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Urteil

18 U 180/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0314.18U180.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.10.2010 -7 O 32/06- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 58.357,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2006 zu zahlen. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe der Ziffer II.C.2.a) und b) der Gründe dieses Urteils sämtlichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 11.08.2004, 15.45 Uhr, in I, zu erstatten. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von der Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten erster Instanz bezüglich der nicht anrechnungsfähigen Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.102,17 € frei zu stellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %. Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall vom 11.08.2004 in I Schadensersatz, weiteres Schmerzensgeld, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden sowie die Erstattung nicht anrechnungsfähiger vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten. 4 Der Hergang des Unfalles ist dabei ebenso unstreitig wie die einhundertprozentige Ersatzpflicht der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach. Der Beklagte zu 1) war am Unfalltag mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW, einem I2, damaliges amtliches Kennzeichen XX - XX 000, auf das vor einer roten Ampel stehende und von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug, einen P, aufgefahren. Am PKW der Klägerin entstand ein Reparaturschaden in Höhe von 3.425,- €. 5 Die Parteien streiten insbesondere darüber, in welchem Umfang die damals 44jährige Klägerin durch den Unfall verletzt wurde und welche weiteren Folgen sich aus diesen Verletzungen ergeben haben. 6 In erster Instanz war unstreitig, dass die Klägerin „eine harmlose Verletzung“ -so die Klageerwiderung auf Seite 1- erlitten hat. In der vorprozessualen Korrespondenz, so z.B. im Schreiben der Beklagten zu 2) vom 25.10.2004, ist die Rede von einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule der Klägerin. Die Beklagte zu 2) zahlte dafür vorprozessual an die Klägerin in mehreren Teilbeträgen ein Schmerzensgeld von 2.200,00 €. 7 Die Klägerin war arbeitsunfähig vom 11.08.2004 bis zum 18.11.2004 sowie seit dem 13.01.2005 fortlaufend. Inzwischen ist sie verrentet und bezieht Rente wegen „voller Erwerbsminderung“. 8 Nach dem Unfall begab die Klägerin sich wegen ihrer Beschwerden bei verschiedenen Ärzten und Einrichtungen in Behandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seiten 5 ff. der Klageschrift sowie auf die zur Akte gereichten Atteste und Arztberichte Bezug genommen. 9 Die im Anschluss an den Unfall eingeleiteten Straf- und Bußgeldverfahren wurden insgesamt eingestellt. Die Akte des Ordnungsamtes B (06.041201.4.3306) bzw. der Staatsanwaltschaft Aachen (408 Js 1502/04) liegt als Kopie der Gerichtsakte bei. 10 Die Klägerin hat behauptet, sie habe durch den Unfall erhebliche Verletzungen erlitten, unter denen sie bis heute leide, nämlich vor allem 11 12 eine Verletzung der Ligamenta alaria, 13 eine Verletzung der Dens-Kapsel-Bursa, 14 eine Instabilität des Atlanto dento axialen Übergangs, 15 ein Myofascial-Syndrom des Nacken-/ Schultergürtelbereiches, 16 ausgeprägte, chronische Muskelverspannungen, 17 Kiefersperre und Spasmus in der Muskulatur, 18 eine Stammhirnverletzung, 19 eine abnorme Aktivität des sympathischen Nervensystems und 20 ausgeprägte vegetative Störungen. 21 Sie hat weiter behauptet, diese Beschwerden seien sämtlich durch den Unfall verursacht. Die seitdem durchlaufenen Behandlungen seien dadurch erforderlich geworden. Vor dem Unfall sei sie beschwerdefrei gewesen. Die spätere Erwerbsunfähigkeit gehe ebenfalls auf die Unfallfolgen zurück. 22 Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagten schuldeten ihr daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000,- €. 23 Die Klägerin hat weiter behauptet, die andauernden Beschwerden machten ihr die Führung ihres Einpersonen-Haushaltes, die Teilnahme am öffentlichen Leben, die Wahrnehmung ihrer Hobbys und auch das Einkaufen gänzlich unmöglich. 24 Sie hat geltend gemacht, für die Jahre 2004 und 2005 stünde ihr ein fiktiver Haushaltsführungsschaden von 8.316,- € (97 + 365 = 462 Tage à 2 Stunden zu je 9,- €) zu. 25 Schließlich hat die Klägerin behauptet, wegen ihrer unfallbedingten Verletzung und der Verletzungsfolgen seien ihr zwischen August 2004 und Mai 2006 notwendige Kosten von insgesamt 15.123,36 € entstanden, nämlich insbesondere Kosten für Selbstbeteiligungen an den in Anspruch genommenen Behandlungen und Medikamenten, Taxi-, Transport- und Übernachtungskosten und Kosten für Korrespondenz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 22.06.2006 und die dazu überreichten Belege (Anlagenheft) Bezug genommen. 26 Die Klage und der diese erhöhende Schriftsatz vom 22.06.2006 wurden den Beklagten jeweils am 10.07.2006 zugestellt. 27 Die Beklagten haben behauptet, durch den Unfall sei nur eine leichte Geschwindigkeitsänderung zwischen 10 und 13 km/h verursacht worden. Dadurch könne es zwar in besonderen Fällen zu einem leichten Schleudertrauma kommen, schwerwiegende Verletzungen, insbesondere die von der Klägerin vorgetragenen Folgeerkrankungen, seien jedoch auszuschließen. 28 Das Landgericht hat gemäß der Beschlüsse vom 23.02.2007, vom 19.03.2008 und vom 23.10.2009 durch Einholung schriftlicher Sachverständigen-Gutachten und durch Anhörung der Sachverständigen Beweis erhoben. 29 Die Klägerin hat den Sachverständigen Dr. med. S wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 17.04.2009 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hiergegen vom 30.04.2009 hat das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 08.06.2009 -9 W 39/09- zurück gewiesen. 30 Wegen des Ergebnisses der dortigen Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr.-Ing. N -kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung- vom 15.02.2008, Dr. med. S -Arzt für Orthopädie- vom 15.12.2008 und Dr. med. C -Facharzt für Neurologie und Psychiatrie- vom 22.04.2010 sowie auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. S im Termin vom 02.10.2009 und Dr. C im Termin vom 17.09.2010 Bezug genommen. 31 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, durch die Begleichung des Fahrzeugschadens und durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.200,- € seien die aus dem Unfall resultierenden Ersatzansprüche der Klägerin in vollem Umfang getilgt. Die Klägerin habe den ihr nach § 286 ZPO obliegenden Beweis dafür, dass ihre umfassenden physischen und psychischen Probleme durch den Unfall verursacht wurden, nicht geführt. Auch eine Kausalität des Unfalles für die geltend gemachten Haushaltsführungsschäden und Fahrtkosten sei nicht bewiesen. 32 Dabei ist das Landgericht dem Sachverständigen Dr. N folgend von einer unfallbedingt auf die Klägerin einwirkenden Geschwindigkeitsänderung zwischen 10 und 14 km/h ausgegangen. Bei derart geringen Aufprallgeschwindigkeiten seien schwere Verletzungen ausgeschlossen. 33 Der Sachverständige Dr. S habe wegen des Fehlens von verletzungskonformen Belastungen und Befunden plausibel, detailreich und nachvollziehbar einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den nachweisbaren körperlichen Schäden verneint. 34 Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C könne nicht mit der erforderlichen weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Klägerin sich die streitgegenständlichen Verletzungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zugezogen habe. 35 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge erster Instanz weiter. 36 Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe den falschen Maßstab bei der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt, indem es auf § 286 ZPO statt auf § 287 ZPO abgestellt habe. 37 Zudem läge ein Verfahrensverstoß vor, da das Landgericht die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. C angeregte und von Klägerseite beantragte weitere neurologisch-psychiatrische Begutachtung der Klägerin nicht durchgeführt, sondern deren Ergebnis unzulässig vorweggenommen habe. 38 Im Übrigen seien die Gutachten beider medizinischer gerichtlicher Sachverständiger (Dr. S und Dr. C) auf Grund einer Vielzahl von -näher aufgeführten- Fehlern nicht verwertbar. 39 Die Klägerin wiederholt ihre in erster Instanz bereits gestellten Anträge auf Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Nuklearmedizin und eines Facharztes für HNO-Medizin. Zudem beantragt sie die Einholung eines kieferorthopädischen und eines endokrinologischen Sachverständigengutachtens. 