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Urteil

9 U 158/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0219.9U158.12.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.06.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln –  24 O 478/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.06.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 478/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin erwarb unter dem 21.12.2001 eine Beteiligung an der D mbH & Co. IV N KG (D IV). Die Kapitaleinlage betrug 80.000,00 DM (40.903,35 €) zuzüglich Agio von 4.000,00 DM (2.045,17 €). Ferner beteiligte sie sich unter dem 23.12.2003 an der entsprechenden D V. Die Kapitaleinlage betrug 30.000,00 € zuzüglich 1.500,00 € Agio. Der Beitritt erfolgte über die D2 Treuhandsesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: D2), die als Treuhandkommanditistin auftrat. Im maßgebenden Zeitpunkt waren Prof. Dr. I sowie Frau C Geschäftsführer der D2. Beide waren auch als Sozien W, I & Partner Rechtsanwälte im Rahmen des Fonds beratend tätig. In den Verkaufsprospekten waren die Vertriebsprovisionen mit 12 % angegeben. In Wahrheit wurden, wie bereits bei Auflage des Fonds beabsichtigt, Vertriebsprovisionen von 20 % gezahlt. Die Differenz von 8 % wurde den sog. Weichkosten entnommen, die nach dem Prospekt der D GmbH, der Komplementärin der beiden Fondsgesellschaften, zustehen sollte für Konzeption, Werbung, Prospektherstellung und Gründung. Die Zahlung der Vertriebsprovisionen erfolgte an die J – Beratungsgesellschaft mbH (im folgenden: J-GmbH). Inhaber der J-GmbH war Herr P, der zugleich Mehrheitsgesellschafter der D GmbH war. Die Klägerin wurde weder über die beabsichtigte Abweichung der Vermittlungsprovision von der Prospektangabe noch über die Verflechtung P informiert. Die Klägerin wäre dem Fonds nicht beigetreten, wenn sie über diese Umstände im Rahmen der Aufklärungspflicht informiert worden wäre. Am 10.12.2010 wurde über das Vermögen der D2 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle an. Eine Feststellung liegt insoweit nicht vor. Die D2 war zum Beitrittszeitpunkt Mitversicherte einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der Beklagten (XXX 18, 18 a). Diese beinhaltete u.a. Klauseln zum Deckungsausschluss wie folgt: „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung“ ( § 4 Nr. 5 AVB – GKA VH 550:03 97.1). Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung“ (§ 4 Nr. 5 AVB – W – GKA VH 555:01 99.1; 555:02 2000.1). Die Beklagte erklärte gegenüber der D2 mit Schreiben vom 22.07.2010 die Deckungsablehnung wegen wissentlicher Pflichtverletzung und wegen vorsätzlicher Verletzung der Auskunftobliegenheit, nachdem mit Schreiben vom 12.5.2010 ein entsprechender Vorbehalt erfolgt war. Der Insolvenzverwalter der D2 erklärte mit Schreiben vom 13.12.2010 (K 5), etwaige Deckungsansprüche gegen die Beklagte nicht geltend zu machen und die Absonderungsansprüche aus der Insolvenzmasse freizugeben. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihr durch den Fondsbeitritt der näher dargelegte Schaden (Verlust der Anlage, entgangener Gewinn und Steuerschaden) entstanden sei. Der Deckungsausschluss greife nicht, weil den Geschäftsführern der D2 ausgehend vom damaligen Stand der Rechtsprechung nicht bewusst gewesen sei, dass hinsichtlich Provision und Verflechtung eine Aufklärungspflicht bestanden hätte. Zudem sei die Beklage aus dem Gesichtspunkt des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zur Deckung verpflichtete. Die Echtheit des Aktenvermerks vom 12./13.1999, auf den sich die Beklagte im Hinblick auf den Leistungsausschluss stütze, sei zu bestreiten. Die Klägerin hat im Termin vor dem Landgericht vom 19.4.2012 ihren Hilfsantrag auf Feststellung nach näherer