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Urteil

3 U 72/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0219.3U72.12.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.03.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 262/11 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.03.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 262/11 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des von ihr behaupteten Verlustes von insgesamt 9 Paketen, in denen sich Markenjeans befunden haben sollen. Die Parteien streiten sowohl über den Inhalt der 9 Pakete als auch darüber, ob diese überhaupt in den Gewahrsam der Beklagten gelangt sind. Unstreitig übernahm der für die Beklagte tätige Zeuge Q am 08.04.2011 jedenfalls 18 Pakete von der Klägerin und unterzeichnete bei dieser Gelegenheit eine Sammelempfangsbestätigung, auf der insgesamt 9 Pakete gelistet waren, sowie 18 Einzelempfangsbestätigungen. Ebenfalls unstreitig beanstandete die Beklagte im Anschluss keine mangelnde Übereinstimmung der bei ihr im Frachtzentrum angekommenen Pakete mit der ihr zuvor im Wege des EDI-Verfahrens von der Klägerin übersandten Versandliste, auf der insgesamt 27 Pakete gelistet waren. Die Beklagte lieferte am 11.04.2011 insgesamt 18 Pakete bei der Empfängerin – der V GmbH – ab. Diese sandte die 18 Pakete bereits am selben Tag – entsprechend der DPD-Einlieferungs-liste Bl. 175 d. A. – wieder an die Klägerin zurück und unterrichtete diese hierüber mit Schreiben vom 12.04.2011, wobei von diesem Schreiben zwei verschiedene Ausführungen existieren (Bl. 81 d. A. und Bl. 172 d. A.). Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Auftragsbestätigung gegenüber der V GmbH vom 05.04.2011 sowie ihre Handelsrechnung vom 07.04.2011 behauptet, dass es sich um eine Warensendung von insgesamt 27 Paketen gehandelt habe, von denen nur 18 Pakete bei der Empfängerin angekommen seien, weshalb diese die Teilsendung insgesamt habe zurückgehen lassen. Die in Verlust geratenen 9 Pakete hätten jeweils 25 Stk. bzw. 28 Stk. Jeanshosen enthalten. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 22.485,00 € bejaht. Im Hinblick auf die vom Zeugen Q unterzeichneten Empfangsbestätigungen sowie nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme müsse davon ausgegangen werden, dass es in der Obhut der Beklagten zu dem Verlust der 9 Pakete gekommen sei. Deren streitiger Inhalt sei zudem im Hinblick auf die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 05.04.2011 sowie die vorgelegten Lieferscheine nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erwiesen. Dieser sei auch nicht etwa durch die unterschiedlichen Gewichtsangaben gemäß der DPD-Einlieferungsliste vom 11.04.2011 erschüttert worden. Die Beklagte greift mit ihrer Berufung im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts an, die sie für fehlerhaft und unvollständig hält. Das Landgericht habe zahlreiche Aspekte falsch gewichtet, unzutreffend zu Lasten der Beklagten gewürdigt oder schlichtweg nicht in die Beweiswürdigung mit einbezogen. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass die vom Landgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung des BGH zum Anscheinsbeweis für den Inhalt abhanden gekommener Sendungen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da zwischen den Parteien bereits streitig sei, ob das angeblich verloren gegangene Gut überhaupt an den Beförderer übergeben worden sei; in diesen Fällen verbleibe es nach der Rechtsprechung des BGH beim Strengbeweis. Dies gelte selbst dann, wenn – im Rahmen der Beweiswürdigung – von einer Übergabe der Pakete ausgegangen werde. Im Ergebnis sei die Klägerin hier bei zutreffender Rechtsanwendung und Beweiswürdigung für den Sendungsinhalt beweisfällig geblieben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn zum Az. 10 O 262/11 vom 06.03.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 425 Abs. 1, 429 Abs. 1 und 3 HGB zu. Zwar ist nach Anscheinsbeweisgesichtspunkten davon auszugehen, dass die Beklagte am 08.04.2011 insgesamt 27 Pakete von der Klägerin übernommen hat, so dass – nach unstreitiger Ablieferung von lediglich 18 Paketen – ein Verlust von 9 Paketen in der Obhutszeit der Beklagten nachgewiesen ist. Den Inhalt dieser 9 in Verlust geratenen Pakete vermochte die Klägerin jedoch nicht zu beweisen. Zwar streitet auch insofern grundsätzlich ein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten; dieser wurde jedoch erschüttert, ohne dass die Klägerin mit anderen Mitteln den ihr obliegenden Beweis zu führen vermochte. 