40 Die Klägerin beantragt, 41 unter Abänderung des angefochtenen Urteils 42 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 23.439,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung am 10.07.2006 zu zahlen; 43 2) die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie unter Berücksichtigung eines gezahlten Schmerzensgeldes von 2.200,- € ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen wie oben zu zahlen und weiter 44 3) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 11.08.2004, 15:45 Uhr, in I zu erstatten sowie schließlich 45 4) die Beklagten zu verurteilen, an sie 1.102,17 € zu zahlen; 46 hilfsweise zu dem letztgenannten Antrag 47 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von der Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erster Instanz bezüglich der nicht anrechnungsfähigen Kosten in Höhe von 1.102,17 € frei zu stellen. 48 Die Beklagten beantragen, 49 die Berufung zurück zu weisen. 50 Sie stellen nunmehr auch den unfallbedingten Eintritt einer Primärverletzung in Frage. 51 Selbst wenn die Klägerin an den dargelegten Beschwerden leide, fehle es an einem Kausalzusammenhang mit dem streitgegenständlichen leichten Auffahrunfall. 52 Der Senat hat gemäß der Beschlüsse vom 13.04.2011 und vom 21.09.2011 weiter Beweis erhoben. Zum Ergebnis wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen PD Dr. M, Facharzt für Neurologie, vom 13.02.2013 und auf seine Erläuterungen im Anhörungstermin vom 24.01.2013 Bezug genommen. 53 II. 54 Die Berufung der Klägerin ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt sowie mit einer Begründung versehen. 55 Sie hatte in der Sache überwiegend Erfolg. 56 Die Beklagten haften der Klägerin aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG als Gesamtschuldner dem Grunde nach uneingeschränkt auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Auffahrunfall vom 11.08.2004 auf der C4er Straße in Höhe der Einmündung Schulzentrum in I entstanden ist. Denn der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug I2 in Folge von Unachtsamkeit auf das an einer Lichtzeichenanlage stehende und von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug auf und beschädigte dieses. Dieser Unfall war für die Klägerin unabwendbar. 57 Zwar geht auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend und von den Beklagten unbeanstandet von der uneingeschränkten Ersatzpflicht der Beklagten für die Unfallfolgen aus, allerdings hat es die streitgegenständlichen materiellen und immateriellen Schadenspositionen zu Unrecht von der Erstattungspflicht der Beklagten ausgenommen. 58 Das angefochtene Urteil war daher im tenorierten Umfang abzuändern. 59 A. Antrag Ziffer 1.: Schadensersatz in Höhe von 23.439,36 € 60 Die Klägerin wurde durch den streitgegenständlichen Unfall im Bereich der Halswirbelsäule verletzt (1.). Aus dieser Verletzung entwickelten sich Folgebeschwerden (2.), die haftungsrechtlich ebenfalls dem Unfallereignis zuzurechnen sind (3.). Durch diese Folgeschäden entstanden der Klägerin Aufwendungen, die ihr die Beklagten als materiellen Schaden in Höhe von 18.357,36 € zu ersetzen haben (4.). 61 1. Primärverletzung der Klägerin 62 Die Klägerin hat unmittelbar durch den Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. 63 a) Dies ergibt sich ohne weiteres aus folgendem in erster und in zweiter Instanz unstreitigen Sachverhalt: 64 65 In der Unfallanzeige des PM Schmitz als aufnehmendem Polizeibeamten heißt es auf Seite 2 unter dem Punkt „Art der Verletzungen/des Schadens“ für die Klägerin: 66 Schleudertrauma Nacken+Rückensucht selbständig Arzt aufStoßstange hinten leicht eingedrückt 67 68 Weiter ist auf Seite 3 dort u.a. folgendes festgehalten: 69 Die UB 02 [die Klägerin] erlitt durch diesen Zusammenstoß beider Fahrzeuge leichte Verletzungen. Sie klagte über Schmerzen im Rückenbereich. Auf Nachfragen der Beamten wurde ein Hinzuziehen eines RTW zunächst von der UB 02 abgelehnt. Im weiteren Verlauf der Unfallaufnahme sah sich die UB 02 jedoch ausserstande, ihr fahrbereites Unfallfahrzeug von der Unfallörtlichkeit zu entfernen. Auf Bitten der UB 02 wurde das Fahrzeug durch den Beamten Koppelmann zum nahe gelegenen Parkplatz Schulzentrum I versetzt und ordnungsgemäß verschlossen. Da die UB 02 nun auch über Schwindelgefühle klagte, wurde ein RTW angefordert. Dieser übernahm die weitere ambulante Versorgung der UB 02 und verbrachte sie zu ihrer Wohnanschrift Lstraße in C4. 70 71 Der Notfallschein des von der Klägerin aufgesuchten Facharztes für Allgemeinmedizin -Sportmedizin- Dr. C5 vom 12.08.2004 (Bl. 477 d.A.) nennt unter „Befunde/Therapie“ u.a. folgendes: 72 Schmerzen HWS >> LWS + Kopfschmerz, direkt nach dem Unfall beginnend + heute zunehmend 73 74 Der von den Beklagten beauftragte Gutachter Prof. Dr. F nimmt in seinem Gutachten vom 03.08.2012, Bl. 986 ff., auf weitere nicht zur Gerichtsakte gelangte Behandlungsberichte der Vorbehandler Bezug. So zitiert er auf Seite 8 seines Gutachtens aus einem Arztbericht von Dr. C5 an die Beklagte zu 2) wie folgt: 75 Bei der ersten klinischen Untersuchung fanden sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit muskulärer Verspannung beidseits paravertebral in die Schultern ausstrahlend; LWS - Bewegungsschmerz. 76 77 Weiter zitiert Prof. Dr. F auf Seite 9 f aus einem für die Beklagte zu 2) erstellten Formularattest des Herrn Dr. A, Oberarzt an der Klinik für Unfallchirurgie am Medizinischen Zentrum Kreis B in X, wo die Klägerin einmalig am 11.08.2004 (dem Unfalltag) um ca. 17.00 Uhr behandelt wurde: 78 Bei der Erstuntersuchung fand sich eine druckschmerzhafte Verspannung der Nackenmuskulatur beidseits und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule; es bestanden keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Röntgenuntersuchung der HWS habe keinen Hinweis für das Vorliegen einer frischen knöchernen Verletzung ergeben. Man stellte die Diagnose einer Distorsion der HWS. Die weitere Behandlung sollte durch einen Hausarzt erfolgen. Die voraussichtliche Dauer der Behandlungsbedürftigkeit wurde mit einer Woche angegeben. Man empfahl die Einnahme von Analgetika. Eine voraussichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde vom 11.08.2004 bis 15.08.2004 auf 100 % und vom 16.08.2004 bis 31.08.2004 auf 20 % eingeschätzt. 79 80 Aus einem ebenfalls an die Beklagte zu 2) gerichteten, auf den 04.10.2004 datierten Arztbericht des Herrn Dr. C2, Arzt für Allgemeinmedizin, an den die Klägerin sich am 18.08.2004 erstmals gewendet hatte, zitiert der Gutachter Prof. Dr. F auf S. 11 wie folgt: 81 Als objektive[n] Befund gibt der Untersucher eine HWS-Zerrung und ein HWS-Schleudertrauma an. 82 83 In einem zur Gerichtsakte gereichten Schreiben von Herrn Dr. C2 an die B2 vom 04.11.2005 (Bl. 315) heißt es u.a.: 84 Diagnosen: HWS-Zerrung, Kopfschmerzen 85 … 86 Bescheinigung der Notwendigkeit einer vorübergehende[n] Haushaltshilfe (Diagnose: HWS-Schleudertrauma) 87 88 In einem vorprozessualen Schreiben an den damaligen Rechtsanwalt der Klägerin vom 25.10.2004 (Bl. 151) geht auch die Beklagte zu 2) davon aus, dass die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat und bietet der Klägerin „im Interesse der gesundheitlichen Wiederherstellung eine weiterführende Diagnostik nach einem HWS-Schleudertrauma“ an. 89 90 Hierfür zahlte die Beklagte zu 2) vorprozessual an die Klägerin in Teilbeträgen ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.200,- €. 91 92 Eingangs der Klageerwiderung vom 01.08.2006 stellen auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten „eine harmlose Verletzung“ der Klägerin aus dem Unfallgeschehen nicht in Abrede. 93 Hiernach war, auch wenn das Landgericht das in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich so festgestellt hat, in erster Instanz zwischen den Parteien der Eintritt einer zumindest leichten Verletzung der Halswirbelsäule der Klägerin durch den Unfall unstreitig. Die Ärzte Dr. A, Dr. C5 und Dr. C2, die die Klägerin noch am Unfalltag und in der ersten Woche danach behandelt haben, haben jeweils Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule attestiert. Die Richtigkeit dieser Diagnosen ist von den Beklagten nicht in Frage gestellt worden. 94 b) Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht ganz am Ende des angefochtenen Urteils darauf verweist, ein Beweisangebot der Klägerin vom 17.09.2010 zum Beweis von Primärschäden sei verspätet. 95 Das Landgericht bezieht sich damit auf den Beweisantritt der Klägerin aus dem Termin vom 17.09.2010, der auf Seiten 3 und 4 des Protokolls festgehalten ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte dort den Antrag gestellt, die Mutter und den Sohn der Klägerin als präsente Zeuge zu folgendem Beweisthema zu hören: 96 Die Klägerin war unmittelbar vor dem Unfall beschwerdefrei und unmittelbar nach dem Unfall haben sich ihre Leistungsminderungen eingestellt. 97 Das Landgericht verkennt im vorletzten Absatz des Urteils, dass dieses Beweisangebot sich nicht auf die Frage bezieht, ob die Klägerin durch den Unfall eine Primärverletzung erlitten hat. Dies stand zu diesem Zeitpunkt bei zutreffender Auswertung des Akteninhaltes, wie dargelegt, nicht in Streit. 98 Der Beweisantritt des Klägervertreters vom 17.09.2010 betraf ersichtlich vielmehr die Frage, ob die Folgebeschwerden, auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt, unfallbedingt sind oder nicht. Hierzu hätte das Landgericht jedoch ohnehin bereits nach dem Hinweis des Sachverständigen Dr. C, er halte es für möglich, dass eine stationäre Begutachtung der Klägerin weiteren Aufschluss bringen kann, die Beweisaufnahme fortsetzen müssen. 