OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 UF 197/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0201.4UF197.12.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.09.2012 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.9.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.898,16 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.09.2012 zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.9.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.898,16 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Durch den am 06.09.2012 verkündeten- und nicht wie auf der Entscheidung vermerkt durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassenen – Beschluss des Amtsgerichts Bonn wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Antragsgegnerin ein nachehelicher Unterhalt in Höhe von 161,82 €/Monat zugebilligt. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin erfolgte am 18.09.2012. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.10.2012 – am selben Tag beim Amtsgericht Bonn eingegangen – beantragte die Antragsgegnerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Dem Antrag war der Entwurf einer Beschwerdeschrift beigefügt, mit der eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts auf 822,09 € beantragt werden sollte. Mit seinem am 14.12.2012 erlassenen Beschluss hat der Senat der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit sie mit ihrer Beschwerde die Erhöhung ihres monatlichen Unterhalts auf 570,00 € erstrebt, der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 18.12.2012 zugegangen. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten von diesem Tag (Bl. 338 d. A.) beantragte die Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Schriftsatz schloss mit dem Satz: „Eine entsprechende Beschwerdeschrift ist zum Zwecke der Zustellung beigefügt.“ Beigefügt war eine an das Amtsgericht Bonn adressierte, von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unterschriebene Beschwerdeschrift mit entsprechenden Überstücken, in der die Beschwerde im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auch begründet wurde. Der Vorsitzende des Senats verfügte nach Vorlage dieses Schriftsatzes am 19.12.2012 „1 Woche (Eingang Beschwerde beim AG Bonn?)“ (Bl. 338 d. A.) Die am 04.01.2013 erfolgte Anfrage beim Amtsgericht Bonn ergab, dass dort eine Beschwerdeschrift nicht eingegangen ist. Daraufhin wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schreiben des Vorsitzenden vom 07.01.2013 – zugegangen am 09.01.2013 - mitgeteilt, dass die Beschwerde bislang nicht ordnungsgemäß eingelegt worden sei und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommen dürfte. Dem widersprachen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin innerhalb der ihnen eingeräumten Frist zur Stellungnahme. Sie vertreten die Auffassung, dass die gerichtliche Fürsorgepflicht es geboten hätte, bereits nach dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags zumindest bei ihnen nachzufragen, ob die Einreichung der Beschwerdeschrift auch beim Amtsgericht Bonn erfolgt sei. Hilfsweise beantragen sie die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist. Zugleich haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Beschwerdeschrift an das Amtsgericht Bonn gerichtet, die dort am 14.01.2013 eingegangen ist. II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber unbegründet. Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist u. a., dass innerhalb der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (§§ 236 Abs. 2 S. ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Daran fehlt es hier. Mit dem Zugang des Senatsbeschlusses vom 14.12.2012, mit dem der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren jedenfalls teilweise bewilligt worden war, bei deren Verfahrensbevollmächtigten am 18.12.2012 war das Hindernis zur Einlegung der Beschwerde entfallen. Diese hätte deshalb bis spätestens zum 02.01.2013 Beschwerde einlegen müssen und zwar gemäß § 64 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht Bonn. Durch den Eingang des Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.12.2012 beim Oberlandesgericht Köln konnte eine wirksame Beschwerdeeinlegung nicht erfolgen, weil das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hierfür nicht der richtige Adressat ist; der am 14.01.2013 beim Amtsgericht Bonn eingegangene Schriftsatz wahrt die Frist nicht. Der Senat war auch nicht aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht gehalten, den Beschwerdeschriftsatz vom 18.12.2012 seinerseits an das Amtsgericht weiterzuleiten oder zumindest bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nachzufragen, ob die Beschwerde auch beim Amtsgericht eingelegt worden war. Dies gilt auch im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 – XII ZB 50/11 -). Danach besteht eine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur Weiterleitung einer bei ihm zu Unrecht eingelegten Beschwerde an das zuständige Gericht, wenn die Unzuständigkeit „ohne Weiteres“ erkennbar ist (a. a. O., Rn 22). Gerade das war hier aber nicht der Fall. Die Beschwerdeschrift war - zutreffend – an das Amtsgericht Bonn adressiert, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin § 64 Abs. 1 FamFG bekannt ist und sie diese Bestimmung auch im konkreten Fall beachten wollten. Es musste auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeschrift gleichwohl versehentlich nur beim Oberlandesgericht eingelegt worden war. Der Beschwerdeschriftsatz war Anlage zu einem Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Hierfür war das Oberlandesgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O., Rn 15; a. A. Ahn-Roth, in: Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., 2011, § 18 Rn 9; Sternal, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., 2011, § 18 Rn 8) auch der richtige Adressat. Die Beifügung erfolgte „zum Zwecke der Zustellung“. Auch das machte bei gleichzeitiger Beschwerdeeinlegung beim Amtsgericht Sinn, weil die Zustellung der Beschwerdebegründung üblicherweise damit verbunden wird, dass vom Beschwerdegericht eine Erwiderungsfrist gesetzt wird. Es entspricht deshalb auch der Erfahrung des Senats, dass die Beschwerdeschrift in derartigen Konstellationen, in denen sich die Akte aufgrund vorangegangener Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohnehin bei ihm befindet, parallel sowohl beim Amtsgericht – zur Wahrung des § 64 Abs. 1 FamFG – als auch beim Senat – zur Zustellung und Fristsetzung – eingereicht wird. Es gab keinen Anlass, in diesem Fall von etwas anderem auszugehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Versäumung der Frist des § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO unverschuldet erfolgt ist. Die Antragstellerin muss sich vielmehr das diesbezügliche Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. 2. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt worden ist und der Antragsgegnerin aus den vorstehend dargelegten Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden kann, ist ihre Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamFG. R e c h t s m i t t e l b e h r u n g : Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.