1. Es ist davon auszugehen, dass insgesamt 9 Pakete während der Obhutszeit der Beklagten in Verlust geraten sind (§ 425 Abs. 1 HGB). Denn nach Anscheinsbeweis-gesichtspunkten ist eine Übernahme von insgesamt 27 Paketen durch die Beklagte zu Grunde zu legen, während unstreitig nur 18 Pakete bei der Empfängerin angekommen sind. Die Klägerin hat sämtliche Original-Einlieferungsquittungen vorgelegt (Bl. 390 ff. d. A.), aus denen sich die Übernahme von insgesamt 27 Paketen durch den für die Beklagte tätigen Zeugen Q am 08.04.2011 ergibt. Damit ist zwar gemäß § 416 ZPO nur formell bewiesen, dass der Zeuge Q die in den Urkunden enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, während für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärungen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gilt (vgl. BGH, IX ZR 96/92, Urteil vom 24.06.1993, Rn. 26 – zitiert nach juris). Eine unterzeichnete Empfangsquittung stellt allerdings ein starkes Indiz für die tatsächliche Übernahme des Frachtstückes dar und verliert nur dadurch seine Bedeutung, wenn der Frachtführer die Überzeugung des Gerichts in die Richtigkeit der unterschriebenen Urkunde erschüttert, ohne dass indes ein voller Gegenbeweis geführt werden müsste (vgl. Koller, Transportrecht, 7. A., § 408 Rn. 27). Ob dem Landgericht unter Zugrundelegung dieser Ansätze darin beizupflichten ist, dass die Beklagte den zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis für die Übernahme sämtlicher 27 Pakete nicht zu erschüttern vermochte, kann im Ergebnis dahin stehen. Denn jedenfalls ergibt sich für diesen Umstand ein weiterer Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin daraus, dass die Beklagte die angeblich mangelnde Übereinstimmung der Anzahl der bei ihr im Frachtzentrum angekommenen Pakete mit der ihr zuvor im Wege des EDI-Verfahrens von der Klägerin übersandten Versandliste – auf der unstreitig 27 Pakete gelistet waren – nicht sofort beanstandet hat (vgl. BGH, I ZR 235/02, Urteil vom 04.05.2005, Rn. 23 – zitiert nach juris). 2. Ob die Beklagte den danach zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis für die Übernahme von insgesamt 27 Paketen – und damit den Verlust von 9 Paketen – zu erschüttern vermocht hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn es ist der Klägerin jedenfalls nicht gelungen, den Inhalt der in Verlust geratenen 9 Pakete nachzuweisen. a) Zu Gunsten der Klägerin streitet zwar zunächst ein Anscheinsbeweis in Bezug auf den Inhalt der in Rede stehenden 9 Pakete. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Entscheidung des BGH vom 26.04.2007 (I ZR 31/05) – wonach dann nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden kann, wenn zwischen den Parteien eines Frachtvertrages Streit darüber besteht, ob der angeblich verloren gegangene Teil einer Sendung überhaupt in die Obhut des Frachtführers gelangt ist – nicht dahingehend zu verstehen, dass auch bei Verlust einzelner Pakete, die nicht zu einer Sendungseinheit zusammengefasst sind, keinerlei Rückgriffsmöglichkeit auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises besteht. Denn zu berücksichtigen ist dabei auch die besondere Fallkonstellation, die der vorgenannten Entscheidung des BGH zugrunde lag. Dort ging es um den Versand von 20 Kartons mit einem behaupteten Inhalt von je 50 Festplatten, wobei unstreitig 20 Kartons vom Frachtführer übernommen und 20 Kartons abgeliefert wurden. Bei Ablieferung waren jedoch 2 der 20 Kartons leer, so dass die Parteien nunmehr um die Frage stritten, ob diese beiden Kartons auch schon bei Übernahme durch den Frachtführer leer gewesen waren, d. h. es bestand in diesem Fall die Besonderheit, dass nicht etwa ein Karton vollständig im Obhutsgewahrsam des Frachtführers in Verlust geraten war, sondern dieser die übernommene Sendung äußerlich vollständig beim bestimmungsgemäßen Empfänger abgeliefert hatte (BGH, a. a. O., Rn. 11 – zitiert nach juris). Dieser Fall ist daher mit dem hiesigen nicht vergleichbar, bei dem es um den Verlust kompletter Pakete geht und nicht nur um den Verlust von deren Inhalt. Von daher begegnet es nach Auffassung des Senats keinen Bedenken, für den