99 c) Unerheblich ist insoweit, dass der Sachverständige Dr. C bei seiner Befragung durch das Gericht am 17.09.2010 ausweislich der Seite 3 des Protokolls ausgeführt hat, „dass bei der Klägerin keine Primärverletzung festgestellt wurde.“ Weiter heißt es dort: 100 Ein freies Intervall dauert üblicherweise nicht länger als 24 Stunden. Dies ist der Zeitraum, ab dem erste Beschwerden auftauchen. Bei der Klägerin traten erste Beschwerden doch deutlich später auf. Die zeitliche Latenz war hier zu groß, um die Beschwerden der Klägerin mit dem Unfall in Zusammenhang zu bringen. 101 … 102 Ich habe meinem Gutachten Primärschäden nicht zugrundegelegt, weil solche nicht dokumentiert worden sind. Ich habe auch den Polizeibericht gelesen, welcher sich in der Akte befand. Auch die Schilderung der Klägerin Dietrich habe ich ausführlich gelesen. 103 Diese Darstellung des Sachverständigen lässt sich mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen. 104 Auch dem Sachverständigen Dr. C lagen, bis auf das Gutachten Dr. F, bereits die Atteste/Berichte von Dr. C5 vom 12.08.2004 und von Dr. C2 vom 04.11.2005 vor, aus denen sich die genannten Diagnosen zu den unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden ergeben. Seine Darstellung, Primärschäden seien nicht dokumentiert, konnte daher der weiteren Bewertung der Kausalitätsfrage in Bezug auf die vorgetragenen Folgeschäden nicht zu Grunde gelegt werden. Vielmehr hätte sie dem Landgericht Anlass zu weiteren Nachfragen und zu entsprechenden Vorhalten aus der Akte geben müssen. 105 d) Während die Beklagten den Eintritt eines unfallbedingten HWS-Schleudertraumas bei der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht bestritten haben, haben sie offensichtlich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C im Termin vom 17.09.2010 zum Anlass genommen, eine solche Verletzung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.09.2010 (in der Akte chronologisch falsch eingeheftet als Bl. 860 f) erstmals in Frage zu stellen. 106 Gleichwohl bestand für den Senat kein Anlass, über das Vorliegen einer unfallbedingten Primärverletzung der Klägerin in Gestalt eines jedenfalls leichten HWS-Schleudertraumas in zweiter Instanz Beweis zu erheben. 107 aa) Das erstmalige Bestreiten einer unfallbedingten Primärverletzung ist in der Berufungsinstanz unzulässig, denn die Voraussetzung des § 531 Abs. 2 ZPO, unter denen ein solches neues Verteidigungsmittel allein zuzulassen wäre, liegen ersichtlich nicht vor. 108 Die Frage, welche Verletzungen die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfall davongetragen hat, war von Beginn an Gegenstand des Rechtsstreits. Die maßgeblichen Unterlagen hierzu, insbesondere die genannten ärztlichen Stellungnahmen, lagen beiden Parteien vor und waren Gegenstand der vorgerichtlichen und der gerichtlichen Korrespondenz. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Beklagten gehindert waren, die Primärverletzung bereits in erster Instanz zu bestreiten, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruhte. 109 bb) Allerdings bestünde auch dann, wenn das erstmalige Bestreiten der Primärverletzung durch die Beklagten in zweiter Instanz beachtlich wäre, kein Anlass, hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. 110 Die Frage, ob der Unfall zu einer Primärverletzung der Klägerin geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität. Insoweit gilt der Beweismaßstab des § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.01.2003 -VI ZR 139/02, Rz. 7; BGH, Urteil vom 03.06.2008 -VI ZR 235/07, Rz. 7 f). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 03.06.2008 -VI ZR 235/07, Rz. 8 und ständig: vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18.04.1977 -VIII ZR 286/75 und Urteil vom 9.05.1989 -VI ZR 268/88). 111 Die Beklagten haben sich mit den unter lit. a) zitierten Arztberichten und mit der vorprozessualen und prozessualen Korrespondenz, aus der sich eine unfallbedingte Primärverletzung der Klägerin ohne Weiteres ergibt, weder im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.09.2010, noch in der Berufungserwiderung vom 02.02.2011 inhaltlich näher auseinandergesetzt. Ihr Vortrag, eine Primärverletzung habe nicht festgestellt werden können, steht dort vielmehr ohne jede weitere Erklärung im Gegensatz zu ihrem bisherigen Prozessvortrag und im Widerspruch zum Inhalt der als solchen nicht bestrittenen Arztberichte. Ihr abweichendes Vorbringen haben die Beklagten allein aus den insoweit ersichtlich unzutreffenden und nicht nachvollziehbaren Äußerungen des Sachverständigen Dr. C im Anhörungstermin entwickelt, ohne dafür eine tatsächliche Grundlage aufzuzeigen. 112 Auf das von ihnen in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. F vom 03.08.2012 können die Beklagten sich entgegen ihrer Darstellung für das Fehlen einer körperlichen Ausgangsverletzung der Klägerin gerade nicht berufen. Denn auch dieser Gutachter kommt nach einer ausführlichen Diskussion der ihm vorgelegten Behandlungsunterlagen, insbesondere aus der Zeit kurz nach dem Unfall, zu der „Diagnose: Verdacht auf geringfügige Distorsion der vorderen Halsweichteile“ (Seite 36 des Gutachtens). 113 Zwar schließt er an gleicher Stelle eine „definitive Verletzung der Halswirbelsäule“ und den Eintritt einer „geringfügige[n] mikrostrukturelle[n] Zerrung und Verletzung der vorderen Weichteile der Halswirbelsäule“ aus. Darauf kommt es jedoch nicht an. Auch eine durch den Unfall verursachte bloße Distorsion (lat. Verdrehung) der Halswirbelsäule, die mit nur geringen Beschwerden verbunden ist und üblicherweise nach kurzer Zeit folgenlos ausheilt, ist schmerzhaft und stellt eine krankhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und damit eine unfallbedingte Primärverletzung dar. 114 Der Parteigutachter der Beklagten bestätigt auf Seite 25 seines Gutachtens unter Bezugnahme auf die Arztbriefe aus der Frühphase nach dem Ereignis dann auch, dass bei der Klägerin eine „Initialsymptomatik“, also Anfangserscheinungen einer Krankheit, wenn auch nach seiner Bewertung nur in sehr geringem Umfang, vorgelegen hat. 115 Danach ließ bereits die Würdigung des unstreitigen Inhaltes der zur Akte gereichten ärztlichen Berichte mit der erforderlichen Gewissheit den Schluss zu, dass die Klägerin unmittelbar durch den Unfall zumindest eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Einer Beweisaufnahme des Senats hierzu bedurfte es schon deshalb nicht, weil auch der von den Beklagten selbst im Berufungsverfahren beauftragte Privatgutachter zu diesem Schluss kommt und damit die von den Beklagten neu aufgeworfene Tatsachenfrage im Sinne der Klägerin beantwortet. 116 e) Die vom Sachverständigen Dr. N ermittelte Geschwindigkeitsänderung, die kollisionsbedingt auf die Klägerin einwirkte, schließt, anders als die Beklagten meinen, den Eintritt einer Distorsion der Halswirbelsäule der Klägerin nicht generell aus. 117 aa) Der Sachverständige Dr. N hat nachvollziehbar festgestellt, dass die durch den Unfall auf die Klägerin einwirkende Geschwindigkeitsänderung zwischen 10 km/h und 14 km/h lag, das Wahrscheinlichkeitsmaximum liegt bei einer Geschwindigkeitsänderung von 11,7 km/h. Diesen plausiblen Ausführungen ist keine der Parteien entgegen getreten. 118 Die Geschwindigkeitsänderung liegt damit im vorliegenden Fall oberhalb des Bereiches, der von Teilen der Rechtsprechung als Harmlosigkeitsgrenze betrachtet (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164) und innerhalb dessen eine Schädigung der Halswirbelsäule zum Teil generell ausgeschlossen wurde. 119 bb) Der Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, ist jedoch nicht nur der Bundesgerichtshof im Grundsatzurteil vom 28.01.2003 (VI ZR 139/02, Rz. 6) ausdrücklich entgegen getreten. 120 Anders als die Beklagten dies unter Punkt 9.3. im Schriftsatz vom 17.04.2012 andeuten, hält auch das Kammergericht im Urteil vom 12.02.2004 (12 U 219/02, NZV 2004, 460) bei Geschwindigkeitsänderungen unter 15 km/h Verletzungen der Halswirbelsäule im Regelfall gerade nicht für ausgeschlossen. Vielmehr schließt das KG sich eingangs der Entscheidungsgründe dieses Urteils (Rz. 13 f) ausdrücklich den Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 28.01.2003 an. Folgerichtig hat es im dort zu entscheidenden Fall, in dem es um eine Geschwindigkeitsänderung zwischen 7 km/h und 12,9 km/h ging, dann auch Beweis über den Eintritt einer dort streitigen unfallbedingten Primärverletzung erhoben. 121 In Randnummer 19 dieser Entscheidung wird lediglich darauf hingewiesen, dass ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS nur dann angenommen werden kann, wenn eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von über 15 km/h bewiesen wäre. Darum geht es hier nicht. 122 cc) Das Landgericht verkennt in dem angefochtenen Urteil, dass es für die Haftung der Beklagten alleine darauf ankommt, ob durch den Auffahrunfall eine -wenn auch nur leichtgradige- Verletzung der Halswirbelsäule der Klägerin verursacht wurde. 