tat. Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht A. die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 21.05.2012 widerrufen. Der Beschluss wurde dem Verurteilten zu Händen seines Vaters als Zustellungsbevollmächtigtem am 27.10.2012 zugestellt. Mit an das elektronische Postfach des Amtsgerichts A. gerichteter E-Mail vom 03.11.2012, abgesandt am 05.11.2012 um 21:51 Uhr, bat der Verurteilte darum, von dem Widerruf der Bewährung abzusehen. Auf diese E-Mail erhielt er am 05.11.2012 um 21:58 Uhr eine automatische Antwort des Amtsgerichts, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass eine Fristwahrung per E-Mail nicht möglich sei. Auf dem Postwege ging das Schreiben des Verurteilten vom 03.11.2012 erst am 07.11.2012 bei Gericht ein. Handschriftlich hatte der Verurteilte zusätzlich auf dem Schreiben vermerkt, man möge die Überschreitung der Frist entschuldigen. Das Landgericht A. hat daraufhin mit Beschluss vom 19.11.2012 die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts A. vom 21.05.2012, mit dem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, als unzulässig – da verfristet - verworfen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich. Zu diesem, dem Verurteilten am 13.12.2012 zugestellten Beschluss, hat er mit Schreiben vom 18.12.2012, bei Gericht eingegangen am 19.12.2012, erneut um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ersucht. Das Landgericht hat diesem als sofortige Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegten Antrag nicht abgeholfen.“ Darauf nimmt der Senat Bezug. II. Der Wiedereinsetzungsantrag im Schreiben des Verurteilten vom 18.12.2012 ist nach seinem inhaltlichen Begehren als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dem Beschluss des Landgerichts vom 19.11.2012 auszulegen. Diese ist gemäß §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 21.05.2012 ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel gegeben, vgl. § 310 Abs. 1, Abs. 2 StPO. Das damit allein auf die Anfechtung der Nichtgewährung der Wiedereinsetzung gerichtete Rechtsmittel des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt, hat das Landgericht dem Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdefrist nach Maßgabe der §§ 44, 45 Abs. 2 StPO nicht entsprochen. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Senat verlangt hierzu in ständiger Rechtsprechung einen Vortrag, nach dem ein Verschulden des Antragstellers an der Nichteinhaltung der Frist auszuschließen ist (vgl. zuletzt Beschluss v. 16.01.2013 – 2 Ws 21/13; Beschluss v. 05.12.2012 – 2 Ws 842/12; Beschluss v. 30.03.2012, 2 Ws 243/12). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Verletzung der ausdrücklich und eindeutig in § 306 Abs. 1 StPO gesetzlich niedergelegten Formvorschrift durch Einlegung des Rechtsmittels im Wege einer einfachen e-Mail ist durch den Verurteilten schuldhaft erfolgt. Er konnte und durfte nicht davon ausgehen, dass die Verwendung von e-Mails für formbedürftige Erklärungen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere mit Behörden bzw. Gerichten, allgemeiner Übung entspricht. Auch wenn – wie das Landgericht Magdeburg bereits in seiner Entscheidung vom 27.10.2008 (LG Magdeburg, 24 Qs 87/08, zitiert nach juris) in einem vergleichbaren Fall festgestellt hat - im öffentlichen Leben die Verwendung von e-Mails stetig zunimmt, hat sich bis heute nicht allgemein durchgesetzt, dass formbedürftige Erklärungen üblicherweise per e-Mail abgegeben werden können. Zudem wird im Internetauftritt der Justiz, auch des Amtsgerichts A., ausdrücklich und auch für den juristischen Laien verständlich darauf hingewiesen, dass einfache e-Mails der gesetzlichen Schriftform nicht genügen und Schriftsätze, Antragsschriften sowie Rechtsmittel auf diesem Wege nicht wirksam eingereicht werden können. Wenn der Verurteilte sich eines Mediums bedient, ohne sich über die eindeutige Rechtslage zu informieren und Nachfrage zu halten, kann ein etwaiger Irrtum über die bestehenden Formerfordernisse nicht als entschuldbar angesehen werden. Selbst wenn man aber eine diesbezügliche Erkundigungspflicht verneinen und einen etwaigen Irrtum als entschuldigt ansehen würde, wäre Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist abzulehnen. Die Strafkammer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gericht auf den Versuch der Übermittlung per e-Mail unter Beachtung seiner Fürsorgepflicht umgehend reagiert und im Wege einer automatischen Antwortmail darauf hingewiesen hat, dass diese Form zur Fristwahrung nicht ausreicht. Zum Zeitpunkt dieser automatischen e-Mail war die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen und der Nachtbriefkasten des Justizzentrums wäre – wenn auch nur gut zwei Stunden Zeit verblieben - auch vom Wohnsitz des Verurteilten in X aus noch erreichbar gewesen. Der Verurteilte hat im Wege der Glaubhaftmachung nicht vorgetragen, dass und ggf. aus welchem Grund ihm gleichwohl eine rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen wäre. Dass er – wie sich aus dem von ihm überreichten Internetauszug ergibt – die am 05.11.2012 um 21:58 Uhr gesendete automatische Antwortmail erst am 06.11.2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gelesen hat, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Er trägt das sich daraus ergebende Risiko, dass er seine Posteingänge nach der an das Amtsgericht abgesandten e-Mail nicht überwacht hat.