Maßgabe aufrechterhalten und die weitere Klage zurückgenommen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 106.518,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 70.971,74 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligung an der „D mbH & Co. Vierte Ns KG“ (heute: D3 GmbH & Co. Vierte Ns KG), im Nennwert von 80.000,00 DM sowie ihrer Beteilgung an der „D mnH & Co. Fünfte Ns KG“ (heute: D3 GmbH & Co. Fünfte Ns KG) im Nennwert von 30.000,00 €; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus ihrer Beteilgung an der „D mbH & Co. Vierte Ns KG“ und der „D mbH & Co. Fünfte Ns KG“ resultieren; mit erstem Hilfsantrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf Grund der Vermögenshaftpflichtversicherung zwischen ihr und der Firma D2 Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus fehlerhafter Anlagenberatung seitens der D2 bei Erwerb von Beteiligungen an der - D mbH & Co. IV N KG gemäß Beitrittsvereinbarung vom 21.12.2001 und an der - D mbH & Co., V. N KG gemäß Beitrittsvereinbarung vom 23.12.2003 entstanden ist; nachfolgend hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Firma D2 Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deckungsschutz aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis gegenüber Schadensersatzansprüchen der Klägerin aus fehlerhafter Anlagenberatung bei Erwerb von Beteiligungen an der - D mbH & Co. IV N KG gemäß Beitrittsvereinbarung vom 21.12.2001 und an der - D mbH & Co., V. N KG gemäß Beitrittsvereinbarung vom 23.12.2003 zu gewähren. Sodann hat die Klägerin nur den zweiten Hilfsantrag mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass festgestellt werden solle, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Fa. D2 bedingungsgemäß Deckungsschutz aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis gegenüber Schadensersatzansprüchen der Klägerin aus fehlerhafter Anlagenberatung bei Erwerb der näher bezeichneten Beteiligungen wegen der streitgegenständlichen Pflichtverletzungen zu gewähren. Die weitergehende Klage hat sie mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da der Klägerin im Hinblick auf die Pflichthaftpflichtversicherung kein Rechtsverlust durch Verjährung drohe. Zudem seien die Haftpflichtansprüche der Klägerin ohnehin verjährt. Die Beklagte hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, der Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung liege vor. Insoweit hat sie behauptet, den Geschäftsführern der D2 seien zum Zeitpunkt des Beitritts die Unrichtigkeit des Prospekts betreffend die beiden maßgebenden Umstände bekannt gewesen. Auch seien sie sich der Aufklärungspflicht bewusst gewesen. Schon aus der Aktennotiz vom 12./13.1. 1999 (Anlage XXX 8), die von der Geschäftsführung D2 erstellt worden sei, ergebe sich die Kenntnis der prospektwidrigen Verschiebung der Weichkosten und der personellen Verknüpfung sowie, dass die Geschäftsführer bewusst pflichtwidrig gehandelt hätten im Hinblick auf das Verschweigen gegenüber den Anlegern als Treugebern. Auch die berufliche Stellung der beiden Geschäftsführer sowie ihre Befassung mit Anlagemodellen als Treuhänder belegten, dass ihnen die Aufklärungspflichten bewusst gewesen seien. Zudem liege der Deckungsausschluss der geschäftsführenden Treuhandtätigkeit vor. Auch sei der Anspruch wegen Interessenkollision als unzulässige Tätigkeit der D2 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine Deckung könne auch nicht mit der Begründung verlangt werden, der Schaden sei auch durch eine nicht wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt worden. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei nicht anzunehmen. Schließlich hat die Beklagte hilfsweise Schadensursächlichkeit des Fondsbeitritts und Höhe des Schadens bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, inwieweit das Rechtschutzinteresse bestehe, könne dahinstehen; die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Deckungsausschlusses der Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung vorlägen. Die Kammer schließe dies aus dem Aktenvermerk W, I u.a. vom 13.1.1999 (XXX 8) und dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 25.5.2010 (XXX 29) sowie der Antwort des Prof. I für D2 vom 23.6.2010 (XXX 30) und Antwort Frau C (hier XXX 30). Vor dem OLG München – 3 U 2475/07 – habe Prof. I laut Sitzungsprotokoll (XXX 22) - informatorisch angehört – Erklärungen zu der Vermittlungsprovision und der Verflechtung abgegeben. Danach könne es nicht zweifelhaft sein, dass die Aktennotiz vom 12./13. 01 1999 echt sei, denn sie sei nicht in Zweifel gezogen worden. Aus der Aktennotiz ergebe sich, dass Prof. I sowie Frau C positiv bekannt gewesen sei, dass für die Eigenkapitalbeschaffung prospektwidrig nicht 12 % sondern 20 % des jeweiligen Anlagebetrages gezahlt werden sollten. Prof. I habe vor dem Oberlandesgericht München hinsichtlich der Kenntnis ausweislich der Aktennotiz objektiv die Unwahrheit gesagt. Dem Oberlandesgericht München sei die Aktennotiz nicht bekannt gewesen. Ebenso sei Frau C und Prof I bekannt gewesen, dass Herr P zu 100 % Geschäftsanteile der J-GmbH gehalten habe. Dass wegen beider Umstände zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts eine Aufklärungspflicht bestanden habe, sei anerkannte Rechtsprechung (BGH, v. 25.7.2010 – III ZR 321/08), und dass der Geschäftsführung der D2 die Verpflichtung bekannt gewesen sei, entsprechende Verflechtungen offen zu legen, ergebe sich bereits aus der beruflichen Stellung. Prof. I habe dies vor dem Oberlandesegricht München auch gar nicht erst bestritten. Zudem gehe die Kenntnis der Geschäftsführer der D2 von den Offenlegungspflichten aus dem Bericht vom 30.7.1997 (XXX 13) hervor. Die Urkundenlage sei eindeutig. Gegenbeweis durch Vernehmung der Zeugen Prof. I und C sei im vorliegenden Fall nicht angeboten. Die Frage, ob Deckungsschutz bestehe, wenn der nämliche Schaden sowohl auf wissentlicher als auch auf einer nicht wissentlichen Pflichtverletzung beruhe, brauche vorliegend nicht entschieden zu werden, da sowohl die prospektwidrige Weichkostenverschiebung als auch die personelle Verflechtung der D2 wissentlich den Anlegern/Treugebern nicht mitgeteilt worden sei. Der Deckungsausschluss der Wissentlichkeit greife im übrigen auch dann, wenn derselbe Schaden möglicherweise auch durch eine nicht wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sei. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Hinblick auf den Abwehrschutz in Verbindung mit der Aktennotiz sei nicht anzunehmen. Es sei nämlich kein Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte betreffend den vorliegenden Versicherungsfall zu irgend einem Zeitpunkt Abwehrschutz geleistet hätte, so dass es auch nicht darauf ankomme, wann die Beklagte erstmals von den Umständen, aus denen sich die Pflichtverletzung ergeben habe, erstmals erfahren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil und seine Feststellungen Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen des Deckungsausschlusses unzutreffend gewürdigt. Der Versicherungsnehmer müsse erkannt haben, dass sein Handeln pflichtwidrig sei. Dazu habe das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen und sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das Landgericht München und das Oberlandesgericht München der Meinung gewesen seien, dass die Angaben zur Mittelverwendung und der Beteiligung des Herrn P nicht zu beanstanden seien (Urt. OLG München 27.2.2009 – 17 U 4537/06). Erst durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs sei diese Rechtsprechung aufgegeben. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze in Bezug auf die Haftung von Herrn P (BGH III ZR 321/08 , WM 2010, 1537) träfen auch auf die Verantwortlichen der D2 unabhängig von dem jeweiligen D Fonds III, IV oder V zu. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Fa. D2 bedingungsgemäß Deckungsschutz aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis gegenüber Schadensersatzansprüchen der Klägerin aus fehlerhafter Anlagenberatung bei Erwerb von Beteiligungen an der D mbH & Co. IV. N KG (Beitrittsvereinbarung vom 21.12.2001) und der D mbH & Co., V. N KG (Beitrittsvereinbarung vom 23.12.2003) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, der Insolvenzverwalter habe die Hauptforderung nicht zur Tabelle festgestellt ( BE-XXX 1). Es fehle vorliegend an einem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung. Im übrigen sei höchstrichterlich anerkannt, dass zum Zeitpunkt der Fondsbeitritte eine Aufklärungspflicht bestanden habe. An die Verhaltensnorm hätten sich die Verantwortlichen der D2 halten müssen. Dies habe ohnehin den eigenen Maßstäben der Geschäftsführer als erfahrenen Prospektprüfern entsprochen. Ihnen sei bewusst gewesen, dass die erhöhte 20 % - Provision an ein verflochtenes Unternehmen gegangen sei. Insbesondere hätten sich die Verantwortlichen der D2 den den Missbrauch der Verflechtung widerspiegelnden Sachverhalt im Aktenvermerk 12./13. 01. 1999 glasklar vor Augen geführt. Es sei sogar ein Verstoß gegen Elementarwissen des treuhänderisch tätigen Wirtschaftsprüfers festzustellen. Die erst nach Zeichnungszeitpunkt entwickelte Rechtsprechung zur Aufklärung über Innenprovisionen sei nicht auf Treuhänder übertragbar. Deren Pflichten gingen weiter als die der Banken und Anlagenvermittler (dazu BGH NJW-RR 2012, 416, 420). Der Beweis sei anhand der Urkunden geführt. Zudem gelte der Anscheinsbeweis (KG VersR 2007, 1076). Zur Frage der Verflechtung stehe der Vortrag der Klägerin in Widerspruch zu der Aussage I im Verfahren vor dem Oberlandesgericht München – 3 U 2475/07, Prot v. 12.05.2010, S. 10, (XXX 22). Schließlich liege ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen. Die zu Informationszwecken beigezogenen Akten 9 U 153/12 OLG Köln = 24 O 483/11 LG Köln, 9 U 155/12 OLG Köln = 24 O 505/11 LG Köln und 9 U 154/12 OLG Köln = 24 O 508/11 LG Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Wenn der Haftpflichtanspruch festgestellt und der Entschädigungsanspruch fällig ist, kann der Geschädigte abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung verlangen und hat ein unmittelbares Einziehungsrecht (vgl. BGH VersR 1991, 414; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 157 Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. In der Haftpflichtversicherung (auch in der Pflichthaftpflichtversicherung) kann der Geschädigte aber auch ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH VersR 2009, 1485; VersR 2001,90; Felsch, r+s 2010, 265, 275; Voit/Knappmann, a.a.O., § 156 Rn.1; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl., § 100 Rn. 21). Es ist insbesondere dann gegeben, wenn Verjährung des Deckungsanspruchs droht oder der Versicherer die Leistung ablehnt und der Versicherungsnehmer nichts unternimmt (vgl. BGH VersR 2001, 90) oder der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (vgl. BGH VersR 2009, 1485). Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist danach zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass dem Geschädigten der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter erklärt, etwaige Deckungsansprüche gegen die Beklagte nicht geltend zu machen und hat die Absonderungsansprüche freigegeben, so dass ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Klärung des Deckungsanspruchs nicht verneint werden kann. Der hier anwendbare § 158c VVG a.F. ändert an der Beurteilung nichts. Der streitgegenständliche Leistungsausschluss fällt nicht unter die Regelung des § 158 c Abs. 1 VVG a.F. (vgl. OLG Saarbrücken, ZfS 2008, 219). 