Beschluss
13 U 25/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0320.13U25.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.8.2012 (1 O 23/12) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. 3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Beklagten aus der im Antrag des Klägers näher bezeichneten Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung ist zulässig. Begründete Einwendungen dagegen werden vom Kläger weder erstinstanzlich- noch zweitinstanzlich geltend gemacht. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die auch nach seiner Auffassung zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. 4 Dagegen macht der Kläger mit der Berufungsbegründung geltend, dass das streitgegenständliche Pfandleihegeschäft – dessen Wirksamkeit das Landgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit nach § 138 BGB und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geprüft habe - auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und deshalb nach § 134 BGB nichtig sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein taugliches Pfandobjekt noch nicht vorhanden gewesen sei, da der Inhabergrundschuldbrief erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erstellt worden sei. Zum anderen folge die Nichtigkeit des Vertrages daraus, dass es dem Pfandleiher nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Pfandleiherverordnung untersagt sei, Pfandobjekte entgegenzunehmen, die – wenn auch nur indirekt – auch zur Beschlagnahme und Verwertung einer Immobilie führen könnten. 5 Beide Einwendungen greifen nicht durch. 6 1. 7 Die für das Pfandrecht erforderliche Übergabe des Grundschuldbriefes kann – wie das im vorliegenden Fall geschehen ist (S. 3 des notariellen Vertrages vom 18.8.2010 – Nr. 1094 der Urkundenrolle für 2010 des Notars Dr. B in I; Anlage K 2 zur Klageschrift) – ersetzt werden durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Eigentümers an den Grundschuldgläubiger (§§ 1195, 1205, 870 BGB). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Brief im Moment der Abtretungsvereinbarung bereits körperlich existent war. Es genügt vielmehr, dass die Abtretung zeitgleich mit der Bestellung der Grundschuld als Briefgrundschuld erfolgt ist. 8 2. 9 Was die Möglichkeit betrifft, dass die Verpfändung einer Inhabergrundschuld als Folge eines Zahlungsausfalls des Schuldners zu einer Beschlagnahme und in deren Folge zu einer Verwertung einer Immobilie führen kann, lassen sich der Pfandleiherverordnung keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Konsequenz zu einem Verbot von Rechtsgeschäften dieser Art für der Pfandleiherverordnung unterliegende Unternehmen führen könnte. Die Inhabergrundschuld gehört zu den Inhaberpapieren, bei denen zwar das verbriefte Recht verpfändet wird, die Verpfändung sich aber nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen richtet (§§ 1195, 793 ff., 1293 BGB). Dass die Verpfändung von Inhaberpapieren demzufolge nach der Pfandleiherverordnung im Allgemeinen zulässig ist, steht außer Frage (vgl. dazu Damrau, Kommentar zur Pfandleiherverordnung, 2. Auflage 2005, § 1 Rdn. 4). Vor diesem Hintergrund bedürfte es aber einer ausdrücklichen Einschränkung in dem vom Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung für sich in Anspruch genommenen Sinn, die sich in der Pfandleiherverordnung aber nicht findet und die auch systemwidrig wäre. Zudem ist auch kein Grund ersichtlich, den Kreis der für den Pfandleiher zulässigen Rechtsgeschäfte in dieser Weise zu beschränken und zwar unabhängig davon, ob die der Aufsicht der Bafin unterliegende Beklagte (vgl. § 2 Abs. 3 KWG) im vorliegenden Fall als Kreditinstitut im Sinne von § 1 KWG tätig geworden ist. Dass die Verwertung der der Inhabergrundschuld zugeordneten Grundstücks zu wirtschaftlich ungünstigen Ergebnissen (dem Wert nicht entsprechender Verwertungserlös) führen kann, ist keine Besonderheit der Verwertung aus dem streitgegenständlichen Inhaberpapier und durch einen Pfandleiher. 10 Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung mit Recht für zulässig erachtet. 11 3. 12 Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.