123 Für die Frage, welche Folgeschäden sich aus dieser HWS-Verletzung sodann entwickelt haben, kommt es auf die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung nicht an. 124 2. Folgebeschwerden der Klägerin 125 Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. M beschreibt ab Seite 23 seines Gutachtens (Bl. 921 ff.) eine bei der Klägerin vorliegende chronische Schmerzkrankheit mit zervikogenem Kopfschmerz, HWS-, BWS- und LWS-Syndrom und Fibromyalgiesyndrom sowie eine unfallbedingte psychische Traumatisierung mit depressiv-phobischer Entwicklung. Zwischen diesen Tatbeständen bestünden Wechselbeziehungen. Eine Organerkrankung des zentralen oder peripheren Nervensystems schließt er dagegen aus. 126 Die funktionalen Auswirkungen dieses Krankheitsbildes führen nach Darstellung des Sachverständigen zu chronischen Schmerzen, Bewegungsblockaden, Kraftlosigkeiten, Missempfindungen, vegetativen Funktionsstörungen, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen, Angstzuständen, Vermeidungsverhalten und zu sozialem Rückzug. 127 Diese Diagnose des Sachverständigen Dr. M hält der Senat für zutreffend. Sein auf neurologische Erkenntnisse gestützter Ansatz weicht zu Recht von der Fragestellung ab, von der die orthopädischen Vorbehandler ausgegangen waren. Diese hatten versucht, einzelne Beeinträchtigungen der Klägerin aus ihrem Fachgebiet heraus zu beschreiben und eine Verbindung unmittelbar zum Unfallgeschehen herzustellen. 128 a) Der neurologische Erklärungsansatz des Sachverständigen Dr. M ist überzeugend und beschreibt das komplexe Beschwerdebild der Klägerin nachvollziehbar und stimmig. 129 Der Sachverständige hat entgegen dem von den Beklagten im Schriftsatz vom 17.04.2012 erhobenen Vorwurf keineswegs „die subjektiven und zum Teil widersprüchlichen Angaben der Klägerin unreflektiert übernommen und nicht dargestellt, weshalb die von orthopädischen Fachärzten erstellten Diagnosen unrichtig sein sollen“. 130 Dr. M befasst sich in seinem schriftlichen Gutachten vielmehr umfangreich mit den in der Akte enthaltenen Berichten und Befunden der Vorbehandler und Vorgutachter. Dabei legt auch er dar, dass die Angaben zu einer unfallbedingten leichten HWS-Schleuderverletzung glaubhaft und stimmig sind. Zugleich schließt er aber aus, dass es zu organ-neurologischen Defiziten an Gehirn, Rückenmark, Nervenwurzeln oder peripheren Nerven gekommen ist. Die Diagnose einer Stammhirnverletzung verwirft er überzeugend, u.a. mit Hinweis darauf, dass es an einer dafür typischen länger andauernden Bewusstlosigkeit fehle. Das gleiche gilt für die von Dr. I3 (Bl. 831 ff.) erstellten Diagnosen eines „Schleudertraumas nach Erdmann Grad IV“ und eines „Hirnorganischen Psychosyndroms“ (Bl. 922 f). Auch die Diagnosen „Neuropathie“ und „Myopathie“ von Dr. C6 (S. 53 ff.) kann er nicht bestätigen. Er legt zudem dar, dass die aus der Untersuchung des Glukosestoffwechsels im Hirn durch Dr. I3 (Bl. 361 f, 363 ff., 474 f) mittels Positronen-Emissions-Tomographien (PET) abgeleiteten Ergebnisse gutachterlich nicht zu verwerten sind, weil sie bei -wie hier- intakter Gehirnstruktur Funktionsänderungen beschreiben, die bei vielen psychischen Erkrankungen auftreten (Bl. 924). 131 Der Schlussfolgerung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S, aus orthopädischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerden leichterer HWS-Distorsionen innerhalb einer kurzen Zeit, maximal 6 - 24 Monate, ausheilen, tritt er nicht entgegen. Die anhaltenden Beschwerden der Klägerin leitet er -konsequent- auch nicht aus einer fortbestehenden Primärverletzung der HWS her, sondern aus einer durch diese ausgelösten chronischen Schmerzstörung. 132 Die reproduzierbaren Auffälligkeiten der testpsychologischen Untersuchungen durch den Dipl.-Psychologen L2 und durch Dr. A2 (Bl. 627 ff.) kann er im festgestellten Umfang der unfallbedingten Primärschädigung nicht zuordnen und bestätigt damit eine Aussage des gerichtlichen Sachverständigen Dr. C bei dessen Anhörung (Bl. 691). 133 Die testpsychologischen Auffälligkeiten deutet Dr. M vielmehr ebenso wie die Ergebnisse seiner körperlichen Untersuchung, insbesondere auch der Bewegungsblockaden, als Funktionsstörung und nicht als Strukturschäden. Er schreibt auf Seite 27 seines Gutachtens: 134 Die Auffälligkeiten in der Bewegungsanalyse und der Kraftprüfung waren die einer durch Schmerz und Angst beeinträchtigten Patientin, bei der im Sinne eines pathologischen „Einschleifens“ von abnormen Haltungen und Bewegungsmustern auszugehen ist. 135 Den Umstand, dass die in der Regel zu erwartende Rückbildung der auch bei der Klägerin festgestellten typischen Symptome einer HWS-Verletzung ausblieb, vielmehr eine Ausdehnung muskulärer Verspannungen und ein Fibromyalgiesyndrom auftraten, erklärt der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten, als auch bei seiner Anhörung durch den Senat schlüssig mit dem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell der chronischen Schmerzerkrankung. 136 Er beschreibt damit die Entwicklung des Krankheitsbildes stimmig und nachvollziehbar und weist anhand seiner Befunde ausführlich dessen psychische (depressiv-phobisches Syndrom und Angstsymptomatik), körperliche (Bewegungsblockaden) und soziale (regressives Verhalten, induzierte Hilfestellungen des Umfelds) Komponenten und auch einen querulatorischen Anteil nach. 137 b) Die Beklagten hatten, nachdem der Sachverständige im Anhörungstermin seine Ergebnisse ausführlich dargestellt und erläutert hat, Gelegenheit zu Anmerkungen und Rückfragen. Solche haben sie jedoch in Bezug auf das von Dr. M beschriebene Krankheitsbild der Klägerin zuletzt nicht mehr angebracht. 138 c) Die Darstellungen der zuvor tätigen gerichtlichen Sachverständigen stehen den Aussagen und Ergebnissen von Dr. M nicht entgegen. 139 Der orthopädische Sachverständige Dr. S kommt lediglich zu dem auch von Dr. M gezogenen Schluss, dass ein organisches Korrelat für die Schmerzsymptomatik fehle. Das schließt jedoch die Annahme einer sich an die Primärerkrankung anschließenden chronischen Schmerzerkrankung nicht aus. 140 Der neurologische Sachverständige Dr. C konnte seine Untersuchung nicht zu Ende führen. Seine Anregung, die Klägerin im Rahmen eines stationären Aufenthaltes weiter zu untersuchen, hat das Landgericht fehlerhaft nicht aufgegriffen. 141 Seine bereits mitgeteilten Ergebnisse basieren nach seiner Darstellung im Anhörungstermin auf der Annahme, eine Primärschädigung der Klägerin sei nicht dokumentiert. Das deckt sich jedoch, wie dargelegt, nicht mit dem Akteninhalt. 142 d) Auch das von den Beklagten zuletzt vorgelegte Parteigutachten von Dr. F vom 03.08.2012 (Bl. 986 ff.) vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr. M zu wecken. 143 aa) Die Bewertung des Krankheitsbildes der Klägerin durch den Sachverständigen Dr. M basiert entscheidend auf einer neurologischen Untersuchung und Diagnostik. Das Privatgutachten dagegen trägt die Überschrift „orthopädisch-unfallchirurgisch-fachärztliches Gutachten“ und entstammt gerade nicht dem Fachbereich Neurologie. 144 bb) Auch Dr. F geht, wie der Sachverständige Dr. S, von der Prämisse aus, es müsse sich eine durch den Unfall selbst ausgelöste organische Ursache für die heutigen Beschwerden feststellen lassen, um diese als Unfallfolgen akzeptieren zu können. Neurologische oder psychiatrische Ursachen behandelt er nicht vertieft. Das ist zwar konsequent, weil diese Themen nicht in seine Fachgebiete fallen. Dadurch leidet das Gutachten jedoch darunter, dass es das Beschwerdebild der Klägerin gerade nicht vollständig abhandelt. 145 cc) Wenn der Privatsachverständige dann aber gleichwohl in seinem Gutachten auf S. 35 unten ausführt, psychische Störungen seien unbeachtliche Fehlverarbeitungen vorübergehender minimaler Unfallfolgen, so kann das bereits im Hinblick auf seine diesbezügliche Fachfremdheit nicht überzeugen. 146 Das gleiche gilt für seine Bewertung einer „Fibromyalgie“ sowie für die Ausführungen zu „depressiven Verstimmungsstörungen“ auf Seiten 36 und 37 des Gutachtens. 147 Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der neurologischen Diagnose des Sachverständigen Dr. M bleibt aus. 148 dd) Auf S. 38 oben führt Dr. F schließlich aus: „Die rein psychische Fehlverarbeitung, wie sie im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben ist, ist nicht als Unfallfolge anzusehen und ist von der Versicherung nicht entschädigungspflichtig.“ 149 Damit zeigt der Privatsachverständige gerade, dass auch er -wie im Ergebnis auch Dr. M- „zweifelsfrei“ von einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfallfolgen durch die Klägerin ausgeht. 150 Seine weitere Aussage, eine rein psychische Fehlverarbeitung sei von der Versicherung nicht entschädigungspflichtig, ist dagegen als rechtliche Bewertung in einem medizinischen Gutachten unbeachtlich und steht zudem im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt das von den Beklagten zitierte Urteil des BGH vom 10.07.2012 -VI ZR 127/11, Rz. 8 m.w.N.). 151 3. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Unfall und den Folgebeschwerden 152 Die Beklagten sind auch für die mit den Folgebeschwerden der Klägerin verbundenen materiellen und immateriellen Einbußen einstandspflichtig. 