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Ein Anspruch auf Deckungsschutz aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 1 AVB-GKA VH 550:03 97.1; AVB-W – GKA VH 555.01 99.1; 555:02 2000.1 (XXX 17) besteht nicht. a) Nach diesen Bestimmungen gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzustehen hat – begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. b) Vorliegend greift jedoch der Leistungsausschluss nach § 4 Nr. 5 AVB – GKA VH 550:03 97.1 bzw. § 4 Nr. 5 AVB-W – GKA VH 555:01 99.1; 555:02 2000.1 ein. Es ist von einer Schadenstiftung bzw. einer Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung auszugehen. Wirksamkeitsbedenken gegen die Klauseln nach § 307 BGB (§ 9 AGBG) bestehen nicht (vgl. BGH VersR 1991, 176; Gräfe/Brügge, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, 2. Aufl.; E Rn. 223). Die Wirksamkeit der Leistungsausschlussklauseln ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzt und nicht beanstandet worden (vgl. nur BGH VersR 1991, 176; VersR 2006, 106). aa) Wissentlich handelt derjenige Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Es muss darüber hinaus feststehen, dass der Versicherungsnehmer sich über die ihm bekannten Pflichten bewusst hinweggesetzt hat (vgl. BGH VersR 2006, 106; VersR 1991, 176; VersR 1986, 647; Senat, VersR 2012, 560; VersR 2009, 250; Senat Beschl. v. 12.5.2009 – 9 U 19/09; VersR 2002, 1371; OLG Hamm OLGR 2000, 9; Lücke in Prölss/Martin, 28. Aufl., § 4 AVB-Vermögen, Rn. 11 ff, insbes 19 zu WP). So liegt es hier. bb) Der Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger sachlich richtig und vollständig über die wesentlichen Punkte der Beteiligung zu informieren. Das umfasst die Informationspflicht über die Höhe der Provision. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen (vgl. BGH, Urteil vom 15.7.2010 – III ZR 321/08, Rn. 9 ff, 21, 25 ff. WM 2010, 1537, Fonds III). Es handelt sich dabei um gefestigte Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1982, 2493; NJW-RR 2007, 1041; WM 2010, 301; NJW-RR 2008, 1129; NJW-RR 2009, 613; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagenrechts, § 6, Rn. 148; BGH WM 1985, 533; WM 1986, 583; WM 1995, 344). Dass die Aufklärung über die Höhe der Provision zu den aufklärungspflichtigen für die Beteiligung wesentlichen Punkten gehört, liegt auf der Hand. Im Verkaufsprospekt war die Vertriebsprovision mit 12 % angegeben, in Wahrheit wurde eine Vertriebsprovision von 20 % gezahlt. Hinzukommt, dass die erhöhte Provision an ein verflochtenes Unternehmen, die J – GmbH, Inhaber P und zugleich Mehrheitsgesellschafter der D GmbH, gezahlt wurde. Zu den für den Anleger für die Entschließung zur Beteiligung maßgeblichen Umständen gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen Komplementär – GmbH, deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt hat. Diese durch Rechtsprechung konkretisierten Pflichten des Treuhänders bestanden schon zum Zeichnungszeitpunkt, wie die oben zitierten Fundstellen belegen. Die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer als Anlageberater tätigen Bank über Innenprovisionen und Rückvergütungen ist auf den Treuhänder wegen dessen Stellung nicht übertragbar. Sie betrifft die Anlageberatung durch Banken (vgl. BGH NJW – RR 2012, 416). Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen III ZR 321/08 (BGH WM 2010, 1537) im Hinblick auf Herrn P (dort Beklagter zu 2; Rn 38 ff., juris) geltend macht, das Landgericht habe die Voraussetzungen der die Haftung begründenden Pflichtenverstöße verkannt, kann dem nicht gefolgt werden. An den Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft als juristisch nicht gebildeten Beteiligten sind andere Anforderungen zu stellen, als solche, die gegenüber Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten und erfahrenen Prospektprüfern, wie Prof. Dr. I und Frau C als Verantwortlichen der D2, gelten. Insoweit wird in jener Entscheidung ausdrücklich auf die „(juristisch) laienhafte Sicht“ des Herrn P hingewiesen. Diese Gesichtspunkte gelten für die Verantwortlichen der D2 nicht. cc) Über diese erkannten Pflichten haben sich Prof. Dr. I und Frau C als Geschäftsführer der D2 bewusst hinweggesetzt. Insoweit gilt zwar nicht der Anscheinsbeweis, aber es kann aus dem äußeren Geschehen und der Fundamentalität der Pflichtverletzung auf die bewusste Pflichtverletzung geschlossen werden (vgl. Senat VersR 2012, 560 mit weiteren Nachweisen; jetzt auch LG Hannover, Urt. v. 12.7.2012, BE-XXX 2, Bl. 330; Gräfe/Brügge, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, 2. Aufl., E Rn. 236 f.). Vorliegend ist von der Verletzung von durch umfangreiche Rechtsprechung untermauerten Kardinalpflichten auszugehen. Sie ist durch die vorgelegten Schriftstücke belegt. Bereits danach ist der Schluss auf wissentliche Pflichtverletzung gerechtfertigt. Bei der Verletzung von Elementarpflichten ist von dem Geschädigten zu verlangen, dass er demgegenüber darlegt und gegebenenfalls beweist, warum das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit entfallen soll (sog. sekundäre Darlegungslast). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zeugenbeweis ist nicht angetreten. Aus dem Aktenvermerk W, I & Partner vom 12./13.01.1999 (Anlage XXX 8) ergibt sich, dass die Provision von 20 % gezahlt wird und dass „zum Ausgleich der nicht prospektgemäß vorgesehenen Provision“ die D GmbH auf die Vergütung für Produktionskosten von 3 % sowie auf 5 % der Vergütung für Konzeption, Werbung, Prospektherstellung und Gründung verzichtet. Zusätzlich ist auf die Stellung des Herrn P hingewiesen. Es heißt nämlich dort, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich auch dann vorliegen könne, wenn die Leistung, die zu der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung beim Körperschaftssteuersubjekt, D GmbH führe, nicht unmittelbar an den Gesellschafter, Herrn P, sondern an eine ihm nahestehende Person, die J, erfolge. Darüberhinaus berge „unserer Auffassung nach“ die vorliegende Gestaltung die Gefahr, dass Zweifel hinsichtlich der Werthaltigkeit der prospektierten Leistung der D GmbH betreffend die Absicherung der Produktionskosten, Konzeption und Marketing aufkommen könnten, „die nicht nur aus steuerlichen Gründen vermieden werden sollten“. Es erscheine daher empfehlenswert, die Vertriebsvereinbarung zwischen der D GmbH und der J zu schließen. In einem Schreiben vom 23.06.2010 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (XXX 30) zu einem Fragenkatalog (XXX 29) antwortete Prof. Dr. I, die Ausführungen von Herrn L, dass die J-GmbH als Voraussetzung für ihre Beteiligung bei der Einwerbung des Kommanditkapitals eine Vergütung von 20 % fordere, sage nichts darüber aus, für welche Dienstleistungen diese Vergütung habe gewährt werden sollen. Die D GmbH habe niemals eine Eigenkapitalvermittlungsgebühr von 20 % erhalten, sie sei allerdings der wesentliche Auftragnehmer der Fonds - KGs und habe somit prospektmäßig bei allen Fonds Vergütungen von jeweils 20 % erhalten. Der Ausweis einer 20 %igen Eigenkapitalvermittlungsgebühr sei somit jedenfalls missverständlich und gebe den Sachverhalt nicht zutreffend wieder. Er gehe davon aus, dass die Umstände, die Gegenstand der Aktenotiz vom 12.01.1999 gewesen seien, „Erwägungen von Herrn L2 gewesen seien, die uns zum Zwecke