Beweis, dass sich die aus der Handelsrechnung ergebenden Jeanswaren tatsächlich in den streitigen 9 Paketen befanden, die Regeln des Anscheinsbeweises zugrunde zu legen. Denn vom rechtlichen Ansatz her macht es keinen Unterschied, ob eine Sendung unstreitig in die Obhut des Frachtführers gelangt ist (dann gelten nach der Rechtsprechung des BGH die Regeln des Anscheinsbeweises ohne Weiteres), oder ob dies nach dem Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme bzw. aus sonstigen Gründen – wie hier – als bewiesen anzusehen ist. b) Der zu Gunsten der Klägerin streitende Anscheinsbeweis in Bezug auf den Inhalt der streitgegenständlichen 9 Pakete wurde jedoch erschüttert, ohne dass die Klägerin mit sonstigen Mitteln Beweis für die von ihr aufgestellte Behauptung bezüglich des Inhalts der Pakete erbracht hätte. Denn es bestehen zum einen Ungereimtheiten bezüglich des der streitgegenständlichen Lieferung angeblich zugrunde liegenden Handelsgeschäfts zwischen der Klägerin und der V GmbH. Zum anderen ergeben sich nicht unerhebliche Zweifel am behaupteten Inhalt sämtlicher Pakete daraus, dass die zurückgesandten 18 Pakete ausweislich der DPD-Einlieferungsliste vom 11.04.2011 extrem unterschiedliche Gewichte aufwiesen. aa) Soweit der von der Klägerin als Zeuge benannte Herr C von der V GmbH bei Eingang der 18 Pakete am 11.04.2011 sowie bei Abfassung seiner beiden auf den 12.04.2011 datierten Schreiben (Bl. 81 und 172 d. A.) angeblich bereits wusste, dass es sich hierbei nicht um die Gesamtlieferung der bestellten Ware handelte, sondern noch genau 9 Pakete fehlten, mag dies evtl. noch damit erklärbar sein, dass dem Zeugen C die Handelsrechnung vom 07.04.2011, auf der insgesamt 27 Pakete vermerkt sind, vorab übermittelt worden sein könnte. Unerklärlich ist jedoch, wieso die 18 Pakete noch am Tag ihrer Ankunft schon wieder an die Klägerin zurückgesandt wurden, ohne abzuwarten, ob die fehlenden 9 Pakete an einem der nächsten Tage evtl. noch nachkommen würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der erstinstanzlich vernommene Zeuge N von der V GmbH ausgesagt hat, dass sie unvollständige Warenlieferungen einige Tage liegen lassen und abwarten würden, ob der Rest noch nachkommt (Bl. 180 d. A.). Ebenfalls unverständlich ist, weshalb der als Zeuge benannte Herr C unter dem 12.04.2011 eine Falschlieferung unter Bezugnahme auf ein Lieferdatum 09.04.2011 (= Samstag) moniert, obwohl die streitgegenständliche Lieferung der 18 Pakete unstreitig erst am 11.04.2011 (= Montag) erfolgte. Schließlich spricht auch der Umstand, dass das in Rede stehende Schreiben vom 12.04.2011 in zwei verschiedenen Ausführungen existiert (bei dem einen Schreiben ist von einer erwarteten Gesamtlieferung von 26 Paketen und bei dem anderen von 27 Paketen die Rede), nicht gerade für dessen inhaltliche Richtigkeit und Authentizität. bb) Völlig unerklärlich sind zudem die unterschiedlichen Gewichtsangaben (von 6,2 kg bis 28,88 kg) bei Rücksendung der 18 Pakete gemäß der DPD-Einlieferungsliste vom 11.04.2011 (Bl. 175 d. A.). Soweit die Klägerin hierfür als Erklärung nennt, dass die verschiedenen Jeansmodelle aus unterschiedlich schweren Stoffen bestünden, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn dies kann – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – eine Gewichtsdifferenz von zum Teil über 20 kg nicht erklären. Auch soweit die Klägerin darauf abzustellen versucht, dass die Paketgewichte von den Frachtführern üblicherweise nur grob geschätzt würden, führt dies im konkreten Fall nicht dazu, die in der DPD-Liste angegebenen Gewichte in Frage zu stellen. Denn es liegen derart krumme und unterschiedliche Gewichtsangaben vor, dass von einer Schätzung gerade nicht ausgegangen werden kann, sondern ein konkreter Wiegevorgang zugrunde liegen muss. Da insbesondere im Hinblick auf den letztgenannten Punkt erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die zurückgesandten 18 Pakete die von der Klägerin behaupteten Jeanswaren tatsächlich enthielten, ergeben sich entsprechende Zweifel auch in Bezug auf die abhanden gekommenen 9 Pakete und deren Inhalt. Der ursprünglich zugunsten der Klägerin streitende Anscheinsbeweis ist damit erschüttert und die Klägerin zum Umfang des ihr angeblich entstandenen Schadens beweisfällig geblieben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.485,00 €