153 Diese sind nach dem für die haftungsausfüllende Kausalität anzulegenden Maßstab (a) im vorliegenden Fall (b) ebenfalls durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden. Einer weitergehenden Beweisaufnahme zu diesem Punkt bedurfte es nicht (c). 154 a) Kausalitätsbegriff 155 aa) Nach dem logisch-naturwissenschaftlichen Kausalitätsverständnis sind für die Frage einer Haftung zunächst alle Ereignisse beachtlich, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der „Erfolg“ entfällt (sog. Äquivalenztheorie , vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, Vorb. § 249, Rz. 25). 156 bb) Die damit eröffnete sehr weite Haftung für Schadensfolgen grenzt die Rechtsprechung jedoch durch die weiteren Zurechnungskriterien der Adäquanz des Kausalverlaufes und des Schutzzweckes der Norm ein (vgl. BGH, Urteile vom 10.07.2012 -VI ZR 127/11; vom 11.11. 1999 -III ZR 98/99 und vom 11.01.2005 -X ZR 163/02). 157 (1) Eine Adäquanz des Kausalverlaufes ist gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu belassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbei zu führen (Grüneberg, a.a.O., Rz. 26 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). 158 (2) Zum Erfordernis des Zusammenhanges mit dem Schutzzweck der Norm ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die äquivalent und adäquat kausal herbeigeführten Verletzungsfolgen, für die Ersatz begeht wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also Gefahren verwirklicht haben, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 -VI ZR 127/11, Rz. 13 m.w.N.). 159 Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein rein äußerlicher, gewissermaßen zufälliger Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (BGH, a.a.O.; Urteil vom 20.09.1988 -VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6.05.2003 -VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130 und vom 22.05.2012 -VI ZR 157/11, juris Rz. 14). 160 b) Haftungsausfüllende Kausalität im vorliegenden Fall 161 aa) Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. M und seinen erläuternden Ausführungen bei der Anhörung durch den Senat am 24.01.2013 bestehen zunächst keine Bedenken, im Sinne einer Äquivalenzbetrachtung von der Kausalität der Primärverletzung für die im Gutachten beschriebenen aktuellen Beschwerden der Klägerin auszugehen. 162 Da -wie dargelegt- feststeht, dass durch den Unfall jedenfalls eine leichtgradige Schleuderverletzung der Halswirbelsäule der Klägerin (Primärverletzung) verursacht wurde, kommt es für die hier maßgebliche Frage der haftungsausfüllenden Kausalität im Sinne der Äquivalenz darauf an, ob bei der Klägerin, wenn die Primärverletzung hinweggedacht würde, die diagnostizierte chronische Schmerzkrankheit mit Fibromyalgiesyndrom sowie die psychische Traumatisierung gleichwohl vorliegen würden. 163 Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen: 164 (1) Für diese Frage gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteile vom 8.6.2004 -VI ZR 230/03; vom 12.02.2008 -VI ZR 221/06; vom 14.10.2008 -VI ZR 7/08; OLG München, Urteil vom 5.11.2010 -10 U 2401/10, jeweils bei juris). Das hat das Landgericht verkannt, als es die Frage, ob die umfassenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfall resultieren, nach dem Maßstab des § 286 ZPO beurteilt hat. 165 Die Anwendung des § 287 ZPO ist zudem nicht auf reine Folgeschäden aus der Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben der festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers auch weitere Körperschäden aus derselben Schädigungsursache (BGH, Urteil vom 14.10.2008, a.a.O., Rz. 7). Das bedeutet, dass die Kausalität sämtlicher Folgebeschwerden der Klägerin nach § 287 ZPO zu beurteilen ist. 166 Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden ist der Tatrichter gegenüber den strengen Anforderungen des § 286 ZPO nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt. Es werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Je nach Einzelfall genügt eine höhere oder eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 8.6.2004, a.a.O. Rz. 11). 167 (2) Der Sachverständige schreibt in seinem Gutachten auf S. 31, 2. Absatz, „eine Chronifizierung alleine durch das Trauma [sei] nicht möglich“. 168 Bei seiner mündlichen Anhörung hat er dies dahin präzisiert, dass seine Feststellungen zum Ursachenzusammenhang zwischen dem nunmehrigen Krankheitsbild und dem Unfall entscheidend auf dem Eintritt eines HWS-Schleudertraumas beruhen. Dieses müsse zudem eine irgendwie spürbare Schwere gehabt haben, namentlich mit Schmerzen einhergegangen sein, um die Fortentwicklung des Krankheitsbildes zu erklären. 169 Im vorletzten und letzten Absatz auf S. 31 des Gutachtens führt der Gutachter, nachdem er auch die Bedeutung von Vorerkrankungen diskutiert hat, eindeutig aus, „dem Unfall [komme] die ganz überwiegende und etwaigen Vorerkrankungen eine äußerst untergeordnete Rolle zu.“ 170 Und weiter: „Führt man sich die gesamte Krankheitsentwicklung vor Augen, so ist festzustellen, dass diese ohne den Unfall in dieser Art und in diesem Umfang mit sehr großer Sicherheit nicht eingetreten wäre. Vorerkrankungen waren nicht wegweisend. ... Insofern kommt dem Unfall eine Rolle zu, die nicht hinweggedacht werden kann, wenn es um das Verständnis des Krankheitsverlaufes geht.“ 171 bb) Die vom Sachverständigen Dr. M festgestellten andauernden Beschwerden der Klägerin sind darüber hinaus im oben dargestellten Sinne auch adäquate Folge der Primärverletzung und vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst. 172 Ein Schädiger hat auch für seelisch bedingte Folgeschäden, auch wenn sie auf einer psychischen Prädisposition oder sonst auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen. 173 Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteile vom 30.04.1996 -VI ZR 55/95 = BGHZ 132, 341 ff., Rz. 19; vom 25.02.1997 -VI ZR 101/96, Rz. 7; vom 11.11.1997 -VI ZR 376/96 = BGHZ 137, 142 ff., Rz. 10 oder zuletzt vom 10.07.2012 -VI ZR 127/11, Rz. 8). Grenzen der Haftung im Sinne einer Beschränkung der Einstandspflicht auf adäquate Schäden und auf solche Schäden, die in den Schutzzweck der Norm fallen, zeigt der BGH allein für Bagatellfälle und für Fälle der sogenannten Begehrensneurosen auf (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1996, a.a.O., Rz. 20 und 21; vom 25.02.1997, a.a.O., Rz. 7; vom 11.11.1997, a.a.O., Rz. 11 ff. und zuletzt vom 10.07.2012, a.a.O., Rz. 9 ff.). 174 (1) An die Annahme eines Bagatellfalles sind, weil ein solcher die haftungsrechtliche Zuordnung ausschließt, strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 11.11.1997 -VI ZR 376/96, Rz. 12). Im vorliegenden Fall geht die dokumentierte Primärerkrankung der Klägerin über eine bloße Bagatellverletzung hinaus. 175 Immerhin musste die Klägerin vorliegend während der Unfallaufnahme mit dem Rettungswagen vom Unfallort verbracht werden. Später kollabierte sie bei der klinischen Untersuchung. Die unmittelbaren Unfallfolgen hatten damit bereits gravierende und einschneidende Auswirkungen. Es ist nicht inadäquat, wenn ein Schädiger nach einer solchen unmittelbaren Unfallfolge zum Ersatz weiterer Schäden herangezogen wird, die sich in der Folge -und sei es auf Grund psychischer Fehlverarbeitung- einstellen. 176 (2) Auch eine zurechnungsschädliche „Begehrensneurose“ der Klägerin kann vorliegend nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M bei seiner Anhörung im Termin vom 24.01.2013 nicht festgestellt werden. 177 Hierfür wäre erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beschwerden des Geschädigten entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt sind (BGH, Urteile vom 10.07.2012, a.a.O., Rz. 24; vom 11.11.1997 -VI ZR 376/96, a.a.O., Rz. 17). Im Einzelfall kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wertung schon dann eine das Beschwerdebild prägende Begehrenshaltung ergeben, wenn 90 % des Krankheitsbildes auf eine Begehrenshaltung zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O., Rz. 24). 178 Davon ist vorliegend nicht auszugehen. 179 Der Sachverständige Dr. M hat auf Befragen des Senats erläutert, der Begriff der „Begehrensneurose“ entspreche heute nicht mehr dem Ansatz der neurologischen Forschung. Ging es früher vorrangig darum, konkreten psychischen Fehlentwicklungen Ursachen zuzuordnen, so stünde heute der Versuch, psychische Erkrankungen nach ihren Phänomenen zu ordnen, im Vordergrund. Stand der Wissenschaft sei es, zu versuchen, solche Begriffe zu vermeiden, die automatisch Kausalität implizieren. 180 Gleichwohl finde der vom Bundesgerichtshof verwendete Begriff der Begehrensneurose in der heutigen Forschung insofern eine Entsprechung, als dass er einen psychodynamischen Vorgang beschreibe, der über das sachliche Interesse an Schadensersatz hinausgehe und sich zu einem selbständigen Verlangen entwickeln könne. 