der Verfassung der Aktennotiz zu Kenntnis gebracht worden seien“. In einer Stellungnahme von Frau C vom 23.06.2010 (XXX 30) zur Aktennotiz und zum Fragenkatalog heißt es, dass es sich um Überlegungen von Herrn L2 handele, die nie umgesetzt worden seien. Insoweit handele es sich um eine rein abstrakte Stellungnahme, die von einem unterstellten Sachverhalt ausgehe. Die Zusammenschau dieser beiden Schriftstücke ergibt, dass Herrn Prof. Dr. I sowie Frau C bekannt gewesen ist, dass prospektwidrig nicht 12 %, sondern 20 % des Anlagebetrages gezahlt werden sollten. Auch lag die Kenntnis vor, dass Herr P zu 100 % die Geschäftsanteile der J-GmbH hielt. Denn der Wortlaut der Aktennotiz ist eindeutig und die späteren unglaubhaften Erklärungsversuche mit dem Schreiben vom 23.06.2010 setzen die Kenntnis voraus. dd) Daran, dass die Verantwortlichen der D2 ihre Pflichten gegenüber den Anlegern gekannt haben und sich bewusst darüber hinweggesetzt haben, um den Vertrieb nicht zu gefährden, bestehen keine Zweifel. Aus der Aktennotiz geht hervor, dass die Anleger darüber im Unklaren gelassen werden sollten, dass eine nicht im Prospekt vorgesehene Provision in Höhe von 20 % an ein verflochtenes Unternehmen, die J – GmbH gezahlt werden sollte. Anders ist die Formulierung „Zweifel ...die nicht nur aus steuerlichen Gründen vermieden werden sollten“, nicht zu verstehen. Die Kenntnis der Offenbarungspflichten ergibt sich zudem aus dem Prospektprüfungsbericht zu D mbH & Co. Ns KG vom 30.07.1997. Der Inhalt des Berichts spricht für umfangreiche Erfahrungen in der Prospektprüfung. Der Bericht beschäftigt sich u.a. mit „kapitalmäßigen und/oder personellen Verflechtungen zwischen dem Herausgeber des Prospekts und/oder den Vertragspartnern der im Bericht genannten Verträge“ sowie „Abhängigkeiten der mit Kontrollfunktionen beauftragten Personen“ (XXX 13, Seite 71). Hinsichtlich des Prüfungsauftrages heißt es, dass Zielsetzung der Prüfung auch sei, „ob die Darstellung im Prospekt insgesamt kein falsches Bild des Anlageangebots vermittele“ (Seite 8). Schließlich hat Prof. Dr. I vor dem Oberlandesgericht München (3 U 2475/07 (XXX 22), ausgesagt, auf Nachfrage, ob ihm aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung mit Kapitalanlageprodukten die Frage der personellen Verflechtung etwas gesagt habe, antworte er, dass ihm das Thema Verflechtung selbstverständlich bekannt und bewusst gewesen sei und dass insoweit, als dieses ihm bekannt und relevant gewesen wäre, er auch auf entsprechende Hinweispflichten hingewiesen hätte. Daraus ist zu entnehmen, dass ihm der Umfang der Hinweispflichten bewusst gewesen ist. Ob das Verbot widerstreitender Interessenvertretung im Sinne von § 53 WPO betroffen ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. c) Auf den Leistungsausschluss wegen geschäftsführender Treuhandtätigkeit (§ 4 Nr. 6 a) AVB-W – VH 555:01; 02) kommt es nicht mehr an. Der Deckungsschutz bezieht sich danach nicht auf Haftpflichtansprüche, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer im Bereich des unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt, einen Verstoß begangen hat. Ob dies dadurch geschehen ist, dass die D2 den vertraglich vereinbarten Aufgabenbereich verlassen hat und aktiv an der Gestaltung der D-Filmfonds-KG mitgewirkt hat, konnte offen bleiben. 3. Ein Schuldanerkenntnis der Beklagten liegt nicht vor. Mit der Berufungsbegründung wird dieser Gesichtspunkt auch nicht mehr geltend gemacht. Zutreffend führt das Landgericht dazu im übrigen aus, dass nicht belegt ist, dass die Beklagte Abwehrschutz geleistet hat und aus den Umständen auf ein Anerkenntnis geschlossen werden kann. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO waren nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 100.000,00 €