181 Im Krankheitsbild der Klägerin sehe er zwar Elemente eines solchen Prozesses, diesem komme aber -ohne dass er quotal bewertet werden könne- keinesfalls eine entscheidende, maßgebende oder prägende Bedeutung zu. 182 Bei dem Krankheitsbild der Klägerin sind nach den plausiblen und im einzelnen mit Beispielen belegten Ausführungen des Sachverständigen im wesentlichen drei erörterungswürdige Ansätze auszumachen. Dies ist zunächst ein depressiv-phobisch-vermeidendes Element, desweiteren ein regressiv-appellatives Element und schließlich auch ein querulatorisches Element. 183 Das letztgenannte Element hat der Sachverständige durch das Beharren der Klägerin auf einem eigenen Krankheitskonzept belegt. Diesem komme jedoch bei dem Krankheitsbild der Klägerin keine tragende Funktion zu, führend seien die beiden anderen Elemente, denen gemeinsam eine stärkere Funktion zukomme, als dem querulatorischen Anteil des Krankheitsbildes. Das ist anhand der bei der Klägerin festgestellten funktionellen körperlichen Beeinträchtigungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch die Beklagten haben hiergegen nichts mehr erinnert. 184 c) Durch die Ausführungen des Sachverständen Dr. M im schriftlichen Gutachten und bei seiner Anhörung durch den Senat sind alle entscheidungserheblichen tatsächlichen Fragen geklärt. Es bestand kein Anlass, die Beweisaufnahme fortzusetzen. 185 aa) Eine Begutachtung der Klägerin im Rahmen einer stationären Aufnahme, so wie sie vom Sachverständigen Dr. C angeregt wurde, hat der Sachverständige Dr. M nicht für erforderlich gehalten. Er hat die erforderlichen Untersuchungen der Klägerin vielmehr im ambulanten Termin vom 17.01.2012 abschließen können. 186 bb) Die von der Klägerin auf Seite 26 der Berufungsbegründung angeregten Einholung weiterer Sachverständigen-Gutachten war nicht erforderlich. Die für die Beurteilung der erhobenen Ansprüche erforderlichen tatsächlichen Feststellungen konnte der Senat sämtlich anhand der Ausführungen des Sachverständigen Dr. M treffen. 187 cc) Auch den Anträgen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 22.08.2012 und vom 04.02.2013, ein weiteres Gutachten einzuholen, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Die Voraussetzungen des § 412 ZPO liegen nicht vor. Weder ist das Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 13.02.2012 ungenügend, noch ist dieser mit Erfolg abgelehnt worden. 188 (1) Der Sachverständige Dr. M kommt in seinem Gutachten, wie dargelegt, zu überzeugenden und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen und vermag, das komplexe Krankheitsbild der Klägerin stimmig zu erklären. Er berücksichtigt alle aktenkundigen Feststellungen und Bewertungen der zuvor tätigen Ärzte und Gutachter und setzt sich damit auseinander. Der Sachverständige hat die Klägerin zudem am 17.01.2012 über insgesamt fünf Stunden untersucht und sich damit ein umfassendes Bild von ihrer Person und von den Symptomen des Krankheitsbildes machen können. 189 Lücken in der Erhebung der Befundtatsachen durch den Sachverständigen haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Soweit sie die Auffassung vertreten, das Gutachten sei mangelhaft, hat dies keine tatsächliche Grundlage. 190 (2) Insbesondere das von den Beklagten eingeholte fachfremde Gutachten von Prof. Dr. F vermag, wie bereits dargelegt, nicht, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. M in Zweifel zu ziehen. 191 Die Beklagten verkennen bei ihrer Kritik an dem Sachverständigen, dass dessen Schlussfolgerung, die heutigen Beschwerden der Klägerin seien kausal durch den Unfall verursacht worden, den erforderlichen Zusammenhang über die psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens durch die Klägerin herstellt. Darauf, ob die in einer Gesamtschau als eher leicht zu bewertende Primärverletzung, nämlich die Distorsion der Halswirbelsäule, unmittelbar zu den heutigen körperlichen Beeinträchtigungen, insbesondere den Bewegungsblockaden und den chronischen Schmerzen führen konnte, kommt es gerade nicht an. 192 Nach der plausiblen Darstellung des Sachverständigen genügte es, wenn durch die Primärverletzung Schmerzen, insbesondere Nackenschmerzen, ausgelöst wurden. Dieses Schmerzempfinden war sodann Auslöser der folgenden psychischen Fehlverarbeitung. Hiervon ausgehend hat der Sachverständige Dr. M bei seiner Anhörung durch den Senat nachvollziehbar erläutert, dass es deshalb aus seiner Sicht keine entscheidende Rolle spiele, ob die Primärverletzung im übrigen leicht oder schwerwiegend war. Dass sie für die Klägerin jedenfalls schmerzhaft war, ergibt sich, wie dargelegt, bereits aus der polizeilichen Unfallaufnahme und den zeitnah zum Unfallgeschehen erstellten Arztberichten. 193 Aus dem gleichen Grund ist auch die Frage, wann die Beschwerden einer solchen Primärverletzung im Regelfall vollständig abgeklungen sind, für die Feststellungen des Sachverständigen Dr. M nicht tragend und bedurfte entgegen der Auffassung der Beklagten keiner weiteren Klärung. 194 (3) Soweit der Sachverständige Dr. M von einer „Vulnerabilität“ der Klägerin ausgeht, bedarf auch dies keiner weiteren Aufklärung. Eine bloße Vulnerabilität, d.h. Anfälligkeit, der Klägerin ist haftungsrechtlich ohne Belang. 195 Ein zuvor bereits bestehendes dauerhaftes psychisches Krankheitsbild, das den heutigen Zustand der Klägerin erklären könnte, konnte der Sachverständige nicht erkennen. Ein solches haben auch die Beklagten nicht aufgezeigt. 196 Ob auch andere Ereignisse als der Unfall im Leben der Klägerin zu einer vergleichbaren Fehlverarbeitung hätten führen, kann für die Frage der Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ebenfalls dahinstehen. 197 4. Bezifferte materielle Schäden der Klägerin 198 Die Klägerin kann wegen ihrer unfallbedingten Folgeerkrankung nach § 11 Abs. 1 StVG, 249 ff., 843 BGB Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (a) und Ersatz des Vermögensnachteils erlangen, den sie dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung eine Vermehrung ihrer Bedürfnisse (b) eingetreten ist. 199 a) Kosten der Heilbehandlung 200 Für den Zeitraum August 2004 bis Mai 2006 steht der Klägerin wegen der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Heilbehandlung entstanden sind, ein Ersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 15.123,36 € zu. 201 Die Klägerin hat sich, nachdem ihre Beschwerden nach dem Unfall nicht abklangen, bei mehreren Ärzten und Einrichtungen in Behandlung begeben. So suchte sie ausweislich der vorgelegten Atteste und Arztberichte u.a. Ärzte aus den Fachbereichen Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie, Orthopädie, Radiologie, HNO und Allergologie, Augenheilkunde und Zahnheilkunde auf. Desweiteren wandte sie sich an Psychologen, Physiotherapeuten und an ein Schlaflabor. 202 Im klageerweiternden Schriftsatz vom 22.06.2006 hat die Klägerin auf Seiten 2 bis 19 für den Zeitraum August 2004 bis Mai 2006 im einzelnen dargelegt, an welchen Tagen sie sich bei welchem Arzt bzw. bei welcher Einrichtung in Behandlung befand und welche Kosten ihr dabei für die Behandlungen und Heilmittel unmittelbar oder als Selbstbehalt entstanden sind. Desweiteren hat sie ihren mit der Wahrnehmung der Besuche bei den Behandlern verbundenen Reise- und (teilweise) Übernachtungsaufwand zusammengestellt. Sämtliche Aufwendungen sind durch die vorgelegten und zum Anlagenband genommenen 224 Belege nachvollziehbar dokumentiert. 203 Die Beklagten sind dem vorgetragenen Gesamtaufwand im Detail nicht entgegen getreten. 204 aa) Soweit die Beklagten sich darauf berufen, der Unfall sei bereits für die behandelten Beschwerden nicht kausal, steht das nach den Ausführungen zu Ziffer 3. ihrer Ersatzpflicht nicht entgegen. Der Senat geht nach § 287 Abs. 1 ZPO davon aus, dass der für den Zeitraum August 2004 bis Mai 2006 dargelegte Behandlungsaufwand vollständig und ausschließlich wegen des streitgegenständlichen Unfalles erforderlich wurde. 205 Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den von der Klägerin im einzelnen vorgetragenen Behandlungsaufwendungen andere Beschwerden zu Grunde lagen, als diejenigen funktionellen Beeinträchtigungen, die der Sachverständige Dr. M auf Seite 33 seines Gutachtens zusammenfassend beschreibt und für die er die unfallbedingte Primärverletzung für ursächlich hält. 206 bb) Der Ersatzfähigkeit dieser Aufwendungen steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entgegen, dass sie zum Teil oder insgesamt für die Behandlung der Beschwerden der Klägerin etwa nicht erforderlich gewesen wären. 207 Zwar unterlag die Klägerin nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB der Pflicht, den eintretenden Schaden gering zu halten. Maßgeblich für die Frage, ob die in Anspruch genommenen Behandlungsmaßnahmen angemessen waren, ist jedoch eine ex-ante Betrachtung. Es kommt nur darauf an, ob die jeweilige Behandlungsmaßnahme die realistische Chance eines Heilungserfolges, einer Linderung oder der Verhinderung einer weiteren Verschlechterung bietet (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 249, Rz. 8), nicht aber darauf, ob sie tatsächlich erfolgreich war. 208 Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht ist danach weder dargetan, noch ersichtlich: 209 Eine medizinisch zutreffende Einordnung des komplexen neurologischen Krankheitsbildes der Klägerin hat erstmals der im Berufungsverfahren tätige gerichtliche Sachverständige Dr. M vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lag das Unfallereignis bereits mehr als sieben Jahre zurück. 210 Vorherige Untersuchungs- und Therapieansätze waren zum Teil von dem nicht zielführenden Ansatz geprägt, organische Funktionsstörungen unmittelbar dem Unfallereignis zuzuordnen, zum Teil führten sie auch nicht weiter. Zudem kam es zu Fehleinschätzungen, die für die Klägerin zusätzlich erheblich belastend wirkten, so z.B. zur Diagnose einer Stammhirnverletzung durch den Orthopäden Dr. Karlinger im Attest vom 22.11.2005 (Bl. 19 ff.). 211 Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf den Umfang der Ersatzpflicht nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Rat und Hilfe bei verschiedenen Ärzten suchte und dabei auch Behandler in anderen Teilen Deutschlands oder in den benachbarten Niederlanden aufsuchte. 212 Der Sachverständigen Dr. M hat bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt, das bloße Aufsuchen weit entfernt residierender Ärzte sei auch im Sinne des vom ihm diagnostizierten Krankheitsbildes der Klägerin keineswegs pathologisch. 213 b) Haushaltsführungsschaden 214 Wegen des Vermögensnachteils, den die Klägerin dadurch erleidet, dass sie infolge ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihren Haushalt eigenständig zu führen, kann sie für den insoweit streitgegenständlichen Zeitraum 2004 und 2005 Ersatz in Höhe von insgesamt 3.234,- € verlangen, §§ 11 Satz 1 StVG, 843 Abs. 1 BGB. 215 Der Sachverständige Dr. M hat auf den Seiten 33 und 34 seines Gutachtens dargelegt, dass die auf den Unfall zurückgehenden Funktionseinschränkungen es der Klägerin zum großen Teil unmöglich machen, Hausarbeiten zu verrichten. Allerdings stellt er auch fest, dass die Klägerin durch ihre regressiven Tendenzen und durch ihr fürsorgliches Umfeld gehindert ist, vorhandene Ressourcen vollständig zu nutzen. Nach Einschätzung des Sachverständigen bleiben jedoch alle Tätigkeiten, die an besondere körperliche Kraft oder an den Gleichgewichtssinn gebunden sind, dauerhaft unmöglich, so insbesondere das Einkaufen, das Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf der Leiter oder der Griff in hohe Regale. 216 Der Senat geht nach diesen Ausführungen, denen die Beklagten nicht entgegen getreten sind, ohne Zweifel davon aus, dass die genannten verbleibenden Einschränkungen der Klägerin ebenfalls unfallbedingt sind, § 287 ZPO. Diese Einschränkungen erwachsen unmittelbar aus dem Krankheitsbild und den damit einhergehenden Funktionsstörungen. 217 Ersatzfähig sind danach grundsätzlich die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen, die getätigt wurden, um den Ausfall auszugleichen (Sprau in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 844, Rz. 11). Allerdings kann es die Beklagten als Schädiger nicht entlasten, dass die Klägerin durch Inanspruchnahme ihres Bekanntenkreises die ihr entstandenen Einschränkungen ausgeglichen hat, ohne hier konkrete Aufwendungen nachweisen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.1986 -VI ZR 59/85). Ihr sind gleichwohl die abstrakt zu ermittelnden Kosten einer fiktiven Ersatzkraft zu erstatten (Sprau, a.a.O.; Heß, Der Haushaltsführungsschaden bei verletzten Personen, NJW-Spezial, 2004, S. 351). 218 Für die geltend gemachten 462 Tage in den Jahren 2004 und 2005 schätzt der Senat den Bedarf an fremder Hilfe entgegen dem Ansatz der Klägerin nicht auf zwei Stunden, sondern lediglich auf eine Stunde täglich. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M geben hierfür eine ausreichende Grundlage, § 287 Abs. 1 ZPO. Insbesondere ist bei dieser Schätzung berücksichtigt, dass die Klägerin bei zumutbarer Aktivierung noch vorhandener Ressourcen den tatsächlichen Hilfebedarf bis auf die vom Sachverständigen beschriebenen Tätigkeiten hätte reduzieren können. 219 Da es vorliegend um Arbeiten geht, die im Zeitraum 2004 und 2005 zu erbringen waren, schätzt der Senat den für eine fiktive Ersatzkraft aufzuwendenden Stundensatz auf 7,- €. Dieser Schätzung liegen die bei Pardey, Berechnung von Personenschäden (4. Auflage 2010, S. 482 ff.), mitgeteilten Stundensätze zu Grunde. 220 Für 462 Tage in den Jahren 2004 und 2005 ergibt sich danach bei täglich einer Stunde zu 7,- € der Ersatzbetrag von 3.234,- €. 221 5. Zinsen 222 Der danach auf die geltend gemachten materiellen Schäden entfallende Ersatzanspruch von insgesamt 18.357,36 € ist, wie geltend gemacht, ab Eintritt der Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB) zu verzinsen. 223 B. Antrag Ziffer 2.: Weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000,- € 224 1. Zulässigkeit 225 Es begegnet keinen Bedenken, dass die Klägerin wegen des Schmerzensgeldes ihren Antrag nicht beziffert. Ein unbezifferter Leistungsantrag ist insoweit im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Höhe des zuzusprechenden Betrages von der Ausübung des richterlichen Ermessens abhängt (vgl. Geisler in Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Auflage 2010, § 253, Rz. 16). 226 Der Senat versteht den Vortrag der Klägerin auf Seite 16 der Klageschrift so, dass sie unter Berücksichtigung der vorprozessual bereits erhaltenen 2.200,- € die Zahlung eines Schmerzensgeldes anstrebt, das insgesamt mindestens 80.000,- € beträgt. 227 2. Begründetheit 228 Der Klägerin steht nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3, 11 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG wegen der ihr aus dem streitgegenständlichen Unfall erwachsenen Gesundheitsbeeinträchtigungen ein weiteres Schmerzensgeld von 40.000,- € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. 229 a) Der Haftungsgrund ergibt sich auch für das geforderte Schmerzensgeld daraus, dass die Klägerin durch den vom Beklagten zu 1) verursachten Verkehrsunfall vom 11.08.2004 im Bereich der Halswirbelsäule verletzt wurde und sich infolge psychischer Fehlverarbeitung dieses Schmerzerlebnisses eine chronische Schmerzerkrankung sowie eine depressiv-phobische Entwicklung einstellte, die zu den beschriebenen weitreichenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen führte. 230 b) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat den Verlauf und die Auswirkungen der Erkrankung der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2013 berücksichtigt. Soweit die Klägerin mit dem Antrag Ziffer 3. auch die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere immaterielle Zukunftsschäden erstreitet (dazu unten unter C.), sind von der dort zu treffenden Feststellung nur immaterielle Zukunftsschäden erfasst, die sich aus der Entwicklung ab dem 24.01.2013 etwa noch ergeben. 231 c) Die „billige Entschädigung in Geld“, die die Beklagten nach §§ 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB der Klägerin schulden, hat sich an den Zwecken des Schmerzensgeldes zu orientieren. Diese liegen darin, einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden sowie eine Genugtuung zu verschaffen. 232 aa) Da die Beklagten hier jedoch allenfalls wegen einfacher Fahrlässigkeit bzw. aus Gefährdungshaftung zum Ersatz verpflichtet sind, tritt der Genugtuungsgedanke für die Bemessung des Schmerzensgeldes in den Hintergrund (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 253, Rz. 4). Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1) bestehen nicht. 233 bb) Konkret hat der Senat bei der Ermittlung des Schmerzensgeldbetrages berücksichtigt, dass der Unfall bei der Klägerin zu einer chronischen Erkrankung geführt hat, deren weitere Entwicklung nicht absehbar ist, bei der aber nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. M eine nennenswerte Besserung nicht mehr zu erwarten ist. 234 Durch diese Erkrankung wurde die Klägerin vollständig erwerbsunfähig und schied aus dem aktiven Berufsleben aus. Zugleich hatte die Erkrankung weitreichende und gravierende Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden der Klägerin und führte zum Rückzug. Nach den Ergebnissen der sachverständigen Untersuchung, deren Richtigkeit die Beklagten insoweit nicht in Frage gestellt haben, ist der Klägerin aufgrund des depressiv-phobischen Elementes der Erkrankung eine Teilnahme am öffentlichen Leben nicht möglich. 235 Die Klägerin ist zur Bewältigung ihres Alltages nun in Teilen dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Freizeitaktivitäten sind der Klägerin nur ohne körperliche Belastung und nur im engen häuslichen Rahmen möglich. Für diese Beeinträchtigungen wurde der Klägerin über lange Zeit nach dem Unfall eine Anerkennung nicht oder nur eingeschränkt zuteil. 236 cc) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war aber auch zu berücksichtigen, dass die unmittelbar durch den Unfall verursachte Primärverletzung eher geringfügig war und die gravierenden und weitreichenden Folgen für die Klägerin durch deren psychische Disposition und die sich daraus ergebende Fehlverarbeitung bedingt sind. Diese Umstände wirken sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes mindernd aus (BGH, Urteil vom 11.11.1997 -VI ZR 376/96, Rz. 26; Grüneberg, a.a.O., Rz. 16). 237 Auch der Umstand, dass das Krankheitsbild der Klägerin zu einem nicht ganz zu vernachlässigenden Teil auch auf einem vom Sachverständigen als querulatorisch bezeichneten Element beruht, war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mindernd in Ansatz zu bringen. 238 dd) Das allein nach dem Umfang und der Dauer der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der Klägerin auf etwa 60.000,- € zu beziffernde Schmerzensgeld hat der Senat unter Berücksichtigung der vorgenannten Minderungsfaktoren (nur geringgradige Ausgangsverletzung, schwerwiegende Folgeentwicklung aufgrund psychischer Disposition und zum Teil auch aufgrund querulatorischer Persönlichkeitselemente) und unter Berücksichtigung des bereits ausgekehrten Betrages von 2.200,- € auf einen noch zu zahlenden Betrag von 40.000,- € bemessen. 239 ee) Dieser Betrag entspricht in der Größenordnung den Beträgen, die andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen zuerkannt haben: 240 So blieb in dem vor mehr als 15 Jahren entschiedenen Fall, der dem Urteil des BGH vom 30.04.1996 (VI ZR 55/95) zu Grunde lag, ein vom Berufungsgericht zugesprochenes Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM unbeanstandet. Dort war ein beim Unfall 46jähriger Mann nach erheblicheren Primärverletzungen als hier (Hals- und Brustwirbelsäulenprellungen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine Brustkorbquetschung und Stoßverletzung des Brustbeins, eine Schädelprellung links, ein stumpfes Bauchtrauma mit Buckelung des Zwerchfells rechts, Knieprellungen und eine Distorsion des rechten Handgelenks) wegen sich anschließender Fehlverarbeitung schließlich pensioniert worden. 241 Deutlich mehr, nämlich 80.000 DM, sprach das OLG Celle am 18.03.1997 (5 U 327/96 - nach Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, 9. Auflage 2013, S. 559 und in juris) in einem HWS-Fall zu, in dem später eine Psychose auftrat. 242 Das gleiche Gericht sprach am 23.10.2003 (5 U 196/02 -zitiert nach Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, a.a.O.) in einem Fall, in dem es nach einer wesentlich schwereren Primärverletzung zu einer 50%igen Schwerbeschädigung und posttraumatischen Belastungsstörungen kam, 31.000 € zu. 243 d) Die Beklagten schulden die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen auch auf den Schmerzensgeldbetrag. 244 C. Antrag Ziffer 3.: Feststellung der Ersatzpflicht 245 Auch dieser Antrag ist zulässig und im Umfang der Leistungsanträge auch begründet. 246 1. Zulässigkeit 247 Die Klägerin hat, da der weitere Verlauf ihrer chronifizierten Erkrankung ungewiss ist, ein berechtigtes Interesse daran, dass das Gericht die Ersatzpflicht der Beklagten auch für ihr in Zukunft entstehende Schäden feststellt, § 256 Abs. 1 ZPO. 248 Eine Bezifferung der künftig etwa eintretenden materiellen und immateriellen Einbußen-und damit die Erhebung einer Leistungsklage- ist der Klägerin insoweit heute noch nicht möglich. 249 Dies gilt zwar nicht für solche materiellen Schadenspositionen, die im Zeitraum zwischen Klageeingang und dem Schluss der mündlichen Verhandlung etwa bereits entstanden sind. Insoweit wäre eine Bezifferung möglich, solche Positionen wären durch Erweiterung des Zahlungsantrages grundsätzlich auch während des Rechtsstreits mit der gegenüber der Feststellungsklage vorrangigen Leistungsklage zu verfolgen. 250 Dies würde jedoch gegebenenfalls dazu führen, dass die Klägerin nach jedem neuen durch den Unfall veranlassten Arztbesuch gezwungen wäre, wegen damit zusätzlich entstandener materieller Aufwendungen ihren Zahlungsantrag zu ändern. Das ist weder zumutbar, noch in prozessualer Hinsicht wünschenswert. Es begegnet daher unter Zulässigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken, wenn die Klägerin es insoweit beim Feststellungsantrag belässt und von einer ggf. mehrfachen Änderung des Leistungsantrages absieht (vgl. BGH , Urteil vom 17.10.2003 -V ZR 84/02; BGH, NJW 1952, 546; BGH, NJW 1978, 210; so auch Greger in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 253, Rz. 7c). 251 2. Begründetheit 252 Es ist bei dem diagnostizierten Krankheitsbild nicht auszuschließen, dass künftig eventuell weitere materielle oder auch immaterielle Schäden auftreten. Die entsprechende gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten auch für diese Schäden war daher antragsgemäß festzustellen. 253 a) Die Klägerin hat ihre im Jahr 2006 rechtshängig gemachten Leistungsanträge, die materiellen Schadensersatz betreffen , während des Rechtsstreits nicht fortlaufend angepasst, obwohl dies evtl. möglich gewesen wäre. Das war, wie oben ausgeführt, zulässig. 254 Daraus folgt, dass der Feststellungstenor auch solche materiellen Schadenspositionen erfasst, die zwischen dem Eingang des Schriftsatzes vom 22.06.2006 am 23.06.2006 und dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2013 entstanden sind. 255 Die Beklagten haften auch für diese materiellen Schadenspositionen dem Grunde nach zu 100 %, da der Unfall für die Klägerin unabwendbar war. 256 b) Künftige immaterielle Schäden sind vom Feststellungstenor dagegen nur erfasst, soweit sie ihren Ursprung in Umständen haben, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2013 eingetreten sind. 257 Da die Klägerin insoweit einen unbezifferten Leistungsantrag gestellt hatte, hat der Senat im diesbezüglichen Teil des Zahlungstenors sämtliche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind, bereits berücksichtigt. 258 Eine Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden besteht jedoch nur insoweit, als dass die Beklagten wegen der der Klägerin beim Schmerzensgeld anspruchsmindernd zuzurechnenden Umstände lediglich 2/3 des wegen der immateriellen Beeinträchtigungen grundsätzlich geschuldeten Schmerzensgeldbetrages zu zahlen haben. 259 D. Vorprozessuale Anwaltskosten, 1.102,17 € 260 Im Verkehrsunfallprozess sind Anwaltskosten jenseits einfach gelagerter Sachverhalte Teil des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches aus § 249 (vgl. Grüneberg, Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 249, Rz. 56 f; Woitkewitsch, MDR 2012, 500, 501). Sie sind deshalb vorliegend erstattungsfähig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des Verzuges ankommt. 261 Die Beklagten bestreiten eine vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit des damaligen Klägervertreters als solche nicht. 262 Die Klägerin hat, nachdem die Beklagten jedoch eine Zahlung auf diese Kosten bestritten haben, nicht dargelegt, dass sie die Rechnung für die vorprozessuale Tätigkeit bereits beglichen hat. Auch zu einer erfolglosen Fristsetzung, nach der der zunächst bestehende Freistellungsanspruch gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergehen würde, ist nicht vorgetragen. 263 Die Klage hat deshalb insoweit nur hinsichtlich des auf Freistellung gerichteten Hilfsantrages Erfolg. 264 Die Klägerin begehrt lediglich 0,65 Gebühren. Auch wenn grundsätzlich die gesamten vorprozessualen Kosten berücksichtigungsfähig sind, ist der Senat gemäß § 308 Abs. 1 ZPO hieran gebunden. 265 Weder die Klägerin noch die Beklagten teilen mit, welche Positionen Gegenstand der vorprozessualen Korrespondenz waren. Der Ansatz des Gegenstandswertes von 125.000,- € ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn vorprozessual bereits im Umfang der späteren Klage korrespondiert wurde. Hierauf verweist der Klägervertreter, die Beklagten haben nicht mehr widersprochen. 266 Danach ist der geforderte Betrag von 1.102,17 € inkl. Auslagenpauschale und 16 % Mehrwertsteuer zutreffend berechnet. 267 III. 268 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO. 269 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 270 IV. 271 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 272 Weder wirft der Fall Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch weichen die tragenden Erwägungen des Senats von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Auch erfordert der Fall keine Rechtsfortbildung. Vielmehr hat der Senat ausschließlich auf hinreichend geklärte abstrakte Rechtssätze und die Umstände des vorliegenden Einzelfalles abgestellt. 273 V. 274 Der Streitwert wird, teilweise unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts, für die erste und die zweite Instanz jeweils wie folgt festgesetzt: 275 Antrag Ziffer 1. materieller Schaden: 23.439,36 € 276 Antrag Ziffer 2. Schmerzensgeld: 77.800,00 € 277 Antrag Ziffer 3. Feststellungantrag 100.000,00 € 278 Insoweit hat der Senat einen möglichen Zukunftsschaden geschätzt und einen Abschlag dafür vorgenommen, dass derzeit lediglich Feststellung begehrt wird. 279 Antrag Ziffer 4. Vorprozessuale Kosten 1.102,17 € 280 Da die Anwaltskosten hier Teil des materiellen Ersatzanspruches sind, sind sie bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. 281 Der Wert des Hilfsantrages war nicht zu addieren, da Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identisch sind, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. 282 ___________ 283 Gesamtstreitwert: 202.341,53 € 284 ==========